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barkeit, Fülle und heilige Sinnlichkeit, hier eine vom christlichen Verstand geforderte und mit hohem, strengen Willensernst durchgeführte Einfachheit und Nüchternheit.

Im südwestlichen Deutschland, wo sich die beiden Confeffionen berühren, in Württemberg, Baden und der Pfalz 2c., wie auch im Elsaß, trat eine Vermischung dieser beiden Typen des evangelischen Cultus ein. Und zwar hat speciell die Pfalz anfangs unter Ottheinrich (1556) eine abgeschwächt lutherische, im Wesentlichen mit der württem bergischen übereinstimmende Kirchenordnung erhalten a), und nach dieser (1563) unter Friedrich III. eine mehr dem reformirten Typus sich annähernde b), während in Baden der lutherische Typus allezeit der vorwaltende blieb. Die gottesdienstliche Bedeutung des Abendmahls betreffend, stellt die württembergische Kirchenordnung, welcher die badische mit unwesentlichen Modificationen folgt c), dieß fest, daß 6mal im Jahre solle Abendmahl gehalten werden, und ,,fo oft und dick Leute vorhanden seyen, die des hochwürdigen Sacramentes begehren". Sie schließt sich also an die lu therische Auffassung insoweit an, daß sie auf das Einzelbedürfniß Rücksicht nimmt, hingegen folgt sie der reformirten Ansicht darin, daß sie das Abendmahl nicht als Höhepunct

a) Kirchenordnung. Wie es mit der Christenlichen Lehre, heiligen Sakramenten und Ceremonien inn des Durchlauchtigsten 2C. Herrn Ottheinrichs, Pfalzgraven bei Rhein 2c., gehalten wirdt. 1556. (S. Richter's Kirchenordnung II. S. 177.) — Uebris gens ist schon im Jahre 1546 von Friedrich II. eine vorläufige Kirchenordnung publicirt worden; doch ist dieselbe nicht näher bekannt. (S. Vierordt, Geschichte der Reformation im Großherzogthum Baden. 1847. S. 341.)

b) Kirchenordnung, wie es mit der chriftl. Lehre 2c. in des Durch lauchtigsten 2c. Herrn Friederichs, Pfalzgraven bei Rhein 2c., ges halten wird. 1563. (S. Richter's Kirchenordnungen. II. S. 257.)

c) Württembergische Kirchenordnung. 1536. 1553. Baden'sche Kirchenordnung. 1556.

jedes Gottesdienstes betrachtet, und verbindet wiederum beide Standpuncte, indem sie an Communiontagen zwar die gewöhnliche Predigt halten läßt, aber doch einen kurzen,,Bericht von Gebrauch und Nuhung des heiligen Sacraments eingeführt" wissen will. Bestimmter finden wir die reformirte Sitte in der pfälzer Liturgie (1567) aufgenommen, indem nach ihr das Abendmahl alle ein bis zwei Monate gehalten werden soll und hinzugefügt ist, daß es acht Tage vorher mit der Ermahnung anzusagen sey, daß sich die ganze Gemeine dazu schicke". Un solchen Tagen fiel dann die gewöhnliche Predigt aus, und trat an ihre Stelle eine Predigt vom Tod und Abendmahl des Herrn.

Ebenso ist im südwestlichen Deutschland der lutherische Typus auch hinsichtlich der liturgischen Ordnung sehr abgeschwächt (am wenigsten im Elsaß). Der fonntågliche Predigtgottesdienst nach der badischen Kirchenordnung beschränkt sich darauf, daß zu Anfang und Ende ein Lied gesungen und nach der Predigt das Fürbittengebet gesprochen wurde. Reicher noch an Handlungen ist die pfälzer Kirchenordnung (1563), welche mit jenen Acten vor der Predigt ein Buß- und Bittgebet nebst Unser Vater und nach derselben im Anschluß an die reformirte Sitte die offene Schuld sammt der Absolution und Retention verband. Auch die (seltene) Feier der Communion, welche der Predigt folgte, beschränkt sich in beiden Ländern auf die nothigsten Stücke: einleitenden Gesang (gewöhnlich den „deutschen Glauben"), darnach die Vermahnung, woran sich in der badischen Kirchenordnung die Beichte und Absolution anschloß, während in der Pfalz dieselbe Tags vorher gehalten wurde, hierauf ein Bittgebet, nach demselben das Vaterunser (nach der badischen Kirchenordnung von der Gemeinde gesungen), Verlesung der Einsetzungsworte, Distri ́bution unter Gemeindegesang, Danksagung und Segen a).

a) S. Richter's Kirchenordnungen und Daniel, cod. liturgicus.

Wie in der Ordnung der Liturgie, so sehen wir auch im Uebrigen das lutherische und reformirte Element zusammenwirken. Im Anschluß an die lutherische Kirche wurden die Hauptfeste beibehalten und das deutsche Kirchenlied aufgenommen, im Anschluß an die reformirte aber das didaktische Moment einseitig ausgebildet, das der Weihe dagegen zurückgestellt und das symbolische und künstlerisch darstellende fast ganz verdrängt, obwohl doch auch hier der deutsche und lutherische Geist in mehrfacher Hinsicht durchgeschlagen hat.

Es besteht also in den Liturgien des südwestlichen Deutschlands eine gewissermaßen unirende Tendenz, wobei jedoch in Württemberg und Baden der lutherische, in der Pfalz der reformirte Typus vorwaltet. Uber es ist diese Union keine solche, welche die Vorzüge, sondern welche mehr nur die Mängel der beiden Confessionen angenom= men, welche die beiden Typen vermischt, statt zu höherer Einheit verbunden hat. Denn nicht nahm sie etwa von der lutherischen Kirche die historische Treue und responsorische so wie symbolische Fülle und Lebendigkeit und von der calvinischen Liturgie dagegen die klare psychologische Ordnung auf, sondern sie verbindet mit der Vernüchterung des reformirten Gottesdienstes den Mangel eines durchgreifenden Principes, welchen Vorwurf man mit einigem Rechte der lutherischen Liturgie machen kann. Ja selbst mit den beiden Richtungen der reformirten Kirche, der zwingli’schen und calvin'schen, hat sie nur die Schwächen gemein: mit der zwingli'schen Kirche den aus dürftigen Resten gebildeten Predigtgottesdienst, mit der calvin'schen den ziemlich vernüchterten Abendmahlsgottesdienst.

Es trägt diese unirende Tendenz der Reformationsperiode auf liturgischem Gebiete mit Einem Worte mehr einen negativen als positiven Charakter. Und die Folge davon ist, daß jene Liturgien, unter ihnen auch die ba dische und pfälzische, an innerem Werth und an Erbau

lichkeit den streng confessionellen Liturgien beider Kirchen weit nachstehen.

Hiermit haben dieselben übrigens nur den Verfall anticipirt, in welchen die lutherische Kirche Deutschlands (wie theilweise die reformirte außerhalb Deutschlands) in den folgenden Jahrhunderten gerathen ist.

Die lutherische Kirche hatte, wie gesagt, in Einheit mit der ganzen Entwickelung der alten Kirche als Höhepunct des fonntåglichen Hauptgottesdienstes das heilige Abendmahl festgehalten. Es kehrte aber bei ihr der Fall wieder, welcher bereits im vierten und fünften Jahrhundert eingetreten, daß es mit der Zeit an Communicanten fehlte. In der ka= tholischen Kirche hatte man jene Sitte dadurch noch beizubehalten vermocht, daß man den ursprünglichen Begriff des eucharistischen Opfers im Abendmahl allmählich in den eines Sühnopfers umdeutete; denn zur Feier des Meßopfers bedarf es nicht nothwendig der Communicanten, sondern nur des Priesters, welcher für das Volk das Opfer Gott darbringt. Dieser Ausweg war aber für die evangelische Kirche, wie am Tage liegt, ein unmöglicher. Waren keine Communicanten zugegen, so mußte die Communion unterbleiben und der Gottesdienst auf die übrigen vorausgehenden Acte beschränkt bleiben. Anfangs hielt man nun die Idee, wie oben bemerkt worden, wenigstens in der Form des Postulates fest, indem man an die Stelle der Communion eine Strafvermahnung an die Gemeinde treten ließ. Doch dieß konnte die Sache selbst nicht åndern. Die auf den dreißigjährigen Krieg, während dessen der Verfall zugenommen hatte, folgende Restauration suchte durch kirchenregimentliche Einwirkung die äußere Ordnung möglichst herzustellen a), doch das innere Leben konnte sie nicht

a) S. Kliefoth, die ursprüngliche Gottesdienstordnung in den deutschen Kirchen lutherischen Bekenntnisses, ihre Destruction und Reformation. 1847, S. 188 u. s. w.

erwecken. Die Wiederherstellung der allsonntåglichen Communion lag außer den Grenzen ihrer Macht; nur die alten liturgischen Formen des Gottesdienstes selbst konnte sie aufrecht erhalten.

Eine fortbildende Erneuerung des Cultus hätte von den folgenden pietistischen Regungen ausgehen können, durch welche wirklich ein neues geistliches Leben in der evangelischen Kirche erweckt wurde; aber dasselbe nahm eine von der Reformationszeit etwas abweichende subjective Richtung an. Der Gottesdienst ward nun nicht mehr aus dem Gesichtspuncte der geistlichen Volkserziehung aufgefaßt, für welchen diejenigen gottesdienstlichen Formen ihren Werth behalten mußten, in welchen das geistliche Volksleben sich einen Ausdruck gegeben hatte, sondern aus dem Gesichtspuncte der Erbauung (im subjectiven Sinne des Wortes), Für diesen Zweck konnte eine erweckliche Auslegung der heiligen Schrift, verbunden mit subjectiven Andachtsliedern und freien, dem momentanen Herzensbedürfniß entsprungenen Gebeten, als das Entsprechendste, als das Befriedigende erscheinen. Die Sache ward dadurch keine wesentlich an= dere, noch weniger eine bessere, daß in der nachfolgenden Zeit der Rationalismus an die Stelle der erwecklichen Erbauung die religiöse Aufklärung und Versittlichung als Zweck des Gottesdienstes sehte. Hatte es bisher zur allsonntåglichen Communionfeier ohnehin schon an den nöthigen Communicanten gefehlt, was war natürlicher, als daß die Communion nun vollends den Charakter einer besondern, nur an bestimmten einzelnen Tagen abzuhaltenden Feier annahm, und daß dagegen anstatt des Sacramentes die Verkündigung des Wortes Gottes, und zwar die subjective, wie sie in der Predigt geschieht, die Hauptßelle im sonntäglichen Gottesdienste einnahm! Und was war natürlicher, als daß (schon unter dem Einfluß des Pietismus) außer den unmittelbar mit dem Abendmahl verknüpften Stücken auch diejenigen allmåhlich aus dem Gottesdienste schwanden,

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