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deshalb ein, um den Marsch, den die a-Quelle namenlos gibt, topographisch festzulegen. Wenn dann Viedebantt den Duranceübergang der b-Version an den Unterlauf des Flusses verlegen zu müssen glaubt und ihn als eine Fälschung der b-Quelle erklärt, so brauchen wir darüber so wenig ein Wort zu verlieren, wie z. B. über seine strategischen Ausführungen die Aktion Hannibals gegen die Tauriuer betreffend. Für die Kl. St. Bernhardtheorie sind diese Untersuchungen wenig gewinnbringend.

Endlich hat U. Kahrstedt1) der Paßfrage eine kurze Untersuchung gewidmet. Seine Ergebnisse bewegen sich im allgemeinen in negativer Richtung; er faßt sie dahin zusammen, daß er erklärt, das einzig sichere an dem Problem sei das, daß die St. Bernhardroute nicht in Betracht komme und daß die Ankunft Hannibals bei Turin die pièce de resistance sei. Wenn aber Kabrstedt behauptet, daß die beiden Quellen miteinander schlechthin unvereinbar sind und dies nie hätte bestritten werden sollen, so haben wir versucht, das Gegenteil zu erweisen 2).

Damit sind wir mit den Untersuchungen über den Alpenübergang zu Ende. Die Quellenfrage des ammianischen Berichtes hat uns tiefer als beabsichtigt in das Problem hineingeführt. Mit dem Zurückgehen auf alte Quellen, das wir bei Ammian wiederholt feststellen können, hat uns auch hier Ammian einen großen Dienst zur Klärung des Problems erwiesen.

Timagenes, Reichskarte, Caesar, Sallust, ein alter Annalistenbericht, hinter dem wir Claudius Quadrigarius vermuteten, Gellius und daneben Autopsie, alles zieht in bunter Folge in dem gallischen Exkurs an unseren Augen vorüber und zeigt, wie weitgehende Studien Ammiau bei der Zusammenstellung des Exkurses gemacht hat.

Stuttgart.

1) Geschichte der Karthager von 218–146 im 3. Bd. der Gesch. d. K. von O. Meltzer S. 181 ff.

2) Anmerkungsweise sei noch auf die Diss. von A. Wolf: Die Quellen von Livius XXI, 1-38, Gießen 1918, hingewiesen, die für den Alpenmarsch die mehr als eigenartige Behauptung aufstellt, Livius habe sich den Abschnitt c. 31, 9-12 selbst zusammengestellt, etwa aus einem Reiseführer. Wie stellt sich diese Behauptung zu Ammians Bericht, der sicher nicht aus Livius stammt?

Zu altgriechischen Gebühren.

Von J. H. Thiel.

Die Gebühren spielen unter den Einnahmen des altgriechischen Stadtstaates keine sehr wichtige Rolle. Weshalb diese eigentümliche Art Hebungen im griechischen Altertum sich nur dürftig entwickelt hat, habe ich an anderer Stelle nachzuweisen gesucht1). Der Hauptgrund ist, daß es damals keine Staatsbetriebe gab. Demnach fehlten für die ganze wichtige Gebührengruppe, welche heutzutage Staat, Provinz, Gemeinde erheben als Entgelt für die von den öffentlichen Betrieben dem Publikum geleisteten Dienste, z. B. die Briefmarken, die Zahlungen für Gas-, Elektrizitäts- und Wasserlieferung usw. umfassend, im griechischen Altertum die Voraussetzungen.

Waren also diese Hebungen in den damaligen Verhältnissen schlechterdings undenkbar, so gibt es doch von anderartigen Gebühren vereinzelte Beispiele aus jener Zeit. Etwas beizutragen zur richtigeren Würdigung dieser Steuern ist der Zweck dieser kleinen Abhandlung.

I.

EIINOMIA und ENNOMION.

Obgleich über die Gemeindeweide und das Weiderecht im griechischen Altertum schon wiederholt geschrieben ist 2), ist man noch nicht zu einer scharfen, endgültigen Bestimmung der Begriffe ěnivoμía und evvóμov gekommen. Da m. E. diese Dinge für unsere Kenntnis der alten Wirtschafts- und Finanzgeschichte nicht ganz belanglos sind, werde ich im folgenden versuchen, einige ungenaue Vorstellungen, welche über diese Begriffe im Umlauf sind, zu beseitigen, um so zu einer richtigeren Begriffsbestimmung zu gelangen.

Daß έлivoμía das Recht bedeute, seine Herden auf die Gemeindeweide zu treiben, also Weide recht, bestreitet niemand. Nur ist sofort mit Nachdruck festzulegen, daß das Wort nivouía nicht Weiderecht für Bürger bedeuten kann, sondern nur Weiderecht als Privilegium für Fremde. Ich meine natürlich nicht, daß den Bürgern das Weiderecht im eignen Staate gefehlt hätte,

1) Iets over retributies en burenrecht in de Grieksche Oudheid in Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis VI, S. 222 ff.

2) Szanto in Pauly-Wissowa RE. s. v. èлivoμia, Monceaux in Daremberg et Saglio, Dict. des ant. s. v. èлivoμia, Busolt, Griech. Staatskunde S. 606.

ganz im Gegenteil: es stand ihnen als etwas selbstverständliches zu1). Aber auf dieses Weiderecht der Bürger konnte der Ausdruck nivouía nie Anwendung haben. Denn i bedeutet in solchen Zusammenstellungen immer einen Uebergriff über die eigne Grenze hinaus ins fremde Gebiet, oft mit einem Anflug des Widerrechtlichen. So heißt es bei Platon 2) (Ges. 8, 843 d) Eniréuεv von Leuten, welche widerrechtlich ihre Herden auf fremdem Gebiet weiden lassen "). Diese ungünstige Nuance feblt allerdings im Ausdruck nivoμía, aber es steckt doch immer darin ein Uebergriff in fremdes Gebiet, genau wie in den anderen mit ènì zusammengestellten Ausdrücken für Vorrechte, Fremden verliehen: πegуyaoia (Xenoph. Cyrop. 3, 2, 23), nyauía (Xenoph. a. a. O. und passim), nivλia (Dittenb. Syll. II, 623). Wie man das Weiderecht der Bürger genannt hat, ob es überhaupt dafür einen technischen Ausdruck gegeben hat, wissen wir leider nicht. Die Quellen reden nun einmal wiederholt von der nivouía, als Sonderrecht einzelnen Fremden verliehen, aber fast nie von dem landläufigen Weiderechte, wie es allen Bürgern von vornherein zustand.

Zweitens ist zu betonen, daß dem Begriffe έлivoμia nicht die Gegenseitigkeit inhärent ist, wie man es in den Wörterbüchern meistens findet (so Pape, Liddell and Scott, Muller). Allerdings definiert Pollux (7, 184) ἐπινομία δὲ Ξενοφῶν εἶπε τὸ ἐν τῇ ἀλλήλων ἐξεῖναι νέμειν, und das hat wahrscheinlich die modernen Lexikographen irregeführt; aber man sollte nicht vergessen, daß Pollux seine Bestimmung gründet auf eine einzige Xenophonstelle. Es ist die Stelle Cyrop. 3, 2, 23,4) wo man wirklich den Begriff der Reziprozität mit dem der έnivouia verbunden findet. Das heißt aber noch nicht, daß der Begriff des Wechselseitigen prinzipiell mit der Definition der nivouía verknüpft war. Natürlich läßt es sich denken, daß zwei Staaten im Vertrage den beiderseitigen Bürgern die έnivouía versprachen, wie bei Xenophon die Chaldäer und Armenier, aber das ist nur akzidentiell. Der Begriff des Gegenseitigen steckt nicht in der έπvouía als solcher. Diese kann auch einseitig verliehen werden und wird das auch gewöhnlich. Unter den vielen inschriftlichen Belegen für nivouía, welche wir haben "), ist mir nur ein Fall bekannt, wo die nivouía wechselseitig verlieben wird. Es ist der Vertrag bei Dittenb. Syll. I3, 472 (= IG. V2, 419), kraft dessen die Nachbarstädte Messene und Phigalia den beiderseitigen Bürgern die nivoμía ge

1) Es ist eben ein Bürgerrecht, welches als Gunst, meistens zusammen mit anderen Bürgerrechten (éyxtŋois z. B.), Fremden verliehen wird, man sehe besonders das Proxeniedekret der Stadt Gonnos, 'Epnu. dox. 1912, S. 79, 6.

2) So auch bei Demosth. 55, 11, man vgl. Sandys im Kommentar zur Stelle; weiter scheint Arist. Polit. 5, 5, 1305 a hierher zu gehören.

3) Eлißóoxε heißt es Bull. Corr. Hell, XVI, S. 279 (Inschrift von Amorgos). 4) Außer dieser Xenophonstelle gibt es in der griechischen Literatur (also abgesehen von Inschriften und Papyri) keine weiteren Belege für die ἐπινομία.

5) Am Ende dieser Abhandlung werde ich die Beispiele, welche mir bekannt sind, zusammenstellen. Manche hat Busolt (a. a. O.) schon genannt, manche aber sind hier noch hinzuzufügen.

währen1). In sämtlichen übrigen Inschriften ist nur von einseitiger, individueller Erteilung die Rede.

Nach der Erledigung dieser Vorfragen stehen wir jetzt vor dem Kernpunkt der nivouía-frage, welcher von Szanto und Monceaux (s. o.) zuerst betont worden ist. Busolt (a. a. O.) hat schon in kürzester Fassung Szantos Ansicht der Sache widerlegt, es wird aber von Nutzen sein, hier das Ganze etwas ausführlicher zu betrachten. Szanto meint (ich hoffe, daß ich seine Ansicht richtig wiedergebe; der erste Satz seiner Abhandlung ist für mich wenigstens Orakelsprache), nivouía sei das Recht, das Vieh unentgeltlich auf die Gemeindeweide zu treiben. Ursprünglich stehe dies nur Bürgern zu, Fremden sei es dann auch als Ehrenrecht verliehen. Sonst (d. h. wenn man kein Bürger ist und als Fremder nicht das Privilegium der nivouía erhalten hat) müsse man für den Auftrieb auf die Gemeindeweide eine Steuer zahlen (ἐννόμιον oder ἐπινόμιον). Derselben Ansicht ist auch Monceaux. Die Konsequenz dieser Auffassung ist folgende: „Den Bürgern steht von Haus aus das Recht zu, die Gemeindeweide unentgeltlich für ihr Vieh zu benutzen. Dieses Recht heißt nivouía 2). Den ἐπινομία Fremden im allgemeinen steht das Recht zu, die Gemeindeweide gegen Gebühr zu benutzen. Dieses Recht heißt nicht ἐπινομία. Wenn also einzelnen Fremdeu in Ehrendekreten nivouía erteilt wird, so ist damit gemeint das unentgeltliche Weiderecht der Bürger, und es bedeutet Erlassung der Weidegebühr (évvóμiov), welche nie von Bürgern, nur von Fremden gezahlt wird."

Diese Auffassung scheint mir mit den Tatsachen in Widerspruch zu stehen. Daß Bürger immer unentgeltliches Weiderecht gehabt, also nur Fremde das évvóutov gezahlt hätten, dafür ist nicht ein einziger Beleg anzuführen, und es ist nicht einmal wahrscheinlich. Die Leute der Gemeinde Áixone in Attika (Dittenb. Syll. III 8, 914), gegen welche der Demarch wegen Nichtzahlung der schuldigen Weidegebühr gerichtlich vorzugehen hatte (Dittenb. a. a. O., N. 5), waren doch wohl Bürger der Stadt Athen? Und geben die ägyptischen Urkunden eine Andeutung, daß das dortige érvóuov nur von Fremden entrichtet wurde? Ich meine, das Gegenteil ist der Fall, vgl. Wilcken Ostr. I, S 191 ff. Die einzige Stelle, welche Szanto zum Belege dienen könnte, ist Dittenb. OGI. II, 629 (der Steuertarif von Palmyra, vgl. Hermes 19, 523). Den Passus über das évvóutov ergänzt Dittenberger folgendermaßen: ἐννόμιον συνεφωνήθη μὴ δεῖν πράσσειν τούς ἐγχωρίους, τ]ῶν δὲ ἐπὶ νομὴν μεταγομένων [ἔξωθεν θρεμμάτων ὀφείλεσJai xt. Also nach Dittenberger wären kraft dieser Bestimmung die Eingeborenen vom évvóuov befreit gewesen, und hätten nur die Fremden, die von außen her ihre Herden auf die Gemeindeweide trieben, es zahlen müssen. Aber auch angenommen, daß diese Ergänzung richtig sei (sicher scheint sie mir keineswegs), erhärtet doch

1) Vielleicht kann man den Vertrag bei Collitz (Samml. Gr. Dial. Inschr. III, 5040) noch hinzufügen; aber ganz klar ist die Sache in dieser Iuschrift nicht. 2) Daß das unrichtig ist, habe ich schon gezeigt, s. o. S. 54.

immer die Stelle meine Ansicht der Sache. Denn die Tatsache, daß das évvóuov den Bürgern ausdrücklich erlassen wird, beweist eben, daß vorher die Bürger das ervóμov zahlten, was der normale Tatbestand war 1). Auch mit dem Vertrage zwischen Hierapytna und Priansos (Collitz SGDI. III, 5040) läßt sich nichts erweisen; denn da findet sich der Ausdruck vouía nicht einmal, und dieses Fehlen könnte eher eine Andeutung sein, daß hier nicht von έnivouía-erteilung die Rede ist, sondern von Gewährung der Atelie an Fremde, denen die πivoμía schon früher erteilt war. Nun ist freilich zuzugeben, daß auch in anderen Fällen gewisse Gebühren nur von Fremden, nicht von Bürgern gefordert wurden. Die athenischen Bürger z. B. zahlten nicht die Marktgebühr, welche die Fremden zu entrichten hatten 2). Aber die Fälle sind nicht ganz gleichartig: die Weidegebühr ist Zahlung für eine viel konkretere Leistung der Gemeinde als die Marktgebühr, sie ist ja Entgelt für geliefertes Futterkraut. Daß auch die Bürger diese zu entrichten hatten, ist doch eigentlich selbstverständlich 3).

Die Bürger hatten also m. E. évvóutov zu entrichten für die Benutzung der Gemeindeweide. Daraus folgt schon ohne weiteres, daß, wenn Fremden in Proxeniedekreten nivouía erteilt wurde, sie damit kein unentgeltliches Weiderecht erhielten, aber Weiderecht gegen Gebühr. Sie erhielten ja eben das bürgerliche Weiderecht. Was Szanto behauptet: daß die nivouía für die Fremden die Erlassung der Weidegebühr war, welche sie bis dahin als Fremde zahlten, ist also von vornherein überaus unwahrscheinlich. Freilich läßt sich die Unrichtigkeit seiner Behauptung auch erweisen. Wir haben ja sehr viele dieser Proxeniedekrete, welche man für unseren Zweck in zwei Gruppen teilen könnte: eine Gruppe. mit vollständiger Atelie und eine Gruppe ohne diese. Ich gebe aus beiden Grappen ein Beispiel:

1. mit Atelie IG. IX2, no 216 (Thaumakoi, Ach. Phth.): Αγαθς τύχα πόλις Θαυμακῶν ἔδωκε Αγέστῳ ? Αγρολέωνος Καλλιεῖ προξενίαν, ἐπινομίαν, ἀσυλίαν, ἀσφάλειαν, ἔνκτησιν, ἀτέλειαν πάντων καὶ πολέμου καὶ εἰράνας ἐν τὸν ἅπαντα χρόνον καὶ αὐτῷ καὶ ἐκγόνοις καὶ ὅσα τοῖς ἄλλοις προξένοις πάντα κτλ.

2. ohne Atelie IG. IX1, no 33 (Stiris, Phokis): Αγαθᾷ τύχη Δαυλιεῖς (?) ἔδωκαν Ορθοτίμῳ Καλαίθου Κρητὶ

1) Damit stimmt, daß diese Inschrift (aus Hadrianischer Zeit) nicht ein Gesetz enthält, sondern Ergänzungen zu einem älteren, uns nicht erhaltenen Gesetze, das wohl noch aus hellenistischer Zeit stammte. Dieses ältere Gesetz hatte eben die Erlassung der Weidegebühr für Bürger nicht gekanut. Vgl. Rostowzew, Geschichte der Staatspacht S. 365.

2) Vgl. meine Abhandlung Tijdschr. voor Rechtsgesch. oben zitiert, S. 223 ff. Ein hübsches Beispiel der Art findet sich auch in einer Milesischen Inschrift (Rehm, Delphinion no 150, 12): die Milesier zahlten einen geringeren Fahrpreis für das ,,staatlich konzessionierte" Fährschiff als Fremde. Aber auch die Bürger waren also nicht ohne weiteres von dieser Gebühr befreit. 3) Hatten ja auch die römischen Bürger die scriptura zu zahlen.

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