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Das ergibt sich auch aus der Besinnung darauf, dafs wir es ja mit einer Gesetzmäfsigkeit der sozialen Regelung und im besonderen der rechtlichen Ordnung zu tun haben. Das ist aber etwas ganz anderes, als eine Summe von angeblich selbständigen Sätzen, die für und gegen den einzelnen als einzelnen gelten. Es ist von dem gesellschaftlichen Zusammenwirken auszugehen, als einem Gegenstande eigener Art und besonderer Erforschung, und in diesem kritisch das immanente Gesetz zu entdecken.

Also gibt es keine angeborenen Rechte des einzelnen, die er für sich mitbrächte; welche mit der natürlichen Existenz des Menschen, eben aus seiner Natur her, ihm schon zu eigen wären; die er bei seinem Eintritte in das Recht, wie in eine Art von Gütergemeinschaft, einwürfe: als ein unangreifbares Gut, unveräusserlich und unzerbrechlich wie die Sterne selbst.

Wohl besteht eine Grenze der Tyrannenmacht, des sachlichen Rechtes eines juridischen Souveräns; gleichviel wer dieses gerade sei: ein einzelner, ihrer mehrere oder das Volk Aber diese inhaltliche Begrenzung richtigen Rechtes wird sich niemals blofs durch Deduktionen aus der Natur des Menschen ziehen und kennzeichnen lassen, sondern nur aus der Idee des rechtlich geordneten Lebens überhaupt: Nicht ein Recht der Natur in jenem Sinne kann begründet bestehen, wohl aber eine Darlegung methodischer Grundsätze, gegeben mit der Natur des Rechtes.

II.

Die Vernunft als Quelle des Naturrechtes.

Es gibt zwei Möglichkeiten, nach denen man das natürliche Recht dem positiven Rechte gegenüberstellen kann; jede von ihnen läfst sich gleichmässig in doppelter Richtung aufnehmen.

1. Nach der Entstehung.

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Und zwar

a) Nach der Entstehung des besonderen Inhaltes einer rechtlichen Bestimmung. Gar mancher hat nämlich gemeint, dafs das positive Recht seinen Inhalt aus der Geschichte hernehme, während das Naturrecht in seinen konkreten Angaben durch die Vernunft unabhängig von der Erfahrung geschaffen werde.

b) Nach den Gründen der Geltung beider Rechte: Das positive Recht gelte kraft bestimmter rechtsetzender Tat, durch staatliche Gesetzgebung oder gewohnheitsmässige Übung; das natürliche Recht aber wolle gelten, so sagte man, unabhängig von einer dahingehenden besonderen Anordnung dazu berufener Organe.

2. Nach dem Inhalte. Und zwar

a) Nach allgemeinen Eigenschaften des besonderen. Inhaltes einer rechtlichen Bestimmung; indem einer solchen entweder die Qualität einer natürlichen Richtigkeit (Übereinstimmung mit der Natur des Rechtes) zukommt oder nicht.

b) Nach dem Sinne der Geltung, den jedes der beiden Rechte in sich führt. Das gesetzte Recht erhebt den Anspruch, selbstherrlich über jedem zu gelten, den es sich selbst unterwirft; das natürliche Recht hat eine Geltung anderer Art: Es gilt als Lehre und nicht unmittelbar als Zwangsordnung. Es will die Richtlinie angeben,

in deren Einhaltung ein gesetztes Recht der Natur entsprechen kann; und es besitzt weiter keine Autorität, als die Überzeugung davon, dafs jene Angabe ihm zutreffend gelungen ist.

Das ergibt folgende Übersicht:

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Die zuerst genannte Auffassung ist ganz verkehrt; und zwar in ihren beiden Abstufungen. Sie tut dem Naturrechte durchaus unrecht; und schiebt ihm eine Absicht unter, die in dessen Sinn und Bedeutung keineswegs wesentlich enthalten ist.

Ihr Ansinnen geht in ihren beiden untergeordneten Richtungen in blofs genetischer Betrachtung vor. Sie verfällt überall in den kritischen Fehler, die Art des Inhaltes, sowie den Sinn der Geltung von natürlichem und von gesetztem Rechte für gleichwertig anzunehmen; um nun eine Unterscheidung nach der Entstehung der beiden, ihrer systematischen Erwägung nach angeblich gleichartigen Rechtsinhalte zu machen. In dieser unbewiesenen systematischen Voraussetzung ist ein methodischer Fehler verborgen, dessen sich manche Gegner des. Naturrechtes schuldig gemacht haben. Die genannte Voraussetzung ist aber nicht nur unbewiesen, sondern unbeweisbar. Man darf das Naturrecht nicht genetisch auffassen, sondern mufs es in seiner systematischen Eigenart ein

sehen, wenn man das sachlich zutreffende Verhältnis zu dem positiven Rechte haben will.

Das wird sich in Kürze deutlich zeigen lassen, wobei wir den beiden Unterabteilungen der genetischen Ausführungen getrennt folgen und zuerst die Untersuchung auf die angebliche Erzeugung des Naturrechtes jenseits unserer Erfahrung richten.

Da aber gilt dieses: Es ist nicht eine zwiefach verschiedene Sphäre, aus welcher der Gehalt des positiven und der des natürlichen Rechtes zu uns gekommen; sondern beider Inhalt hat den gleichen Stoff, die gleichen Bedingungen seiner Herkunft und eine und dieselbe Welt, in der er geboren: Doch getrennt ist der formale Wert, der dem einen und dem anderen Rechte nach systematischer Erwägung inhaltlich eignet.

Für jeden Lehrsatz, der als ein solcher des Naturrechtes aufgestellt worden, ist es selbstverständlich, dafs er sich als gesetztes Recht einmal verwirklichen möchte. Mag man an die Erklärung der Menschenrechte denken, an den Wunsch der Durchführung einer naturrechtlichen Verfassung, oder an die Begründung des Privateigentumes, der Vertragsfreiheit, des Erbrechtes durch Deduktionen der Naturrechtslehrer, oder an die Bekämpfung der Todesstrafe, und anderes: in allen Fällen wird es sich um Sätze handeln, die innerhalb der rechtlichen Erfahrung betätigt werden sollen. Es kann gar nicht anders sein, als dafs die Lehren des Naturrechtes solche seien, welche den Gegenstand einer möglichen sozialen Erfahrung bilden.

Wenn daher eine Diskreditierung dieser Lehre wegen ihres Stützens auf die Vernunft stattfinden sollte, so mufste die letztere als eine Kraft eingesetzt werden, welche Dinge

der Erfahrung

hier Rechtssätze mit konkretem Inhalte

aufserhalb der Wirklichkeit herholte. Wie sie das freilich anstellen solle, und was für ein unbekanntes Land das eigentlich sei, woraus sie unabhängig von der Erfahrung fafsbare Bestimmungen einführen würde, das bleibt gänzlich dunkel. Wer mit dem Worte Vernunft den Gedanken an eine magische Kraft verbindet, mit der man aus einem x-Gebiet etwas in die Welt der Erfahrung hineinzaubert, der ist wissenschaftlich an einem toten Punkte angelangt.

Denn wenn man die Vernunft von jeder Erfahrung losgelöst sich denkt, so besitzt eine solche rätselhafte Zauberkraft kein Mensch; noch auch (so ist jene Vorstellung erläutert worden) entsteht sie in jedem einzelnen von neuem. Die Vorstellung von einer also beschaffenen psychischen Qualität des einzelnen Menschen ist ein traumverlorener Wahn, ein verschleierndes Wort, bei dem man sich einen deutlichen Begriff gar nicht machen kann. Eine Vernunft, die mit ihrem einen Ende aufserhalb der Welt der Erfahrung läge und mit dem zweiten in die letztere ragte, um von dorther hier hinein rechtliche Bestimmungen Vorzuschlagen, stellt wahrlich keinen klaren Gedanken dar; auch wenn man sich dieses Phantasiegebilde noch so lang und noch so dünn vorstellte. Sie könnte auch nicht, wie der Ausdruck von Gegnern des Naturrechtes gelautet hat, nur subjektiv richtige Erkenntnis liefern, aber keine objektive Wahrheit: Sie ist vielmehr überhaupt ein Unding; und bedeutet nicht objektiv und nicht subjektiv eine Realität.

Ganz anders steht es, wenn man Vernunft ausschliefslich bei der Bearbeitung empirisch bedingten Stoffes als das Vermögen regulativer Prinzipien für diese Bear

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