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Dritter Abschnitt.

Richtiges Recht und Naturrecht.

I.

Recht der Natur und Natur des Rechtes.

Naturrecht ist ein Recht, das in seinem In

halte der Natur entspricht.

Doch was für einer Natur denn?

Sollten da nicht

vielleicht verschiedene Gröfsen als mafsgebliche Instanzen auftreten können?

Die Gegenfrage ist nicht unberechtigt. Es verhält sich in der Tat so, dafs gerade in der prinzipiellen Aufnahme des an die Spitze gestellten Problems ein starkes Auseinandergehen der Ansichten stattgehabt hat. Wenn man über das Naturrecht ein stichhaltiges Urteil besitzen will, ist es nötig, vor allem sich klar zu machen, in welchem verschiedenen Sinne der hier angerufenen Natur ein Aufstellen und Begründen unternommen worden ist.

Nun kann der Ausdruck Natur in diesem Zusammenhange zwiefach verschieden eingesetzt werden: Im Gegensatze zur Kultur und in dem Sinne von gesetzmäfsigem Wesen gegenüber blofsen Einzelheiten für sich. Hier wird nur das zweite nachhaltig zu betonen sein.

Freilich findet sich auch Naturrecht als Recht eines Naturzustandes, der aufserhalb des menschlichen Gemeinschaftslebens und danach aufserhalb der Kultur, das ist der

Ausbildung und Vervollkommnung menschlicher Fähigkeiten, gedacht werden könnte; im besonderen ausgeführt von SPINOZA, und fortgesetzt von späteren Versuchen, die ein blofses Faustrecht oder Recht des Stärkeren als naturgemäfs behaupteten. Aber hier wird unter dem Worte Recht die Äufserung natürlicher Eigenschaften eines Gegenstandes gemeint; so dafs es sich um eine naturwissenschaftliche, und nicht um eine soziale Frage handelt. Man hat es nach jener gar nicht mehr mit einer Regelung des gesellschaftlichen Daseins zu tun, sondern ist diesem in der Betrachtung gerade entgegengesetzt. Es ist Naturrecht hier gleich Naturgesetz gebraucht. Und es wird weder eine begründete Befugnis, als ideale Berechtigung, postuliert, noch auch soll ihr eine natürliche Pflicht des Schwächeren, sich zu unterwerfen, entsprechen.

Geht man aber von dem gedachten natürlichen Zustande zu dem gesellschaftlichen über und meint mit dem natürlichen Rechte etwa ein solches, das sich ohne gesetzmässiges Erwägen und Richten im natürlichen Laufe der Dinge herausstelle, so würde man mit jenem Worte gerade das gesetzte Recht, wie es einmal da ist, bezeichnet haben. Es wird alsdann die Gegenüberstellung von natürlichem und von positivem Rechte verlassen. Und es zeigt sich danach, dafs der erste Sinn des Ausdruckes Natur in der hier gewünschten Richtung der Gedanken nicht weiter führt.

Wohl hat die sentimentale Idylle die Rückkehr zur Natur, als der richtigen Lebensweise der Menschen gefordert; und wir bezeichnen auch einen reellen und aufrichtigen Mann als einen natürlichen Menschen. Aber alsdann ist doch geglaubt, dafs die sogenannte Kultur in dem besonderen Inhalte ihrer geschichtlichen Periode nicht

berechtigt sei; und dafs in dem Abstreifen bestimmter Gepflogenheiten, die ihr entsprechen, das Richtige sich finde. Oder wir meinen, mit jenem zweiten Ausdrucke, dafs jemand den idealen Forderungen vollendeter Eigenschaften näher käme, als manche Durchschnittsmenschen einer gewissen Art von Kultur. Mithin ist dann unwillkürlich der Sinn des Wortes Natur in anderer Richtung gewendet.

In dieser zweiten Bedeutung des Ausdruckes will Natur gleich gesetzmäfsigem Wesen genommen sein. Das Wesen eines Gegenstandes ist aber nach alter guter Formel die Einheit bleibender Bestimmungen. Also würde das Naturrecht das Postulat eines Rechtsinhaltes darstellen, der von blofsen Einzelheiten sich entfernt, die danach als zufällig, und nicht natürlich, genommen würden; der nach bleibender Einheit und Gesetzmässigkeit gerichtet ist.

Das Grundgesetz der Natur, die hier gemeint ist, hat aber eine doppelte Fragestellung nicht gehindert: Die eine Richtung will, dafs der Inhalt eines Rechtes entsprechen solle der Natur des Menschen, die andere dagegen der Natur des Rechtes.

Das erste ist besonders bei den hierher gehörigen Schriftstellern des 17. Jahrhunderts gepflegt worden. Ihre Reihe beginnt mit GROTIUS. Indem er auf die Beschaffenheit der menschlichen Natur zurückgeht, nimmt er als Grundeigenschaft des Menschen (alleinig unter allen Geschöpfen) den appetitus societatis an, das ist ein Trieb nicht nach irgend welchem, sondern nach einem ruhigen und nach seiner Einsicht geordneten Zusammenleben mit seinesgleichen. Dazu tritt die menschliche Gabe, auch über den.

augenblicklichen sinnlichen Trieb hinaus das ihm Nützliche zu erkennen und zu befolgen. Und nun kann a priori bewiesen werden, dass ein Satz natürlichen Rechtens sei, si ostendatur alicuius rei convenientia aut disconvenientia necessaria cum natura rationali ac sociali (z. B. andern keine Gewalt anzutun, welchen sonst das natürliche Recht der Notwehr zukommt; oder Verträge zu halten; u. a.) Dieser Beweis kann durch einen solchen a posteriori verstärkt werden; dass nämlich bei allen, oder doch den kultivierten Völkern ein Rechtssatz als Naturrecht anerkannt und befolgt sei.

In gleicher Methode vorgehend kommt HOBBES doch alsbald auf eine andere Bahn, als sein berühmter Vorgänger. Ihm ist der Grundzug der menschlichen Natur dieser, dass der Mensch Furcht vor dem Menschen hat. Er müsse sie haben, da eine natürliche Gleichheit in Bezug auf Möglichkeit und Leichtigkeit des Lebensverlustes besteht, und jeder Mensch dem anderen schaden will. Daher ist das Recht des status naturae, des Naturzustandes des einzelnen Menschen, jeden isoliert betrachtet (jedoch nur in der Abstraktion, und nicht, als wenn dies eine geschichtliche Tatsache gewesen wäre), dass jeder alles zu seiner Erhaltung nehmen dürfe, und das Charakteristische dieses Zustandes somit das bellum omnium contra omnes. Nun widerspricht der Krieg der Erhaltung des Menschen, wozu diesen die Natur treibt; also prima et fundamentalis lex naturae est, quaerendam esse pacem, ubi haberi potest; ubi non potest, quaerenda esse belli auxilia.

Es ist bekannt, dafs PUFENDORF in auslesendem Verschmelzen der hier angedeuteten Lehren ein System natürlicher Pflichten entworfen hat, das zugleich aus der Einsicht in die Jämmerlichkeit eines vorgestellten Natur

zustandes und in die Vorzüge der socialitas sich ableitet. Aber es zeigt sich in dieser letzteren Begründung schon ein Hinneigen zu der zweiten, vorhin abgeteilten Betrachtungsweise, dem Abstellen der Rechtsprinzipien auf das Wesen der rechtlichen Ordnung selbst. Was noch mehr bei THOMASIUS, dem geistreichsten Naturrechtslehrer Deutschlands, sich vollendet, da er als Prinzip des menschlichen Handelns die Glückseligkeit aufstellt; und dazu nimmt, dafs das Glück des einzelnen unmöglich sei ohne gemeinsames Glück, und umgekehrt dieses nicht denkbar ohne das Glück der einzelnen.

Erst ROUSSEAU löst die Frage nach der Grundlegung des Naturrechtes von der Erörterung der Natur des Menschen ganz und gar ab. Er forscht lediglich danach, was nach der Idee des Rechtes als Richtmals der Aufgaben des sozialen Lebens sich zeigen lasse; und führt damit das Problem, in originaler Art es bearbeitend, zu der Fragestellung der griechischen Rechtsphilosophie zurück.

In der Tat ist das Heranziehen der Natur des Menschen bei dem Bearbeiten der naturrechtlichen Aufgaben methodisch ungeeignet gewesen. Es ist nicht erweislich, dafs dem Menschen bestimmte Eigenschaften für das Zusammenleben mit seiner Gattung und gewisse Triebfedern für sein Verhalten in solchem Zustande a priori zukämen (Wirtschaft und Recht § 32). Alle Beobachtungen, die man hier machen kann, sind bedingt und nur von vergleichsweiser Allgemeinheit. Und die Art der Zwecksetzung vermag in ihrem wirklichen Geschehen als ein allgemeingültiges Triebleben nicht bestimmt zu werden; durch solches erlangt man einen einheitlichen, unbedingten Grundgedanken für den richtigen Inhalt von sozialem Wollen durchaus nicht.

Stammler

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