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den Geschlechtern als Rauben, Wiederrauben und WiederWiederberauben, Morden, Wiedermorden und Wieder-Wiedermorden hinüber und herüber.

Ausserdem erweist sich hierbei, zumal wenn die Rache durch Generationen forterbt, die Beurtheilung wirksam, dass Rache löblich, dass es höchst schmachvoll sei, Verletzungen seiner selbst oder eines der Seinigen nicht zu rächen.

Rachgier, verbunden mit dem Gefühl ihrer Löblichkeit: in diesen beiden Empfindungen wurzelt die Rache des unkultivirten Menschen.

Angenommen, die Vergeltung entspränge in jenem Zeitalter nicht aus Rache, sondern aus Gerechtigkeitsgefühl, sei Strafe: dann muss die Wiedervergeltung dort eine wesentlich andere Beurtheilung erfahren, wie die Vergeltung. Handelt des Getödteten Sippe, indem sie den Mörder wieder erschlägt, aus Gerechtigkeitsgefühl, so muss die Reaktion der Sippe des so Bestraften, ihre Rache an den Bestrafern, verurtheilt worden sein. Ist die Vergeltung gerecht, so muss die Wiedervergeltung als ungerecht empfunden werden. Letzteres war jedoch nicht der Fall. Vielmehr wird Wiedervergeltung ebenso gelobt, wie Vergeltung. Demnach kann die Vergeltung nicht als Strafe betrachtet worden sein, sondern nur als Rache.

Die Konfusion, welche hier entsteht, wenn Rache und Strafe mit einander verwechselt werden, zeigt sich grell in den folgenden Worten Abegg's: Wer den Andern im Stande der Privatrache tödtet, hat sich selbst ein gleiches Urtheil gesprochen und dadurch einen unauflöslichen Widerspruch herbeigeführt (Unters. p. 249). Dieser Widerspruch ist nirgends, als in dem Kopfe Abegg's und rührt daher, dass er in der Rache Strafe sieht. Denn hierdurch wird die Gegenrache

zu einer Rache an der Strafe oder zu einer Bestrafung der Strafe. Fasst man dagegen die Rache als Rache, so verschwindet das Widerspruchsvolle. Denn mit dem Wesen der Rache stimmt es ja überein, dass sie wieder Rache erzeugt. Dasselbe ist Köstlin zu entgegnen, wenn er sagt: Es ist nur ein Trug, eine Rechtsausgleichung in der Zufügung einer neuen Rechtsverletzung zu finden, weil diese selbst wieder die Rache hervorruft (Mord u. Todtschl. p. 23). Der Mord war damals keine Rechtsverletzung, sondern blos eine Verletzung; die Rache keine Rechtsausgleichung, sondern eben Rache, welche ihrerseits Gegenrache erzeugte. Wo ist nun der Trug?

Diese Forscher, zu sehr Rechtsgelehrte, vermögen sich ihrer Rechtsbegriffe nicht zu entäussern und übertragen das jus, welches sie in europäischen Hochschulen gelernt haben, auf Völker, welche nicht den Frieden lieben, sondern Krieg, Blut, Raub, Mord und Rache.

b. Wenn ich den Umstand, dass jeder Racheakt seinerSeits wieder Rache erzeugt als die Längendimension. der Rache bezeichnen darf, so hat dieselbe auf den niederen Kulturstufen auch eine Breitendimension: sie ist nicht blos gegen den Verletzer gerichtet, sondern ausserdem noch gegen das ganze Geschlecht desselben, während der Verletzer von seinem Geschlecht vertheidigt wird. Hat ein Familienmitglied, sagt Munzinger von den Bogos, einen Mord begangen, so wird die ganze Blutsverwandtschaft des Blutes theilhaftig. Ist ein Familienmitglied getödtet worden, so hat die ganze Blutsverwandtschaft das Recht und die Pflicht der Blutrache (Bog. p. 79). In demselben Sinne sagt Tacitus

Post: Die Blutrache richtet sich gegen die ganze Sippe des Thäters, ohne Rücksicht darauf, ob die einzelnen Blutsfreunde irgend

von den Germanen: an den Freundschaften und Feindschaften seiner Verwandten muss man theilnehmen (suscipere tams inimicitias seu patris seu propinqui quam amicitias necesse est). Die Rache will, wie den Thäter, so auch die Seinigen treffen, welche ihm beistehen.

Durch Einführung der Begriffe Unrecht, Strafe ist auch dieser Sachverhalt in Verwirrung gebracht worden. Unmöglich, meint Waitz, konnte es Pflicht sein, an der Vertheidigung dessen, welcher Unrecht gethan hatte, Antheil zu nehmen (Deutsche Verfassungsg. I, p. 209). Der Verletzer hatte, nach der Meinung jenes Zeitalters, nicht unrecht, sondern ruhmvoll gehandelt.

c. Zwischen Absicht und Absichtslosigkeit (dolus, culpa, casus) macht die Rache, im Gegensatz zum Gerechtigkeitsgefühl, keinen Unterschied, oder doch nur einen geringen. Ob der Schlag, bemerkt Ihering, mit Absicht oder aus Versehen oder ohne alle Verschuldung geführt wird, was kümmert es den Betroffenen? Er fühlt den Schmerz und der Schmerz treibt ihn zur Rache (Geist d. röm. R. I, p. 127). Auf die Zurechnungsfähigkeit, sagt auch Munzinger von den Bogos, ob der Mörder mit Vorbedacht oder aus Versehen gehandelt hat, ob wissentlich oder unwissentlich, ob vorsätzlich angreifend oder angegriffen sich vertheidigend wird durchaus nicht Acht gegeben. Der Räuber, der einen Reisenden ermordet und der Reisende, der, wenn er angegriffen wird, sich für sein Leben wehrt und den Angreifer tödtet, haben ganz gleiche Bluts

eine Mitschuld trifft. So wird bei den Tscherkessen noch an allen Blutsverwandten Rache genommen; desgleichen bei den Brasilianischen Indianern, den Araukanern, den Drusen, den Neuseeländern (Baust. p. 145; Anf. d. Staats- u. Rechtsl. p. 180).

verantwortlichkeit (Bog. p. 80). Ebenso Nägelsbach vom homerischen Zeitalter: die Blutrache wurde für unvorsätzlichen wie für vorsätzlichen Mord geübt (Hom. Theol. p. 291). Allerdings haben rein zufällige Verletzungen wohl kaum eine ebenso starke Empfindung der Rache erzeugt, wie absichtliche. Aber das (seinem Ursprung nach später zu erklärende) Urtheil, es sei rühmlich, ausnahmslos jede Verletzung am Thäter und den Seinigen zu rächen, half, wenn die Empfindung der Rache schwach war, doch Handlungen der Rache hervorbringen.

Wie verderblich es ist, seine eigenen Vorstellungen und Ausdrücke anders denkenden Zeitaltern aufzudrängen, zeigt sich bei keinem Punkte unseres Gegenstandes so sichtbar, wie bei diesem. Köstlin sagt: Es werden (in jenem Zeitalter) manche Handlungen Strafe nach sich ziehen, die subjektiv gar keine Verbrechen sind (Mord und Todtschlag p. 23). Aehnlich Ihering: der Geist des ältern Rechts ist der Geist der Rache für jedes widerfahrene Unrecht, nicht blos für das absichtliche, für das verschuldete, sondern auch für das unverschuldete, unabsichtliche Unrecht (Geist d. röm. R. I, p. 126). Heisst das nicht, sehenden Auges in den Irrthum rennen? Ist eine Handlung subjektiv kein Verbrechen, so ist sie überhaupt kein Verbrechen. Weder unser Bewusstsein, noch dasjenige unkultivirter Völker hält sie dafür. Dann aber sollte sie auch nicht Verbrechen genannt werden. Desgleichen ist unverschuldetes Unrecht kein Unrecht. Wendet man nun trotzdem solche Wörter auf Handlungen des unkultivirten Zeitalters eben auf die zufälligen Verletzungen dort an, so sind damit auch die Begriffe Verbrechen, Unrecht, Strafe dort eingeschmuggelt. Die Folge ist einerseits, dass man ein falsches Bild von den unkultivirten Völkern bekommt, andererseits, dass

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man der Entstehungsgeschichte der Begriffe Unrecht, Verbrechen überhoben zu sein glaubt: sie finden sich ja schon im primitiven Menschen! So wird mit den Wörtern Unrecht, Verbrechen zwischen unserm Zeitalter und jenem eine Brücke geschlagen, auf welcher sich folgenschwere sachliche Irrthümer einschleichen.

Wie falsche Linien diese Ausdrucksweise in das Bild jener Kulturstufe zeichnet, wie verkehrt und zugleich oberflächlich durch sie die Bildungsgeschichte der Begriffe Strafe, Recht, Schuld wird, dokumentirt noch die folgende Stelle: Endlich, sagt Berner, muss sich aus dem Prozess der Rache das Gefühl der Schuld entwickeln. Steckt in der Rache, wenngleich durch Leidenschaft verdunkelt, das Recht, so kann sich dies den Kämpfenden nicht ewig verbergen. Die Nebel der Leidenschaft sinken; Recht und Schuld leuchten unverhüllt. (Deutsches Strafr. § 39).

Also: 1) Jeder Racheakt ruft seinerseits wieder Rache hervor. Daher die Unaufhörlichkeit der von Generation zu Generation forterbenden Rachekriege (Länge der Rache).

2) Die Rache wird zu einem Krieg zwischen der Sippe des Erschlagenen und derjenigen des Todtschlägers. Die ganze Blutsverwandtschaft des einen nimmt Rache. Die ganze Blutsverwandtschaft des andern wehrt die Rache ab (Breite der Rache).

3) Die Rache unterscheidet nicht zwischen absichtlich und absichtslos.

§ 16.

a. Die Strafe

Der Abkauf der Rache.

nach ihrem Ursprung forschen wir ja hat sich nicht aus der Rache entwickelt, aber sie succedirt

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