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Vat. 1900 dagegen steht seinerseits wiederum in engsten Beziehungen zu einer Handschrift des Britischen Museums, Add. Ms. 120151). Ich möchte wenigstens die Vermutung wagen, daß die englische Handschrift eine Kopie des Vat. 1900 ist2).

Schließlich gehört zur Familie des Ricc. noch eine weitere Handschrift des Britischen Museums, Add. Ms. 60283). Sie ist übrigens unvollständig: wenigstens schließt ihre letzte Seite mit v. Pr. 19, 4: per omnes additus (statt aditus), sinnlos fortgesetzt durch eloquii. Te quaeso (es fehlt sis) contentus nosque sic uoluisse scribere melius quam potuisse contendas feliciter. finis, also durch die Schlußworte der v. Car. und der ganzen Sammlung überhaupt 4).

Vom Peterschen bleibt nur noch Urbinas 414"), der mit Vaticanus 1902 zusammen behandelt werden darf. Denn beide Handschriften lassen sich auf P selbst zurückführen. So wenig der Urb. zu, worunter wir ja jetzt, über Peter hinaus, den Ricc. und seinen Anhang verstehen müssen, gehört, so wenig darf Vat. 1902 mit Peter) zugezogen werden.

1) Der Handschriftenabteilung des Britischen Museums, an die sich Herr Prof. Lehmann-Haupt auf meine Bitte gewendet hat, bin ich für ihre bereitwilligen Auskünfte und die entgegenkommende Beschaffung von Photographien sehr verbunden.

2) Beide Handschriften haben v. Cc. 8, 2 folgendermaßen überliefert: Papinianum amicissimum fuisse imperatori Seuero professum sub Scaevola et Seuero in aduocatione fisci successisse ut aliqui loquuntur usw., haben also die Worte eumque cum Seuero übersprungen, was nach dem unmittelbar vorhergehenden imperatori Seuero nur zu leicht geschehen konnte.

3) Peter praef. I2 p. XXXI Anm. 2 sagt sehr ins allgemeine: In museo Britannico codicem horum scriptorum adseruari Jordanus in praef. p. XI me docuit. Auch von Add. Ms. 6028 besitze ich photographische Proben.

4) Ein für den Ricc. und seine Abkommen bezeichnender Fall mag bei dieser Gelegenheit noch Erwähnung finden. In v. Gall. 4, 3 schreibt P: occupatum imperatorem libidinibus quaerebatur (lies querebantur), dabei ist das erste a in quaerebatur offen gebildet, so daß es aussieht, als stünde quecerebatur da. Gewissenhaft nimmt Ricc. dieses Wortungetüm auf. (Schon im Vat. 1899 liest man übrigens quecerebantur, doch ist ce durchstrichen, also querebantur richtig hergestellt). Aus Rice. geht quecerebatur in den Vat. 1901 über. Auch Vat. 1903 scheint so geschrieben zu haben: jetzt steht mit Rasur da: querebatur. (Ähnlich ist im Ottob. querebantur aus quecerebatur korrigiert.) Add. Ms. 12015 hat occupatum imperatorem libidinibusque terebatur; zu einem Interpolationsversuch fühlte sich wohl durch den Zustand im Vat. 1903 Paris. 5817 angeregt: occupatum imperatorem qui uoluptatibus libidinibusque tenebatur; etwas Ähnliches hat sich Add. Ms. 6028 geleistet: occuptatum imperatorem libidinibus teneri indignabantur.

5) Vgl. S. 281 Anm. 1.

6) S. S. 281 Anm. 1. Peter praef. I p. XXIII räumt diesem Eindringling in die E-Klasse sogar einen bevorzugten Platz ein. Sowohl Urb. als Vat. stellen den Einschub in v. Cc. 8, 2 nach commendatum, also

im P gemäß.

gegen Ricc.

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dem Befund

große Anleihen gemacht. und die Einleitung in die

Allerdings haben beide Handschriften bei namentlich auch das Füllstück nach v. MB v. Val.1) von dorther entlehnt. Vat. 1902 hat sogar die falsche Namensform Voposcus ausbezogen.

Aber gerade in den wirklich entscheidenden Dingen weichen beide Handschriften von der -Klasse ab, um sich in unzweideutiger Weise zum P zu bekennen. So haben sie beispielsweise die v. MA nicht in der künstlichen Umarbeitung, die für charakteristisch ist2), überliefert, sondern in dem ursprünglichen, freilich wenig einheitlichen Aufbau.

Sodann wissen wir ja bereits, daß von den Umstellungen, die schon den Ahnherrn von P heimgesucht haben, ganz verschont geblieben ist. Im Vat. 1902 und im Urb. 414 aber sind die Spuren jener Störung noch immer nicht ganz verwischt.

Doch damit sind wir zu einer Frage zurückgekehrt, deren endgültige Lösung wir oben, der Familie zulieb, hatten zurückstellen müssen.

Zwei Phasen der Umstellungsversuche im P haben wir bisher kennen gelernt3). Das erste Stadium spiegelte sich im Paris. 5816, dem Handexemplar Petrarcas, und seiner Sippschaft (bis hinein in die editio princeps); die Wirkung des zweiten ließ sich am Ricc. beobachten. Eine dritte und vierte Stufe der allmählichen Entwicklung zeigen unsere beiden Handschriften: ich behandle sie zusammen, um die Übersicht zu erleichtern und Wiederholungen zu vermeiden.

In v. SA 43,7 schreibt Vat. 1902: futuros si id fecisset et templa reliqua deserenda; - Urbinas hat: futuros si id optate uenisset; templa reliqua deserenda.

Vat. 1902 ist es also gelungen - nicht nur mit Hilfe der Verweisung im P die Fortsetzung im allgemeinen zu finden sondern sogar darüber hinweg, den Text völlig richtig zu stellen, während Urb. sich mit optate uenisset von den Angaben des P ganz befangen zeigt, also an dieser Stelle über den Rice. nicht hinausgekommen ist.

Die weitere im P gewünschte, vom Rice. vollzogene Verpflanzung von v. SA 58, 2 bis 5 nach v. SA 42, 4 haben beide Handschriften unterlassen. (Denn als sie in ihrer Vorlage, P selbst, wie ich annehme1). 1) Daß dieser Umstand allein noch keineswegs Zugehörigkeit zur -Klasse gewährleistet, ist übrigens Petern nicht entgangen, wenigstens wollte er den Urb. trotzdem in einreihen. Schon im Vat. 1899 also in der ersten Hälfte ist ja (für die Lücken und das Inhaltsverzeichnis)

des 14. Jahrhunderts

ausgebeutet worden.

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2) Vgl. Peter praef. I2 p. XXV.

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3) Die Einrenkung der v. Car. lasse ich dabei aus dem Spiel.

4) Methodisch richtiger wäre es, die Umstellungsschichten im P für sich nachzuweisen und erst dann ihre Folgen in den Abschriften aufzusuchen. Meine eigene Untersuchung hat diesen Weg auch eingeschlagen. Wenn ich

mit den letzten Worten von v. SA 58, 1 zu f. 115 zurückkehrten, da hatten sie v. SA 42 längst ohne eine Einschaltung - fertig geschrieben. Gehörte doch die ungewöhnliche Aufmerksamkeit des Ricc., ja ein förmliches Studium dazu, um sich im entscheidenden Augenblick durch ein unscheinbares Zeichen - nur ein solches ohne irgend eine Note findet sich im P bei v. SA 42, 4 - an diese Pflicht erinnert zu fühlen.)

In v. SA 58, 1 lesen beide Handschriften: apud populum lectis omnibus nominibus est ornatus usw. Es ist also Vario tempore usf., das im P f. 125 zwar unmittelbar an lectis sich anschließt, jedoch bei dem Umstellungsversuch davon getrennt worden war, weggeblieben.

v. Max. 5, 3 ist in beiden Fällen mit Occiso Heliogabalo ubi primum comperit in Ordnung (ein Fortschritt, den bereits Ricc. gegenüber dem Ubi uero Maximinus comperit des Paris. 5816 und seiner Nachkommen gemacht hatte).

In v. Max. 18, 2 stutzt Vat. 1902 den Text des P folgendermaßen zurecht: omnes qui mecum sunt et senatui acceptissimos et sibi aduersissimos esse credebant (aus . . . sunt quam senatui acceptissimam et sibi aduersissimam usw. im P). Darauf folgt, wie im P, Quare factum est bis nuncuparent (statt nuncuparunt des P), also das v. MB 8, 3 versprengte Stück; an nuncuparent setzt wieder v. Max. 18, 2 an mit et Gordianos bis uocarent (statt uocarunt). Ergo si uiri u. s. f. bis zum Ende der v. Max.

In v. MB 8, 2 muß Vat. 1902 - eine bloße Folge der eben besprochenen Vorwegnahme - an homines uulgares gleich fügen 8, 4 his gestis celebratisque sacris usw.

Daß Vat. 1902 aus nicht abgeleitet werden darf, beweist diese Anordnung mit dem plumpen Interpolationsversuch zur Genüge. Denn noch in v. SA 43, 7 hätte das richtige si id fecisset für sich allein immerhin aufhindeuten können ').

Aus P selbst dagegen erklärt sich die noch immer verwirrte Reihenfolge des Vat. 1902 vollständig, nur daß Vario tempore bis sentiunt, das der Ricc. gewissenhaft, wenngleich in diesem Zusammenhang unsinnig, zwischen nuncuparunt und et Gordianos beigefügt hatte, als unverständlich weggeblieben ist.

Urb. 414 aber überrascht uns sowohl in v. Max., als in v. MB mit der echten, in der Anordnung untadeligen Wortfolge: v. Max. 18, 2: omnes qui mecum suntiunt (!) et Gordianos patrem et (lies ac) filium Augustos

hier den umgekehrten gehe, so tue ich es mit guten Gründen und bitte, daß mir eine Konzession an die Darstellung nicht als petitio principii bei der Erforschung ausgelegt werde.

1) Vielleicht ist diese Stelle für Peter zum Verhängnis geworden. Hätte er freilich etwas tiefer gebohrt, so wäre ihm der Fehler, Vat. 1902 in die E-Klasse einzubeziehen, erspart geblieben.

uocarunt. Ergo si uiri usw. v. MB 8, 2f. timebant enim seueritatem eius homines uulgares, quam et senatui acceptissimam et sibi aduersissimam esse credebant. 8, 3 Quare factum est bis nuncuparunt. 8, 4 His gestis celebratisque.

Doch die Überraschung löst sich in Befriedigung auf, wenn wir im Pf. 148 bei omnes qui mecum folgende Veränderung feststellen können: Das nach mecum eingeschobene sunt 1) ist nämlich zu secunt (= secuntur) korrigiert und dazu mit Et Gordianos etc. von derselben Hand die richtige Fortsetzung angegeben und überdies auf f. 125 verwiesen. Auf dem Rand steht in derselben Höhe von der gleichen Hand nochmals Require 125. Auf f. 125 steht tatsächlich der weitere Text.

So ist denn im P die Wiederherstellung endlich — quantae molis erat! gelungen: freilich statt secunt muß es sentiunt heißen. Die Art, wie aus bloßem Versehen (statt sentiunt) secunt aus sunt

hergestellt ist, erklärt zugleich das rätselhafte suntiunt des Urb.

So beleuchten sich denn Urb. und P gegenseitig. Daß Urb. unmittelbar aus P stammen muß, läßt sich nicht mehr bezweifeln. Wer freilich nur die Herstellung der richtigen Reihenfolge in v. Max. und v. MB bedenken wollte, der müßte an Abhängigkeit von denken. Aber schon das optate uenisset in v. SA 43, 7 weist diesen Gedanken als unmöglich zurück. Aus dem Zustand des P dagegen läßt sich die Anordnung des Urb. restlos begreifen.

Im P freilich ist die Berichtigung, deren Wirkung wir soeben im Urb. beobachtet haben, vermutlich mit Hilfe von gelungen2). Für die Zeit, in der die glückliche Herstellung erfolgte, haben wir in der Benutzung der Folienzahlen einen Anhaltspunkt. Im 15. Jahrhundert hat sich ja P im Besitz Manettis (gestorben 1457) befunden und dieser Gelehrte hat sich die Mühe genommen, den Kodex zu paginieren (und zwar sogar zweimal; das erstemal hat er sich verzählt). Seine Hand ist unverkennbar: er hat auf der Innenseite des Schutzblattes unter seinem Namen ein Inhaltsverzeichnis angelegt und mit Folienzahlen versehen3). Die Berichtigung des P, die sich der Folienzahlen bereits bedient, kann also erst nach der Paginierung erfolgt sein. Jedenfalls befand sich P zu der Zeit, als Vat. 19024) nach ihm kopiert wurde, noch in Unordnung. Im Laufe des

1) Wie früh sunt beigesetzt sein muß, geht aus seiner Berücksichtigung im Vat. 1899 hervor (s. oben S. 277 Anm. 3).

2) Oben wurde dies bereits für die Berichtigung der v. Car. vermutet (S. 271 Anm. 1).

3) Auch sonst hat Manetti zahlreiche Notizen auf den Rand geschrieben, die sein sachliches Interesse bekunden. Philologisch hat er sich mit dem Text nicht befaßt.

4) Vat. 1902 scheint erst nach 1440 gefertigt zu sein: denn die Handschrift führt auf der ersten Textseite das Wappen der Familie Barbo mit Kardinals

15. Jahrhunderts ist also im P v. Max. und v. MB eingerenkt worden. Daß die Richtigstellung mit Hilfe von geschehen sei, habe ich bereits angedeutet. Es weist in dieselbe Richtung, wenn die gleiche Hand, der die schließliche Herstellung im P verdankt wird, zu v. SA 28, 6 auf dem Rand des Pal' lacosas notiert, eine Variante der -Klasse zu colossas 1). Auch diese Randnote hat Urb. als solche wiederholt.

Die Geschichte der Umstellungen im P ist damit so weit beendigt: wir werden dem unglücklichen Zufall jener Blätterversetzung im Archetypon des P Dank wissen, hat er uns doch gelehrt, aus der Not eine Tugend zu machen. Ohne die mannigfaltigen Folgen jener bedeutungsvollen Störung hätte sich die Textgeschichte der Historia Augusta schwerlich so in ihre Schichten zerlegen, jedenfalls nicht überzeugend darstellen lassen.

Es gilt, noch einen Anstoß in Peters Ausgabe zu beheben in einer Umgebung, die durch jene Umstellung in Mitleidenschaft gezogen wurde. v. SA 58, 1 heißt es bei Peter: quibus (nämlich tabellis laureatis) in senatu et apud populum lectis † uario tempore cum etiam de Isauria optate uenisset.

Es steht nun im P tatsächlich optat ae ueniss& (= uenissent). Der Strich über &, der n bedeutet, konnte jedoch um so eher vernachlässigt werden, als das infolge der Unordnung vor optatae geratene si id keinen Plural zu dulden schien. Wir erfahren also, daß man die Siegesbotschaften vor Senat und Volk zu verschiedenen Zeiten verlesen hatte und daß überdies auch aus Isaurien erwünschte Posten eingetroffen waren). Das Kreuz kann somit künftig verschwinden.

So sind denn bis jetzt die beiden Klassen Peters, II und P, zur Besprechung gekommen: die entscheidende Rolle, die P in der Überlieferung der Historia Augusta gespielt hat, wird durch die überraschende Tatsache beleuchtet, daß mit Ausnahme des verschollenen Murbacensis

sämtliche bisher geprüften Handschriften3) in ein mittelabzeichen. Nun war Petrus Barbus Kardinal von 1440 bis 1464, in welch letzterem Jahr er als Paul II. den päpstlichen Stuhl bestieg. Ein anderes Glied dieses venetianischen Geschlechts, Marcus Barbus, führte den Purpur von 1467-1490 (s. C. Eubel, Hierarchia catholica medii acui, Münster 1901, Bd. II S. 9 und 15). Die Möglichkeit, daß das Wappen erst später zugesetzt ist, wie es mit denselben Insignien im Vat. 1898 der Fall sein dürfte, scheint hier nicht zu bestehen. Peter setzt (praef. I2 p. XXIII) den Vat. 1902 gar ins 14. Jahrhundert.

1) P hatte ursprünglich (wie jetzt noch B) locossas, was aber dann zu colossas korrigiert wurde.

2) Zu optatae uenissent ist tabellae als Subjekt zu ergänzen. Walter (a. a. O.) S. 25f. will statt uario tempore lesen pari eodemque tempore; ich halte lieber an der Überlieferung fest.

3) Auch Harl. 2658 des Britischen Museums, eine junge Handschrift, gehört hierher.

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