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6. Erhebung des Volksschulwesens zur Nationalsache und mithin der Volksschule zur Staatsanstalt; demgemäß werde

a) die Unterhaltungssumme des Schulwesens dem Budget des Staats überwiesen, das Schulgeld aufgehoben und

b) der Lehrer mit gleichen pragmatischen Rechten unter die Staatsdiener aufgenommen.

7. Es werde dann folgerechter Weise die Trennung der Schule von der Kirche ausgesprochen, um so der Schule eine unabhängige, selbständige Stellung zu geben. Ist die Schule der kirchlichen Bevormundung los, so ist unumgänglich nötig

8. eine Erweiterung der Volksschule nach unten und oben, also Errichtung von Kleinkinderbewahranstalten und dem künftigen Berufe entsprechenden Fortbildungsschulen für jene Jünglinge und Jungfrauen, die bereits aus der Werktagsschule entlassen sind. Sollen aber überhaupt die Schulen das sein und werden, was sie ihrer hohen Bestimmung gemäß sein müssen, so dürfte vor allem auch die Lehrerbildung eine andere werden. Die Theologen haben sich der Vor- und Fortbildung des Volksschullehrers gänzlich bemächtigt. Daher mag es kommen, daß die bisherigen Anstalten für die Berufsbildung der Lehrer selten ihre Aufgabe gelöst haben. Eine hohe Nationalversammlung wolle deshalb

9. die Aufhebung sämtlicher Schullehrer-Seminarien und die Errichtung pädagogischer Fakultäten an den deutschen Hochschulen geneigtest in Erwägung ziehen. Wenn es 17-18jährigen Jünglingen nach erlangter Vorbildung auf Gewerbe- und Präparandenschulen oder auf lateinischen Schulen und Gymnasien, worüber sachgemäße Prüfungen zu entscheiden hätten, gestattet ist, einen dreijährigen pädagogischen Kursus an irgend einer Hochschule durchzumachen und sich durch besonders aufgestellte Fachlehrer in der Musik eine gründliche Bildung zu verschaffen, so würde endlich der Lehrerstand in den Besitz wissenschaftlicher Bildung gelangen, überhaupt fürs bürgerliche Staatsleben mit mehr praktischer Brauchbarkeit befähigt werden; auch müßte dadurch in die Schullehrerbildung eine gewisse Einheit gebracht werden, was auf die Volksbildung nur vom günstigsten Einfluß sein könnte. Außerdem aber würden den Einzelstaaten noch überdies enorme Ersparnisse zufließen, da der Unterhalt eines Lehrerseminars mindestens 12-15 000 fl. betragen dürfte, während die Errichtung einer pädagogischen Fakultät mit den nötigen Fachlehrern, resp. eines Landesseminars in Verbindung mit der Universität kaum den 4. Teil dieser Summe erfordern würde. Diese und anderweitige Bestimmungen in Betreff der Reorganisation des deutschen Schulwesens müßten getroffen werden

10. durch Erlassung eines allgemeinen Schulgesetes, das sowohl das Verhältnis des Lehrers zur Schule, Kirche und zum Staate auf eine humane Weise feststellt, als auch bezüglich des Unterrichts eine naturgemäße, Geistes- und Körperkräfte allseitig umfassende Entwicklung unserer deutschen Jugend fördert. Dieses Schulgesetz wäre dann die Verfassungsurkunde des gesamten deutschen Schulwesens."*).

Dieselben Anträge und Wünsche waren Gegenstand der Beratung der oberfränkischen Lehrer, welche am 22. Juli 1848 zu Kulmbach zum ersten Male sich zur Förderung des Wohles der Schule

*) Schulgeseh-Entwürfe erschienen von G. H. Kastner „Die Reform des Volksschulwesens mit besonderer Bezugnahme auf das Landvolk“ und von Ludwig, Heinisch und Hönig „Versuch eines Schulgesetzes für das gesamte Volksschulwesen in Bayern“ (Zentralblatt 1849).

und ihrer Lehrer versammelten und außerdem die Gründung eines allgemeinen deutschen Lehrervereins beantragten, zu dessen Bildung in allen Landgerichtsbezirken Zweigvereine und in allen Hauptstädten Hauptvereine errichtet werden sollten. — In Nürnberg, Neustadt a. A., Schwabach (am 12. Juli, 180 Teilnehmer) und Weißenburg usw. stellten die mittelfränkischen Lehrer ähnliche Forderungen; in Kelheim und im Ries gaben die Lehrer der übrigen Kreise ihre Wünsche kund; kurz, überall regte sich's unter den bisher niedergehaltenen Schullehrern. Unumwunden sprachen sie die Wünsche nach Verbesserung ihrer ganzen Lage aus, wobei sie von der Mehrheit des Volkes unterstützt

wurden.

Am 26. September 1848 behandelte das Frankfurter Parlament die §§ 18-20 der Grundrechte, welche das Schulwesen betrafen.

Die Anträge des Schulausschusses auf Unabhängigkeit der Schule von der Kirche wurden mit 316 gegen 74 Stimmen, auf Oberaufsicht des Staates über die Schule mit 200 gegen 190, endlich das Recht der Gemeinden, ihre Lehrer zu wählen, mit 170 gegen 147 Stimmen angenommen, außerdem wurde ausgesprochen, daß die Gemeinden ihre Lehrer angemessen besolden sollten; nur unvermögende Gemeinden könnten mit Staatsmitteln unterstützt werden. (Paur aus Neisse, Eisenmann aus Würzburg, Tellkampf aus Tübingen, Dewes aus Cosheim in der Pfalz, Roßmäßler aus Tharand, Reinhard aus Boizenburg, Rümelin aus Nürtingen sprachen mit Geist und Kraft für Jugenderziehung und Volksbildung im Geiste nationaler Freiheit.) Um diese zum Teil mißlichen Bestimmungen zu beseitigen, tagte vom 16.-21. Oktober 1848 zu Frankfurt a. M. ein Allgemeiner Deutscher Volks jch ul Lehrerkongreß", an welchem zehn bayerische Lehrer: Breuning aus Winterhausen, Hamm aus Würzburg, Scheuenstuhl aus Ansbach, Peter Gärtner aus Iggelheim (der spätere Landtagsabgeordnete), Bauerschubert aus Oberthulba, Grobhoffer aus Kaiserslautern, Abel aus Landau, Kern aus Nußdorf, Lehmann aus Mußbach und Stichter aus Marnheim teilnahmen. Die von dieser Versammlung gefaßten und der Nationalversammlung zur Berücksichtigung unterbreiteten Refolutionen lauteten wörtlich: Alle öffentlichen Schulen sind Staatsanstalten. Die Volksschule ist der Beaufsichtigung durch die Geistlichen enthoben und nur von wirklichen Volksschulmännern zu beaufsichtigen. Die öffentlichen Lehrer sind Staatsdiener. Der Staat stellt aus der Zahl der Geprüften die Lehrer der Volksschule an und besoldet sie in angemessener Weise aus der Staatskasse unter gesetzlich geordneter Beiziehung der Gemeinden.“

Nach der zweiten (und endgültigen) Lesung der Grundrechte am 15. Dezember 1848 ergab sich bezüglich der Schule und des Unterrichts nachstehendes Resultat:

§ 22. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.

§ 23. Das Unterrichts- und Erziehungswesen steht unter Oberaufsicht des Staats und ist, abgesehen vom Religionsunterricht, der Beaufsichtigung der Geistlichkeit als solcher entzogen.

6. Erhebung des Volksschulwesens zur Nationalsache und mi Volksschule zur Staatsanstalt; demgemäß werde

a) die Unterhaltungssumme des Schulwesens dem Budget des Sta wiesen, das Schulgeld aufgehoben und

b) der Lehrer mit gleichen pragmatischen Rechten unter die S diener aufgenommen.

7. Es werde dann folgerechter Weise die Trennung der von der Kirche ausgesprochen, um so der Schule eine unabhä ständige Stellung zu geben. Ist die Schule der kirchlichen Bevorm so ist unumgänglich nötig

8. eine Erweiterung der Volksschule nach unter also Errichtung von Kleinkinderbewahranstalten und dem künftigen sprechenden Fortbildungsschulen für jene Jünglinge und Jungfrau. aus der Werktagsschule entlassen sind. Sollen aber überhau das sein und werden, was sie ihrer hohen Bestimmung gemäß dürfte vor allem auch die Lehrerbildung eine andere wer logen haben sich der Vor- und Fortbildung des Volksschulleh mächtigt. Daher mag es kommen, daß die bisherigen Anstalten bildung der Lehrer selten ihre Aufgabe gelöst haben. Eine . sammlung wolle deshalb

9. die Aufhebung sämtlicher Schullehr. und die Errichtung pädagogischer Fakultäten an den deut neigtest in Erwägung ziehen. Wenn es 17-18jährigen langter Vorbildung auf Gewerbe- und Präparandenschulen Schulen und Gymnasien, worüber sachgemäße Prüfungen gestattet ist, einen dreijährigen pädagogischen Kursus an: durchzumachen und sich durch besonders aufgestellte F eine gründliche Bildung zu verschaffen, so würde endlich Besitz wissenschaftlicher Bildung gelangen, überhaupt leben mit mehr praktischer Brauchbarkeit befähigt wer in die Schullehrerbildung eine gewisse Einheit gebi Volksbildung nur vom günstigsten Einfluß sein könnt. den Einzelstaaten noch überdies enorme Ersparnisse eines Lehrerseminars mindestens 12-15 000 fl. Þ Errichtung einer pädagogischen Fakultät mit den no Landesseminars in Verbindung mit der Univeri Summe erfordern würde. Diese und anderweitige Reorganisation des deutschen Schulwesens müßtea

10. durch Erlassung eines allgeme sowohl das Verhältnis des Lehrers zur Schule, K humane Weise feststellt, als auch bezüglich des Geistes und Körperkräfte allseitig umfassende Entre fördert. Dieses Schulgesetz wäre dann die Verfastu schen Schulwesens.“*)

Dieselben Anträge und Wünsche waren der oberfränkischen Lehrer, welche Kulmbach zum ersten Male sich zur Förderun

*Schulgesetz-Entwürfe erschienen von H. H. Y Volksschulwesens mit besonderer Bezugnahme auf das LHeinisch und Hönig „Veriud eines Schulgeieķes wesen in Bayern“ (Zentralblatt 1849.

und ihrer Lehrer versammelte allgemeinen deuticT Bildung in allen Landgerier städten Hauptvereine erridne: w stadt a. A., Schwabas ar burg usw. stellten die miel Kelheim und im Ries g. Wünsche kund; kurz, überal. Schullehrern. Unumwunden. ihrer ganzen Lage aus, wobe wurden.

Am 26. September 1 §§ 18-20 der Grundret

Die Anträge des St. von der Kirche wurden m Staates über die Schule Gemeinden, ihre Leb angenommen, außerdem: ihre Lehrer angemessen könnten mit Staatsmittel mann aus Würzburg, T der Pfalz, Roßmäßler a. aus Nürtingen sprache Volksbildung im Geist lichen Bestimmungen Frankfurt a. M. lehrerkongres Winterhausen, Har Gärtner aus Jgg aus Oberthulba, Grob aus Nußdorf, Lehmann nahmen. Die von die sammlung zur Berück lich:,,Alle öffentlich der Beaufsichtigung Dolfsschulmännern zu diener. - Der Staat Volksschule an und be unter gesetzlich geordne

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anstalt, sondern, weil sie den Zwecken Stet, als Staatsanstalt für die Gemeinde, nigkeit Rechnung zu tragen hat, betrachtet 1 Staate große Dienste, ist sie überhaupt nd kann kein zivilisierter Staat ohne gute Humanität und der Gerechtigkeit, wenn seiner bisherigen zwitterhaften Stellung eine Relikten die Rechte der Staatsdiener Es wäre demnach der § 25 der Grunddie Rechte der Staatsdiener" so zu interd Staatsdiener mit allen prag11." Der Staat stellt (§ 25 der GrundSeteiligung der Gemeinde, welcher dann der Schulstellen zustehen soll, die Schulsherigen Lokalschulinspektionen sollen Lokalden an der Schule beschäftigten Ortsgeistmeinde- oder Magistratsmitgliedern bestehen, inander koordiniert sind. Zu Distriktsschulund praktisch tüchtig gebildete Schulmänner oder weltlichen Standes sein; sie stehen durch mit der Kgl. Kreisregierung in Verbindung. nden Lehrern des Distrikts gewählte tüchtige gegeben werden. Die Distriktsinspektoren werfen Behörden die eigentliche Beaufagen. Die geheimen werde ein ausschließtrauter Regierungsallgemeinen Schulna regelt und den der Schulgehilfen geben. Bei AbDie Einführung enern ausgehen,

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§ 24. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen, zu leiten und an solchen Unterricht zu erteilen, steht jedem Deutschen frei, wenn er seine Befähigung der betreffenden Staatsbehörde nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner Beschränkung.

§ 25. Für die Bildung der deutschen Jugend soll durch öffentliche Schulen überall genügend gesorgt werden. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener. Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Beteiligung der Gemeinden aus der Zahl der Geprüften die Lehrer der Volksschule an. (Dieser Satz wurde mit 293 gegen 136 Stimmen angenommen; der Gegenantrag lautete auf Ernennung durch die Gemeinden. Verworfen wurde der Sat: „Die Volksschulen dürfen nicht konfessionell sein".) Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die unteren Volksschulen vorgeschrieben ist.

§ 26. Für den Unterricht in Volksschulen und niederen Gewerbeschulen wird kein Schulgeld bezahlt. Unbemittelten soll auf allen öffentlichen Unterrichtsanstalten freier Unterricht gewährt werden.

§ 27. Es steht jedem frei, seinen Beruf zu wählen und sich, für denselben auszubilden, wie und wo er will.

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Wie ersichtlich, zogen die Grundrechte nur die Linien, nach denen der Organismus der Schule ausgebaut werden sollte. Es blieb danach den Volksvertretungen in den Einzelstaaten die wichtige Pflicht, eine Schulverfassung in das Leben zu rufen, welche es ermöglicht, die heranwachsende Jugend zu höherer Intelligenz und Sittlichkeit heranzubilden, damit die hochwichtigen Güter: Öffentlichkeit der Gerichte, Freiheit der Presse und freie Assoziation zum wahren Segen für das Volk werden können, da gewiß ist, daß durch die Schulen der Boden für das Gedeihen dieser Güter bearbeitet und eine sittliche Grundlage vorbereitet werden muß, zum Wohl der künftigen Generation." (Aus einer Petition an den Bayerischen Landtag.)

Schon unmittelbar nach Annahme der erwähnten Gesetzesbestimmungen verbreitete sich unter den Lehrern die Nachricht, daß der Entwurf eines Schulgesetzes für Bayern bereits vollendet sei. Er soll aus der Feder des Ministers Ringelmann geflossen und sehr freisinnig sein", berichteten Tagesblätter jener Zeit.

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Nun wurde es auch im Süden unseres Vaterlandes lebendig.

Im Zweibrückensaale zu München tagten am 27., 28. und 29. Dezember 1848 einige hundert Lehrer aus Oberbayern und Schwaben (u. a. die in weiteren Kreisen bekannt gewordenen Kollegen: Heilingbrunner, Mar Koppenstätter, Karl Jak. Brand, Buchner, Jblher, Solereder, Fürg, Gebhardt); auch ein Lehrer aus Mittelfranken, Häberlein aus Suffersheim, Vorstand des Weißenburger Lehrervereins, war von 50 Mitgliedern abgeordnet worden.

Unter der regsten Teilnahme aller*) (Einberufer und Präsident der Versammlung war Sebastian Göbl, Schullehrer in Habach bei Murnau,

Die Lehrer Münchens scheinen sich von dieser Versammlung fern gehalten zu haben; wenigstens nahmen sie nicht teil an den Arbeiten derselben, denn sie sind weder im Präsidium noch in den 29 Mitglieder umfassenden drei Ausschüssen vertreten; nur Lehrer Lindner von Haidhausen (das damals noch nicht zu München gehörte) wird genannt. (S. Zentralblatt f. d. Volksschule 1849 Nr. 1.)

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