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Im Zwecke, insofern die Ehrenarbeits - Anstalt nicht nur einzelne Handlungen der Wohlthätigkeit ausübt oder nahrungslose Leute aus ihrer verzweifelten Lage nur vorübergehend rettet, eine achtungswerthe Absicht, die durch sie allerdings auch, aber milder, sicherer und umfassender, als bei irgend einem Arbeitshause erreicht wird, sondern die natürliche und künstliche und in leßterer die verschuldete und unverschuldete Armuth von einander absondert, und so auf die rechte Art anleitet, wie man jede dieser drei Arten der Armuth nach Gebühr pflegen, leiten und bessern kann.

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Sie ist mithin eine Duarantaine Anstalt, welche die unverschuldete künstliche Armuth von der verschuldeten reinigen soll. Welcher Nahrungslose bei ihr nicht Hülfe sucht, macht sich eben dadurch schon polizeilich verdächtig. Wer sie aber anspricht, der kann seine einstweilige Nahrungslosigkeit in Ehren ertragen; und, ist ihm, bei erprobtem guten Willen feinerseits, nicht mehr zu helfen, so wird er zur natürlichen Armuth überwiesen.

Diesen eigentlichen Zweck der Ehrenarbeits- Anstalt darf man nicht aus den Augen verlieren, wenn dieselbe bei ihrer eigenthümlichen Einrichtung nicht bald ausarten und leicht mehr Schlimmes als Gutes wirken soll.

§ 4. Anderweitige Benußung der Ehrenarbeits - Anstalt. Verkauf der für sie verarbeiteten Gegenstände. Ankäufe zur billigen Versorgung der Beschäftigten. Erkundigungs-Büreau. Leihbank erleichtern der Art.

Der öffentliche Nußen der Ehrenarbeits-Anstalt könnte weiter ausgedehnt werden.

Sie müßte ihr eigenes Gewölbe eröffnen, in welchem das Publikum sich mit den unter ihrer genauen Beaufsich= tigung verarbeiteten Gegenständen zu wirklich fixen Preisen versehen könnte.

Unmittelbarer noch könnte sie den Bedrängten dadurch zu Hülfe kommen, wenn sie befugt wäre, Ankäufe von den unentbehrlichsten Verbrauchs-Gegenständen, (Brennholz, wollenen Decken, derber Leinewand, vielleicht auch, bei Theur: rungen, einigen Arten der Lebensmittel, zc.) im Großen zu machen, um dieselben ausschließlich den, von ihr mit Arbeit unterstüßten Armen für den möglichst billigen Preis in Abrechnung oder baar wieder zu verkaufen. Würden ihr zugleich bei diesen Ankäufen die Staatsabgaben erlassen oder erstattet, so ließen sich die Preise noch billiger stellen, und wenigstens dadurch zum Theil jene drückende Härte der Finanzmänner vermeiden, auf welche ich schon längst hinsichtlich der indirecten Steuern aufmerksam gemacht habe. (I. B. S. 367.)

Auch wäre sie zum allgemeinen Nachweisungs-Büreau geeignet, wo Leute, welche nur eine zeitliche Beschäftigung fuchen, ohne förmlich zu der Klasse der Bedrängten zu ges hören, sich melden, und wo diejenigen, welche dergleichen bedürfen, anfragen lassen.

Die gewöhnlichen Pfandhäuser, welche nur durch Verarmung blühen, und schon deshalb Widerwillen einflößen müssen, sind verführerische Gelegenheiten für Dürftige. Bei dringend werdender Noth bringen arme Leute das Kostbarste hin. Die Noth wird dadurch noch dringender, und Wäsche, Kleidungen, das Unentbehrlichste folgt nun dem Kostbarsten; - mit dem Gedanken: es wird ja doch nicht immer so bleiben; gewiß kommt eine günstigere Zeit! Diese Zeit läßt aber so lange auf sich warten, daß unterdessen der Termin zur Auslösung verfließt, und die Habseligkeiten spott wohlfeil versteigert werden. Würden die Leihpfänder in der Ehrenarbeits Anstalt angenommen, außerdem daß diese auf keinen Gewinn für sich ausgehen dürfte, — so könnten sie wenigstens allmälig durch verschiedenartige Arbeiten, sei es zu Hause, sei es nöthigenfalls in der Anstalt selbst, wieder erworben werden.

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§ 5. Pflichten der Hauswirthe in Bezug auf die Ehrenarbeits Anstalt. Polizeiliche Verordnung in dieser Hinsicht.

Kurz vorher (S. 306.) habe ich schon darauf aufmerksam gemacht, daß die armen Leute mehr für ihre Hauswirthe, als für ihre eigene Nahrung arbeiten müssen; und, bei einer andern Gelegenheit, (II. B. S. 122. §§ 9 und 10,) den Hauswirthen eine Art polizeilicher Aufsicht auf eine Klasse von Miethern eingeräumt.

Wenn ein Verhältniß der Art zwischen Arbeitern und Brodherren statt finden darf und soll, so scheint mir ein ähnliches zwischen Hauswirthen und Miethern der unteren Volksklasse fast eben so nothwendig und jedensfalls ganz angemessen zu seyn. Die Häuser sind vielen Besißern in den großen Städten, was auf den Dörfern dem Landwirthe seine Felder. Der Landwirth braucht Arbeiter, der Haus-. wirth muß Miether haben; sonst würden Beide keinen Ertrag von ihren Grundstücken gewinnen. Der Unterschied. ist nur der, daß die ganze Gefahr einer Mißernte dem Landwirthe allein droht, während unsere städtischen Ver= miether die Habseligkeiten des Handwerkers zurück behalten können, wenn derselbe, wegen schlechter Umstände, die Miethe am leßten Tage des Vierteljahrs nicht abzutragen im Stande ist, falls er sie nicht gar, was die Wohlhabenden selbst nur ausnahmsweise thun, pränumerando entrichten mußte.

Die Miether arbeiten zwar nicht unmittelbar für die Hauswirthe, aber sind darum nur schlimmer daran. Denn die Früchte ihrer Arbeit müssen sie den Hauswirthen ablie= fern, und obendrein dafür noch mit ihren Sachen stehn, was von dem Tagelöhner in Ansehung der Ernte nicht verlangt wird.

Hätte ich also etwas dabei zu verfügen, so würde ich, nach der Errichtung der Ehrenarbeits - Anstalt, folgende Bestimmungen erlassen:

§ 1. Bemerkt ein Hauswirth, daß die, bei ihm zur Miethe wohnenden gewerblichen Leute der Arbeit ermangeln, so hat er sie an die Ehrenarbeits- Anstalt zu verweisen.

§ 2. Gehen sie nicht hin, so kann auf sein Verlangen sogleich gegen sie polizeilich verfahren werden.

§ 3. Werden sie durch die Ehrenarbeits- Anstalt beschäftigt, so ist diese verpflichtet, ihnen von ihrem Lohne den Miethsbetrag, nach einem billigen Uebereinkommen, allmälig abzuziehen.

§ 4. Dagegen darf kein Hauswirth von seinen, zur gewerblichen Klasse gehörenden Miethern die Zahlung des Miethsbetrages im Voraus verlangen.

§ 6. Anlegung und Erhaltung der Ehrenarbeits - Anstalt, welche von den Zwangsarbeits gänzlich getrennt seyn soll.

Häusern

Die Directionen von Anstalten aller Art werden gewöhnlich von der zweifachen Sucht befallen, Grundstücke zu erwerben und ihre Capitalien zu vermehren. Dies wäre bei der Ehrenarbeits- Anstalt nur durch Schenkungen statthaft und möglich. Da sie keine unentgeldliche Unterstützungs-Anstalt ist, so kann sie nicht einmal vorgeben, sie wolle sich nur in den Stand seßen, mehr Gutes zu be wirken.

Andere Ausgaben hat sie nicht, als ihre Mieths - und Verwaltungskosten, welche der Ortsbehörde und dem Staate zur Last fallen. Es versteht sich dabei, daß sie von allen Staats- und Stadtauflagen befreit seyn muß.

Wobei und womit könnte sie auch Ersparnisse machen? Mit Bedrängten, welche in ihrer Verzweiflung dieselbe zur Fristarbeit ansprechen?

Nebrigens kommt noch der Umstand in Betracht, daß, anstatt auf ihre eigene Erhaltung für die Zukunft ausgehen zu dürfen, sie vielmehr, bei allmäliger Verminderung der künstlichen Armuth, dahin mitwirken soll, je früher desto beffer, selbst überflüssig zu werden, oder wenigstens ihre ursprüngliche Bestimmung abzuändern.

Was das erforderliche Local anbetrifft, so könnte füglich der Staat für dasselbe sorgen. Es dürfte jedoch nicht in der Nähe des bereits, wie ich es vorausseßte, bestehenden polizeilichen Arbeitshauses erwählt, und in keinem Fall mit ihm in bestimmten Zusammenhang und unmittelbare Verbindung gefeßt werden, und zwar um so weniger, als dieses, nach dem hier entwickelten Plan, durch das sichtende Verfahren der Ehrenarbeits- Anstalt wahrscheinlich schon Zuwachs und Ausdehnung erhalten würde.

§ 7. Verpflichtung der Regierung, zu den Kosten der Ehrenarbeits-Anstalt beizutragen.

Man sagt, und zwar mit Recht, die Menschen müssen in der Ausübung des Wohlthuns, der christlichen Liebe, erhalten werden. Daraus aber schließt man, daß es dem christlichen und moralischen Zwecke entspreche, wenn die Regierung sich so wenig wie möglich um die Armuth bekümmert, und so viel wie möglich die Erfüllung der Pflichten gegen die Armuth den einzelnen Staatsbürgern und Ortsbehörden überläßt.

Dies ist für eine Regierung zu bequem, um ganz wahr zu seyn. Ich würde es allenfalls noch für die natürliche Armuth gelten laffen, wenn man es nur mit letterer zu thun hätte. Sobald sich aber die künstliche hinzu gefellt, so muß die Regierung pflichtmäßig das Ihrige zur Deckung des Kostenaufwandes beitragen.

Indem ich dies von der Regierung verlange, seße ich allerdings voraus, daß sich dieselbe auch nicht allein um die angemessene Vertheilung bekümmern, sondern zugleich auf eine gründliche Beseitigung des Uebels durch Heimathsrechte und Genossenschaften, wie oben (S. XIX. und 301) angegeben, bedacht seyn werde.

Die Ehrenarbeits- Anstalt allein kann, wenn der mit ihr verbundene Zweck erreicht werden soll, nicht so viel einbringen, als ihre Kosten betragen. Es entsteht also die

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