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Wir gebrauchen das Wort sittlich in vierfach verschiedener Bedeutung.

1. Für alles richtige Wollen des Menschen überhaupt, gleichviel ob es auf lautere Gesinnung oder auf gerechte Regelung des Verhaltens abzielt. In diesem Sinne hat man gesagt, dafs die soziale Frage eine sittliche Frage sei.

2. Bei der besonderen Aufgabe der ethischen Lehre, welche auf Begründen und Festhalten reiner Gesinnung gerichtet ist. So ist die Vermahnung vor dem selbstgefälligen Hochmute des Pharisäers eine sittliche Lehre, wie das grofse Gebot Ihr sollt vollkommen sein.

3. Für diejenige Norm des äufseren Verhaltens, welche dieses als sachlich begründet erscheinen läfst und darum richtiges Recht darstellt. Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht entsprochen wird, unterliegen nicht dem Widerrufe (BGB. 534). Ich setze den Fall, dafs ein wohlhabender Mann seinen schuldlos verarmten Bruder unterstützt und ihm eine angemessene Schenkung reicht. Dann macht sich der Beschenkte eines groben Undankes schuldig; die Möglichkeit des Widerrufes ist davon abhängig, dass nicht blofs einer sittlichen Pflicht entsprochen war. Würde in einem solchen Falle der Schenker sagen dürfen: Ich habe damals nur geschenkt, um vor den Leuten gut dazustehen, um diese oder jene Unannehmlichkeit mir ferne zu halten, I also habe ich der sittlichen Pflicht der reinen. Nächstenliebe nicht entsprochen und kann deshalb die gemachte Schenkung bei den angenommenen gesetzlichen Voraussetzungen jetzt widerrufen? Dafs dieses nicht der Wille des Gesetzes ist, wird keinem Zweifel unterstehen. Es meint mit seinem Ausdrucke: Schenkungen, welche ein

richtiges Verhalten darstellen, nicht aber solche, die einer guten Gesinnung entspringen.

4. Gleichbedeutend mit rechtem Benehmen in geschlechtlicher Hinsicht. In dieser Beziehung wird von Vergehen gegen die Sittlichkeit und ähnlichem sonst gesprochen.

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Das Vierte geht uns in der jetzigen Erörterung nichts Aber auch die an erster Stelle erwähnte Bedeutung des Wortes soll hier abgelehnt werden; es kann einen Vorteil nicht bieten, es droht, uns in das Triviale hineinzuführen. Denn wenn die sittliche Frage gleichbedeutend ist mit Gesetzmäfsigkeit von menschlichem Wollen überhaupt, so gehört die soziale Frage allerdings auch hierher; nur hat diese Einreihung einstweilen noch keinen tieferen Sinn, als wenn jemand sagen wollte: Die naturwissenschaftliche Frage ist eine gesetzmäfsige Frage. So hat man bei dem Gebrauche des Ausdruckes sittlich acht zu geben, dafs man nicht in einen blofsen Wortstreit hineinfalle; auf den es hier wahrlich nicht ankommt. Was aber zur sachlichen Klarheit festgehalten werden mufs, ist dieses: dafs sich überall in unseren Problemen des menschlichen Zusammenlebens die zwei Grundfragen in methodischer Getrenntheit einstellen: Welcher Art ist die innere Gesinnung eines Handelnden, und ist sein Tun ein richtiges Verhalten?

Durch Eingehung einer monogamischen Ehe wird ein berechtigtes Verhältnis der vollkommenen Hingabe zwischen Personen verschiedenen Geschlechtes hergestellt. Dabei würde es passender sein, von der Ehe nicht als von einer sittlichen Einrichtung zu sprechen, sondern einem Institute richtigen Rechtes. Denn wer eine Ehe eingeht, von dem weifs ich zunächst nur, dafs er im Äufseren richtig tut: ob er auch vor dem sittlichen Urteile gut besteht, das ist eine zweite Frage. Sie hängt davon ab, in welcher Gesinnung er jenen Schritt vollführt; ob in wahrer, überzeugter Hingabe, ohne Hintergedanken, oder ob vielleicht aus Sucht nach Geld, nach persönlicher Verbindung mit einflussreichen Leuten, aus sonstigen fremden Gründen. Dafs es zwei Fragen sind, die sich hier erheben, werden wir wiederum notgedrungen nicht los. Von diesem sachlichen Unterschied ist nun gerade die Rede.

Es dient also kaum zur Klarlegung der zwei verschiedenen Aufgaben, wenn hervorragende Ethiker zur Erläuterung und Ausführung der sittlichen Lehre auf die Erledigung richtiger rechtlicher Pflichten hinweisen. Selbst KANT fügt in seine Darlegung vom Grundgesetze des Sittlichen das Beispiel ein: Jetzt ist ein Depositum in meinen Händen, dessen Eigentümer verstorben ist und keine Handschrift darüber zurückgelassen hat; um daraus zu deduzieren, dafs die Maxime, sein Vermögen durch alle sicheren Mittel zu vergröfsern, unmöglich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung tauglich sein kann. Aber die blofse Erwägung der Rückgabepflicht eines anvertrauten Gutes zählt noch nicht zu der sittlichen Lehre, wie sie soeben bestimmt wurde, sondern betrifft zunächst nur einen Fall richtigen Verhaltens. In jenes Gebiet würde

Stammler

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erst die Frage gehören, aus welchem Beweggrunde der Depositar restituiere? Aber schliesslich ist doch auch die nackte Pflicht der Herausgabe von hinterlegten Sachen kein Problem, über das man sich stark den Kopf zerbrechen müsste. Wohl aber können schwierige Zweifelsfragen bei weiteren Verwickelungen in den Verhältnissen der Beteiligten entstehen, Zweifel, aus denen sich wieder deutlich ergeben mufs, dafs in erster Linie eine getrennte Untersuchung nach richtigem Rechte hier nötig ist. TRYPHONINUS erzählt (D. XVI 3, 31): Ein Deponent ist wegen öffentlichen Verbrechens zur deportatio in insulam verurteilt, und sein Vermögen vom Staate konfisziert worden; an wen hat nun der Depositar das anvertraute Gut herauszugeben? Und er fügt folgenden Zweifel an: Mufs wirklich eine hinterlegte Sache an den Hinterleger herausgegeben werden, während der Verwahrer inzwischen entdeckt hat, dafs jener ein im Strafsenraube erbeutetes Stück deponiert hat? Ist vielleicht der Eigentümer einer Sache,

die ohne seine Kenntnis des wahren Tatbestandes bei ihm in Verwahrung gegeben worden ist, dazu gehalten, dem Diebe, der die Sache hinterlegt hatte, sie wieder auszuliefern? Durch die sittliche Lehre, welche auf die Vervollkommnung der lauteren und den Nächsten liebenden Gesinnung gerichtet ist, werden die erwähnten Zweifel unmittelbar nicht getroffen. Die gewünschte Lösung mufs vielmehr in einer methodisch selbständigen Untersuchung, in der Frage nach dem richtigen Rechte, gefunden werden.

Dazu sei fernerhin noch eines bemerkt: In den Erörterungen über Recht und Moral findet sich wohl der Gedanke einer geläuterten und guten Sittenlehre dem

jenigen eines positiv aufgestellten Rechtes gegenüber gesetzt. Das ist jedoch nicht die zutreffende Vergleichung. Auch die Moral erwächst in geschichtlicher Bedingtheit und zeigt sich in ihren ausführenden Versuchen leicht als positiv gestaltete Lehre; erst nachdem man auf sie in dieser Gestalt aufmerksam geworden ist, wird mit genügender Bewusstheit eine philosophisch geklärte Lehre versucht. Sonach geht der Stufenfolge von gesetztem Rechte und richtigem Rechte die von positiver Moral und begründeter Ethik parallel. Man kann die beiden Stufen im jeweiligen Inhalte zusammenfassen und nun Recht und Moral im ganzen in Verhältnis setzen; will man aber auf der einen Seite blofs die eine Stufe nehmen und doch eine Vergleichung auf der anderen Seite durchführen, so mufs man auch entsprechend die beiden positiv geschaffenen Normenarten nebeneinander stellen oder aber die zwei Gruppen, welche gleichmäfsig für ihre besondere Aufgabe der Gesetzmässigkeit menschlichen Wollens erfolgreich entsprechen, für sich aufbauen.

Endlich aber: Durch unsere schärfer durchgeführte Trennung der beiderseitigen Aufgaben erhält die sittliche Lehre das oft gesuchte und vermifste materiale Anwendungsgebiet bestimmt. Und damit könnte eine Lücke sich schliefsen, die auch durch die formale Ethik der kritischen Philosophie keineswegs völlig geschlossen war. Der kategorische Imperativ - mit seiner abgekürzten Formel: Wolle frei! ist freilich in sich und nach seinem eigenen Wesen und Wollen häufiger und stärker mifsverstanden worden, als immer gerade notwendig gewesen

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wäre. Manche haben gemeint, dafs er ein verallgemeinertes Gebot im Sinne eines moralischen Gesetzbuches sein sollte.

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