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Das Wasser der Ströme Euphrat und Tigris, das in diesen Ka nälen weithin durch das meist ebene Land geleitet wurde, das den Fleiß des Landmanns mit hundertfältiger Ernte belohnte, konnte auch verderblich wirken; wie das Beispiel der Stadt Umlias beweist, die im Monat Arachsamna durch eine Ueberschwemmung des Tigris zerstört wurde. Da dieser Strom mit seinem starken fall besonders gefährlich war, ließ Hammurabi an seinen Ufern Dämme oder Deiche anlegen, Karasamas genannt.

Daß ein Teil der in Babylonien aus Arabien eingewanderten Semiten wieder auswanderte und sich unter Tharah und Übram eine neue Heimat suchte, ist bereits erwähnt worden. An dieser Tatsache haben, wie wir sahen mehrfache Gründe mitgewirkt, vor allem die Hebung des Ackerbaues unter der Regierung Hammurabis._ Aber ein Ackerbau treibendes Volk ist seßhaft und muß seßhaft sein. Ein seßhaftes Volk schafft sich bald bestimmte Gesetze. Die Freiheit des Einzelnen wird zum Wohl des Ganzen beschränkt. Aber solcher Beschränkung geht der Freiheit liebende Nomade aus dem Wege. Und noch eins. Hatten die eingewanderten Semiten nicht nur die Neigung zum Gößendienst, sondern auch diesen selbst mitgebracht, wie auch die Stammesgenossen Abrams andern Göttern dienten 1), so trafen sie diesen Abfall von dem lebendigen Gott bei dem unterworfenen Volk von Sumer und Akkad schon vollzogen, sodaß dem, der nicht an dem volkstümlichen Dienst der fast unzähligen babylonischen Götter teilnehmen wollte, nichts andres übrig blieb, als diese zweite Heimat zu verlassen und sich eine dritte zu suchen.

Auch Hammurabi war wie sein Volk groß im Aberglauben. Er baute Ebarra, den Tempel des Samas, wieder auf, nachdem derselbe durch die Gewalt der Winde und Regenstürme zu Fall gebracht war. Darüber hat der König Nabunaid aufzeichnen lassen:

„Der Grundstein von dem Hause des Gottes Samas und der Ai ward wieder gefunden, und die Mauern kamen zum Vorschein. Die Schrift des Namens von Hammurabi, des alten Königs, der 700 Jahre vor Burnaburias Ebarra erbaut und den Stufenturm für Samas errichtet hatte, sah ich. Da erschrak ich, und Schrecken überfiel mich, ich erhob meine Hände und betete."

Auch den Tempel des Zamama in Kis, Emeteursag genannt, und den der Iftar ließ der König erneuern.

Erst im 31. Jahre seiner Regierung war es Hammurabi gelungen, in einem siegreichen Krieg gegen Jamutbal 2), den König von Elam, das vereinigte Babylonien unabhängig zu machen; und in diese nun folgende Friedenszeit wird das größte Kulturwerk des großen Königs fallen, seine Gesetzgebung. Wie wir bereits bemerkten, war das familienrecht der Sumero - Akkadier bereits aufgezeichnet. Hammurabi aber sammelte alle für die beiden nun verschmolzenen Völker, die Sumero

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Akkadier und die Semiten, geltenden Rechte, wie sie in den 7 Jahrhunderten ihres Zusammenlebens ausgebildet waren, und ließ sie zum ewigen Gedächtnis und unauslöschlicher Geltung auf Felsen schreiben 1). Einer derselben, der uns erhalten ist, trägt zum Zeugnis über die dicke Finsternis, die auch auf diesen Heiden lag, die Gestalt eines Phallus 2). Dieser Diorit-felsblock wurde, wir wissen nicht wie lange nach seiner Beschreibung und Aufrichtung, von Elamitern, die ihn vermutlich für ein Götterbild hielten, aus Erech geraubt und nach Elam gebracht, wo er bis zum Jahr 1901 unter Schutt verborgen gelegen hat, wohl gegen 3000 Jahre oder gar noch länger! Da fand ihn J. de Morgan. 44 Zeilen laufen auf ihm senkrecht von oben nach unten, 16 auf der Vorderseite, 28 auf der Rückseite. Eine französische Uebersehung gab P. v. Scheil, eine deutsche Professor H. Winckler heraus. Auf dem Stein ist auch ein Bild in Hautrelief ausgemeißelt, das nach einigen forschern Marduk, nach andern Samas als den Gott darstellt, der die „Rolle des Gesezes" an Hammurabi darreicht. Dabei wird ganz vergessen, daß es in Babylon keine Schriftrollen, sondern nur Tafeln und Prismen, Cylinder, allerlei Gefäße und Felsen gibt, auf die man schreibt, nur keine Papyrus- oder Pergamentrollen. Aber sollte es nicht möglich sein, daß weder Marduk noch Samas, sondern Hammurabi selbst in der sizenden Gestalt abgebildet ist, der seinen Herrscherstab oder Szepter dem Gehorsam pflichtigen Untertan entgegenstreckt. J. Jeremias 3) hält das Bild für den Gott Samas, der in seiner rechten Hand einen Schreibgriffel und einen kreisförmigen. Gegenstand hält. Also erfährt das undeutliche Bild mehrfache Deutungen.

Es gab aber, wie oben erwähnt, mehrere solcher Steine mit Gesebesinschriften und auch Abschriften dieser Geseße auf Tafeln, wie solche wenigstens in Bruchstücken uns erhalten sind, noch aus der Zeit des Königs Usurbanipal.

In der Einleitung oder Uebersicht dieser Geseze nehmen des Königs Titel und Taten den größten Raum ein. Ihn haben die hehren Götter Anu und Bel berufen, ihn, der Reichtum und Ueberfluß über sein Volk ausschüttet, daß er wie die Sonne die Schwarzköpfigen erleuchte“ *). Mit diesem Schmeichelwort scheint der König alle seine Untertanen zufammen zu begreifen; aber ist er nicht selbst ein Schwarzkopf gewesen? Doch stolz wie die Sonne schaut er vom hohen Königsthron auf das ge= meine Volk herab.

Er nennt sich den tapfern König, der die vier Weltgegenden bekämpfte, der den Namen Babels groß machte, der Ur bereicherte. Unu,

1) Nach H. Winckler. G. d. H., S. 7 wurden mehrere beschrieben.

2) A. Jeremias, A. C. O., Š. 262.

3) M. u. H., S. 4.

Die Worter lauten: nisi salmat kakkadu.

der erhabene, der König der Anunaki, der Geister der unteren dunkeln Welt, und Bel, der Herr von Himmel und Erde, der das Schicksal des Landes festsett, hatten Marduk, dem Herrschersohn Eas, die Herrschaft über die irdische Menschheit zuerteilt und unter den Jgigi, den Geistern der oberen lichten Welt, ihn groß gemacht und in Babel ein ewiges Königtum begründet, dessen Grundlagen wie Himmel und Erde fest= gelegt sind. Dieser Marduk ist es, der den Hammurabi sandte die Menschen zu regieren, dem Land Rechtsschuß zu teil werden zu lassen; und er legte Recht und Gerechtigkeit in den Mund der Leute und schuf das Wohlbefinden seiner Untertanen.

Vermutlich will der König hier sagen, daß er seine Untertanen diese Geseke auswendig lernen und hersagen ließ, worin spätere Gesetzgeber ihm klugerweise nachgefolgt sind, ihre Gesetze volkstümlich und dauerhaft zu machen. Dies konnte in Babel um so leichter erreicht werden, als diese Geseze wahrscheinlich aus den Annalen eines Gerichtshofes stammen und zwar eines höheren Gerichtes, deffen Entscheidungen auf sichrer babylonischer Rechtsgewohnheit beruhten. Sicher sind sie nicht aus Spekulation hervorgegangen 1).

Der erste Satz dieser ältesten Gesetzsammlung der Welt lautet nach H. Winckler:

Wenn jemand einen andern umstrickt, einen Bann auf ihn wirft, es aber nicht beweisen kann, so soll der, der ihn umstrickt hat, getötet werden.“

Umstricken oder den Bann auf jemand werfen bedeutet gegen je mand Zauberei gebrauchen. Von dieser Geheimkunst gab es in Babylonien hauptsächlich zwei Arten, nertu und kispu genannt. Bei der einen wird der Zauber durch geknüpfte Knoten, bei der andern durch einen Trank bewirkt, wovon im 7. Abschnitt des weiteren gehandelt wird. Bezeichnend ist für den einzigen babylonischen Gesetzeskoder, denn von einem Buch" kann man hier doch nicht sprechen, daß er sogleich mit dem heidnischen Aberglauben der Zauberei beginnt, aber nicht um ihn zu verbieten, sondern um sich mit ihm auseinander zu sehen, weil wohl seine zeitweise Ehrlosigkeit und Gefährlichkeit, aber nicht seine Gottwidrigkeit und Unsittlichkeit erkannt ist.

Der zweite Sak ordnet eine Art von Gottesurteil an und läßt an der Zauberei etwas ehrenrühriges erkennen. Er lautet:

„Wenn jemand einem andern Zauberei vorwirft, es aber nicht beweisen kann, und derjenige, dem die Zauberei vorgeworfen ist, zum fluß geht und in den Fluß springt; wenn der Fluß ihn verschlingt, so soll der, der ihn bezichtigt hat, sein Haus in Besitz nehmen. Wenn aber der fluß jenen für unschuldig erweist, und er unversehrt bleibt, so soll der, der ihm die Zauberei vorgeworfen hat, getötet werden, und der, der in den Fluß gesprungen ist, soll das Haus seines Verleumders in Besitz nehmen."

1) Vergl. J. Jeremias, M. u. H., S. II.

Dies ist offenbar ein sehr bedenkliche Bestimmung, wodurch nicht wenige zum Vorwurf der Zauberei verleitet werden mußten, weil ein großer Vorteil in Aussicht gestellt war, wenn der Fluß so wollte.

Der 3., 4. und 5. Sah handeln von dem Zeugnis vor Gericht und bestimmen die Strafe für ein fehlerhaftes Urteil des Prozeßrichters. Es wurde aber das Amt des Richters von dem Priesteramt eingeschlossen, oder es traten die Aeltesten (fibu gen. hebr. sekenim) in diese Tätigkeit ein, die für gewöhnlich nur als Zeugen oder Sachverständige beteiligt waren 1). Der 6. Sa lautet:

„Wenn jemand Besitz von Gott oder Hof stiehlt, so soll er getötet werden.“ Wenn hier kein einzelner Göße oder Gößentempel als Eigentümer genannt, sondern oon Gottesbesitz d. h. von heiligem, für den Gottesdienst abgesonderten Besitz im allgemeinen geredet wird, so läßt sich hier sehr wohl eine Spur des Monotheismus erblicken, der auch bei den Sumero-Akkadiern die ursprüngliche Religion war. Schwört man doch in dieser Zeit nicht bei einer der vielen Gottheiten, sondern bei Gott allein oder früher bei Gott und dem König 2). Man vergleiche die Sätze 20. 103. 107. 121. Hier liegt ein zweiter Beweis des ursprünglichen Monotheismus vor.

Zu bemerken ist noch, daß zunächst hier nicht der Diebstahl im allgemeinen mit Strafe bedroht wird, sondern nur der qualifizierte, der den Besik der Tempel oder des Königs angreift. Erst die folgenden Säķe bis 41 handeln von dem Diebstahl andrer Art und sehen die Strafen dafür fest; dann von verlorenem Gut, von Kauf und Verkauf der Sklaven, von Raub u. a. m.

Einen Einblick in den babylonischen Gerechtigkeitssinn gewährt der 25. Sah:

Wenn im Hause jemandes feuer ausbricht, und jemand, der zu löschen kommt, auf das Eigentum des Herrn sein Auge wirft und das Eigentum des Haushernn nimmt, so soll er in dasselbe Feuer geworfen werden.“

Es ist gemeint, daß der Dieb in flagranti ertappt wird. Aber er hatte immer die Ausrede, daß er das ergriffene Gut „retten“ wollte.

Der 26. Sah bedroht den Untertan der sich dem Kriegsdienst entzieht, mit Todesstrafe. Ein solcher beschädigt durch seine Fahnenflucht das Reich, den König. Demnach war der Kriegsdienst eine Pflicht sämtlicher freier Männer, wie auch sonst im alten Orient und Occident, während die Sklaven von dieser Leistung befreit waren. Die Alten waren klug genug, nicht nur die Gefahr zu erkennen, die in der Bewaffnung und Waffenübung der Sklaven lag, sondern sie sorgten auch mit dieser Maßregel für Ackerbau, Handwerk, Gewerbe und Handel, daß diese im Kriegsfall ohne Unterbrechung von den Sklaven weitergeführt

1) Vergl. J. Jeremias, M. u. H., S. 32.

2 H. Wincler, Bab. u. Ass., S. 27, Anm.

werden konnten. Genau genommen ist aber hier bis Sak 41 nicht von jedem freien Untertan überhaupt die Rede, sondern von dem rid sabe, einer Art königlichen Hauswirts, der für seine Dienste mit feld, Garten und Haus belehnt wurde. Vergl. ridute.

Der 27. Sak bestimmt: Jedem Krieger, der im Unglück des Königs gefangen wird, soll sein Eigentum bis zur Rückkehr aus der Gefangenschaft bewahrt werden.,, Die Babylonischen Herrscher hatten oft das Mißgeschick, daß sie und ihre Heere geschlagen wurden; auch war es wohl vorgekommen, daß Eigentum von gefangenen Kriegern ohne Rücksicht auf die Angehörigen als gute Beute angesehen wurde. Solcher Uebergriff mußte manchen vom Kriegsdienst zurückschrecken.

Die Sätze 42-126 enthalten_Bestimmungen über Pachtung, Benuhung und Beschädigung von Grundstücken, über Borgen, Zurückzahlen und Verzinsen eines Kapitals, über Hinterlegung und Schuldhaft. Die Strafe des Verkaufens, die in Sak 54 dem säumigen Schuldner angedroht wird, finden wir noch in einem Gleichnis des Herrn 1). Sat 112 erinnert an das andre Gleichnis, das von anvertrautem Gut handelt 2).

In Nr. 63 und 64 wird das Schaffen neuer Werte durch Anroden von Wüstungen oder Pfropfen von Wildlingen belobt, wie andrerseits in Satz 61, 62, 65 Faulheit und Nachlässigkeit getadelt werden.

Wer ein Freund der Entwickelungslehre ist, der kann an diesen Gesetzen Hammurabis erkennen, daß die Entwickelung der Rechtsbildung keineswegs immer vorwärts geht. Und wer da meint, die Geschichte der Menschheit habe einen dunkeln Anfang ohne Sinn und Verstand gehabt, der beachte diese Gesetze, die bis zu den fintflutlichen Menschen, also über die Steinzeit hinausreichen. Bereits vor über 4000 Jahren war in Babylonien für die Arbeiter gesorgt, was bei uns erst vor zwanzig Jahren zu stande gekommen ist.

Besonders auffällig ist Sak 108: „Wenn eine Schänkwirtin als Preis für Getränke nicht Getreide nach großem Gewicht, sondern Gold 3) annimmt, und der Preis des Getränkes im Verhältnis zu dem des Getreides geringer ist, so soll man sie dessen überführen und ins Wasser werfen."

Sah 127—177 beziehen sich auf Eheschluß und Ehebruch, auf das Erbrecht und was mit dem Familienleben zusammenhängt.

Nach 128. Sah besteht eine Ehe nur dann zu recht, wenn ein Vertrag und Urkunde über den Eheschluß schriftlich aufgesetzt worden ist. Also hat in diesem Stück die französische Gesetzgebung unter Napoleon I. und das gegenwärtige deutsche Eherecht seinen Vorgänger in Babylon.

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