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des Gegners als die Hauptsache, die des öffentlichen Wohls als die Nebensache, und war weniger darauf bedacht, den Uebelthäter zu bestrafen, als ihn mit denen, die er durch die That beleidigt hatte und mit denen er in Folge hiervon in ein feindliches Verhältniss gekommen war, zu versöhnen (Krim. Beitr. v. Hudwalcker u. Trummer II, 1). v. Woringen: Es war nicht sowohl das Verbrecherische der That eine solche Idee scheint überhaupt fern gelegen zu haben als vielmehr die Fehde, welche Gegenwirkung erfahren sollte (Beitr. z. Gesch. d. deutsch. Strafr. p. 41). Warnkönig: Die Maassregeln des alten flandrischen Rechts hatten den Zweck, die Fehde zwischen den befeindeten Familien so schnell wie möglich einzustellen, zuerst einen provisorischen Frieden, endlich einen bleibenden und eine Aussöhnung herbeizuführen (Flandr. Rechtsg. III, p. 181).

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Giesebrecht: Das Richteramt bei den Wenden hatte nur schiedsrichterlich die Privatfehden zu vergleichen und, wenn die Sühne einmal angenommen war, sie aufrecht zu erhalten (Wend. Gesch. I, p. 53). Ihering: Der Richter des ältesten römischen Rechts erhält seine Macht nur durch den Auftrag der Parteien. Der Grund, warum dem Richter überhaupt eine entscheidende Wirkung zukommt, liegt nicht im öffentlichen Charakter des Richteramts, sondern im Willen der Parteien. Der Richter ist also nichts, als Schiedsrichter (Geist d. röm. Rechts I, p. 170). Wachsmuth: Der durch Gefährdung eines Einzelnen geübte Friedensbruch wurde im Homerischen Zeitalter noch nicht als öffentliches Vergehen angesehen; es ist dabei nur von Genugthuung, nicht von Strafe die Rede, nicht von Ahndung des Geschehenen, sondern von wohlwollender, schiedsrichterlicher Vermittelung und Vorbeugung (Hell. Alterthumsk. II, p. 133). Karl Friedrich Hermann: Die homerischen Könige übten

die Richtergewalt nicht vom Standpunkt eines Gesammtinteresses aus. Es lag ihrer Rechtspflege kein weiterer Zweck zu Grunde, als der der bestmöglichen und gewissenhaften Schlichtung persönlicher Streitfragen durch eine höhere Persönlichkeit (Ueber Grunds. u. Anw. des Strafr. in griech. Alterth.). Macieiowski erwähnt in seiner Slavischen Rechtsgeschichte eines Tractacts, in welchem ausdrücklich gesagt wird, dass man für einen getödteten Menschen bezahlen müsse, damit der Frieden unter den Leuten nicht gebrochen werde (II, p. 126). v. Martius: Bei den Horden und Stämmen nördlich vom Amazonas, deren Sitten etwas milder sind und die wegen der Schwäche der Gemeinschaft ein Menschenleben höher veranschlagten, tritt der Häuptling nicht selten als Versöhner auf. Er leitet dann die Entrichtung einer Sühnbusse ein (Ureinwohn. Brasil. p. 76).

Wenden wir unsere juristische Terminologie auf die damalige Zeit an, so ist die vom Verletzten einzuklagende Geldsumme als ein Gegenstand nicht des Kriminalrechts, sondern des Privatrechts zu bezeichnen.

Wie man in unserer Zeit auf die Herausgabe eines Gutes oder die Bezahlung einer Geldsumme klagt, so erzeugten damals Raub und Mord Civilklagen. Des Erschlagenen Familie klagte civiliter auf Zahlung der stipulirten Geldsumme, des Wergeldes. Schande, bürgerliche Unehre war damals mit einer Verurtheilung, mit dem Verlust des Processes ebensowenig verknüpft, wie heute mit dem Verlust eines Civilprocesses.

Das Privatrechtliche jenes Hergangs ist oft betont worden. Geib z. B. charakterisirt das Zeitalter des Wergeldes folgendermassen: Das Strafrecht erscheint noch schlechthin als ein

Theil des Privatrechts (Deutsch. Strafr. p. 1). Aehnlich Du Boys: Jede Verletzung scheint anfangs nur den Verletzten selbst (nicht den Staat) zu treffen (droit crim. des peuples mod. I, p. 47). Vom ältesten russischen Recht sagt Evers: Criminalrecht und Privatrecht sind ursprünglich eines (Aelt. R. d. R. p. 294). Dasselbe sagt Nägelsbach vom homerischen Zeitalter. Nachdem er des Processes Ilias XVIII, vers 497-500 erwähnt hat: Auch war Volksversammlung - gedrängt auf dem Markte, denn heftig

Zankten sich dort zween Männer und haderten wegen der Sühnung

Um den erschlagenen Mann. Es betheuerte dieser dem Volke

Alles hab' er bezahlet; ihm leugnete jener die Zahlung;" fügt er hinzu: Das ist also ein aus einem Todtschlag erwachsener Civilprocess. Aber höchst merkwürdig ist, dass es Criminalprocesse noch gar nicht giebt. Das Familienprincip waltet im Staate noch so bedeutend vor, dass der Mörder nicht den Staat, sondern die Verwandten beleidigt (Homer. Theol. p. 292).

Pardessus irrt sich also, wenn er meint, nur die Gesetzgebung der Germanen habe einen privatrechtlichen Charakter gehabt. Alle Völker, bemerkt derselbe, deren Gesetzgebung uns bekannt ist, ausgenommen die Germanen, betrachteten Angriffe auf das Leben, die Sicherheit, das Eigenthum der Bürger als eine Störung der öffentlichen Ordnung (Loi salique). Auf einer gewissen Entwicklungsstufe charakterisirt das Privatrechtliche die Gesetzgebung jedes Volkes.

Dass das Wergeld nur die Bestimmung hatte, der Rache

vorzubeugen, zeigen auch die Ausdrücke: Komposition, Busse, Sühne, pactum. Die Busse oder Entschädigungssumme, bemerkt Wiarda, heisst Komposition, weil durch Entrichtung der Busstaxe der Streit oder Unfrieden komponirt, das ist beigelegt oder ausgeglichen wurde. Auch wird diese compositio emenda oder auch, emendatio Verbesserung, Schadenverbesserung genannt, weil dadurch der Beschädigte Schadenverbesserung oder Schadenersatz erhielt. Emenda bezeichnet also gerade das, was der Deutsche durch Busse, das ist Verbesserung einer Sache, Schadenersatz ausdrückt (Gesch. u. Ausleg. des sal. Ges. § 100).29 Phillips: Ein solcher Familienkrieg konnte, wie jeder andere, durch einen Friedensschluss beendet oder es konnte demselben durch ein Uebereinkommen vorgebeugt werden, wobei die Familie des Beleidigers das geschehene Unrecht zu sühnen versprach. Ein solches Unrecht war daher, freilich nicht in dem spätern christlichen Sinn, ein zu Sühnendes, eine Sühnde oder Sünde (Deutsch. Privatr. p. 21). In dieser Bemerkung ist der Gebrauch des Wortes Unrecht fehlerhaft. Nicht ein Unrecht war zu sühnen, sondern eine Schädigung, welche ja eben nicht als Unrecht, als Sünde im späteren Sinn, empfunden wurde. Um dies noch durch ein Beispiel zu erläutern: Der isländische Bauer, sagt P. E. Müller, war unumschränkter Herr auf seinem Hofe. Gerieth er mit seinem Nachbar in Streit und dünkte er sich stärker oder konnte er ihn überrumpeln, so erschlug er ihn, aber suchte darauf

29,,Busse, Holländisch, Angelsächsisch, Niedersächsisch, Friesisch boete, bete, lote kommt von bet oder bot (gut) her; bether ist der Komparativ: besser. Daher beta und betera: besser machen, verbessern und bola: Verbesserung, Schadenverbesserung" (Wiarda).

sich, wie es heisst, mit den Verwandten des Erschlagenen zu setzen oder durch Bezahlung einer Busse zu vergleichen (Urspr. u. Verf. d. isl. Historiogr. p. 8). Er kaufte die Rache ab; in sofern büsste, sühnte er seine That. Aber Unrecht erschien sie weder ihm, noch den Geschädigten.

Bezeichnend für das altrömische Recht ist das Wort pactum. Wir haben uns, sagt Ihering, bei dem ursprünglichen Abkaufsgeschäft der Rache einen Handel zu denken, bei dem von der einen Seite vorgeschlagen, von der anderen akkordirt wurde, bis man endlich handelseinig geworden war. Der Ausdruck dafür war pacere, pacisci, depecisci und für die Einigung selbst pactum. Die ursprüngliche Bedeutung von pactum ist also nicht die eines Vertrages überhaupt, sondern die von pax Frieden, Beilegung der Feindseligkeit. Der Vertrag macht der Unverträglichkeit ein Ende (Geist d. röm. Rechts. Vgl. die p. 83 aus Ihering citirte Stelle: Der Richter des ältesten römischen Rechts ist nichts als Schiedsrichter).

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Geldzahlungen an den Staat das Friedensgeld des germanischen Rechts ein Vorläufer der Strafe.

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Je weiter wir in der Geschichte eines Volkes zurückgehen, desto maassloser sehen wir die Rache herrschen. Ihr Abkauf ist selten, er gilt für schimpflich. Allmählich verliert er diesen Charakter; er wird häufiger und nun bemüht sich die Gemeinde, ihn durch Asyle und andere Einrichtungen noch häufiger zu machen.

Die Seele dieser Entwicklung ist das Verlangen nach Frieden, erzeugt durch Hunger und äussere Gefahr. Der

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