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Wer einen Adligen (Adalingum) getödtet hat, bezahle 600 solidi; wer einen Freien getödtet hat, bezahle 200 solidi. Lex Frisionum: Wenn ein Adliger (nobilis) einen Freien (liberum) getödtet hat, so bezahle er 53 solidi. Wenn hingegen ein Freier einen Adligen getödtet hat, so bezahle er 80 solidi. Auch bei den Arabern richtet sich die Höhe der Entschädigung nach dem Stande des Erschlagenen. Ein Alter aus einer hohen Familie wird, nach Haxthausen, mit einer grossen Anzahl von Kühen gesühnt. Besitzt der Thäter oder seine Familie die Anzahl der Kühe nicht, so wird die Summe durch Schafe, Gewehre, Hausgeräthe, selbst durch Kinder vollgemacht. Hierbei zählt ein Knabe für 36 Kühe, ein Mädchen je nach Alter und Schönheit für 18-30 Kühe (Transkaukas. p. 50).18

Wie genau die Höhe des Wergeldes nach dem Stande und dem Reichthum des Erschlagenen, nach der Macht seiner Familie, sich zu rächen, bemessen war, zeigen besonders folgende Stellen der angelsächsischen Gesetze: Wenn ein Mann dahin kommt, dass er ein Hiwisk Landes hat und den Zins an den König aufbringen kann, so beträgt sein Wergeld 120 Schillinge, und wenn er nicht zu mehr kommt, als zu einer halben Hyde, so betrage seine Were 80 s. Und wenn er gar kein Land hat und doch frei ist, so vergelte man ihn mit 70 s. Und wenn er dahin kommt, dass er Helm und Harnisch und ein mit Gold ausgelegtes Schwerdt hat, wenn er

16 Ein eigenthümliches Wergeld erwähnen die Leges Wallicae Hoëli boni III, 2, § 1: Compensatio propter violatam conjugem regis haec est. Scyphus aureus et operculum aureum latitudine vultus regii et crassïtie unguis aratoris, qui per novem annos araverit et virga aurea quoad longitudinem mensuram staturae regiae et quoad annitum digitum Regis minimum.

das Land nicht hat, so ist er doch ein Keorl (Ges. d. Angels. hgg. v. Reinhold Schmid p. 396).

Diese unserm Gefühl widerstreitenden Vorschriften, nach welchen die Tödtung eines Reichen höher kompensirt werden soll, als die eines Armen, erklären sich aus der Absicht des Zeitalters, den Verletzten um jeden Preis zufrieden zu stellen, und sie entsprachen der damaligen Anschauung so sehr, dass Saxo Grammaticus den König Helgo bitter tadelt, weil nach seinen Gesetzen für die Ermordung eines liberti ebensoviel bezahlt werden sollte, wie für die eines ingenui. Der Herausgeber Saxos, Erasmus Müller, bemerkt hierzu: Die Borealen bis zur Zeit Saxos meinten, dass Jemandem Schmach angethan würde, wenn für seine Tödtung nach den Bestimmungen des Gesetzes nur eine geringe Summe Geldes bezahlt zu werden brauchte (Saxo Gramm. p. 8). Diese Schmach beruht eben darauf, dass Geringfügigkeit des Wergelds Geringschätzung des Mannes und seiner Familie, Missachtung ihrer Macht, Rache zu nehmen, ausdrückt.

Chamfort erzählt aus dem vorigen Jahrhundert eine Anekdote, welche uns lächerlich, vielleicht auch fürchterlich klingt, dem Zeitalter des Wergeldes aber weder das Eine noch das Andere gewesen sein würde. Ein englischer Herzog hatte in der Betrunkenheit einen Kellner erstochen. Erschrocken kam der Wirth herbeigelaufen und rief:,,Gnädiger Herr, was haben Sie gethan! Sie haben meinen Kellner getödtet." ,,Setzen Sie ihn auf die Rechnung“, erwiderte jener. Hätte der Herzog einer frühern Kulturstufe angehört, so würde seine Rechnung durch den Tod eines Menschen so geringen Standes nur wenig vergrössert worden sein.

Für Personen, die weder sich selbst noch die Ihrigen zu rächen vermochten, z. B. für Sklaven, war konsequenterweise kein Abkaufsgeld der Rache, kein Wergeld festgesetzt. Das Fehderecht, bemerkt Rogge, war ein Vorzug der Freiheit, daher hatten auch nur Freie das Recht auf eine Komposition. Zwar setzt das Volksgesetz auch für die Tödtung Unfreier eine Busse fest, was aber gar keinen andern Sinn hat, als wenn sie manchem Hausthiere ein bestimmtes Wergeld beilegen, das heisst: die Genugthuung kam nicht ihm zu, sondern dem Herrn als dem eigentlich Verletzten, der allein eine Fehde darum hätte erheben können. Eine Sühne an Unfreie gezahlt, an welchen nichts zu versöhnen war, da ein solcher sich nicht rächen konnte, würde gar keinen Sinn gehabt haben (Gerichtsw. d. Germ.). Diese Ansicht Rogge's wird durch folgende Stelle aus den Walisischen Gesetzen Hoël des Guten bestätigt: Für die Tödtung eines Sklaven wird keine Kompensation vorgeschrieben, ausgenommen insofern der Preis desselben seinem Herrn bezahlt werden muss, gleichwie ja auch getödtete Thiere kompensirt werden (IV, 81). Ebenso Haxthausen von den Arabern: Die Ermordung eines Menschen ohne Familie oder eines Fremden, der keinen Gastfreund hat (also Niemanden, der ihn rächen könnte) bleibt ohne Verfolgung und Entschädigung. 17

17 Abegg: Nur wer im Stande gewesen wäre, sich selbst zu rächen, konnte wegen einer Verletzung Busse fordern. Wiarda, Gesch. u. Ausl. d. sal. Ges. § 82: Frauen participirten nicht am Wergeld, weil 'die der Verwandtschaft obliegende Rache, die mit dem Wergeld abgebüsst wurde, sich nicht für das weibliche Geschlecht eignet. Leges Wallicae Hoëli boni: Et si vel homicidae vel hominis occisi cognatorum aliquis Clericus fuerit vel monachus vel leprosus vel mutus vel furiosus is nec pendet nec accipiet partem compensationis pro caede debitae. Et

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c. Zahlungsverbindlichkeit bei absichtlichen wie unabsichtlichen Verletzungen. Rache oder ein Aequivalent derselben wurde, wie wir sahen, nicht blos für absichtliche Verletzungen, sondern auch für absichtslose gefordert. Der Staat, sich bemühend, die Rache auf allen Punkten zu beseitigen, setzte auch seinerseits fest, dass ein Aequivalent der Rache bei zufälligen Verletzungen so gut wie bei absichtlichen forderbar sei. Wer, ohne es gewollt zu haben, zufällig Jemanden verwundet hat, heisst es in der lex Angliorum, soll doch die gesetzliche Komposition bezahlen. 18 Ebenso lex Saxonum XII, 1: Wenn ein Baum, den Jemand umgehauen hat, zufällig einen andern Menschen erschlägt, so soll dies durch Zahlung des vollen Wergeldes beigelegt werden.19 Dem ältern englischen Recht, bemerkt Phillips, ist der Begriff des Verbrechens, wie wir es aufzufassen gewohnt sind,

ut ultio ab his pro caede exigi non debet, ita nec illi ultionem ab aliis exigent. Et cum hi compensationem pro caede solvere nullis legibus cogi possunt, ita nec illis compensationem exigere permittitur. Jüt. Low II, 26: Gelehrte und Weibsleute (wie nahe sie auch im Geschlecht oder Blute sind) legen und nehmen keine Mannbusse. Denn gleich wie sie sich an Niemand rächen müssen, also ist auch andern Rache wider sie verboten. Anc. laws of Cambria, transl. by Probert p. 207: a woman does not pay the spear penny, because she has no spear, but a distaff only; p. 209: neither clergymen nor women must pay a share of the murder fine; for they are not avengers. Vgl. Liutprandi leges 13, 143.

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18 L. Angl. X, 8: qui nolens, sed casu quolibet hominem vulneraverit, compositionem legitimam solvat. Cf. Heineccius, elem. juris Germ. II, 3: Germani inter dolum et culpam vix quidquam discriminis statuerunt. Auch das älteste russische Recht macht zwischen Mord und Todtschlag keinen Unterschied (Evers, ältest. R. d. Russ. p. 139).

19 Si arbor ab alio praecisa casu quemlibet oppresserit, componatur pleno weregildo. cf. leges Wall. Hoëli boni III, 2, § 48: impubes puer, si aliquem interfecerit vel si membrum ejus mutilaverit, compensationem plenam illi dabit.

fremd, insofern es auf den Willen des Thäters gar nicht ankam (Engl. Reichs- u. Rechtsgesch. II, p. 251). Er citirt die sogenannten Leges Henrici primi, 70: Mögen Verletzungen absichtlich oder absichtslos zugefügt worden sein: jedenfalls soll Busse für sie bezahlt werden.20 Sunesen (Paraphr. leg. Scan. V, 25): Hat Jemand nicht absichtlich, sondern zufällig einen Menschen verwundet, so hat der Verwundete nichtsdestoweniger das volle Bussgeld zu fordern. Der Umstand, dass die Verletzung zufällig ist, vermag seinen Schmerz nicht zu lindern, und es ist ihm ziemlich gleichgültig, ob er aus Zufall oder mit Vorsatz beschädigt worden ist.21

Da Rache für Tödtungen aus Nothwehr gleichfalls zu besorgen war, so musste das Abkaufsgeld auch in solchen Fällen entrichtet werden. Liutprandi Leges VI, 9: Wer sich vertheidigend einen Freien tödtet, bezahle an die Familie desselben soviel Wergeld, wie ihr nach dem Stande des Erschlagenen gebührt. 22

20 Sive aut sponte aut non sponte fiant haec, nihilominus tamen emendentur; quae enim per inscientiam peccamus, per industriam corrigamus. ibidem 90: Legis enim est, qui inscienter peccat, scienter emendet.

21 Si quis non voluntarie, sed casualiter cuiquam vulnus inflixerit, non idcirco minus integram vulneratus recipiet emendationem, cujus dolorem lenire non novit casus potius, quam propositum infligendi. Nec ipsius multum interest, ex casu potius, quam ex proposito laesum esse. Citirt von Schilderer zu Guta-Lagh XVIII, 4.

23 Vgl. Post, Baust. § 11: Wie sehr die alte Anschauung (dass Abkaufsgeld der Rache zu entrichten sei, gleichviel ob der Thäter zurechnungsfähig war oder nicht, ob er absichtlich oder fahrlässig gehandelt hat, ob er Angreifer war oder sich im Zustande der Nothwehr befand) auf gewissen Entwicklungsstufen noch als selbstverständlich angesehen wird, ergiebt sich daraus, dass Ausnahmefälle statuirt werden, bei denen wir nach unserer heutigen Anschauung an eine Bussfälligkeit gar nicht denken würden. Das Gesetzbuch des Czaren Wachtang sagt

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