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Steinen finden sich auch Schenkungsurkunden aufgezeichnet, wie die folgende kudurru-Inschrift:

„Zwanzig Ucker Saatland großer Quadratelle auf der flur des Landes Almirea am Ufer des Zirzirri, innerhalb von Bitada. Marduknadinachi, König von Babylon, fah in folge des Sieges, da er Affyrien schlug, seinen Knecht Rammanzerikisa gnädig an und sprach zu Mardukilnaphari, Sohn des Inaifagilazer, dem Minister: für den König von Babylon (verfasse) eine Urkunde" Lind ge mäß dem Auftrag des Königs von Babylon vermag er zwanzig Acker Saatland großer Quadratelle für einen Knecht Rammanzerikisa und beschenkte ihn damit für ewig. An der oberen Langseite N. der Kanal Zirzirri, grenzend an Bitada und das feld des Statthaltereihauses. An der oberen Breitseite V. grenzend an die Tempelgenossenschaft Eulbar. An der untern Breitseite W. grenzend an Bitada. Gemäß dem Auftrag Marduknadinachis, des Königs von Babylon, ward die Urkunde gesiegelt. Belzerkani, Sohn des Aradistar, war feldmesser. Dindubit am 28. Jjjar des 10. Jahres Marduknadinachis, des Königs von Babylon, im Beifein von"

folgen die Namen von sechzehn Zeugen, darunter neben mehreren Bcamten ein Sohn des Königs gen. Abullutapazaràu und ein Arzt. Dann fährt die Inschrift fort:

für alle zukünftige Zeit. Wer von den Brüdern, den Söhnen, von der familie oder sonst einer Familie Bitadas auftreten wird und von wegen dieses Feldes flagen oder flagen lassen wird, indem er spricht „dies feld ist kein Geschenk“ oder spricht das Siegel ist nicht gefiegelt"; sei es ein zukünftiges familienoberhaupt von Bitada oder ein Statthalter Bitadas oder ein Aufseher Bitadas oder Ratsherr Bitadas oder ein_gutaku Bitadas oder ein lubuttu oder ein Schriftgelehrter oder andre zukünftige Beamte Bitadas; wer immer angestellt sein wird und spricht: „Das feld ist nicht vermessen worden" oder spricht das Siegel ist nicht gesiegelt"; wer diefes feld einer Gottheit schenkt, für sich selbst behält, seine Grenze, sein Gebiet oder seinen Grenzstein verändert, Schaden und Zerstörung auf diesem Feld anrichtet oder einen Blödsinnigen, Cauben, Blinden, Caugenichts oder Unverständigen sendet und diesen Denkstein nehmen läßt, in's Wasser wirft, mit Staub bedeckt, mit einem Stein vernichtet, mit Feuer verbrennt; selbigen Menschen mögen alle Götter, so vieler Name auf diesem Denkstein genannt ist, mit unlösbarem fluche verfluchen! Ann, Bel und Ea, die großen Götter, mögen sein fundament ausreißen, rernichten, seinen Sproß ausrotten, seine Nachkommenschaft wegraffen! Marduk, der große Herr, möge eine unlösbare Bande, einen unzerreißbaren Strick ihn tragen laffen! Nabu, der erhabene Bote, möge seine Grenze, sein Gebiet und seinen Grenzstein verändern! Ramman, der Vorsteher Himmels und der Erde, möge die Flüsse mit Schlamm erfüllen, und seine Auen mit Dorngeftrüpp erfüllen; den Pflanzenwuchs. das futter mögen seine Füße zertreten! Sin, der Bewohner der glänzenden Himmel, möge mit bösem Ausschlag gleich einer Hülle seinen Körper bekleiden. Samas, der gewaltige Richter, der König Himmels und der Erde, möge richten fein . und gewaltig wider ihn treten! Iftar, die Herrin Himmels und der Erde, möge vor die Götter und den König von Babylon zu Unglück ihn verfolgen! Gula, die große Herrin, die Gemahlin Adars, möge mit nicht weichender Blindheit feinen Körper behaften, und Eiter und Blut möge er statt Waffer pissen! Adar, der Herr der Grenzen, möge ihn des Sohnes, des Wafferträgers berauben! Nergal, der Herr der Speere und der Bogen, möge seine Waffen zerbrechen! Zamama, der König der Schlacht, möge in der Schlacht ihm nicht beistehn! Papsukal, der Bote der großen Götter, welcher geht. . der Götter, feiner Brüder, möge sein Tor verriegeln! Jsharra, die Herrin des Sieges über die Völker, möge in gewaltiger Schlacht ihn nicht hören! Malik, der große Herr, möge Tränenerguß und Gewalttat ihn

packen laffen! Alle Götter, so vieler Name auf diesem Denkstein genannt ist, mögen mit unlösbarem Fluch ihn verfluchen 1)!“

Daß der Schreiber sich Mühe gibt, die Götter in möglichster Vollständigkeit anzuführen, hat darin seinen Grund,, daß der nicht genannte Gott leicht den Uebeltäter unterstüßen und damit seinen kräftigen fluch null und nichtig machen könnte. In dieser Götter-Aufzählung und der ihnen zugedachten Strafmacht besteht das Interessante dieser Inschrift. Auf einem andern Grenzstein steht die Inschrift:

„Haffe das Böse und liebe das Recht.“

Die Einreden, denen man bei Verträgen begegnet, sind unter andern, daß ein Grundstück nicht übergeben oder nicht vermessen sei, oder daß der Vertrag nicht untersiegelt worden sei. Bei Sklavenverkauf wird die Einrede der Königsdienstschaft und der Adoption abgelehnt 2). Weiter wird jeder Beamte, Gelehrte, Vertreter, Vorsteher mit dem Fluch belegt, der das betr. Feld oder Grundstück abtrennt, wegnimmt oder einem andern schenkt und sagt, das Grundstück sei nicht Gabe des Königs, oder dasselbe einem Gott schenkt oder sich selbst zu eigen macht.

Ist ein Vertrag erfüllt, so wird die bezügliche Urkunde, nämlich die Contafel, darauf sie geschrieben ist, zerbrochen, damit diese Forderung nicht zum zweiten Mal erhoben werden kann 3).

Wird aber eine Schuld am Fälligkeitstermin nicht gezahlt, so kann der Schuldner selbst in Anspruch genommen werden. Er muß seinem Gläubiger als Sklave folgen. Sobald aber die Schuldsumme gezahlt ist, wird er ohne weiteres frei. Es kann auf diese Weise eine Schuldsumme, die Jahre lang gestanden hat, noch abgetragen werden; oder es wird ein Pfand gegeben *). Der Schuldvertrag kann aber auch andre folgen bei Nichtzahlung festsehen, wie der folgende tut:

„Sechzehn Sekel Silber des Kisiraffur angesichts Abdisamsi. Als Anleihe hat er es entnommen. Um 1. Duzu wird er das Geld zurückzahlen. Cut er das nicht, so wird das Silber um ein viertel sich vergrößern. Am 11. Nisan des Limmu Be ludari. In Gegenwart des Giritta, des Lulgi, des Ardibanit.“

Kisirassur ist hier der Geldgeber, Abdisamsi der Schuldner. Der vierte Teil sind für knapp ein halbes Jahr fünfzig Prozent Zinsen, das Geschäft eines Halsabschneiders. Noch schlimmer ist der folgende Vertrag:

„Siegel des Zabina. Eine Mine Silber nach dem Gewicht des Landes Karkemis, Kapital aus dem Schatz der Iftar von Arbela, ist die Forderung von Silimafur an den oben genannten. Im Monat Adar wird er eineinhalb Mine zurückerstatten. Wenn er sie nicht zurückerstattet, so soll das Silber zwei Drachmen (Sekel) für den Monat 3ins tragen. Am 26. Marcheswan des Limmu Bambai.

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In Gegenwart von Sinfarufur, des Verwalters der Supa; von Abdunu, des Wagenführers des Königs; von Akirib, von Asurnaid, Istarsumiddin, des Oberrichters."

Die Dauer des Darlehns beträgt nur vier Monate, die eine Mine trägt in dieser Zeit eine halbe Mine Zins, das sind fünfzig, im Jahr also einhundertfünfzig Prozent. Ein andrer Vertrag lautet:

„Siegel des Uttama. Zwei Homer Wein. Forderung von Manukininua an Uttama. Im Monat Jijar wird dieser den Wein in Ninive liefern. Wenn er ihn nicht liefert, so wird er das Silber nach dem Kaufpreis von Ninive zahlen. Den 15. Jjjar des Limmu Mannukiadad.“

Das merkwürdigste aber ist der folgende Vertrag aus dem Jahre 655 v. Chr.:

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Drei Homer Wein nach dem Maße des Landes Juda. Forderung des Adonia an Ahaffur. Die Getreidelieferung ist verbürgt durch Pedi. Im Monat Elul wird er es ohne Vermehrung ana kakkadisa in Ninive liefern. Wenn er es nicht liefert, wird es für den Homer um einhalb Homer anwachsen. Im Jjjar des Limmu Girizabuni. In Gegenwart von Ubiuma, von Istartazi, von Birsamas 1)."

Für den, der sich gegen einen abgeschlossenen Kauf- oder andern Vertrag mit Klage erhebt, wird eine ansehnliche Summe als Reugeld festgesetzt, die in eine Tempelkasse fließen soll, wie es in einem Vertrage heißt:

„Zehn Minen reinen Silbers und eine Mine lautern Goldes in die Kasse der Istar, die zu Ninive wohnt 2).“

Das bei rückgängig gemachtem Geschäft zu zahlende Reugeld betrug gewöhnlich zwölf von sechzig, also zwanzig Prozent. Solcher Betrag war auch in Israel üblich 3). Darum aber ist der Schluß nicht gerechtfertigt, daß der Priesterkoder in Babylonien entstanden sei. Ein verbanntes und unterdrücktes Volk schafft sich keine Gesetze. Vielmehr weisen solche gleiche Gebräuche auf das uralte Zusammenleben beider Völker hin.

Ein früherer Besiher eines Grundstücks, der sein Zugrecht geltend gemacht hatte, erhält in dem nachfolgenden Vergleich mit dem Käufer eine Entschädigung *).

Einen Pachtvertrag über Palmenfelder stellt Feuchtwang3) also dar: Jddinnabu hatte von dem gepachteten Palmengarten Datteln abzuliefern, konnte oder wollte aber das giddanu nicht vornehmen und hatte infolgedessen keine genügende Menge Datteln geerntet und abgeliefert. Daher wird ihm der Prozeß gemacht. Er wird dazu verurteilt, in einer bestimmten Frist die nötige Menge Datteln zusammenzubringen und das giddanu regelmäßig vorzunehmen, widrigenfalls er, wo er immer die

1) Vergl. J. Oppert, das affyr. Landrecht 1898.

2) K. B. IV, S. 141.
3) Lev. 27, 13. 19. 31.
4) K. B. IV, S. 169.
5) 3. f. 2. 1891, S. 446.

Datteln hernehmen möge, sie abzuliefern gezwungen werden würde. Das giddanu entspricht dem ruubbunu. Das eine ist nicht unser Beschneiden, das auf die Dattelpalme nicht anwendbar ist, weil sie keine Aeste hat, auch nicht unser Pfropfen oder Okulieren; was nur der meinen kann, der nie eine Dattelpalme gefehn hat. Sie werden aus Kernen gezogen, und bedürfen die jungen Bäumchen keiner Veredelung. Aber der betr. Pächter war vermutlich zu faul gewesen, seine tragbaren Bäume zu besteigen und die weiblichen Blüten mit dem Staube der männlichen zu befruchten, in der Meinung, das werde der Wind oder die mancherlei Insekten besorgen. Auf diese Tätigkeit weist die Wurzel rabu, die in ruubbunu erscheint, gradezu hin. Ueber das Verhältnis des giddanu hier und des gismanu in dem früher 1) aufgeführten Zauberspruch wage ich keine Vermutung auszusprechen.

Bei Darlehn von Kapitalien wird der Zinsfuß voraus bestimmt, während das Zinsnehmen den Volksgenossen gegenüber den Hebräern verboten, nur den fremden gegenüber erlaubt ist 2)! In einer kappadokischen Urkunde wird als monatlicher für ein Darlehn von achtzehneinhalb Sekel eindrittel Sekel bestimmt, was nach unsrer Rechnung mehr als einundzwanzig Prozent für das Jahr ausmacht. Je nach Art des Geschäftes wird der Zinsfuß bald höher, bald niedriger bemessen, wie das noch heute geschieht. Es kommen sechzehn, zwanzig und mehr Prozent vor. Bei einem baren Darlehn vom 11. Nisan 711 v. Chr. wurden dreiunddreißigeindrittel vereinbart 3). Aber wir haben bereits noch höhere Zinsforderungen aus mehreren Verträgen kennen gelernt.

Die Rückzahlung des Kapitals wird dem Ueberbringer der versiegelten Urkunde geleistet, oft am Tage der Ernte.

Es gab aber in Babylonien und Affyrien auch zinslose Vorschußzahlungen auf gewisse Zeit, die erst dann Zinsen trugen, wenn die bedungene zinsfreie Zeit abgelaufen und das Kapital noch nicht zurückgezahlt war *).

Mietsverträge erstreckten sich meist auf Häuser, Gärten und Felder; doch waren Sklaven, ja selbst Frauen nicht ausgeschloffen.

Hatte jemand kein Siegel, um eine Urkunde mit dem Zeichen seiner Anerkennung zu versehen,, so durfte er seinen Fingernagel auf der Tonplatte eindrücken. Daher heißt es in einer Urkunde aus den Archiven der Firma Muraschu und Söhne ):

„Das Daumennagelzeichen - affyr. supru, hebr. sipporen von Bagomiri, dem Sohn des Mitradata, wurde statt des Siegels angebracht."

1) S. S. 272.

2) Exod. 22, 2 2c. Lev. 25, 35 20.

3) K. B. III, S. 111. IV, S. 51.
4) K. B. IV, S. 167.

5) Herausgegeben von Hilprecht.

Dieses Zeichen findet sich besonders bei Schuldanerkennungen. Auch ein liegendes oder stehendes Kreuz wurde wie noch heute die drei Kreuze von Schreibunkundigen zur Anerkennung einer Urkunde verwendet. Das liegende Kreuz wird nach einigen Stellen der hl. Schrift 1) als das Zeichen Jahves, des Herrn, angesehn, aber mit welchem Grund, ist nicht ersichtlich.

Außerdem hatten die meisten Babylonier und Assyrer, wie auch Herodot bezeugt, ihr eigenes Siegel, das den Namen des Besizers, den Namen eines Gottes und eine mythologische Darstellung enthielt, bald mehr, bald weniger fein ausgearbeitet.

Sowohl über Geldbeträge wie über Lebensmittel und Hausgerät konnte, nachdem dieselben tariert waren, Sequestration verfügt werden. Auch konnte die Ernte wegen einer forderung mit Beschlag belegt werden 2).

Eviktion oder Entwährung ist dem assyrischen Recht unbekannt. Ein Vertrag darf nicht umgestoßen werden; sonst treffen den Schuldigen schreckliche Strafen und unerschwingliche Geldbußen bis zu einhundertzwanzigtausend Mark und mehr. Hier zeigt sich denn auch die niedrige Stufe heidnischer Sittlichkeit unverhüllt:

„Wer zu irgend einer Zeit in der folge der Tage sich erhebt, sei es nun Nabudurusur oder Mannakiasur oder Litiru oder ihre Brüder oder ihre Erben und durch Prozeß und Klage den Ablia oder seine Söhne angreift und so spricht der ganze Wert ist nicht gezahlt, das Feld, das Haus, der Hain sind nicht entäußert, nicht bezahlt und nicht gekauft, dieser Mann soll eine Mine Menschenkot fressen, einen Ammartopf voll Urin austrinken, seinen Sohn zu Ehren des Sin verbrennen, seine älteste Tochter, mit ihren Schamteilen anfangend, zu Ehren der Wüstenherrin verbrennen, den Kaufpreis und außerdem den zwölffachen Betrag den früheren Eigentümern zurückerstatten; dann kann er seinen Rechtsstreit anstrengen. Die Sache wird er nicht wieder erlangen ").“

Oder es wird festgesetzt:

„Der Kläger (der einen geschlossenen Vertrag anficht) soll zehn Minen Silber, fünf Minen Gold dem Gott Ninib, der in Eridu wohnt, zahlen; zwei weiße Roffe an die Füße des Gottes Nergal binden, vier Maulesel zwischen die Beine des Gottes Nergal stellen, ein Talent Blei dem Tartan geben. Dann soll er den Käufern den zehnfachen Kaufpreis zahlen. Er möge seinen Rechtsstreit anstrengen, aber die Sache wird er nicht wieder erlangen *).”

Hier ist schon deutlicher zu sehen, wie es dem Schreiber des Vertrages darauf ankommt, durch unerfüllbare forderungen die Möglichkeit einer Entwährung von vornherein auszuschließen.

1) Ezech. 9, 4. Off. Joh. 14, 1.

2) K. B. IV, S. 251.

3) J. Oppert, 3. f. A. 1898, S. 265.
4) J. Oppert, Z. f. A. 1898, S. 265.

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