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Sie sahen nicht, dafs er blofs eine Definition bedeutet. Es ist nur ein Ausdruck, und zwar der letzte, dafür: Was ist gut, als Eigenschaft menschlichen Wollens? Wer freilich diesen Begriff des Guten so wie so schon zu haben glaubt und ihn als angeblich sichere Gröfse in seinen Gedankenkreis einsetzt, wem es nur um die Frage zu tun ist, wie dieser Begriff bei den Menschen entstanden sein mag, welche Wandlungen er im Laufe der Geschichte und bei den einzelnen Völkern gehabt habe, oder in was für einem Verfahren man heute zu seinem Besitze gelangen könne: Einem Manne, dem diese Fragen die ihn persönlich hier zumeist interessierenden sind, dem vermag die Formel vom kategorischen Imperativ nichts. zu sagen. Sie ist nur für solche, denen der Begriff des Guten als solcher ein Problem ist. Sie ist eine systematische Begriffsbestimmung, und weiter nichts.

Gerade darum bleibt bei der Feststellung der Formel die Frage nach dem Stoffe der Betätigung noch offen. Und es knüpft sich die weitere Erwägung an jene an: Bei welchen Willensbetätigungen der nun festgestellte Begriff des Guten seine Anwendung finde? Wir würden antworten: Bei der Einzelbetätigung des rechtlich geordneten Zusammenlebens der Menschen. Hier gilt es, zunächst den Inhalt dessen festzustellen, was richtiges Recht im konkreten Tatbestande ist; und dessen Anforderung auf der Seite des Unterstellten mit der lauteren Gesinnung überzeugter Hingebung zu erfüllen, als der Aufgabe der sittlichen Lehre. Es darf hier nicht der Zweifel irre machen, ob diese stoffliche Unterlage auch alles erschöpfe, was der lehrenden Anweisung unterbreitet werden mag. Die damit gegebene Frage nach

der Vollständigkeit der angeführten Materie des Wollens ist zu bejahen.

Der Beweis liegt in folgendem. Alles kritische Urteilen über die Richtigkeit eines Wollens hat einen Bewufstseinsinhalt, der auf Zwecke gerichtet ist, zum Gegenstande. Es wird nicht das Verhalten als solches mit Fug einer Kritik unterworfen, sondern der Willensinhalt, auf den es zurückgeht, soviel man sieht. Die Handlung selbst, als äufsere Erscheinung, unterliegt der Naturbetrachtung; und fällt unter das Kausalitätsgesetz. Das Wollen, als eine grundsätzliche eigene Richtung des Bewusstseins, untersteht der Gesetzmässigkeit des Telos.

Wendet man das auf unsere Frage an, so zeigt sich, dafs es möglich ist: einmal, das Wollen des einzelnen Subjektes für sich, und zweitens, den Willensinhalt, der als Regel des Verhaltens anderer auftritt, zu richten. Ein drittes aber gibt es nicht. Wenn also der sittliche Wille, Gutes zu tun, sich in besonderer Lage verwirklichen soll, so bietet sich ihm gar kein anderer Untergrund dar, als das nach richtigen sozialen Regeln vorgesehene Verhalten. Da der Kern der sittlichen Lehre dahin geht: An das Richtige sich in überzeugtem Wollen unbedingt hinzugeben, so müssen eben Sätze des richtigen Verhaltens da sein; die sich nach dem Gesagten in dem Begriffe der sozialen Normen erschöpfen; unter denen wieder die rechtlichen, wegen ihrer selbstherrlichen Geltung, die konventionalen blofs duldend unter sich stellen.

Man darf sich selbstverständlich nicht dahin irre führen, dass man an Gesetzesparagraphen ausgeführten Inhaltes denkt. Das richtige Recht braucht von dem positiven Rechte gar nicht anerkannt zu sein; es bedeutet

dann diejenige Regel, die an der Stelle des jetzt geltenden Rechtes sein sollte: so dafs ein Widerspruch zwischen der Norm, welcher man sich in sittlichem Wollen hingeben soll und zwischen dem positiven Rechtsgesetze allerdings möglich ist. Immer aber ist nach der Methode des richtigen Rechtes zu bestimmen, wie sich jemand gerechter Weise verhalten soll. Wer das nicht Wort haben wollte, der müfste noch eine zweite grundlegende Methode für die richtigen Normen des Verhaltens kennen. Und was für eine Lehrart sollte das sein? Das rechtlich Richtige gut wollen, ist die verschmelzende Formel hier.

III.

Selbständige Aufgabe des richtigen Rechtes.

Wir schlossen den ersten Abschnitt dieses Buches mit der Frage: Ob der Inhalt von richtigem Rechte nicht einfach der sittlichen Lehre zu entnehmen wäre? Die notwendige bedingungslose Verneinung ergibt sich nun aus unseren letzten Ausführungen. Eine Lehre, welche auf die Vervollkommnung der Gesinnung, auf eine Ausbildung des Charakters und die Lauterkeit der Gedanken gerichtet ist, mufs ihrer Aufgabe in einem anderen Gange der Forschung und Darstellung nachkommen, als eine solche, welche angeben will, wann eine Norm des Verhaltens in ihrem Inhalte richtig ist. Denn bei jener kommt es darauf an, dafs der Belehrte nach empfangener Ausbildung und Schulung sein richtiges Wollen in jedem Falle selbst erschaffe, bei dem Inhalte

des richtigen Rechtes steht für die ihm zu Unterwerfenden das nicht in Frage. Der Inhalt eines Wollens, welches anderen ihre Zwecke zu einem begründeten Zusammenstimmen liefert, trägt eben darum einen verschiedenen Charakter von demjenigen Bewusstsein, das auf tugendhafte Vervollkommnung im eigenen Innern gerichtet ist. So führen beide selbstverständlich auf das gleiche oberste Gesetz für menschliches Wollen zurück; aber in der gegebenen Zerteilung der Aufgaben findet jenes letzte Gesetz bereits seine verschiedene besondere Anwendung. Wir haben das zunächst noch für die jetzt aufgegebene Frage zu erläutern.

Man hat gemeint, dafs zwei Christen, die von dem Geiste der christlichen Lehre in Wahrheit beseelt und durchdrungen sind, in einen Streit nach richtigem Rechte überhaupt nicht kommen könnten. Aber das würde nur von einer asketischen Auffassung ihrer Lehre gelten; welche die Geringschätzung aller endlichen Güter nicht nur für die sittliche Wertung und Vervollkommnung, sondern auch unmittelbar in der äufseren Betätigung vollführen würde. Davon wird gleich unten noch die Rede sein. Hier aber ist freilich klar, dafs wir, wenn jeder von ihnen zu dem Rocke, der res litigiosa werden könnte, alsbald auch den Mantel dazu zu geben bereit ist, den Rechtsstreit überhaupt nicht haben würden. Aber dieses schiebt die Frage nach dem richtigen Rechte nur beiseite und löst die in ihr gestellte Aufgabe nicht.

Wir haben aber das Problem des richtigen Rechtes. Es ist uns mit dem Bestande des sozialen Lebens selbst geliefert; und dieses werden wir nicht los. Ja, selbst wenn wir uns vorstellen, dafs einmal alle Menschen ausschliefslich

nach Grundsätzen der selbstlosen Liebe, der steten inneren Hingabe an das Richtige wollen möchten, so würde doch niemals die äufsere Regel des Zusammenwirkens beseitigt sein: Denn diese ist mit dem Dasein des Lebens in der Gemeinschaft eingebracht; sie ist das begriffliche Element, unter dem die Vorstellung von zusammenstimmender Tätigkeit erst Sinn und Möglichkeit besitzt. So behaupten wir die rechtliche Ordnung nicht nur deshalb als schwer entbehrlich, weil die bösen Begierden unter den Erdensöhnen mit Sicherheit nicht verschwinden dürften, sondern setzen sie als a priori notwendig ein, da sie mit dem Gedanken des Zusammenwirkens unvermeidlich schon da ist, auf dieses letztere aber alle unsere Erwägung überhaupt hier abzielt.

Wie weit also immer einmal eine sittliche Vervollkommnung des Menschengeschlechtes kommen mag, so wird doch allezeit eine besondere Erwägung nach der richtigen Regel des sozialen Lebens notwendig übrig bleiben. Die technischen Möglichkeiten, die wechselnden besonderen Eigenschaften und Fertigkeiten, die äusseren Bedingungen des Lebens in verschiedenen Himmelsstrichen und Gegenden liefern alle eine eigene Unterlage für ein Zusammenwirken, dessen Regelung stets wieder in selbstständigem Gedankengange erwogen sein will. Man kann an eine blofs technisch mögliche Wirtschaft nicht unvermittelt mit Lehren der guten und vollkommenen Gesinnung herantreten, um zu abschliefsendem Ergebnisse zu gelangen. Vielmehr haben wir hier überall Aufgaben, die zunächst einmal mit Normen für das äufsere Verhalten beherrscht sein wollen; und erst auf dem Materiale eines äufserlich geregelten Zusammenwirkens baut sich die Betätigung einer guten Gesinnung auf.

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