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je nachdem einen Rechtserfolg herbeiführen oder beendigen. Aber diese Art der Ausführung der Rechtsordnung erschafft in dem besonderen Falle gerade ein Ergebnis, das mit ihrer Grundabsicht des richtigen Zusammenwirkens nicht übereinstimmt. So unterbricht sie den sonst formalistischen Gang ihres Ordnens; und weist an, statt jener möglichen Folge lieber die einzusetzen, die in der gegebenen Sachlage der Idee des richtigen Rechtes besser entspricht.

Hiernach kann man in den oben citierten Paragraphen die Worte wider Treu und Glauben auch dahin erläuternd wiedergeben: gegen das Ziel der richtig ausgeführten Sondergemeinschaft dieses Falles.

Es hatte jemand einen Sklaven verkauft, das Geschäft aber davon abhängig gemacht, dafs der Sklave zuvor genügend Rechnung ablege: -si rationes domini compu

tasset arbitrio. Dann aber hatte er dem Sklaven die Rechnung nicht abgenommen und keine Entlastung erteilt. Die römischen Juristen erwogen die gegenteiligen Möglichkeiten, dafs der Verkauf im subjektiven Belieben des Verkäufers stehen würde und also nichtig sein müsste, oder aber, dafs es nach objektivem Ermessen bei der Ablegung der Rechnungen zugehen sollte. Und sie nahmen im Zweifel das letztere an. Placuit itaque veteribus magis in viri boni arbitrium id collatum videri quam in domini. si igitur rationes potuit accipere nec accepit, vel accepit, fingit autem se non accepisse, impleta condicio emptionis est et ex empto venditor conveniri potest (D. XVIII 1, 7 pr.).

Noch schärfer geht auf unsere Erwägung diese Möglichkeit vor: Jemand hatte eine Bibliothek unter der Bedingung gekauft, dafs die campanischen Dekurionen dem

Erwerber einen geeigneten Platz zum Aufstellen der Sammlung käuflich überlassen würden. Dann hat der Käufer der Bibliothek gar keine Schritte bei den Campanern getan. Die Bedingung des Ankaufes der Bibliothek wird für erfüllt erklärt (D. XVIII 1, 50). - Das kommt heute in entsprechender Weise da nicht selten vor, wo eine behördliche Konzession zu einem Gewerbebetriebe vorgeschrieben ist, ein Erwerb eines solchen Geschäftes von der Erteilung der Gestattung abhängig gemacht wird, der eine Vertragschliefsende aber sich entweder nicht rührt oder geradezu durch sein Vorgehen das Erlangen der Konzession vereitelt.

Wenn jemand unter der Bedingung einer guten lebenslänglichen Verpflegung etwas dem andern Teile hingegeben hat, so kann er mit Grund sich auf den Ausfall der Bedingung nicht berufen, falls er das Zusammenleben durch grobe Ausschreitungen, durch Mifshandlungen und Gefährdungen des Verpflegenden seinerseits unmöglich gemacht hat. Denn es ist immer dasfelbe, ob ein solches Verhalten als ein wichtiger Grund bezeichnet wird, bei dem die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann, oder ob man sagt, dafs er den Erfolg der letzteren wider Treu und Glauben verhindere. Es ist überall das Gleiche: Ein Verfehlen dessen, was die Grundsätze des richtigen Rechtes gebieten.

Darum ist die Anwendung unserer Rechtssätze auch nicht etwa von dem Vorliegen einer schlechten Gesinnung besonderer Qualifizierung abhängig zu machen. In iure civili receptum est, quotiens per eum, cuius interest, condicionem non impleri, fiat quominus impleatur, perinde haberi, ac si impleta condicio fuisset (D. L 17, 161). Wenn beispielsweise VANGEROW diese Regel auf solche Fälle be

schränken will, in denen die Verhinderung der Bedingung ein Unrecht, eine Chikane, enthält, so ist das nicht zutreffend. Es kommt nur darauf an, dass die Berufung auf das Fehlen, oder umgekehrt auf das Eintreten des Erfolges ein Ergebnis zeitigt, welches mit den richtigen Rechtsprinzipien nicht stimmt. Tunc demum pro impleta habetur condicio, cum per eum stat, qui, si impleta esset, debiturus erat (D. XXXV 1, 81, 1). Wenn also eine Schuld dem Verpflichteten gestundet ist, bis er eine Anstellung bestimmter Art erlange, und er nun eine gute Erbschaft tut und danach die Beamtenlaufbahn überhaupt aufgibt, so wird die Klage auf Zahlung nicht abzuweisen sein: Qui potest facere, ut possit condicioni parere, iam posse videtur (D. L 17, 174 pr.).

Daran schliefsen sich jedoch in der einzelnen Durchführung zwei interessierende Fragen.

Es kann der Eintritt des bedingenden Erfolges mit voller Absicht durch den einen Beteiligten geschehen: Aber er nimmt es vor, weil der andere Teil dazu sachlichen Grund geliefert hat. So steht die Bestimmung von BGB. 815 dem Vater der Braut nicht entgegen, der wegen wichtigen Grundes das Verlöbnis löst und von dem gewesenen Bräutigame das für die Eheschliefsung einstweilen Hingegebene herausverlangt. Denn es genügt nicht

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wie manche Juristen gesagt haben dafs die Vereitelung des Erfolges nicht gegen den Sinn des unterliegenden Rechtsgeschäftes soll geschehen dürfen; sondern es mufs heifsen: dafs sie nicht gegen die Grundsätze des richtigen Rechtes sein soll. Das aber wird bei Tatbeständen und Vorgehen der zuletzt gekennzeichneten Art gerade vermieden.

So hatte ein Fabrikant ein Patentrecht gekauft; aber nur unter der Bedingung, dafs ein bestimmter Techniker mindestens ein Jahr lang noch in seinem Dienste bleibe. Dann hat er selbst nach einigen Monaten dem letzteren wegen wichtigen Grundes gekündigt. Bei einem Schlossermeister stellten die Gesellen plötzlich die Arbeit ein. Jener liefs sich aus der Streikversicherung der Arbeitgeber die Streikprämie auszahlen und gab den Ausständigen damit ein Fals zum besten, worauf sie wieder zu den alten Bedingungen in Arbeit traten. Die Versicherungskasse ging jetzt den Schlosser auf Rückzahlung der Prämie oder doch des noch vorhandenen Restes an, weil er den Ausbruch des Streiks durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt habe.

Ein Bürge hatte die Haftung für eine Hauptschuld unter der Bedingung übernommen, dafs das von ihm neuestens unternommene Wollwarengeschäft einen derartigen günstigen Fortgang nehme, dafs ihm die Bezahlung der Bürgschaft durch die Erträgnisse desselben ermöglicht werde. Bald darauf gab aber der Bürge das unternommene Geschäft aus sachlich triftigen Gründen wieder auf.

In derartigen Zweifelsfällen fragt es sich zwecks Anwendung des vorhin angegebenen Gesichtspunktes: Wer die Beweislast in Sachen der objektiven Begründetheit des Vereitelns jenes Erfolges habe?

Nun handelt es sich um eine Korrektur des Rechtes, die es gegen gewisse Folgen seiner selbst anwendet. Nach dem gewöhnlichen Laufe wäre durch den Eintritt oder durch das Ausfallen der Bedingung ein Rechtsverhältnis zum Entstehen oder zum Endigen gebracht worden; oder es hätte eine Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung geltend gemacht werden können. Dem gegen

über behauptet der davon nachteilig Betroffene, dass ausnahmsweise jener Erfolg nicht statthaben dürfe, weil er wider Treu und Glauben von dem andern Teile bewirkt worden sei. Mithin trägt in solchen Streitfällen derjenige die Beweislast, der diese Art der Bewirkung des Erfolges behaupten mufs, um die allgemeinen Konsequenzen von sich abzulenken. In der Durchführung wird es freilich oft angebracht sein, dafs der den Erfolg Vereitelnde mit ergänzendem Materiale den Gegenbeweis des Fehlens eines unrichtigen Vorgehens auf seiner Seite dartue. Die an sich gegebene Unterlage für die Bestimmung der Beweislast wird dadurch aber natürlich weiter nicht angegriffen.

V.

Endigung nach gegenständlichem Ermessen.

In dem Rechtsverkehre kommt es nicht selten vor, dafs der Bestand eines Rechtes der Entscheidung eines dabei Beteiligten oder auch eines dritten überlassen wird. Es bezieht sich dieses möglicherweise auf das Eintreten, wie auch auf das Endigen des fraglichen Verhältnisses. Gewöhnlich aber ist letzteres der Fall; und es darf überhaupt diese Lehre, aus entsprechender Erwägung, wie die der vorigen Nummer, an dieser Stelle ihren Platz finden. Nach alter Einteilung sind dabei drei Möglichkeiten zu beobachten: 1. Bestimmung nach freiem Belieben; 2. Bedingtheit von ungewissem Umstande, vielleicht auch einer Handlung des Verbundenen; 3. Entscheidung nach objektiv begründetem Ermessen. Die beiden

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