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Rechtsgelehrte dem Gerechtigkeitsgefühl vindiciren will, in Widerspruch zu stehen, dass dasselbe geworden, wohl gar so ordinären Elementen entsprossen sein sollte, wie der Gewohnheit, dem Nutzen und anthropomorph - religiösen Vorstellungen.

Rekapitulation. Wer eine Handlung unrecht nennt, meint: In meinem Bewusstsein (und, wie ich überzeugt bin, in dem aller Menschen) findet sich das Urtheil, die Handlung sei tadelnswerth, sie verdiene Leid als Vergeltung.

Das Recht steht zum Unrecht in einem doppelten, nämlich in einem stärkeren und in einem schwächeren Gegensatze. Der stärkere umfasst das Gebotene. Eine Handlung ist recht, bedeutet in diesem Sinne: mein Bewusstsein (und dasjenige aller Menschen) birgt das Urtheil: die Handlung ist löblich, sie soll gethan werden. Der schwächere Gegensatz umfasst das Erlaubte. Eine Handlung ist recht, hat dann den Sinn: In meinem Bewusstsein findet sich das Urtheil nicht, die Handlung sei verboten, noch auch das Urtheil, sie sei geboten. Zum Beispiel: ich habe das Recht, die

Luft um mich her zu athmen.

Also, Unrecht: Handlungen, insofern ein Bewusstsein in mir sie verbietet; Recht: Handlungen, insofern ein Bewusstsein in mir sie gebietet oder gestattet.

Das Eigenthumsrecht wird, seinem historischen Ursprunge nach, wohl nie völlig aufgeklärt werden. Es hängt eng mit der Geschichte der Ehe zusammen. 78 Dass es gleichfalls im

78 M'Lennan, primitive marriage p. 130: the history of property is the history of proprietary rights inside groups, which were at first the only owners. Cf. Hearn, Ary. househ. p. 414: property is a custom. In civilized states that custom has been adopted and enforced by law.

Bedürfniss wurzelt, hebt lebhaft Hume hervor. Was, fragt derselbe, ist Eigenthum eines Menschen? Jeder Gegenstand, den er, und nur er, gesetzlicherweise benutzen darf. Aber durch Anwendung welcher Regel vermögen wir diese Gegenstände herauszufinden? Hier müssen wir auf Statuten, Präcedenzfälle, Analogien und hundert andere Umstände zurückgehen. Der Punkt jedoch, in welchen sie offenbar alle münden, ist das Interesse und das Glück der menschlichen Gesellschaft. Oder giebt es etwa einen Instinkt, der auszuspüren versteht, welche Gegenstände jedem als Eigenthum zukommen? Wer hat je von einem solchen Instinkt gehört? Zwar scheint nichts einfacher, als zu sagen: unsere Natur unterscheidet durch ein instinktives Gefühl, was jedem eigenthümlich gehört. In der Wirklichkeit aber verlangt diese Unterscheidung tausend verschiedene Instinkte und deren Anwendung auf höchst komplizirte und durch feine Nüancen von einander verschiedene Gegenstände. Denn die Definition des Begriffs Eigenthum erfordert seine Zurückführung auf den des Besitzes, erworben durch Besitzergreifung, oder Arbeit, oder Verordnung, oder Erbschaft, oder Kontrakt etc. Ist es denkbar, dass die Natur uns durch einen ursprünglichen Instinkt über alle diese Arten des Erwerbs unterrichtet? (pr. of mor. sect. III).

Das Naturrecht ist eine Abstraktion aus dem positiven. Recht. Erst schafft das Bedürfniss die Strafe und Vorschriften über Mein und Dein. Sodann wird der Theil dieser Normen, der allen Völkern die man kennt gemeinsam ist, für Naturrecht, für ein Attribut a priori des menschlichen Bewusstseins. gehalten. So ist das Naturrecht der Römer entstanden. Wenn die Römer wahrnahmen, sagt Maine, dass eine Rechts

anschauung sich bei zahlreichen Völkerschaften fand, so hielten sie dieselbe für einen Theil des allen Völkern gemeinsamen Rechts, für jus gentium. Aus dem jus gentium wird dann, durch eine geringe Verschiebung des Standpunkts, das jus naturale (anc. law ch. III).79

79 Das in einander Fliessen des jus naturale und des jus gentium zeigt folgende Stelle: Gajus (Dig. XLI; 1, 1 pr.) antiquius jure civili jus gentium cum ipso genere humano proditum. Schon darum, bemerkt Zimmern, musste das jus gentium mit dem jus naturale verwechselt werden, weil, wer in der Zeit steht, auch die Begriffe der Zeit so leicht für die vernunftgemässen hält (Gesch. d. Röm. Privatr. p. 47).

Auf diese Weise werden denn räumlich wie zeitlich sehr beschränkte Urtheile für allgemein menschliche gehalten. Justinians Inst. I, 8, 1: Die Herrn haben Gewalt über ihre Sklaven. Diese Gewalt ist juris gentium. Denn bei allen Völkern haben die Herrn Gewalt über Leben und Tod ihrer Sklaven. Nach Cicero ist die Pflege der Kinder durch die Eltern und der Eltern durch die Kinder Gegenstand des Naturrechts. Ad Herenn. II, 13: natura jus est, quod cognationis. aut pietatis causa observatur: quo jure parentes a liberis et a parentibus liberi coluntur. Auch nach Aristoteles giebt es ein Recht, was von Natur allen Menschen gemeinsam ist. Er nennt als Beispiel die Bestattung der Todten. Ἔστι γάρ, ὃ μαντεύονται τι πάντες, φύσει κοινὸν δίκαιον καὶ ἄδικον, κἂν μηδεμία κοινωνία πρὸς ἀλλήλους ᾗ μηδὲ συνθήκη, οἷον καὶ ἡ Σοφοκλέους Αντιγόνη φαίνεται λέγουσα, ὅτι δίκαιον άπειρημένον θάψαι τὸν Πολυνείκη, ὡς φύσει ἂν τοῦτο δίκαιον·

οὐ γάρ τι νῦν γε κἀχθές, ἀλλ' ἀεί ποτε

ζῇ τοῦτο, κοὐδεὶς οἶδεν ἐξ ὅτου φάνῃ. (Rhet. I, 13). Dass die Bestattung der Todten nicht etwas Allgemeinmenschliches ist, bezeugt drastisch folgende Stelle aus Herodot III, 38: Darius berief zur Zeit seiner Herrschaft die anwesenden Griechen und fragte sie, um welchen Preis sie wohl ihre todten Väter verspeisen würden; sie erklärten, dass sie das um keinen Preis thun würden. Danach berief Darius die sogenannten Indischen Kalatier, welche ihre Eltern auffressen und fragte sie in Gegenwart der Griechen, die alles Gesprochene durch einen Dolmetscher erfuhren, um welchen Preis sie wohl ihre gestorbenen Väter verbrennen würden. Sie aber schrieen laut auf und hiessen ihn schweigen. So steht es mit diesen Sitten, und richtig, scheint mir, sagt Pindar: über Alles ist Königin die Sitte (vouos).

Cicero stellt den merkwürdigen Satz auf: legem bonam a lege mala

§ 27.

Das Gewissen.

Fassen wir die gewonnenen Resultate zusammen und wenden sie auf uns selbst an: dann ergiebt sich der Begriff des Gewissens.

Wenn wir als Kinder mit der Vorstellung des Mordes, des Ungehorsams, der Grausamkeit bekannt gemacht werden, lernen wir gleichzeitig diese Handlungen verdammen. Unser Bewusstsein erleidet das Urtheil, dass solche Handlungen tadelnswerth seien, dass sie nicht gethan werden sollen, und vor allem das wuchtige Urtheil, Leid, von Menschen verhängt oder der Gottheit, sei ihre gebührende Folge. Die Vorstellung des Wohlwollens okkupirt, von dem Urtheil des Lobes begleitet, unser Bewusstsein.

Falls wir nun selbst grausam verfahren, stellt sich unwillkürlich, wir mögen wollen oder nicht, auch das Urtheil ein, welches mit gerade dieser Art zu handeln verschmoizen worden war. Während man handelt nur schwach vernehmbar die Leidenschaft lässt es nicht zu Worte kommen erklärt es, nachdem die Leidenschaft gesättigt ist, um so lauter, wir hätten strafwürdig gehandelt, wir seien verworfen. Das Wissen, Bewusstsein, welches so uns tadelt, nennt man

nulla alia nisi naturae norma dividere possumus (de leg. I, 16). Offenbar müsste Cicero sagen: nisi utilitatis norma. An einer anderen Stelle sagt er selbst: Cur enim per omnes populos diversa et varia jura sunt condita, nisi quod unaquaeque gens id sibi sanxit, quod putavit rebus suis utile? (de republ. III, 12). Geschichte und Anthropologie haben Spinoza's Lehre bewahrheitet, dass es von Natur keine Sünde (peccatum) gieht, sondern nur im Staate, wo man gemeinsam (communi jure) festgestellt hat, welche Handlungen gut, welche böse seien (tract. pol. II, 18, 19).

strafendes Gewissen, auch Gewissensbiss, oder Schuldbewusstsein.

Will man noch zwischen Gewissensbissen und Schuldbewusstsein einen Unterschied machen, so kann er nur in der Dauer bestehen. Schuldbewusstsein ist ein langer Gewissensbiss; es ist die ewige Betrachtung des Gescheh'nen" als einer tadelnswerthen, strafwürdigen Handlungsweise.

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Hat man Barmherzigkeit geübt, so tritt das ihr associirte Urtheil der Löblichkeit hervor; man ist sich löblichen Handelns bewusst; man hat ein gutes Gewissen".

Den historischen Zeitpunkt, wann und den Grund, weshalb jene Handlungen mit dem Anstrich des Tadels, diese mit dem des Lobes versehen worden sind, haben wir (Buch II) angegeben.

Solche Urtheile des Lobes oder des Tadels können sich, wie wir sahen, mit jeder beliebigen Handlung verbinden. Der Kannibale hat das Bewusstsein der Löblichkeit und weiss, dass seine Mitmenschen wie seine Götter ihm Beifall spenden, wenn er auf die grausamste Weise sich rächt, ja den Gegner verzehrt. Die Vorstellungen der Barmherzigkeit, der Verzeihung haben in seinem Bewusstsein mit der Nebenbedeutung des Tadels Platz genommen. Demnach fühlt er, wenn sein Mitleid ihn etwa bewogen hat zu verzeihen, Gewissensbisse.

Bedauern über das Geschehene, weil es nun als verwerflich sich darstellt, nenne ich sittliches Bedauern.

Bedauern des Geschehenen, weil Mitleid uns überkommt, nenne ich unegoistisches Bedauern.

Bedauern über das Geschehene, weil Furcht vor Strafe uns packt, nenne ich egoistisches Bedauern.

Das sittliche Bedauern muss scharf gegen das unegoistische

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