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Afrika bietet viele Belege für Vielweiberei1). Es seien hier angeführt die Stämme an der Goldküste1) und in Kamerun, wo jeder Mann so viel Frauen hat, als er kaufen kann und mag3) — die Epheneger in Togo1), die Herero 5), die AmaxosaKaffern), die ostafrikanischen Stämme 7). Bei manchen Stämmen hat die vom Mann erwählte Lieblingsfrau den Rang einer Hauptfrau, während die übrigen Nebenfrauen sind 3).

Auch bei den nordamerikanischen Rothäuten hat Vielweiberei bei einzelnen Stämmen bestanden, worüber die monumentalen Werke von BANCROFT und SCHOOLCRAFT reichliche Nachweise liefern. Ebenso finden wir die Vielweiberei in der Vergangenheit bei den Azteken des alten Mexikoo), und in der Gegenwart bei einigen Naturvölkern Südamerikas 10).

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1) WILSON (West-Afrika, aus dem Englischen von M. B. LINDAU, S. 78) sagt geradezu: »Der Besitz einer grossen Anzahl von Weibern ist für einen Afrikaner das höchste Ziel seines Ehrgeizes. Hiervon hängt all sein Glück, all sein Ansehen, all sein Einfluss, seine ganze Stellung in der Gesellschaft ab. Die Folge ist, dass seine sogenannten Weiber nicht viel mehr als Sklavinnen sind Es ist doch wunderbar genug, dass dem weiblichen Geschlecht, welches die Bürde dieses entwürdigenden Brauches vorzugsweise zu tragen hat, an dessen Bestand und Fortdauer ebensoviel gelegen ist wie den Männern. Ein Weib würde es immer und unbedenklich vorziehen, eine von dem Dutzend Frauen eines angesehenen Mannes als die einzige Gattin eines Menschen zu sein, der nicht Kraft genug besitzt, sich über die niedrige Staffel eines Einweibigen zu erheben, Ein ehemaliger König am Gabun soll mehr als 200 Frauen gehabt haben. 2) POST, Afrikanische Jurisprudenz, Bd. 1, S, 468.

3) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 11, S. 432, 433.

4) HENRICI in Zeitschrift, Bd. 11, S. 134.

5) Ebenda, Bd. 14, S. 302.

6) POST in Zeitschrift, Bd. 11, S. 232; REHME, ebenda, Bd. 10, S. 36; wegen der Hottentotten von BURGSDORFF ebenda, B. 15, S. 342.

7) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 15, S. 23; wegen der Bantuvölker, vergl. auch ebenda, S. 326.

8) Vergl. die Nachweise bei FRIEDRICHS ebenda, Bd. 10, S. 264, 265. 9) Zeitschrift, Bd. 11, S. 55.

10) MARTIUS, S. 217; vergl. ferner Zeitschr., Bd. 12, S. 477 ff., Bd. 13, S. 304.

So ist auch heute noch die Einzelehe weit davon entfernt, ein universales Gemeingut der Menschheit zu sein 1). Im wesentlichen sind es die Völker der kaukasischen Rasse, die sich zu dieser höheren Stufe emporgerungen haben sie haben verhältnismässig früh sich auf diesen Weg gefunden, und ist es ein mindestens auffallendes Zusammentreffen, dass gerade ihnen vorbehalten war, die Bahnen der modernen Kultur zu erschliessen.

1) Ein Ausläufer der Vielmännerei ist auch das Institut der Nebenmänner (Cicisbei), die neben dem ersten Ehemann ungefähr die Stellung von Nebenfrauen zur Hauptfrau haben so früher bei den dravidischen Stämmen in Kalikut, wo jede der beiden Königsfrauen zehn Priester als connubii adjutores hatte (PUFENDorf 6, 1, 10), und heute noch bei manchen australischen Stämmen (STARCKE, primitive Familie S. 131), den indischen Kannuvans in Madura (POST, Studien zur Entwickelungsgeschichte des Familienrechts S. 61), den Brames und den ba-Suto in Afrika (PosT, Afrikanische Jurisprudenz, Bd. 1, S. 468, 472), wo ein Bruder eine einzige Frau heiratet, die übrigen Brüder aber ohne weiteres als deren Nebenmänner betrachtet werden, weist dieser Zustand auf alte Hausgenossenschaften hin, bei denen ungeteiltes Eigentum an den Frauen wie an aller Habe bestand (BERNHÖFT in Zeitschrift, Bd. 9, S. 14). Eine ähnliche Ausgestaltung der Vielmännerei ist die Einrichtung der ViceMänner, die bei Abwesenheit des Ehemanns in dessen Rechte gegenüber der Frau treten; so im afrikanischen Königreich Merine, das auf neueren Karten nicht mehr zu finden ist (PÓST, Afrikanische Jurisprudenz, Bd. 1, S. 473.), bei dem Behringsvolk der Konjaken am Ochotskischen Meer (POST, Studien zur Entwickelungsgeschichte des Familienrechts, S. 61), bei den Thlinkiten oder Koloschen (WAITZ, Anthropologie, Bd. 3, S. 328; POST, Studien, S. 61; STARCKE, primitive Familie, S. 147; hier ist der Vice-Mann der Bruder des Ehemanns) und auf den Markesas-Inseln (BASTIAN, Rechtsverhältnisse, S. 223 A. 1 a. E.; WAITZ, Anthropologie, Bd. 6, S. 128).

7. Kapitel

Einzelehe. Stellung von Mann und Frau

Der Fortschritt zur Einzelehe ist der grösste Fortschritt,

den das Recht jemals gemacht hat. Das können wir sicherlich sagen als Schluss aus den Betrachtungen, die wir vorhin angestellt haben. Aber die Wege, auf welchen die Menschheit geht, sind nicht geradlinig und nicht eben. Mit dem Übergang eines Volkstammes zur Einzelehe auch ein Geschehniss, das sich nicht gewissermassen auf einen Ruck, sondern in der Regel in langsamer Entwickelung vollzogen haben wird — war der Fortschritt nur in einem Keime vorhanden, der erst in langen Generationen ausreifen konnte. So haben wir gesehen, dass die Einzelehe mit der Endo- wie der Exogamie vereinbar sein kann, sodass bei der sogenannten Binnenehe (wie z. B. auf Hawaii) der Vater die Tochter, der Bruder die Schwester heiraten kann dass sie sich mit Raub- und Kaufehe verträgt und möglicherweise gerade hier ihren Ursprung hat. Wie das Beste nicht die Wahrheit, sondern der Drang nach Wahrheit ist so ist auch die Einzelehe der Menschheit, wenn man den vorangeschickten Satz präciser fassen will, vielleicht noch weniger ein Fortschritt als eine Erziehung zum Fortschreiten gewesen. Was sie uns jetzt ist die Grundlage wie die Krönung unseres Familienrechts, als Ergänzung des Rechts der Individualität das unschätzbarste Besitztum des

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modernen Menschen das ist sie geworden, nicht weil sie es von Anfang an war, sondern weil sie es werden konnte.

Ihr Beginn war, wie bei allem Neuen, ein Durchringen und Durchkämpfen gegen das vorhandene Alte, das fortwirkte, weil es war. Sie war ursprünglich eine Verletzung der uralten Frauengemeinschaft, also ein Unrecht vom Standpunkt des Bestehenden aus und daher ein Friedebruch. So ist es noch Brauch späterer Zeiten, dass das junge Ehepaar oder doch einer der Gatten sich verbirgt, als ob ihn Schande betroffen hätte1). Bei den ostafrikanischen Wadigos darf der Bräutigam die Braut in sein Dorf nur in der Dunkelheit heimführen, um nicht von allen Leuten gesehen zu werden2). So mussten im Altertum die Götter mit ältestem Kult bei der Hochzeit durch ein Opfer versöhnt werden 3).

Auf demselben Ursprung beruht auch die seltsame, aber universale Erscheinung der sogenannten Schwiegerscheu1). Bei den Modoc-Indianern durfte der Schwiegersohn sogar ungestraft die Schwiegermutter totschlagen 5). Der Schwiegersohn gilt nach uralter Vorstellung als Feind der Schwägerschaft, deren Stamm er die Frau genommen hat. Als ob er das schwerste Unrecht ihnen gegenüber begangen hätte, darf er bei vielen Völkern mit Schwiegereltern und Schwägern nicht zusammenkommen. So erzählt der berühmte Reisende NACHTIGAL6) von den Teda in Tibesti (Sahara): >>Sitzt er in einer Gesellschaft von Männern und sein Schwiegervater kommt herbei, so steht er eiligst auf und entfernt sich; kommt sein Schwager und er

1) Zeitschrift, Bd. 14, S. 303.

2) ST. HILAIRE in den Mitteilungen der deutschen Schutzgebiete, Bd. 8,

S. 203.

3) So Ceres und auch Apollon, quod ille expers uxoris vulgari amore

sit usus

Servius, comm. in Verg. Aen. 4, 58.

4) Über dieses Institut, vergl. ANDREE, Ethnographische Parallelen,

Bd. 1, S. 159 ff.

5) BANCROFT, Bd. 1,

S. 351.

6) NACHTIGAL, Sahara und Sudan, Bd. 1, S. 450.

blickt ihn, so bleibt er zwar sitzen, doch jener geht vorüber.< In ganz eigenartiger umgekehrter Anwendung findet sich diese seltsame Scheu zwischen der jungen Frau und den Eltern des Mannes bei den Katschinzen in Süd-Sibirien. STRÜMPELL1) erzählt von ihnen: »Bemerkenswert ist, dass der Schwiegervater die Frau seines Sohnes niemals anders als nur mit verhülltem Gesicht sehen und sie die Jurte desselben, wo er sein Lager hat, niemals betreten darf. Auch vermeidet es die Schwiegertochter dem Schwiegervater zu begegnen und bückt sich, wenn es geschieht, zur Erde.< Und Beläge für diese Abneigung zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern finden sich bei vielen Völkern, so den Papuas auf Neu-Guinea 2), der Budduma auf den Inseln des Tsadsees 3), überhaupt weit verbreitet in Afrika, bei den nord- und südamerikanischen Indianern und in Australien).

Hiermit in Zusammenhang gebracht wird auch die eigentümliche, offenbar uralte Sitte der sogenannten Tobiasnächte, in denen die jungen Gatten nach ihrer Vermählung Entsagung zu üben haben5). Es ist ein Zeugnis für die Hartnäckigkeit, mit welcher solche Gepflogenheiten sich Jahrhunderte nach Wegfall ihres Entstehungsgrundes festhalten, dass nach dem Bericht WEINHOLD'S, eines der berufensten Kenner auf diesem Gebiet 6),

1) Mitteilungen des Vereins für Erdkunde zu Leipzig 1875, S. 24. 2) Zeitschrift, Bd. 7, S. 374, Bd. 14, S. 344.

3) NACHTIGAL a. a. O., Bd. 2, S. 370.

4) ANDREE a. a. O.; Zeitschrift, Bd. 7, S. 353, Bd. 14, S. 467; MARTIUS, Brasilien, S. 56; BASTIAN, Kulturländer des alten Amerika, Bd. 1, S. 593; wegen der Kaffern FRITSCH, die Eingeborenen Südafrikas, S. 114, wegen Australiens FISON and HOWITT, KAMILAROI and KURNAI, S. 203.

5) Die Bezeichnung rührt aus einer Stelle des Buches Tobias her, die sich aber nur in der Vulgata (c. 6, v. 18) findet, wo der Engel dem jungvermählten Tobias den Rat gibt, die erste Nacht im Gebet zuzubringen. Über das Nähere vergl. KARL SCHMIDT, Jus Primae noctis, S. 149 ff.

6) Die deutschen Frauen, 3. Aufl., Bd. 1, S. 386; wegen des Reprêt coutumier, vergl. oben S. 42.

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