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Indessen blieb es zunächst noch in der Willkür des Verletzten, ob er sich rächen wollte oder nicht. Das Gemeinsame über den Familien, die Gemeinde, war nicht mächtig genug, um Rache zu verbieten und ihre Beilegung zu befehlen; nur indirekt suchte sie in diesem Sinne zu wirken. Auctoritate suadendi magis, quam jubendi potestate civitas initio pollebat (Schrevelius, de princ. legisl. poen. maj. p. 6). Der Staat, bemerkt Hearn, erachtete die Gewohnheit der Rache für älter und stärker, als seine eigene Macht. Es war schon viel, wenn er eine Versöhnung bewirken und den Verletzten überreden konnte, auf Rache zu verzichten und eine Geldentschädigung anzunehmen. Seine Stellung war diejenige einer befreundeten Macht, welche ihre Vermittlung zwei kriegführenden anbietet (Aryan household).11 Das Volksgesetz, sagt Jacob Grimm, stellte in des Verletzten Wahl, ob er sich auf Selbstgewalt einlassen oder die angewiesene Vergeltung fordern wollte (D. R. p. 622). Dem Kläger, sagt auch Geijer in seiner Geschichte Schwedens, stand die Wahl offen, ob er sich rächen oder die Busse nehmen wollte. Letzteres geschah anfangs so selten, dass das Gothländische Gesetz den für einen ungeschändeten

beizulegen vermocht: solche Arrangements dienten den ersten gerichtlichen Institutionen als Basis. Götte, Urspr. d. Todesstrafe p. 78: In Griechenland eignete Athen sich den Ruhm zu, der Blutrache zuerst Schranken gesetzt zu haben. Er cit. Isocrates, paneg. p. 57, Tauchn.

11 Woringen, Beitr. z. Gesch. d. deutsch. Str. p. 40: So mächtig war die Verbindung im Anfang nicht, dass sie den Frieden überhaupt hätte erhalten können; wer sich zur Selbstrache stark genug fühlte, dem konnte die Ausübung derselben nicht untersagt werden. Ebenso Zöpfl, Deutsche Rechtsg. III, p. 390: In der ältesten Zeit scheint die Annahme der Komposition lediglich in dem Belieben der Beleidigten gestanden zu haben. Das Gericht hatte sich zu bemühen, die Sühne zu Stande zu bringen.

Mann erklären musste, der die Busse beim ersten Erbieten annahm (I, p. 266).

Die Mittel nun, deren sich die Gemeinde bediente, um die Rache durch ihren Abkauf zu ersetzen, sind folgende:

a. Die Asyle. Das Asyl, sagt Bulmerincq, sollte vor der Blutrache schützen. Das Asylrecht lässt sich bei den Israeliten, Griechen und Römern nachweisen. Zeus hiess in Bezug auf den Schutz, welchen er dem Flüchtling angedeihen liess, ἱκέσιος oder auch φύξιος (Asylr. p. 11, 29, 56). — Asyle bei den Wenden erwähnt Giesebrecht: Eingehegte Plätze im Walde wurden als Asyle geachtet, die der Privatrache unantastbar waren (Wend. Gesch. I, p. 55). - Von besonderem Interesse sind die Bestimmungen des alten Gothländischen Gesetzbuches. Nach ihnen soll, wer Jemanden getödtet hat, fliehen, damit er aus dem Gesichtskreis des Rächers (d. i. der Familie des Ermordeten) entfernt werde. ,,Wenn ein Mann Todtschlag begeht in dem Dorfe, worin der Bluträcher wohnt, so soll er fliehen von dannen. Denn sie (der Mörder und der Bluträcher) mögen nicht wohnen in Einem Dorfe." Zu seinem Schutz sollen ihn sein Vater, Sohn und Bruder oder, wenn er deren nicht hat, seine nächsten Freunde begleiten. Sie sollen sich erst an einen geheiligten Ort begeben, wo sie Frieden und Sicherheit haben, später in einem abzugrenzenden Raum, der sogenannten,,Friedensbande" aufhalten. Von diesem Asyl aus soll er mit dem Rächer wegen des Abkaufs der Rache in Unterhandlung treten. Indessen darf er das Abkaufsgeld nicht gleich, nachdem die That geschehen ist, anbieten. Man fürchtete, dass der Rächer es dann nicht acceptiren möchte, theils weil sein Zorn noch glühte, theils weil, da Rache ehrenvoller war, als deren Abkauf, dieser gleich nach der That als

besonders unangemessen empfunden werden musste. Streit, sagt Schilderer, dies Gesetz interpretirend, war ehrenvoll, und es mochte sich leicht ein Sinn erzeugen, dem Versöhnung überhaupt, besonders die sofortige, beim ersten Anbieten der Busse, ehrenwidrig dünkte. Gegen solchen Sinn und solche Ansicht scheint das vorliegende Gesetz gegeben zu sein. Die Busse, lautet dasselbe, soll er darbieten, wenn ein Jahr verstrichen ist, und lassen ein Jahr dazwischen und bieten die Busse dreimal binnen drei Jahren; da dann derjenige wahrlich sei ein ungeschändeter Mann wegen dessen, dass er die Busse nimmt, wenn sie zu allererst geboten wird (Guta-Lagh XIII § 1-11; Anm. 112 v. Schilderer; vgl. Dahlmann, Gesch. v. Dän. I, p. 159), 12

Die Gemeinde,

b. Fixirung der Abkaufssumme. das den Frieden wollende Prinzip, bemühte sich also, um der Rache vorzubeugen, Verletzer und Verletzte von einander zu trennen. Eine weitere, demselben Zweck dienende Maassregel war die Normirung der Summen, um welche, falls der Verletzte auf Rache Verzicht leisten wollte, diese ihm abgekauft wurde.

Ursprünglich hing die Höhe dieser Abkaufssummen vom Erfolg und der Willkür des Siegers ab (s. Jacob Grimm, D. R. p. 622). Indessen früh schon müssen die Busssätze konstanter geworden sein: denn gleiche Verletzungen wurden mit ungefähr gleichen Bussen gesühnt. Die Gemeinde, der Staat

12 Auch nach dem alten Gulathings-Gesetz wurde der Todtschläger noch einer besonderen Busse schuldig, wenn er seinem Gegner gleich beim ersten Thing, nachdem die That geschehen war, so laut Sühne anbot, dass man es in der ganzen Versammlung hören konnte. Ebenso, wenn er über 12 Monate damit gezögert hatte (Wilda, Strafr. d. Germ. p. 182).

fixirte die Abkaufssummen nun genau, und zwar so hoch, dass sich der Verletzte bewogen fühlen konnte, statt Rache Geld zu nehmen. Das ihm in Aussicht Gestellte, bemerkt Hearn, musste ebenso werthvoll sein, wie dasjenige, was er mit eigener Hand oder mit Hülfe seiner Freunde erlangen zu können meinte (Aryan househ.). Man wollte anlocken, sagt Woringen, eine reiche Komposition blutiger Rache vorzuziehen (Beitr. p. 40). Wir finden auch, dass das Abkaufsgeld erhöht wird, um die Verzichtleistungen auf Rache zu vermehren. Darum, heisst es in den Gesetzen Rotharis, haben wir eine grössere Komposition (das ist die Geldzahlung, auf Grund deren die Rache komponirt, beigelegt wurde) festgesetzt, als unsere Vorfahren, damit die Rache nach Empfang der Komposition beigelegt und beendet sei und Freundschaft eintrete. 13

Im Einzelnen hing die Höhe der zu zahlenden Summe von der Beschaffenheit der Verletzung ab. Je grösser die Schädigung, desto heftiger die Wuth, das Verlangen nach Rache; desto grösser also die Geldsumme, welche zu ihrer Besänftigung erforderlich ist. Für eine abgehauene Hand war mehr zu bezahlen, als für einen Finger; für eine Knochenzersplitterung mehr, als für eine Fleischwunde. Man legte Verzeichnisse an, in welchen jede nur denkbare Verletzung berücksichtigt und genau festgesetzt war, wie viel dem Beschädigten, falls er Rache nicht ausüben wollte, vom Verletzer zu zahlen sei. Bei den Kirgisen war der Preis eines Daumens auf 100 Schafe festgesetzt, der eines kleinen Fingers auf 20. Für eine Frau oder ein Kind war nur halb soviel zu zahlen, als

13 Ideo majorem compositionem posuimus, quam antiqui nostri, ut faida, quod est inimicitia post compositionem acceptam postponatur et amplius non requiratur, sed causa sit finita amicitia immanente (II, 74).

für einen Mann. Für die Tödtung eines solchen konnte dem Mörder von des Erschlagenen Familie eine Anzahl Pferde abgefordert werden (Lubbock, Entst. d. Civ. p. 397). Aehnlich specificirte Bussverzeichnisse waren bei den Germanen in Geltung.

Hatte man Jemanden erschlagen, war aber gelegentlich der Tödtung von ihm verwundet, so wurde der Betrag dieser Wunde konsequenterweise von dem Wergeld (vir-Geld, Preis für den erschlagenen Mann) abgezogen, welches man der Familie des Erschlagenen entrichtete. 14

Uebrigens war das Wergeld bei Personen verschiedenen Standes verschieden. Wir sahen bereits, dass, als es sich um den Abkauf der Rache handelte, Mächtige, zur Rache Gewaltige, in ihren Forderungen anspruchsvoller waren, als Machtlose. Die Gemeinde, bedacht auf Beilegung der Rache und folglich auf Zufriedenstellung der Beschädigten, acceptirte diese Verschiedenheit und setzte fest, dass der mächtigen Familie, wenn eins ihrer Mitglieder erschlagen war, mehr zu zahlen sei, als der machtlosen. 15 Bei den Angelsachsen hiessen die Gefährten des Königs Twelfhyndesmen, weil, wenn einer derselben getödtet war, an seine Familie 1200 Schillinge als Abkaufsgeld der Rache zu bezahlen waren. Die Personen ihres Gefolges dagegen waren blos Sixhyndesmen. In der lex Angliorum et Werinorum heisst es:

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14 ,Wenn der Todtschläger am Grabe des Erschlagenen schwor, vom Letztern bei Gelegenheit des Todtschlages Verletzungen erlitten zu haben, so wurde deren Betrag von der Mannbusse abgezogen." Abegg, Unters. p. 238. Vgl. Wiarda zu Asegabuch VI, 11.

15 Rogge, Gerichtswes. d. Germanen p. 5: „Das höhere Wergeld des Adels erklärt sich aus seinem stärkern Fehderecht." Besser: aus seiner grösseren Macht zur Fehde.

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