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schlüssig zu werden. Unter Vorsiß des Cardinal-Fürstprimas fand am 12. April 1. I. in Ofen eine Bischofs - Conferenz statt, an welcher außer dem Cardinal noch der Erzbischof von Erlau, Dr. Samassa, und zehn Diöcesanbischöfe theilnahmen. Nach reiflicher Erwägung fämmtlicher Umstände und gemäß dem Beispiel der Vorfahren haben die versammelten Bischöfe sich vor Allem darin geeinigt, die ganze Angelegenheit der Beurtheilung des heiligen Stuhls zu unterbreiten, dem allein es zusteht, in Dingen des Glaubens und der Moral zu urtheilen, weil (wie der hl. Anselmus sagt) „was immer in der Kirche in Betreff des katholischen Glaubens auftauchen mag, es am besten dem hl. Stuhl vorgelegt werden solle, um in Uebereinstimmung mit dem Anschen der Kirche geregelt zu werden.“

Damit aber die Curatgeistlichkeit auch einstweilen nicht ciner solchen Weisung entbehre, an welche sie, um größere Uebelstände zu vermeiden, sich halten könne, so wurde von der Conferenz beschlossen, den ofterwähnten Ministerial-Erlaß den Seelsorgern einfach zur Kenntniß zu geben und sie anzuweisen, daß über jene Kinder, von denen die Verordnung handelt, zwar nicht von Amtswegen und nicht formelle Matrikel - Auszüge, sondern nur Atteste über die Thatsache der Taufe ausgestellt und der in der ministeriellen Verordnung festgesezten Stelle übermittelt werden sollen und zwar nach folgendem Formular:

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Auf Verordnung des königlich ungarischen Cultus- und Unterrichts- Ministers vom 26. Februar 1890, Zahl 10,086. N. N., Sohn (Tochter) der Eltern, X., römisch-katholisch, und X., helvetischer Confession (Augsburger Confession), wohnhaft zu X., geboren am . . . . . des Jahres 18 . ., ist nach den Ceremonien der römisch-katholischen Kirche in Gegenwart der Taufpathen getauft und immatrikulirt worden.

Datum (Drt).

Unterschrift."

Der Episkopat wollte hiermit nur einen provisorischen modus vivendi schaffen, namentlich aus dem Grunde, um

die Turatgeistlichkeit vor Vexationen und Strafen zu bewahren, und es wurde auch ausdrücklich betont, daß dieser Modus nur so lange Geltung haben solle, bis der heil. Vater die Frage mit seinem maßgebenden Urtheile gelöst haben

werde.

Unter Einem erging aber seitens der Bischöfe an den unterstehenden Klerus die Mahnung und Bitte, die Lehre der Kirche von den gemischten Ehen bei jeder Gelegenheit, von der Kanzel, beim Religionsunterricht, in der Schule, im Beichtstuhl einzuprägen, namentlich daß die Kirche diese Ehen niemals gebilligt habe und sie auch jezt nicht billige, sondern nur dulde als das geringere Uebel zur Verhütung größerer Uebelstände. Das Volk sei darüber zu belehren, daß die gemischten Ehen die Nester und Pfleger des von der Kirche so sehr verdammten religiösen Indifferentismus seien; daß es im Hinblick auf die Zeitverhältnisse und in Folge der schädigenden Verfügungen der Geseze fast unmöglich sei, die aus solchen Ehen entsprossenen Kinder im katholischen Glauben zu erziehen und daß auch der in gemischter Ehe lebende katholische Theil einer steten Gefahr. seinen Glauben zu verlieren, ausgesetzt sei.

Einzelne Bischöfe fügten diesen vereinbarten Weisungen an ihren Curatklerus noch besondere Belehrungen bei; von hervorragender Bedeutung erscheint darunter der Hirtenbrief des Bischofs von Veßprim, Dr. von Hornig, der seiner eigenen persönlichen Auffassung über die in Rede stehende Angelegenheit ebenso freimüthigen als zutreffenden Ausdruck verleiht.

Vor Allem stellt er in Abrede, daß die Publicirung des Ministerial-Erlasses mit Umgehung des Episkopats die Wirfung haben könne, als wäre der Curatklerus dadurch verpflichtet, den Erlaß als eine amtlich promulgirte Verfügung in Betracht zu ziehen. In derartigen Fragen dürfe der katholische Pfarrer nur von seiner kirchlichen Obrigkeit, von seinem Bischofe, eine Instruktion annehmen; denn im ent

gegengesezten Falle hörte jede Ordnung und Disciplin auf. Der Bischof hörte auf, Bischof zu sein, und an seine Stelle träte dér Cultusminister und in weiterer logischer Entwickelung hörte auch die Einheit und Reinheit des Glaubens auf, sobald es dem Herrn Minister in den Sinn käme, die Publifation eines Dogma entweder zu verbieten (was ja auch schon versucht worden sei) oder nach seiner persönlichen Exegese anzuordnen und dieses Verbot oder diese Verordnung im Wege der Verwaltungsbehörden der Curatgeistlichkeit zur Darnachachtung, event. gegen Strafe in einem CirkularErlaß mitzutheilen.

Die zwangsweise Ausfolgung des Taufscheines kann sehr tiefgehende Folgen nach sich ziehen. Denn nach der Ansicht des Bischofs von Veßprim würde mit dieser Ausfolgung der Taufatteste auch die legte Hoffnung verschwinden, ein aus einer Mischehe stammendes Kind selbst beim besten Willen des protestantischen Theiles der Eltern der katholischen Kirche zu retten. Denn wenn sie auch das Kind in der katholischen Religion erziehen würden, so würde die protestantische Confession das Kind dennoch auf Grund des in den Händen des betreffenden protestantischen Pastors befindlichen Taufattestes für sich fordern. Damit würde für den Bischof aber auch die Möglichkeit aufhören, fürderhin in Mischehefällen das bisher übliche Absolutorium zu ertheilen. Es entfiele demnach die feierliche Einsegnung einer gemischten Ehe von Seite des katholischen Pfarrers, da eine solche Einsegnung von der bindenden Zusage der katholischen Kindererziehung bedingt ist.

Endlich weist der Bischof seinen Curatklerus unter Berufung auf die Entscheidung der S. Congreg. S. R. N. Inquisitionis vom 19. Januar 1886 darauf hin, daß die Taufe eines Kindes durch einen katholischen Geistlichen, von welchem es gewiß ist, daß dasselbe nicht im katholischen Glauben erzogen werde, mit der Beschränkung „praeterquam in periculo mortis" verboten sei. Deshalb bleibe es bis zur

Entscheidung des hl. Stuhles dem Ermessen des Curatklerus überlassen, ob er solche Kinder, die nach dem positiven Staatsgesehe Protestanten werden müßten, taufen wolle oder nicht. Die drohende Todesgefahr natürlich ausgenommen.

Damit entfiele auch die Frage der Ausfolgung von Tauf-Certifikaten. Uebrigens weist der Bischof zum Schlusse seines Hirtenschreibens noch auf jenen Modus hin, durch welchen seiner Ansicht nach bis zur Schaffung eines gerechteren Gesezes ein duldbares Auskommen hätte gefunden werden können: wenn nämlich der protestantische Theil der Eltern verpflichtet würde, den Taufschein seines eventuell katholisch getauften Kindes mit Berufung auf das Gesez selbst herauszunehmen und dem betreffenden protestantischen Geistlichen zu übermitteln.

Die ungarische Staatsbehörde hatte es leider nicht für gut erachtet, sich mit dem Episkopat über diese Frage zu verständigen, und so ist denn durch ihr eigenmächtiges Vorgehen ein Conflikt entstanden, über dessen Tragweite der Minister selber wohl kaum eine Ahnung haben mochte, die ihm aber jetzt bereits deutlich zu Bewußtsein gekommen sein dürfte.

Im Schoße des Curatklerus erhob sich nämlich sofort nach der Bekanntmachung des Sachverhaltes durch die katholische Tagespresse, namentlich durch deren Hauptorgan, den „Magyar Allam“ (der ungarische Staat) in Budapest, ein Sturm der Entrüstung, der sich insbesondere auf den Frühjahrs- Conferenzen der einzelnen Dekanatsdistrikte in allen Diöcefen des Landes durch mehr oder minder entschiedene Verwahrungen und Proteste kund gab. Nach dem Vorbilde der hauptstädtischen Curatgeistlichkeit erklärten diese Versammlungen nahezu ausnahmslos, daß sie gegen die in dem Ministerial - Erlasse enthaltene Zumuthung, sie sollten ein durch das Sakrament der hl. Taufe in die Gemeinschaft der katholischen Kirche aufgenommenes Kind „von Amtswegen“ einer akatholischen Confession überantworten und damit den

katholisch Getauften aus der Kirche hinausweisen, ernstlich protestiren und sie entschieden ablehnen. Unter Einem erklärte der Curattlerus, er werde auch in Hinkunft auf Wunsch der Eltern die Taufhandlung an Kindern aus gemischten Ehen ohne Unterschied des Geschlechtes nach Pflicht vornehmen, und den Getauften in die Matrikel eintragen, ohne jedoch die vom Minister geforderte Anzeigepflicht zu erfüllen. Endlich fordern die meisten Dekanats - Distrikte eine baldige Revision des G.-A. 53 vom Jahre 1868, § 12, zu Gunsten des natürlichen Rechtes und der Willensfreiheit der Eltern in Bezug auf die religiöse Erziehung ihrer Kinder.

An diese Protestbewegung des Curatklerus schließt sich dann die andere, derzufolge der Reichstag in Petitionen um Revision des G.-A. 53 vom Jahre 1868 angegangen und den Abgeordneten der betreffenden Wahlkreise bedeutet wird, sie hätten diese Petitionen zu unterstüßen, widrigenfalls sic bei den Neuwahlen auf den Beistand des Pfarrklerus nicht rechnen dürften. Ebenso zeigt sich unter den Mitgliedern des Magnatenhauses wachsende Neigung, den gravaminösen Ministerial-Erlaß vom 26. Februar zu beseitigen und eine Revision des Gesezes-Artikels 53 vom Jahre 1868 herbeizuführen.

In den breiten Schichten der katholischen Bevölkerung herrscht hinsichtlich der Bedeutung und Tragweite der in Rede stehenden Angelegenheit leider nur geringes Verständniß und deshalb auch nur schwache Theilnahme. Langjährige Versäumnisse rächen sich hier in empfindlicher Weise, umsomehr, als der landesübliche Liberalismus und die in dessen Diensten stehende Tagespresse eifrig bemüht sind, die Sache als eine reine Pfaffenfrage“ hinzustellen und die Geistlichkeit als eine gegen das Gesez sich auflehnende und darum strafbare Klasse zu denunciren. Der Mangel einer ausreichenden, ent sprechend geleiteten und verbreiteten katholisch conservativen Journalistik in Ungarn tritt bei diesem Anlaß gleichfalls wieder recht klar und deutlich zu Tage. Die liberalistischen

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