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nach dem späteren Angelsächsischen Recht (nach den Gesetzen Inas und Alfreds) war die Rache nicht mehr erlaubt, sobald eine Busse zugesichert wurde (Schmid, Ges. d. Ang.).

Kraft solcher Verbote wird die früher so rühmliche, so energisch und umfangreich geübte Rache fast ganz durch Geldzahlungen, welche der Verletzer giebt, der Beschädigte in Empfang nimmt, verdrängt. Die Racheäusserungen, welche noch statthaft sind, z. B. gegen den ertappten Ehebrecher, den nächtlichen Dieb, haben so viele staatliche Elemente in sich aufgenommen, sind vom Staate so zugeschnitten und kontrolirt, dass sie besser unter dem Gesichtspunkte einer Strafe des Staates, als unter dem der Rache des Verletzten betrachtet werden.

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Die Strafe.

An die Stelle der Rache ist eine zweitheilige Geldzahlung getreten der eine Theil fällt dem Verletzten zu, der andere dem Staat.

Anfangs ist der Verletzte Hauptperson. Die Zahlung an ihn, Versöhnung repräsentirend, soll der Zahlung an den Staat vorgehen. Das Friedensgeld ist ein Anhang des Wergeldes.

Später ist der Staat Hauptperson. Auf die Zahlung an ihn, darauf, dass der Schädiger Leid zu erdulden habe, legt man nun mehr Gewicht, als auf die Versöhnung des Beschädigten.

Die Tendenz des Staates ist stets die nämliche geblieben. Zu Gunsten des Friedens trachtete er, den Verletzer mit dem Beschädigten zu versöhnen. Zu Gunsten des Friedens will

er später den Verletzer (den Räuber, den Mörder) mit einem Leid, einer Geldstrafe treffen.

Indessen ist die Geldstrafe selbst auf diesem Punkte der Entwickelung keine eigentliche Strafe. Wir bezeichneten sie bereits, mit Woringen, als Konventionalstrafe. Auch Jakob Grimm sagt von diesem Zeitalter: Die stets in Geld und Geldeswerth bestehende Busse hat mit Strafe nichts gemein. Schuld (culpa, debitum) ist Bussfälligkeit. Unter Strafe verstehe ich eine vom Volksgericht ausgesprochene Verurtheilung an Leib, Leben und Ehre des Verbrechers (R. A. p. 648, 649). Auf solche eigentliche Strafe drängt die geschilderte Entwickelung offenbar hin. Die Versöhnung bezweckende Geldzahlung an den Geschädigten wird immer bedeutungsloser; die an den Staat zu entrichtende Geldstrafe gewinnt immer grössere Bedeutung. Oder, was dasselbe besagt: die Maassregeln des Staates sind nicht mehr darauf berechnet zu warten, bis ein Raub, ein Mord vorgefallen ist, um dann versöhnend einzutreten; sie wollen, wenn möglich, verhindern, dass Handlungen wie Raub und Mord überhaupt vorkommen. Die Geldstrafe ist jedoch ein ungenügendes Verhinderungsmittel. Das musste bald fühlbar werden, und deshalb wurde dieselbe, sobald nur der Gemeinwille hinlängliche Macht über die Einzelwillen erlangt hatte, in ein Uebel an Leib, Leben oder Freiheit des Thäters verwandelt.

Dass die Strafe solchen Rücksichten ihr Dasein zu verdanken hat, lehrt der Entwickelungsgang, dessen Abschluss sie bildet. Ausdrücklich sagt es, zum Beispiel, das Ostfriesische Landrecht: Ob es nun wohl eine Gewohnheit ist, dass man seinen Hals mit Geld lösen solle oder möge, wenn man einen Menschen erschlagen hat, so tauget dennoch

solches Statut nicht, da man vorher wissen kann, wie man eines Menschen Leben bezahlen möge, massen solches Ursach zu Todtschlag geben kann. Allermassen sich übermüthige Leute finden, welche, wenn sie nur ihren Willen, einen Menschen zu erschlagen, ausüben können, des Geldes nicht achten. Derohalb die Gesetze viel besser eingerichtet sein, wenn man aus denselben nicht weiss, mit wie viel Geld man seinen Hals lösen könne, sondern dass, wenn ein Mensch erschlagen ist, man es dahin gestellt sein lasse, ob und welcher Gestalt der Thäter von dem Landesherrn oder den Verwandten seinen Frieden bedingen und seinen Hals lösen könne. Wollen nun der Landesherr oder die Verwandten durch das Wergeld sich nicht abfinden lassen, so soll der Thäter des Todes schuldig sein. Und auf solche Art, da der Todtschläger nicht wissen kann, ob er seinen Hals mit Geld lösen könne oder nicht, ist er behutsamer aus Liebe zu seinem in Gefahr schwebenden Leben, eine solche Missethat zu verüben (III, 22). Ebenso Gesetz der Burgunder LII: Und damit nicht durch die Gelindigkeit der jetzt statthaften Komposition irgend jemand zur Ausübung des Wagnisses einer so grossen. Unthat angereizt werde, setzen wir fest, dass alle diejenigen, welche einer solchen That angeklagt werden, sich fernerhin nicht mehr mit ihrer Habe loskaufen können, sondern ihr Leben verlieren.47

In demselben Sinne äussert sich ein älteres dänisches Gesetz: Wir haben in Erfahrung gebracht, dass es hier im

47 Cf. Allen: Instead of being content with compensation to the sufferer it became the chief object of penal law to deter frome crime by the dread of punishment. From the time of Alfred to the reign of Canute we find a gradual increase in the number of

Reiche eine grosse Plage ist, dass der Eine dem Andern um geringer Ursache willen nach dem Leben steht, welches doch aus keinem anderen Grunde herrührt, als dass man hier Geld für Todtschläge nimmt und dass des Todtschlägers unschuldige Geschlechter und Freunde, ja selbst das Kind, das in der Wiege liegt, Geld zusammenschiessen und helfen müssen, worauf sich denn mancher verlässt und eine solche That begeht, die er nicht begangen haben würde, wenn er gewusst hätte, dass ihm Lebensstrafe verhängt gewesen wäre (cit. bei Wilda, Strafr. d. Germ.).

Dass die Noth die Erfinderin der Strafe ist, zeigt sich auch darin, dass diejenigen Verhältnisse, welche des Friedens am bedürftigsten sind, zuerst unter den Schutz der öffentlichen Strafe gelangen: im Kriege wird früher gestraft, als im Frieden, in den Städten früher, als auf dem Lande. Kolderup-Rosenvinge, Dänische Rechtsgeschichte § 112: Nach und nach musste man die Nothwendigkeit eines strengern Strafsystems einsehen. Es fand zunächst Eingang in den Städten, wo das Zusammenleben Vieler auf einem beschränkten Raume jene Nothwendigkeit am einleuchtendsten machte. Ihering, Geist des römischen Rechts I, p. 178: Die Idee der Unterordnung der Einzelnen unter eine höhere Gewalt ist in der altrömischen Verfassung zuerst im Heerwesen zur Erscheinung gelangt und erst von hieraus auf die übrigen Einrichtungen übertragen worden.

Ferner musste die Noth vor Allem den zu strafen ge

offences, of which no composition in money could be admitted (rise and growth of the royal prerogat. in Engl. p. 103). Cap. Aquisgr. a. 802. C. 33. Sed taliter ex hoc corripiantur, ut ceteri metus habeant, talia perpetrandi. Chlot. II. Ed. a. 614. c. 24: In ipsum capitali sententia judicetur, qualiter alii non debeant similia perpetrare.

bieten, welcher mit bewusster Absichtlichkeit (doloserweise) verletzt, getödtet hatte. Er ist dem Frieden gefährlicher, als derjenige, welcher aus Fahrlässigkeit oder momentaner Aufwallung (kulposerweise) geschädigt hat. Gegen jenen ist daher früher statt Geldstrafe eigentliche Strafe in Anwendung gebracht. Ostfriesisches Landrecht III, 17, 18: Wer einen Todtschlag begeht mit Vorsatz und wohlbedachter Mühe, der ist ein Mörder und mag seinen Hals nicht lösen. Wer trunken oder hastigen Muthes einen Mann erschlägt, der mag seinen Hals mit Geld lösen bei dem Landesherrn und des Erschlagenen Verwandten. Derjenige, welcher rein zufällig (kasuell) Jemanden verletzt hat, birgt gar keine Gefahr für den Frieden: daher wäre es, wie schon (pag. 96) bemerkt, sinnlos, dem Zweck der Strafe entgegen, ihn zu bestrafen.

Die Unterscheidung also zwischen dolosen Verletzern: sie repräsentiren die grösste Gefahr für den Frieden; daher wird ihnen am frühesten Leid angedroht und am meisten. Leid; kulposen Verletzern: sie sind minder gefährlich; daher wird ihnen später Leid angedroht und geringeres Leid; kasuellen Verletzern ihnen Leid anzudrohen wäre nutzlos, diese Unterscheidung muss sich dem Gesetzgeber aufdrängen, sobald er Verletzern der Abschreckung halber Leid (Strafe) in Aussicht stellen will.48 Die Unterscheidung verbietet sich, so lange er nur den Verletzten besänftigen,

49 Der Unterschied zwischen Absicht und Absichtslosigkeit wird besonders stark vom späteren römischen Recht betont: ,,consilium enim uniuscunque, non factum puniendum est." L. 14 ad leg. Corn. de sic.: in maleficiis voluntas spectatur, non exitus. cf. L. 16 de poenis. L. 53 de furtis. Wann im römischen Recht der subjective Standpunkt der herrschende geworden, ist nicht mit Bestimmtheit anzugeben. S. Rein, Crim. d. R. p. 148.

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