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gesetzte Auffassungen zu hören bekommt, wie z. B. Lehmann-Haupt und Beloch sowohl über die Etruskerfrage (vgl. S. 99 mit 199) wie über die makedonische Frage (vgl. S. 117 mit S. 150) auf entgegengesetztem Standpunkte stehen. Lehmann-Haupts Abriß ist eine auf den knappsten Raum zusammengedrängte, die Ergebnisse der eigenen Forschung des Verfassers durchweg verwertende Übersicht des wichtigsten Wissensstoffes, die derjenige zu würdigen wissen wird, der die Schwierigkeit so kondensierter Arbeit kennt; an besonderen Höhepunkten hätte ich statt des durch die lapidare Kürze bedingten sachlich-nüchternen Tones eine etwas schwungvollere, die welthistorische Bedeutung des Moments betonende oder die rein menschliche Anteilnahme bezeugende Darstellung zu lesen gewünscht, wie man sie gerade von diesem Verfasser bei freierem Spielraum hätte erwarten dürfen. Unter den Problemen hätte wohl das Problem der Heereszahlen in den Perserkriegen (Delbrück) als Beispiel für eine derartige statistische Frage, an deren Lösung mit ganz außerhalb des eigentlichen Quellenmaterials liegenden Mitteln gearbeitet werden muß, eine Behandlung verdient, während ich z. B. den Volksbeschluß über Chalkis (Nr. 13) nicht zu den in diesem Zusammenhang wichtigen Problemen zählen würde. Beloch zeigt sich in seinem Überblick über die hellenistische Zeit als der gewiegte darstellende Historiker, zu dem ihn die Arbeit an seinem großen Werk hat werden lassen; mit wenigen treffenden Worten, in sprachlich abgerundeter Form, trägt er die wesentlichen Züge der Entwicklung vor. Weniger kann ich mich mit seinem Abriß der römisch-republikanischen Zeit befreunden: hier ist er mir zu sehr der Historiker der Umstände, dem ich das von dem unvergeßlichen Treitschke geprägte Wort „Männer machen die Geschichte" entgegenhalten möchte: Gestalten wie Hannibal, Sulla, Caesar erfahren so nicht die rechte Würdigung ihrer Person und ihres persönlichen Einflusses auf den Gang der Ereignisse. Wäre es übrigens für einen solchen Abriß nicht wünschenswert und möglich, die hellenistische und die römisch-republikanische Geschichte zu verschmelzen? Kornemanns Ge

schichte der Kaiserzeit ist bei weitem die beste unter den existierenden kurzen Zusammenfassungen der Geschichte dieser jetzt ja auch im Gymnasialunterricht wieder mehr als früher beachteten Epoche. Im allgemeinen die Regierungen der Kaiser mit den wichtigsten Ereignissen der auswärtigen Politik zum Faden nehmend, hat K. an geeigneter Stelle mehrere Regierungen zu einer Epoche zusammengefaßt (so hinter Nero, Traianus, Commodus usw.) und durch Hervorhebung der inneren und der Provinzialgeschichte die Eigenart jeder Epoche gekennzeichnet. Besonders dankenswert ist die Sorgfalt, die im Gegensatz zu den meisten bisherigen Abrissen derart der nachdiocletianischen Zeit zuteil wird. Auch in der knappen Auswahl, aber reichen Ausgestaltung der „Probleme“ hat K. eine glückliche Hand bewiesen, so daß ich seinen Teil als den gelungensten unter den vier historischen Abschnitten bezeichnen möchte - Die griechischen Staatsaltertümer von B. Keil sind glücklicherweise nur in ihrem Namen veraltet („Staatsrecht und Staatsverwaltung" würde ich sagen): ihre für den Rahmen der ganzen „Einleitung" auffällige, sehr dankenswerte Ausführlichkeit (92 Seiten) zeigt eine souveräne Beherrschung der ungemein weitverzweigten Literatur und eine eingehende Bekanntschaft des Verfassers mit der heutzutage wichtigsten Quelle, den Inschriften; das numismatische Material könnte in stärkerer Weise verwertet werden als geschehen ist, z. B. rücksichtlich der staatsrechtlichen Stellung der altgriechischen Tyrannis (zu S. 328), der verschiedenartigen Verwaltung des Münzamtes (leiturgisch, kommissarisch usw.), und der Beschränkung

der Münzhoheit durch Abschluß der durchaus nicht so seltenen (S. 367) Münzkonventionen und durch Eingliederung der Polis in einen Bund oder ein Reich. Der kurze Überblick (40 Seiten) der römischen „Staatsaltertümer" durch K. J. Neumann ist knapp und straff gegliedert und durchgeführt, wie es die Materie selbst ist; hier wäre für eine neue Auflage die Freigabe wenigstens etwas größeren Raumes zu wünschen, damit neben dem Staatsrecht auch die Staatsverwaltung, besonders auch die Provinzialverwaltung zu ihrem Rechte käme. Auch in diesem Abschnitte scheint mir die Absonderung der „Probleme" (B III) unzweckmäßig (Keil hat sie in seinem Parallelabschnitt klüglich vermieden), und es wären besser wohl auch die 8 Paragraphen über die Quellen (BI) vorangestellt oder suo loco eingeschaltet worden.

Ich vermisse in dem Gesamtplan des Werkes sehr ungern je einen besonderen Abschnitt über die sog. Hilfswissenschaften, von denen Epigraphik, Papyruskunde und Chronologie in ihrer Eigenschaft als solche, d. h. im wesentlichen vom praktischen Standpunkt aus behandelt werden sollten (nach Art von Cagnats Cours d'épigraphie oder Grotefends Büchlein über die mittelalterliche Zeitrechnung), um als Leitfaden zu dienen für den, der in die doch nicht seltene Notwendigkeit versetzt wird, Inschriften oder Papyri für seine Studien heranzuziehen, oder für den, dem sich eine chronologische Frage aufdrängt. Für Münzkunde und Geographie (vgl. schon oben) wäre außer diesem praktischen Teile noch ein zweiter mit einem systematischen Überblick über den betreffenden Wissensstoff als solchen nötig; die anerkennenswerten und z. T. gelungenen Versuche, die von den drei Historikern und von Keil zur Einführung in jene Hilfswissenschaften gemacht werden, können ja einen solchen besonderen Abriß nicht ersetzen. Das dem 3. Bande beigefügte Register der 3 Bände könnte vielleicht reichhaltiger ausgestaltet werden.

Charlottenburg, Dezember 1912.

Kurt Regling.

P. V. Neugebauer, Sterntafeln von 4000 v. Chr. bis zur Gegenwart nebst Hilfsmitteln zur Berechnung von Sternpositionen zwischen 4000 v. Chr. und 3000 n. Chr., zum Gebrauch für Historiker, Philologen und Astronomen. Leipzig, J. C. Hinrichs, 1912.

Das Interesse der Altertumswissenschaften für die Astronomie der Alten ist in neuerer Zeit ein lebhaftes geworden. Ich erinnere nur an die jetzigen Bestrebungen zur Erforschung der Astronomie und Astrologie der Babylonier sowie der griechischen Astrologie. Bei diesen Forschungen tauchen Fragen auf, welche die Mitwirkung der modernen Astronomie unerläßlich machen. Nicht allein die Identifizierung der Sterne aus den überlieferten Angaben wird, wenn man Sicherheit erlangen will, durch moderne astronomische Hilfsmittel unterstützt werden müssen, sondern auch die Berechnung der Himmelserscheinungen, welche in der Überlieferung oft mit historischen und chronologischen Fragen verbunden sind, soll auf Grund des heutigen Standes der Astronomie ausgeführt werden. Dazu ist es nötig, daß die astronomischen Hilfsmittel in einer möglichst populären Form für den Historiker umgearbeit werden, damit dieser in die Lage komme, eine etwaige astronomische Frage mit geringen Anforderungen an die Rechnung, und wenn möglichst mit Vermeidung der letzteren, beurteilen zu können. Die „Sterntafeln" des Verfassers tun hierzu den ersten Schritt. Sie entheben den Historiker wie den Astronomen der lästigen Aufgabe, die Positionen der Sterne aus der Jetztzeit zurück auf irgend eine alte Epoche zu übertragen. Die dargebotenen Resultate erstrecken sich auf 309 Sterne des Nord- und Süd

himmels und betreffen auch die schwächeren Sterne, die in der Tradition, besonders in den Mondstationen der Araber und Chinesen vorkommen. Von jedem dieser 309 Sterne gibt eine Tafel die Positionen (in Hundertstel-Graden) für die Zeit von 4000 v. Chr. bis 1900 n. Chr., von 100 zu 100 Jahren fortschreitend, so daß man für ein beliebiges Jahr die Position eines Sterns interpolieren kann1). Für den Sirius hat man z. B. zur Zeit Censorins (238 n. Chr.) fast ohne Rechnung die Position: Rectasc. 81,87o, Declin. 15,83°. Um dem Falle, wo es sich etwa um die Position eines schwächeren Sternes als jener der Tafel handelt, entgegenzukommen, hat der Verfasser in einer Tafel 519 Sterne bis unter die 4. Größenklasse herabgehend, für die Epoche 1900 n. Chr. zusammengestellt. Mittelst einfacher Formeln und einiger Konstanten, die aus einer Hilfstafel zu entnehmen sind, kann man auch die Position eines solchen schwächeren Sterns für ein gegebenes Jahr ermitteln. Eine solche Rechnung wird selten vorkommen, da wie gesagt die Tafel der 309 Sterne so ziemlich alle mit dem freien Auge wahrnehmbaren Sterne enthält). Die Fälle, wo große Eigenbewegungen von Sternen zu berücksichtigen sind, oder wo es sich um Sterne handelt, die dem Pole nahe stehen, gehen den Astronomen an; der Historiker wird selten nötig haben, diese Rechnungen (die übrigens nicht besonders kompliziert sind) vorzunehmen. Ein alphabetisches Verzeichnis der Sternnamen mit den Hinweisen auf die Positionen in den Tafeln bildet den Schluß des Heftes. Ich brauche kaum noch zu sagen, wie sehr die „Sterntafeln“ z. B. dem Assyriologen bei den Nachforschungen über die Identifizierung der in den babylonischen Tontafeln notierten Sterne, ihre Dienste leisten werden. Der Verfasser hat auch die Absicht, in einem zweiten Hefte Tafeln zur Berechnung der Positionen der Planeten in möglichst populärer Form zu bringen, und in einem dritten die Behelfe und Hilfstafeln zur Lösung häufig vorkommender astronomisch-historischer Aufgaben zu geben. Für das Dargebotene sind wir ihm schon jetzt Dank schuldig. F. K. Ginzel.

1) Einige geringe Abweichungen, die man bei einigen Sternen gegen die im I. Bde. meines Handb. d. math. u. techn. Chronol. 1906 S. 543-545 mitgeteilten Positionen bemerken wird, rühren davon her, daß die letzteren nach den genauen Formeln uud mit anderen Konstanten berechnet sind.

2) Drei Druckfehler in den Tafeln seien hier vermerkt:

S. 13 Stern No. 244 soll es heißen Decl.

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61o,171 statt

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16o,171.

(Schluß des zweiten, dem in London tagenden Internationalen Kongreß für Historische Wissenschaften gewidmeten Heftes [S. 137-320]).

321

Das sogenannte Senatus consultum ultimum,
die Quasidiktatur der späteren römischen Republik.

Von Gerhard Plaumann.

An den markantesten Punkten während der Agonie der römischen Republik begegnet uns das sogenannte Senatus consultum ultimum als die entscheidende Waffe, mit der der römische Senat der revolutionären Neuerer Herr zu werden sucht. Demgemäß haben die systematischen Darstellungen des römischen Staatsrechts zwar durchgängig diese Maßregel im Zusammenhange behandelt, ohne jedoch auf eine minutiöse Kritik der Überlieferung sich einlassen zu können; und da die einzige Spezialbehandlung1), von der eine solche Exaktheit zu fordern gewesen wäre, ängstlich vermied, den mannigfachen Brechungen kritisch nachzugehen, in denen der Wortlaut dieses wichtigen Senatsbeschlusses überliefert wird, so steht die moderne Literatur2) noch auf demselben Punkte wie der größere Teil der antiken: der Wortlaut wird in vielfachen Varianten gegeben und als die eigentliche Formel betrachtet man die bekannten Worte: Videant consules, ne quid res publica detrimenti capiat! Es fragt sich, ob die Formel nicht exakter hergestellt werden kann, und falls ja, ob sich daraus etwa Konsequenzen für den Inhalt des Beschlusses ergeben 3).

1) Corrado Barbagallo: Una misura eccezionale dei Romani: Il Senatus Consultum Ultimum (Roma, Ermanno Loescher, 1900).

2) Z. B. Barbagallo S. 1, 56, Mispoulet, Instit. polit. I 183, 21, Willems, Le Sénat II 239 ff., 248, Madvig, Verf. Verw. I 301 u. a. m.

3) Ein Überblick über die Ergebnisse findet sich am Schluß der Arbeit. Ich nehme die Gelegenheit wahr, Herrn Professor Richard Heinze in Leipzig für die Anregung zu diesem Versuch aufrichtigen Dank zu sagen. Denn die folgenden Zeilen sind eine Überarbeitung einer Abhandlung De senatus consulto quod ultimum dicitur, die er mir für das Staatsexamen als Aufgabe stellte; sie enthielt die Untersuchung über den Wortlaut und im Grundriß auch den zweiten Teil der vorliegenden Studie. Sollte diese sich als förderlich für die Frage erweisen, so gebührt mir also nur ein bescheidener Teil des Verdienstes. Klio, Beiträge zur alten Geschichte XIII 3/4.

22

7

I.

Der Wortlaut.

Die eigentliche Formel.

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Daß überhaupt eine immer wiederkehrende Formel angewandt wurde, ist bei einem Blick auf die Überlieferung der vorherrschende Eindruck. Und so ist der Versuch aussichtsvoll, sie herauszuschälen, den Wortlaut des S. c. u. festzustellen. Es werden sich dabei zwischen den S. c. ultima der verschiedenen Jahre Übereinstimmungen herausstellen, die die Annahme einer festen Formel nachträglich rechtfertigen.

Eine feste Formel für das S. c. ultimum hat jedenfalls Dio Cassius gekannt oder zu kennen vermeint, und zwar lernen wir von ihm, daß das bekannte Videant consules lediglich eine Appendix, etwas Sekundäres daran sei. So berichtet er über das S. c. u. vom Jahre 63 a. Chr. 37, 31, 2: καὶ προσεψηφίσαντο τοῖς ὑπάτοις τὴν φυλακὴν τῆς τε πόλεως καὶ τῶν ὅλων αὐτῆς πραγμάτων, καθάπερ εἰώθεσαν· καὶ γὰρ τούτῳ τῷ δόγματι προσεγράφη τὸ διὰ φροντίδος αὐτοὺς σχεῖν ὥστε μηδεμίαν ἀποτριβὴν τῷ δημοσίῳ συμβῆναι. Ferner zum Jahre 40 48, 33, 3: ἡ φυλακὴ τῆς πόλεως τοῖς τρισὶν ἀνδράσι μετὰ τῆς εἰθισμένης προσθήκης του μηδὲν ἀπ' αὐτῆς ἀποτριβῆναι ἐπετράπη. Ähnlich zum Jahre 43 46, 31, 2: τοῖς ὑπάτοις τὴν φυλακὴν τῆς πόλεως ἐπέτρεψαν, ἐκεῖνο δὴ τὸ εἰθισμένον τῷ δόγματι προσγράψαντες τὸ μηδὲν ἀπ' αὐτῆς ἀποτριβῆναι. Für Dio Cassius lautete also das eigentliche S. c. u. auf ἐπιτρέπειν τοῖς ὑπάτοις τὴν φυλακὴν τῆς πόλεως (καὶ τῶν ὅλων αὐτῆς πραγμάτων), während das videant ne quid res publica detrimenti capiat für ihn etwas Nebensächliches ist, was er in der Regel fortläßt, indem er an den formelhaften Wortlaut mit einem ὥσπερ ἄνω μοι πολλάκις εἴρηται ο. . erinnert. So an vielen Stellen (gesammelt ed. Boissevain zu 54, 10, 1; als dort fehlend habe ich gelegentlich 40, 64, 4 cf. 66, 2; 41, 3, 3; 46, 16, 2; 46, 44, 4 notiert). Dies Dio Cassius' Vorstellung von dem Wortlaut eines S. c. u.1) Sie ist präzis genug, um uns Vertrauen einzuflößen, zumal natürlich bei Dios Stellung als Mitglied des Senates seine Glaubwürdigkeit in solchen staatsrechtlichen Einzelheiten von derjenigen seiner historischen Gesamtdarstellung, wie über diese auch das Urteil lauten möge, unabhängig ist. Wir werden den Dionischen Wortlaut bestätigt finden, wenn wir aus der Summe der sonstigen Überlieferung zunächst einige Fälle herausnehmen, in denen die Absicht einer authentischen Wiedergabe erkennbar ist. Zunächst Cicero2).

1) Die einzige Abweichung ist 37, 26, 1, wo Dio alle Akte gegen Saturninus (S. c. u., evocatio) mit τὸν πόλεμον τὸν πρὸς αὐτὸν zusammenfast.

2) Daß Cicero häufig genug eine feste Formel voraussetzt, sei nur beiläufig erwähnt; cf. Milon. 26, 70 videret ne quid res publica detrimenti caperet, quo uno versiculo satis armati semper consules fuerunt.

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