Die Lehre von dem richtigen rechteJ. Guttentag, 1902 - 647 ˹éÒ This is a reproduction of a book published before 1923. This book may have occasional imperfections such as missing or blurred pages, poor pictures, errant marks, etc. that were either part of the original artifact, or were introduced by the scanning process. We believe this work is culturally important, and despite the imperfections, have elected to bring it back into print as part of our continuing commitment to the preservation of printed works worldwide. We appreciate your understanding of the imperfections in the preservation process, and hope you enjoy this valuable book. |
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... Gesellschaft die bedingende Form , während die zu- sammenstimmende Tätigkeit der verbundenen Menschen die durch jene bestimmte Materie des sozialen Daseins ist . In dem in Wirklichkeit ungetrennt vorkommenden Zusammen- wirken von ...
... Gesellschaft die bedingende Form , während die zu- sammenstimmende Tätigkeit der verbundenen Menschen die durch jene bestimmte Materie des sozialen Daseins ist . In dem in Wirklichkeit ungetrennt vorkommenden Zusammen- wirken von ...
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... Recht keine andere Daseinsberechti- gung besitzt , als die Bedingung für eine gesetzmäfsig geartete Gesellschaft zu sein , so würde es sich selbst in einem nicht aufhebbaren Widerspruche ertöten , wenn es grundsätzlich von 29.
... Recht keine andere Daseinsberechti- gung besitzt , als die Bedingung für eine gesetzmäfsig geartete Gesellschaft zu sein , so würde es sich selbst in einem nicht aufhebbaren Widerspruche ertöten , wenn es grundsätzlich von 29.
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... Gesellschaft und kehrte dahin zurück ; und wenn sein Tun und Lassen nun beurteilt und gerichtet werden soll , so wird es ebenso in Beziehung zu demjenigen von verbundenen Menschen gesetzt , wie bei isoliert ge- dachten Vernunftwesen ...
... Gesellschaft und kehrte dahin zurück ; und wenn sein Tun und Lassen nun beurteilt und gerichtet werden soll , so wird es ebenso in Beziehung zu demjenigen von verbundenen Menschen gesetzt , wie bei isoliert ge- dachten Vernunftwesen ...
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Rudolf Stammler. allein die sozialen Schäden zu bessern und einen guten Zustand der Gesellschaft herbeizuführen . Denn der Rechts- staat ist zwar eine notwendige Bedingung hierzu ; für sich allein aber ohnmächtig , das gewünschte Ziel zu ...
Rudolf Stammler. allein die sozialen Schäden zu bessern und einen guten Zustand der Gesellschaft herbeizuführen . Denn der Rechts- staat ist zwar eine notwendige Bedingung hierzu ; für sich allein aber ohnmächtig , das gewünschte Ziel zu ...
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... Gesellschaft eine Sippe mit willkürlichem Tun getreten . Denn des Rechtes Wesen liegt hier in seiner Unverletzbarkeit , so lange es in Geltung steht . Ein Zwangsbefehl , an den man sich nicht bindet , den man zur Anwendung bringt , wenn ...
... Gesellschaft eine Sippe mit willkürlichem Tun getreten . Denn des Rechtes Wesen liegt hier in seiner Unverletzbarkeit , so lange es in Geltung steht . Ein Zwangsbefehl , an den man sich nicht bindet , den man zur Anwendung bringt , wenn ...
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allgemeinen Anwendung Aufgabe äufseren Ausdruck Ausführung ausschliefslich Ausschliefsungsrechte Bedeutung Bedingung Begriff begründet beiden besonderen bestehen bestimmt Betätigung blofsen bürgerlichen Gesetzbuches dafs darf daſs Deduktion Durchführung eigenen Eigentümer Einheit einzelnen elterlichen Gewalt Entscheidung ersten Erwägung Falle formale Frage Gedanken Gegenstand Gemeinschaft gerade Gerechtigkeit Geschäft Geschichte Gesellschaft Gesetz Gesetzgebung Gesetzmäfsigkeit gesetzten Rechtes Gesinnung gewissen gleich Gröfse Grund Grundsatze des Achtens Grundsätzen des richtigen guten Sitten Idee des richtigen Inhalt jemand jetzigen jetzt Juristen kommt konkreten läfst lassen Leistung letztere lichen Menschen Methode Mifsbrauch Mittel Möglichkeit mufs müfste Naturrechtes Norm notwendig objektiv Person positiven Rechtes Rechtsgeschäfte Rechtsinhaltes Regel rich richtigen Rechtes Richtung römischen Rechtes Sache Satz Satzungen Schuldner Sinne sittliche Pflicht sittlichen Lehre soll Sondergemeinschaft Stammler Stoff Subsumtion technisch geformten Teil Treu und Glauben unrichtig unserer unzulässig Urteil Verbindung Verhalten vermag Verpflichtung verschiedenen verstofsen Vertrag Vertragsfreiheit Weise weiter wieder Willenserklärung Willensinhalt Willkür wirklich wohl Wollen Ziel Zwecke zwei Zweifel zweiten
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˹éÒ 79 - Liebet eure Feinde; segnet, die euch fluchen; tut wohl denen, die euch hassen; bittet für die, so euch beleidigen und verfolgen...
˹éÒ 77 - Ich aber sage Euch: Wer ein Weib ansieht, ihrer zu begehren, der hat schon mit ihr die Ehe gebrochen in seinem Herzen.
˹éÒ 580 - Ein Ehegatte kann auf Scheidung klagen, wenn der andere Ehegatte durch schwere Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses verschuldet hat, daß dem Ehegatten die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden kann.
˹éÒ 80 - Ich aber sage euch, daß ihr nicht widerstreben sollt dem Übel, sondern so dir jemand einen Streich gibt auf deinen rechten Backen, dem biete den andern auch dar. Und so jemand mit dir rechten will und deinen Rock nehmen, dem laß auch den Mantel.
˹éÒ 330 - Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
˹éÒ 439 - Handlungsgehilfen nur insoweit verbindlich, als die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen überschreitet, durch welche eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Handlungsgehilfen ausgeschlossen wird. Die Beschränkung kann nicht auf einen Zeitraum von mehr als drei Jahren von der Beendigung des Dienstverhältnisses an erstreckt werden.
˹éÒ 401 - Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
˹éÒ 474 - Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
˹éÒ 86 - Das weltliche Regiment hat Gesetze, die sich nicht weiter strecken, denn über Leib und Gut, und was äußerlich ist auf Erden. Denn über die Seele kann und will Gott niemand lassen regieren, denn sich selbst allein. Darum wo weltliche Gewalt sich vermißt, der Seele Gesetz zu geben, da greift sie Gott in sein Regiment und verführet und verderbet nur die Seelen.
˹éÒ 569 - Fälle vorliegt; 2. wenn der Lehrherr seine gesetzlichen Verpflichtungen gegen den Lehrling in einer die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die Ausbildung des Lehrlings gefährdenden Weise vernachlässigt, oder das Recht der väterlichen Zucht mifsbraucht, oder zur Erfüllung der ihm verlragsmäfsig obliegenden Verpflichtungen unfähig wird.