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dingenden Elementen des Gesellschaftsbegriffes bevorzugt nur mit den rechtlichen Erwägungen zu tun.

Hier ist nun der Ort, um die Einheit der Rechtsbetrachtung aufzunehmen, die früherhin zuvörderst zurückgestellt werden mufste (S. 114). Es gehört zu den Grundlagen unserer Lehre, dafs die Fragen nach Begriff, Zwang und Inhalt des Rechtes zunächst geschieden und für sich behandelt werden müssen; aber es ist ihre Wiedervereinigung ebenso selbstverständlich dann anzustreben. Dieses hat aber nicht nach gleichem logischem Werte der drei Fragen zu geschehen; sondern dahin: Dafs der Begriff des Rechtes die Vorbereitung für das Problem des Rechtszwanges bedeutet; und der letztere nur als ein Mittel zur Gesetzmässigkeit des sozialen Lebens begründet werden kann. Indem endlich die letztere unter der Bedingung von richtigem Rechtsinhalte jeweils steht, so krönt dieser als höchster und beherrschender Gipfel die soziale Betrachtung überhaupt und bietet das einigende Ziel für alle Untersuchung eines gesellschaftlichen Zustandes.

Es war von JHERING ganz gut gefühlt worden, dafs eine wissenschaftliche Erforschung des Rechtes dieses in den Zusammenhang des sozialen Lebens überhaupt stellen müsse. Ohne solchen Plan droht das gesetzte Recht in eine Summe zerstreuter und sachlich vereinzelter Gebote auseinanderzufallen; ohne inneren Zusammenhang, wie ihn eine Zeitlang der Glaube an die reale Existenz der Volksseele gewährt hatte (S. 152). So unternahm es jener Autor, die Interessen und die Bedürfnisse heranzuziehen und mit der rechtlichen Ordnung in Verbindung zu setzen; auch in einem Einwirken des Rechtes auf jene dessen funktionelle Seite zu sehen, oder umgekehrt in dem Zwecke den Schöpfer

der konkreten Einrichtungen zu finden. Aber damit konnte er das ihm vorschwebende Ziel einer notwendigen Verknüpfung des Rechtes mit dem gesellschaftlichen Leben in lösender Einsicht nicht erreichen.

Die einzige Methode, welche JHERING geübt hat, war die einer generalisierenden Beschreibung. Um diese hier durchzuführen, mufste er die rechtlichen Satzungen und die Lebensbedürfnisse sich als wirkliche und gesonderte Gegenstände vorstellen, die nun in Wechselwirkung sich befänden. Damit drang er zu den Grundbegriffen des sozialen Daseins und ihrem rechten systematischen Verhältnisse nicht durch. Denn hierzu ist unerlässliche Voraussetzung, dafs die äufsere Regelung einerseits und das Zusammenwirken zur Bedürfnisbefriedigung anderseits nur als Elemente eines und desselben Gegenstandes, des sozialen Lebens, genommen werden; als gedankliche Elemente, die man zwar in der Abstraktion unterscheiden mag, welche jedoch nicht ein empirisch getrenntes, von dem andern jeweils unabhängiges Dasein führen und etwa aufeinander einwirken. Es besteht keine rechtliche Norm, welche nicht von selbst schon eine gewisse Art des Zusammenwirkens angäbe; und wir haben in der sozialen Betrachtung keine Befriedigung von Bedürfnissen, bei der nicht eine äussere Regelung schon vorausgesetzt wäre.

Das Recht ist also nicht ein selbständiges Ding, welches an natürliche Interessen heranträte oder von diesen spontan aufgesucht würde. Für die gesellschaftliche Erwägung gibt es Interessen, Zwecke, Lebensbedürfnisse nur als sozial geregelte. Sofern sie als natürliche bestehen und technologisch erfüllbar sind, so werden sie sozial erst mit ihrer Einfügung in das geregelte Zusammenwirken. Drängen

sie dann auf eine Änderung der Art des letzteren, so vollzieht sich das doch immer innerhalb eines Kreislaufes im sozialen Leben. Dagegen gibt es kein System der Lebensbedürfnisse, als unabhängiger sozialer Gröfsen, die noch dazu a priori festzustellen wären: Konkrete Zwecke, von einer absoluten Geltung! Und es ist methodisch nicht angängig, wiederum das Recht als ein selbständiges Wesen zu einem gewählten Eingreifen vorzustellen. Das rechte Verhältnis in der sozialen Systematik ist es: jene als die materialen und als die formalen Elemente des Gesellschaftsbegriffes nach früheren Ausführungen zu nehmen.

Damit ist die sachlich verschmelzende Einfügung des Rechtes in das Ganze des sozialen Daseins gegeben: Als eine bedingende Form des zusammenstimmenden Verhaltens und Wirkens. Indem es mit seinem richtigen Inhalte sonach zugleich die Bedingung für ein gutes Gemeinschaftsleben ist, dem es nicht selbst wieder als eine eigentümliche Art eines körperlichen Gegenstandes gegenübersteht, so löst sich damit auch die Frage, wie es mit dem verschiedentlich geforderten Kampf ums Recht steht.

Die volle Durchführung des gesetzten Rechtes als solchen kann in sich niemals ein Pflichtgebot nach sittlicher Lehre sein. Jenes ist nur ein bedingtes Mittel, dessen inhaltliche Berechtigung jeweils offene Frage ist. Das wird auch nicht schon durch die Bezugnahme auf die Persönlichkeit des positiv Berechtigten abgeschnitten. Denn die etwaige Missachtung von dessen Person kann auch noch ein Ausflufs eines blofsen Gegendruckes gegen seine nur subjektiv begründeten Begehrungen sein. Eine feste Grenze wird mithin nur dadurch gegeben, dafs das Wollen der berechtigten Person in seiner besonderen Lage mit der

Idee des richtigen Rechtes übereinstimmt. Und die Formel, die JHERING gegenüber der seinigen welche den Kampf ums Recht allgemein als ein Pflichtgebot vermeinte

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als eine positiv aufstellende forderte, ist diese: Das Wollen des richtigen Rechtes ist ein Pflichtgebot; - der Kampf um ein gesetztes Recht, blofs weil es da ist, aber noch lange nicht.

Das Recht ist in der Eigenart seines Zwangsanspruches die formale Bedingung der sozialen Gesetzmässigkeit; das richtige Recht dagegen liefert das einheitliche Ziel für alles gesellschaftliche Leben und Tun. Es ist das Oberste, das aller sozialen Betrachtung gemeinsam eignet und welches eine jede von ihnen in gleicher Lehrart bestimmend führt.

II.

Gesellschaftliche Entwickelungslehre.

Die zweite und gesteigerte Bedeutung, welche dem Gedanken von dem richtigen Rechte im ganzen zukommt, zeigt sich bei der geschichtlichen Betrachtung des sozialen Lebens. Dabei ist dreierlei Richtung möglich.

1. Geschichte der äufseren Regelung, mit technischem Ziele.

Es ist aufser Zweifel, dafs man in sehr vielen Fällen. den wirklichen Sinn von rechtlichen Satzungen und Einrichtungen nur zuverlässig festzustellen vermag, wenn man auf den Zustand sieht, von dem jene ihren Ausgang nahmen. Danach ist die Rechtsgeschichte ein brauchbares Mittel zum Verständnisse dessen, was ein gesetztes Recht gewollt hat. Aber es folgt hieraus auch, dafs sie in dieser Richtung der Erwägung ausschliefslich zur technischen Rechtslehre gehört: Sie kann zum Klarlegen dessen, was wirklich gewollt war, dienen; ist jedoch nicht geeignet, eine sachliche Rechtfertigung des technisch also eingesehenen Willensinhaltes zu liefern.

2. Geschichte der sozialen Einrichtungen, in sachlicher Absicht.

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