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wie im alten nordischen Recht, auch geringere Körperverletzungen oder gar blosse Drohungen ein Recht zur Selbsthülfe gewährten (Ges. d. Angels. p. 402). Ein Theil dieser und vielleicht auch der Bestimmungen der Graugans ist wohl nicht blos negativ, als Racheeinschränkung zu verstehen, sondern hat auch eine positive Seite: in solcher Beschränkung wird die Rache vom Staat gewollt, da sie zur Erhaltung des Friedens beiträgt.

Folgende, in die Justinianische Kompilation übergegangene Bestimmungen dagegen sind, nach Abegg, rein negativ aufzufassen, als blos widerwillig noch zugestandene, wenn möglich zu hintertreibende Rachebefugnisse. Abegg sagt: Das Recht, den betretenen Ehebrecher zu tödten, steht nur zu 1) dem Ehemann 2) dem Vater. Gemeinschaftlich ist beiden die Erforderniss, dass die Betretung im eigenen Hause erfolge; bei dem Ehemann in seinem eigenen Hause, bei dem Vater in seinem oder im Hause des Schwiegersohns. In beiden Fällen liegt wohl in der Voraussetzung dieses örtlichen Verhältnisses eine früher nicht bekannte Beschränkung.. Ebenso sollen beide die Tödtung sofort vornehmen; nur wenn es in der ersten unmittelbaren Regung des gerechten Affekts geschieht, nicht wenn eine längere Zeit verstrichen war, welche dem Gekränkten die Möglichkeit ruhigerer Ueberlegung liess und ihn veranlassen konnte, die Schuldigen der Strafgerechtigkeit zu überliefern, soll diese Handlung nicht unter den Gesichtspunkt strafbarer Tödtung fallen. Der Ehemann darf nur dann den Ehebrecher tödten, wenn dieser zu den viliores personae gehört, also nicht jeden Ehebrecher, während bei dem Vater diese Beschränkung fortfällt. Es liess sich mit dem Erforderniss der augenblicklichen Tödtung das Erforderniss der Feststellung seines Standes schwer vereinigen; also musste die Ausübung des Rechtes der Tödtung schon des

halb seltener werden. Sehr wohl überlegt ist auch für den Mann das Verbot, seine Frau mitzutödten, insofern es in der Absicht gegeben war, die Befugniss des Tödtens so an genauere Regeln zu knüpfen, dass in diesen selbst der Grund des allmählichen Aufhörens derselben liegen sollte.

Es giebt für den Mann keinen Abhaltungsgrund, auch an der Frau die Rache zu vollziehen, und es bedurfte daher eines ausdrücklichen Verbotes, wodurch oft gewiss auch die Rettung des andern Schuldigen. bewirkt wurde. Der Vater hingegen könnte geneigt sein, nachdem er den ertappten Verführer seinem Zorne geopfert und diesen befriedigt hat, der Stimme der nie ganz unterdrückten Gefühle Gehör zu geben und seine Tochter schonen zu wollen. Vielleicht möchte dies sogar besser scheinen, nur eine als zwei Tödtungen zu veranlassen; allein um beide zu erschweren, hat das Gesetz an die eine erlaubte die andere als gebotene geknüpft. Der Vater darf, da er nicht eigene Schmach rächt, sondern mehr das Unrecht straft, beide Schuldigen nicht in der Behandlung trennen; der Mann, der sich rächt, darf beide nicht verbinden; jeder könnte zum Gegentheil geneigt sein; hierin liegt die Schranke.

Später ist jenes Recht immer mehr beschränkt und der Affekt war mehr eine Entschuldigung, als dass die erlittene Verletzung Selbstrache gerechtfertigt hätte. Auch die Tödtung des nächtlichen Diebes ist erlaubt. Aber man darf nicht aus dem mehrfach vorkommenden Ausdruck jubet schliessen, dass sie mehr als erlaubt, dass sie geboten war, sondern es heisst nur, wenn der Dieb getödtet worden, so ist ihm Recht geschehen: si nox furtum factum sit, si im occissit, jure caesus esto (Untersuch. p. 145 ff.).

Die so genannten,,Frieden" sind örtliche und zeitliche Rache

einschränkungen. Orte und Zeiten, welche durchaus des Friedens bedürfen, sollen von den Aeusserungen der Rache verschont bleiben, z. B. nullus praesumat, hominem de Duce venientem aut ad illum ambulantem in itinere inquietare, quamvis culpabilis sit. Woringen, diese Stelle citirend, fügt hinzu: Es giebt noch einen Gerichts- Pflug- Deich- und Hausfrieden, welche alle nach demselben Gesichtspunkt zu beurtheilen sind, nämlich als Schranken gegen die Blutrache. In seinem eigenen Hause, während der Thätigkeit im Gerichte, während der Pflug- und Deicharbeit sollte jeder vorzugsweise geschützt sein (Beitr. z. G. d. d. Str.) Lex Sal. Add. I, 1. Homo faidosus pacem habeat in ecclesia, in domo sua, ad ecclesiam eundo, de ecclesia redeundo, ad placitum eundo, de placito redeundo; qui hanc pacem effregerit et hominem occiderit novies XXX sol. componat. Aseg. II, 22: So Jemand einen andern aufsucht im Hofe und im Hause, was er da ficht in dem Hofe und in dem Hause, das soll man mit zweifacher Busse bezahlen. Guta Lagh XII, 2: Tödtest Du Jemand daheim in seinem Hofe oder thust Abhau (an seinen Gliedern), so büsse 12 Mark (nämlich an die Landeskasse) und ihm 12 Mark und doch auch seines Leibes Busse. Ueber die,,Frieden" bei den Angelsachsen s. Phillips, Gesch. d. Angels. Rechts p. 172. Reinhold Schmid, Die Ges. d. Angels. p. 402.

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2. Abschnitt.

Die Entstehung der Strafsanction durch

die Gottheit.

§ 20.

Der Ursprung der Götter.

Humes Theorie über den Ursprung der Religion ist durch die neuere anthropologische Forschung, besonders durch diejenige Tylors bestätigt worden.

Der unkultivirte Mensch überträgt sein Wesen auf die Gegenstände: er sieht dasselbe in sie hinein. Er hält alle Dinge, den Baum, das Meer, den Wind für lebendig, gleichwie er selbst beseelt, lebendig ist. Da nun ein Theil dieser lebendigen Gegenstände ihm nützt, z. B. der befruchtende Regen, während andere ihm verderblich sind, so fleht er zu jenen als den guten Mächten, dass sie sich zeigen, während er diesen abwendende, versöhnende Opfer bringt.

In späterer Zeit werden diese Naturerscheinungen, von deren Eintritt Glück und Unglück der Menschen abhängen, personificirt. Man betet nicht mehr den Regen an, sondern den Regner, nicht den Sturm, sondern den Stürmer und ebenso die Verursacher des Blitzes, des Erdbebens, des Lichtes.

So werden erst die Naturerscheinungen selbst, später deren Verursacher Götter, indem Furcht und Hoffnung sie dazu machen.

§ 21.

Die Menschenähnlichkeit der Götter.

Diese übermächtigen Personen, deren eine regnet, die andere donnert, die dritte den Erdball erschüttert, sind menschenähnlich, weil von Menschen gebildet. Bei der einen Nation wie bei der andern, bemerkt Tylor, war der Mensch der Typus der Gottheit, und die menschliche Gesellschaft und Regierung wurde das Vorbild, nach welchem sich die göttliche Gesellschaft und Regierung gestaltete (Anfänge der Kult.). Die germanischen Götter, zum Beispiel, werden gezeugt und geboren, erfahren Schmerz und Leiden, verfallen dem Schlaf, der Krankheit, ja dem Tode, reden gleich Menschen Sprache, empfinden Leidenschaften, verrichten Geschäfte, sind gekleidet, gewaffnet, besitzen Wohnungen und Geräthe (Wilh. Grimm, deutsche Myth.). Die griechischen Götter, sagt Grote, bildeten eine politische Gemeinschaft für sich, welche gesellschaftliche Abstufungen und Pflichten, Machtstreitigkeiten und gelegentlich Revolutionen hatte, öffentliche Versammlungen auf der Agora des Olympus und zahlreiche Feste. Homer überträgt auf den Olymp die Leidenschaften und Capricen, die Liebe zur Macht und Bevorzugung, den Wechsel von Würde und Schwäche, welche das Herz eines gewöhnlichen griechischen Fürsten erfüllten (hist. of Greece I, p. 463; II, p. 80). Die Götter verschiedener Nationen haben den entsprechenden Nationalcharakter. Schon Xenophanes bemerkt: Die Aethiopier denken sich ihre Götter schwarz, die Thracier hell und

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