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Es muss aber weiterhin dem richtigen Rechte seine selbständige Aufgabe bleiben, weil bei der Konstituierung des Zusammenwirkens durch äufsere Regeln es sich um gegenseitig abzuwägende Normierung des Verhaltens dreht. Die sittliche Lehre kennt das nicht. Sie stellt Richtmals und Verpflichtung auf, unbekümmert um die Gewähr einer Wechselseitigkeit. Ihr Gebot isoliert insofern. Es spricht nur zu dem einzelnen. Und wennschon es alle angeht und ihnen gleichermafsen gebietet, so verbleibt das, als Vermehrung, nur zerstreut, summiert. So gibt es keine sittliche Pflicht als eine gegenseitige; und eingeschränkt auf diese Eigenschaft. Ja gerade aus diesem Grunde, weil die sittliche Lehre in unbedingtem Heischen. den einzelnen pflichtig macht und so zu jedem gesondert spricht, so mufs sie an dem eigenartigen Probleme eines gegenseitig abwägenden Rechtes und einer danach richtigen Norm des äufseren Verhaltens ohne Entscheidung vorübergehen. Es verbleibt eine selbständige Aufgabe und die Notwendigkeit einer eigenen Methode, um zu richtigem Rechte zu gelangen.

Des genaueren läfst es sich auch dahin wiedergeben: Es gibt keine sittlichen Beziehungen, die als wechselseitig geregelte Verhältnisse unter den Menschen beständen. Es ist selbstverständlich, dafs auch die sittlich gute Gesinnung sich immer wieder auf andere Menschen beziehen mufs, und dafs man die Isolierung, welche das moralische Gebot in sich vornimmt, nicht als eine konkrete und räumlich ausgeführte zu denken hat. Aber stets ist die sittliche Anforderung in ihrem Inhalte vollendet, sobald sie nur einen, der zu belehren und zu bestimmen ist, mit rechter innerer Gesinnung erfüllt. Der Lehrer der Moral

bedarf zu seiner praktischen Arbeit nur eines einzigen Menschen, der Schöpfer und Verwalter gerechten Rechtes kann von dem richtigen Abwägen unter Zweien gar nicht loskommen.

In unseren Tagen ist besonders häufig die Frage nach dem Verhältnisse von Politik und Sittlichkeit aufgetaucht. Sie wird sich nun, auf der Grundlage dieser Erörterungen, gesichert entscheiden lassen: Die politischen Fragen sind an sich solche des richtigen Rechtes und gehören nicht unmittelbar zu der sittlichen Lehre.

Es handelt sich bei ihnen allemal zunächst um das Verhalten von Menschen oder Gemeinschaften zu einander, gleichviel, ob die Schaffung äufserer Normen oder deren Anwendung zur Erörterung kommt. Wenn man nun nichts weiter als Richtmafs hätte, als entweder sittliche Lehre oder aber brutale Gewalt, so wäre das traurige Ergebnis fertig, dafs für die politischen Aufgaben nur rohe Macht mit eigennützigem Begehren den mafsgeblichen Gesichtspunkt abzugeben hätte. - Aber die angegebene Alternative ist falsch. Die sittliche Lehre ist nur der eine Teil des der brutalen Gewalt gegenüber stehenden berechtigten Wollens. Sie wird ergänzt durch das richtige Recht; und unter diese Anwendung des gesetzmäfsigen Wollens fällt die politische Frage.

Das gilt nicht nur für die innere Politik, sowie für die Organisation des eigenen Rechtskreises, sondern ebensowohl bei allen Aufgaben nach aufsen hin und dem Zusammenstofsen und sich Vertragen von Stämmen und Staaten. Man fragt oder zweifelt, ob es berechtigt ist, andere Völker in eine äufsere Gemeinschaft einzubeziehen, und in welcher Art man auf dem Grunde einer solchen

befugte Anforderungen erheben dürfe, Verpflichtungen seinerseits anerkennen solle. Das sind alles Fragen des richtigen Rechtes. Denn es ist wiederum die Betrachtung des vorhandenen oder gewünschten Zusammenwirkens und damit ganz von selbst die einer es ermöglichenden rechtlichen Regelung; die, nach Früherem, dem Ziele des Richtigen notwendig folgt.

Man darf nicht sagen, dafs die sozialen Verhältnisse in der Geschichte sich bilden, wild aufwachsend zunächst, und dafs dann die sittliche Beurteilung an sie herantrete. Bei den sozialen Fragen handelt es sich zunächst um äufseres Verhalten, also vorerst um den Teil von sittlicher Erwägung im weitesten Sprachgebrauche, welcher in dem Ziele des richtigen Rechtes besteht. Erst wenn das letztere in selbständigem Besinnen ausreichend gefunden und festgestellt ist, dann tritt die sittliche Lehre gebietend ein, gebietend, dem als richtig Erkannten in Wahrheit auch hingebend sich zu weihen.

Ohne das erste war es namentlich auch verlorene Mühe, aus der christlichen Sittenlehre her Probleme des richtigen Rechtes, in der Frage nach dessen begründetem Inhalte, entscheiden zu wollen; wie es umgekehrt ein ungerechter Vorwurf war, in der Ethik des Christentums nicht gleich auch die Grundsätze für eine richtige äussere Normierung des Verhaltens zu finden. Indem diese Lehre die Frage nach dem richtigen Rechte von sich ausschied, wurde gerade die Förderung der ihr eigens zufallenden Aufgabe in sonst ungeahnter Stärke ermöglicht; und die Reinheit der damit erstrebten Lösung in restlosem Aufgehen gewährleistet.

IV.

Selbständige Aufgabe der sittlichen Lehre.

Die genauere Richtung, welche nach dem Seitherigen der sittlichen Lehre (im strengen Sinne des Wortes) zuzuweisen ist, wird durch folgerichtiges Ausdenken ihrer Grundanlage gegeben: als einer auf innere Vervollkommnung, auf Bewirken guter Gesinnung gerichteten Arbeit.

Wir bedürfen dabei keineswegs einer ausgeführten Ethik; und brauchen auf die prinzipielle Begründung einer solchen und auf die Deduktion ihres obersten Gesetzes nicht einzugehen; noch weniger auf eine kasuistische Durcharbeitung und auf die abhängige Erwägung, wie die Erziehung zum Sittlichen sich bewerkstelligen läfst; oder endlich gar auf die Genesis sittlicher Gebote im Laufe der Menschengeschichte. Es soll diesmal nur zur Erwägung gestellt werden, in welchem Sinne man die eigenartige Aufgabe der sittlichen Lehre gegenüber derjenigen von richtigem Rechte begründetermafsen aufnehmen kann.

Bei der Besinnung auf diese selbständige Aufgabe darf zunächst an die Negative erinnert werden: dafs die sittliche Lehre für sich alles abzutun hat, was blofs auf richtiges äufseres Verhalten abzielt. Alle Fragen, denen nach ihrer Eigenart mit einem rechten äufseren Tun und Leisten erschöpfend Genüge getan werden kann, gehen mit ihrer Erwägung des legalen Verhaltens die sittliche. Lehre nichts an. Es ist ein sicherer Ausdruck dieses Gedankens, wenn JESUS von seinem Lehramte es ausschied, Richter oder Erbschichter zu sein; und er die Frage nach dem richtigen Verhalten gegenüber den Steuer fordernden

Machthabern ablehnend beschied, ohne über das, was des Kaisers ist, selbst des näheren sich zu verbreiten.

Es mag sein, dafs bei dem Stifter der christlichen Religion dieses Fernhalten äufserer Normen vor allem für die religiöse Frage selbst gemeint war. Die Gnade Gottes, die Vergebung der Sünden, die Erlösung und Rechtfertigung durch den Glauben - mufsten dort in Gegensatz zu einer vorgefundenen Satzung und Übung äufserlichen Sinnes treten. Aber das Gleiche ist doch auch bei der hier behandelten sittlichen Aufgabe der Fall.

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Wie eindringlich wird beides in der Anwendung durchgeführt, die ein jeder kennt: Wenn aber du betest, so gehe in dein Kämmerlein, und schleufs die Türe zu, und bete zu deinem Vater im Verborgenen; und wieder: Wenn du aber Almosen gibst, so lafs die linke Hand nicht wissen, was die rechte tut. Scharf und deutlich zerteilt diese Ethik ihre eigene Aufgabe von der eines guten Rechtes: Ihr habt gehört, dafs zu den Allen gesagt ist: Du sollst nicht töten; wer aber tötet, der soll des Gerichtes schuldig sein. Ich aber sage euch: Wer mit seinem Bruder zürnet, der ist des Gerichtes schuldig; Ihr habt gehört, dass zu den Alten gesagt ist: Du sollst nicht ehebrechen. Ich aber sage euch: Wer ein Weib ansiehet, ihrer zu begehren, der hat schon mit ihr die Ehe gebrochen in seinem Herzen.

...

Jene Gebote in ihrer äufserlichen Erfassung waren Sätze für richtiges Verhalten. Diese klärende Vermahnung geht auf Sinn und Gedanken. Ihrer Lehre ist es gleichgültig, ob es überhaupt zu einem unrichtigen Tun und Lassen kommt: Im Herzen und in der Gesinnung lag doch vielleicht ein Fehl schon vor. Und dieses zu bereinigen, schlechte Gedanken möglichst zu entfernen,

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