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denkmal seines Stammes jene alte Romanze schreiben können,

in der es heißt:1)

Die Quijadas sind gerühmet

Als sehr tapfre und treue Vasallen;
Und blau und silberne Felder

Sie führen als edeles Wappen

Zu zwei und zwei wohlgezählt . . .

Und an Stelle von großen Gütern
Mit eigner Hand der König ihm gab
Die schönen edigen Felder
Für die berühmtesten Helden
Und Städte, die er besiegt.

1) Villafañe 25.

Los Quijadas son nombrados
de valientes, y may fieles;
azules y plateados

sin cuenta mas bien contados
traen por Armas Jaqueles .

Y en lugar de grandes dones
por su mano el Rey le dió
los divinos cuarterones
de los ilustres Varones

y Ciudad que le ganó.

LXXIII.

Die Frage der Wegtaufungen im ungarischen
Abgeordnetenhanje November 1890.

Wieder sind es die Verhandlungen des ungarischen Reichstages, welche uns die Feder in die Hand drücken. Um die geehrten Leser dieser Blätter in den Stand zu sehen, über die Tragweite dieser für das zukünftige Schicksal Ungarns hochbedeutsamen Verhandlungen ein richtiges Urtheil fällen zu können, müssen wir etwas zurückgreifen.

Wie bekannt, war die Frage der Mischehen und der Religion der aus solcher Ehe sprossenden Kinder schon in den Jahren vor 1848 oft ein Gegenstand der ungarischen Landtagsverhandlungen. Auch in der neueren Gesetzgebung beschäftigte sich der Geseztitel 53 des Jahres 1868 mit derselben. Seinem, den katholischen kirchlichen Vorschriften entgegenstehenden Wortlaute nach sollen bei gemischten Ehen, auch wenn die Eltern nicht damit einverstanden wären, die männlichen Kinder der Religion des Vaters, die weiblichen der Religion der Mutter angehören.

Diese Vorschrift, wenn auch am Papiere bestehend, wurde nie strenge beobachtet, und wo das Einverständniß der Eltern vorhanden war, welche doch in erster Linie zur Bestimmung der Religion ihrer Kinder berufen sind und auch das Recht dazu haben sollten, wurden die Kinder in derjenigen Religion erzogen, in welcher die Eltern im gemeinsamen Einverständnisse die Kinder erziehen lassen wollten.

Bei der bedeutenden Untermischung der Confefsionen in Ungarn kam es nun häufig vor, daß in Ermanglung eines Seelsorgers der betreffenden Confession Kinder, welche dem Geseze nach einer anderen Confession angehören sollten, von dem katholischen Seelsorger oder vice versa getauft wurden, welcher Umstand in den gegenwärtigen Verhandlungen mit dem Ausdrucke „die Wegtaufungen“ bezeichnet wird.

Mit dem Jahre 1868 waren aber die Eltern der aus Mischehen entsprungenen und in der obigen Art getauften Kinder, wie bereits oben gesagt, so ziemlich unbehindert in der Bestimmung der Religion ihrer Kinder, nur die Klagen ciniger nichtkatholischer Seelsorger über die dem Gesche nicht entsprechende katholische Erziehung mancher Kinder waren hie und da Gegenstand gerichtlicher Verhandlung. Im Allgemeinen war aber keine Nothwendigkeit vorhanden, auf eine strengere Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften zu dringen und dadurch eventuell zu einem Conflikte mit der katholischen Kirche Anlaß zu geben.

Der Rückhalt jedoch, welchen alle sehr streitbaren, nichtkatholischen Elemente früher in dem abgetretenen Ministerpräsidenten Tisza, jezt aber noch viel mehr bei dem gleichfalls der reformirten Confession angehörenden Justizminister Szilágyi gefunden haben, mag wohl eine der Hauptursachen sein, daß der katholische Cultusminister Graf Cjáky am 26. Februar dieses Jahres eine Ministerialverordnung erließ, wonach bei sogenannten Wegtaufungen der betreffende Seelsorger den Matrikelauszug über die vollzogene Taufe an einem dem Geseze nach einer anderen Confession angehören sollenden Kinde, bei behördlicher Ahndung, dem Seelsorger jener Confession binnen kürzesten Zeitraumes einsenden müsse.

Es hieß damals, der Erlaß wäre vor seiner Berlautbarung den competenten katholischen kirchlichen Behörden zur Aeußerung mitgetheilt worden und hätten dieselben keine dogmatischen Einwände dagegen erhoben. Und in der That, die Anordnungen, welche der Episcopat an den untergeordneten

Seelsorgeklerus in Bezug auf die Befolgung des obigen Erlaffes ergehen ließ, waren keine dem Sinne und dem Wortlaute nach übereinstimmenden, was um so mehr zu bedauern ist, da der hochwürdigste Episcopat in dieser Angelegenheit ex proprio foro zu handeln berechtigt, ja vielleicht verpflichtet gewesen wäre.

Wohl hat Se. Eminenz der Fürst Primas in seinem Schreiben an den Cultusminister auf die Inopportunität der ministeriellen Verordnung und, in nicht mißzuverstehender Weise, auch auf dogmatische Bedenken und auf die Gefahr eines Confliktes zwischen Kirche und Staat hingewiesen, und auch ein anderer Kirchenfürst hat in bündigster Weise seinem Seelsorgeflerus die kirchlichen Bedenken gegen die Ausführung der ministeriellen Befehle mitgetheilt, die Einmüthigkeit im Episkopate war aber leider nicht vorhanden; so wurde diesbezüglich nach Rom recurrirt.

Der ministerielle Erlaß hat in dem Seelsorgeklerus so ziemlich des ganzen Landes die größte Aufregung hervorgerufen. Es dürften wohl hie und da kleine Ausschreitungen gegen den kanonischen Gehorsam zu beklagen gewesen sein, die aber mehr dem Uebereifer als dem Mangel an correfter Gesinnung zugeschrieben werden müssen. Im Großen und Ganzen kann man dem ungarischen niederen Seelsorgeklerus das Zeugniß nicht versagen, daß er in dieser Angelegenheit wenigstens vor Allem seine Gewissenspflicht im Auge hatte, wonach der katholische Seelsorger, wenn er seiner Pflicht nicht untreu werden will, die Matrikelauszüge über katholisch getaufte Kinder dem Seelsorger einer nichtkatholischen Confession nicht ausfolgen kann, indem sie dann unwiderruflich der Häresie überantwortet wären.

Einige Bestrafungen katholischer Seelsorger wegen Nichtbefolgung des Ministerialbefehles waren die Folge, und nebst der von dem neuen Ministerium in Aussicht gestellten Reform der politischen Administration war es hauptsächlich diese Frage, welche die allgemeinste Aufmerksamkeit in Anspruch nahm.

Bald hieß es, die Regierung suche im Einvernehmen mit dem Episcopate einen mit dem kirchlichen Standpunkte vereinbarlichen Ausweg, bald wieder, Rom hätte das von der Regierung vorgeschlagene Auskunftsmittel; die Zusendung der Matrikelauszüge über die aus gemischter Ehe stammenden, in solcher Weise getauften Kinder an die politische Behörde, statt an den Seelsorger der betreffenden Confession, für unannehmbar befunden. Ueber den wahren Wortlaut der Entscheidung Roms verlautete jedoch nichts Sicheres.

Ein Theil der öffentlichen Meinung neigte sich der Ansicht zu, daß die Verordnung des Ministers ungesetzlich und deshalb einfach aufzuheben sei, während die äußerste Linke, und diesmal in logischer Folgerung ihres freiheitlichen Programmes, für die Modifikation des Gesezartikels 53 vom Jahre 1868 eintreten zu wollen schien, um der widernatürlichen Beschränkung des Selbstbestimmungsrechtes der Familie in Bezug auf die Religion der Kinder, welches jener Gesezartikel statuirt und daher immer zu eventuellen Conflikten mit der katholischen Kirche führen muß, ein Ende zu machen.

Organe, die mit dem hochwürdigsten Episcopate Fühlung hatten, und auch Regierungsblätter heben hervor, daß nichts weniger als ein Culturkampf gewünscht werde und die Hoffnung nicht aufzugeben sei, eine friedliche Lösung der Frage zu erreichen. Sehr begreiflich war daher das Interesse, welches den diesbezüglichen Verhandlungen entgegengebracht wurde.

Dies zur Kenntniß der Sachlage vorausgeschickt, wollen wir nun auf die tief bedauerlichen Vorgänge im ungarischen Reichstage zurückkommen.

Da von den verschiedensten Parteien die oben berührte Ministerialverordnung theils bekämpft, theils vertheidigt wurde, kamen auch, je nach dem politischen Standpunkte derselben, die Einführung der staatlichen Matrikeln, die Modifikation des Gesezartikels 53, endlich sogar die obligatorische Civilehe als rettende Auswege in der gegenwärtigen Verlegenheit zur Sprache.

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