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zutreten vermag, so soll man ihm Feld und Garten geben, er soll das Lehn seines Vaters übernehmen.

29. Wenn sein Sohn noch klein ist, die Übernahme nicht an= zutreten vermag, so soll ein Drittel von Feld und Garten seiner Mutter gegeben werden und diese ihn großziehen.

30. Wenn ein Hauptmann oder Mann sein Feld, Garten und Haus anstatt der Nuzung vernachlässigt und preisgiebt, und ein anderer sein Feld, Garten und Haus in Besiz nimmt und drei Jahre nuht: wenn er (jener) zurückkommt und sein Feld, Garten und Haus verlangt, so soll es ihm nicht gegeben werden, derjenige, der es in Besitz genommen und genugt hat, der soll es weiter nußen.

31. Wenn er es ein Jahr preisgiebt und zurückkommt, so soll ihm Feld, Garten und Haus gegeben werden und er es wieder übernehmen. 32. Wenn einen Hauptmann oder Mann, der auf dem „Wege des Königs" gefangen worden ist, ein Geschäftsmann loskauft und ihn nach seiner Ortschaft zurückbringt; wenn in seinem Hause (Mittel) zum Loskauf da sind, so soll er sich loskaufen; wenn in seinem Hause nichts zum Loskauf ist, so soll er vom Tempel seiner Ortschaft freigekauft werden; wenn in dem Tempel seiner Ortschaft nichts zum Loskauf ist, so soll der Hof ihn loskaufen. Sein Feld, Garten und Haus soll zum Lösegelde für ihn nicht gegeben werden.

33. Wenn ein1 ... ... oder ein1 sich auf Dienstent= ziehung (Fahnenflucht) einläßt, und für den „Weg des Königs" einen Mietling als Ersaz stellt und dieser mitzieht, so soll jener ... ... oder ... ... getötet werden.

2 oder ein

...

34. Wenn ein ...2 das Eigentum eines Hauptmanns wegnimmt, den Hauptmann schädigt, den Hauptmann auf Lohn(arbeit) giebt (vermietet), den Hauptmann im Prozesse einem Mächtigen schenkt (?), das Geschenk, das der König dem Hauptmanne gegeben, wegnimmt, so soll der ... ... oder der getötet werden. 35. Wenn jemand Rindvieh oder Kleinvieh, das der König dem Hauptmanne gegeben, von diesem kauft, so verliert er sein Geld.3

......

1) Worte, deren nähere Bestimmung noch nicht möglich ist, die allgemeine Begriffssphäre giebt der Zusammenhang. Es handelt sich, wie § 34 (vgl. 26 ff.) zeigt, um andere Krieger, augenscheinlich höhere als den als „Hauptmann“ übersetzten.

2) Dieselben wie die in § 33 genannten Bezeichnungen.

3) Das Vieh gilt also als Lehn. Der Hauptmann" ist hiernach eine Art Dorfschulze und das Lehnsvieh Gemeindelehen.

36. Feld, Garten und Haus eines Hauptmannes, Mannes und Zinspflichtigen darf nicht verkauft werden.

37. Wenn jemand Feld, Garten und Haus eines Hauptmannes, Mannes oder Zinspflichtigen kauft, so wird seine Kaufvertragstafel zerbrochen (ungiltig erklärt) und er verliert sein Geld; Feld, Garten und Haus kommt an seinen Herrn zurück.

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38. Ein Hauptmann, Mann oder Zinspflichtiger kann von Feld, Garten und Haus seines Lehns seiner Frau oder Tochter 1 nichts verschreiben und es nicht für Schuldverpflichtungen geben.

39. Von Feld, Garten und Haus, das er gekauft und (als Eigentum) besigt, kann er seiner Frau und Tochter verschreiben und für seine Schuld geben.

40. Aber an einen Geschäftsmann oder einen andern Staatsbeamten fann er sein Feld, Garten und Haus verkaufen; der Käufer erhält Feld, Garten und Haus, die er gekauft, zur Nußung.

41. Wenn jemand Feld, Garten und Haus eines Hauptmanns Mannes oder Zinspflichtigen einzäunt und die Pfähle dazu hergiebt: wenn der Hauptmann, Mann oder Zinspflichtige in Feld, Garten oder Haus zurückkehrt, dann soll er die Pfähle, die ihm (!) gegeben sind, als Eigentum haben.

42. Wenn jemand ein Feld zur Bestellung übernimmt und auf dem Felde kein Getreide erzielt: dann soll man ihn überführen, daß er auf dem Felde keine Arbeit gethan hat und er soll Getreide, wie es beim Nachbar ist, dem Besizer des Feldes liefern.

43. Wenn er das Feld nicht bestellt, es hat liegen lassen, soll er Getreide, wie es beim Nachbar ist, dem Besizer des Feldes geben und das Feld, das er hat brach (?) liegen lassen, hacken, säen und dem Besizer zurückgeben.

44. Wenn jemand ein wüst liegendes Feld zur Urbarmachung innerhalb drei Jahre übernimmt, aber faul ist, das Feld nicht urbar

1) Es geht als Lehn an den Sohn: § 28.

Der

2) So wird im Folgenden der Ausdruck tamkar übersegt, für den es in einer hier in Betracht kommenden Bedeutung keinen entsprechenden giebt. Er spielt die Rolle des Kaufmanns in unsern Kulturverhältnissen und das Wort ist daher in das Arabische (tâgir) in dieser Bedeutung übergegangen. tamkar ist föniglicher Beamter, er unternimmt seine Reisen auf staat= liche Rechnung (oder Beteiligung). Das im folgenden als „Staatsbeamte" wiedergegebene Wort ist dasselbe wie für „Lehen". Es bezeichnet also jeden, der eine „Pfründe" genießt. Also an Lehensträger kann ein Lehen verkauft werden.

macht: soll er im vierten Jahre das brache (?) Feld hacken, eggen und bestellen und dem Besizer zurückgeben, und für je 10 Gan 10 Gur1 Getreide zumessen.

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1

45. Wenn jemand sein Feld für (feste) Ertragsabgabe (Zins) zur Bestellung giebt und die Ertragsabgabe seines Feldes erhält, dann aber ein Unwetter eintritt und die Ernte vernichtet: so trifft der Schaden den Besteller.

46. Wenn er keine (feste) Ertragsabgabe seines Feldes erhält, sondern auf Halb- oder Drittel-Anteil giebt, so sollen das Getreide, das auf dem Felde ist, Besteller und Eigentümer nach Anteil teilen.

47. Wenn der Besteller, weil er im ersten Jahre seinen Unterhalt nicht gewonnen (?) hat, das Feld hat (durch andere) bestellen lassen, so soll der Eigentümer dem Besteller keinen Vorwurf (daraus) machen: sein Feld ist bestellt worden und bei der Ernte erhält er das Getreide nach seinem Vertrage.

48. Wenn jemand eine verzinsbare Schuld hat und ein Unwetter sein Feld verwüstet oder die Ernte vernichtet oder wegen Wassermangel Getreide auf dem Felde nicht wächst: so soll er in diesem Jahre dem Gläubiger kein Getreide geben, seine Schuldtafel (im Wasser) aufweichen3 und Zinsen für dieses Jahr nicht zahlen.

49. Wenn jemand Geld (Silber) von einem Geschäftsmann nimmt und ein urbares Feld für Getreide oder Sesam dem Geschäftsmann giebt, das Feld zu bestellen, Getreide oder Sesam, welche darauf sind zu ernten und für sich zu nehmen ihn anweist: wenn dann der Besteller auf dem Felde Getreide oder Sesam baut, so soll bei der Ernte Getreide oder Sesam, welche auf dem Felde sind, der Eigentümer des Feldes erhalten und Getreide für sein Geld (Silber) nebst Zinsen, was er vom Geschäftsmann erhalten hat, und den Unterhalt (?) des Bestellers dem Geschäftsmann geben.

50. Wenn er ein bestelltes (Getreide-)Feld oder ein bestelltes Sesam-Feld giebt, so soll Getreide oder Sesam, die auf dem Felde sind, der Eigentümer des Feldes erhalten, Geld (Silber) nebst Zinsen (dieser) dem Geschäftsmann zurückgeben.

1) Flächen- und Hohlmaß.

2) Ausdruck für Landmann, Ackerbauer, welcher meist im Ver= hältnis eines Pächters zum Grundbesizer steht.

3) Offenbar symbolische Handlung mit Bezug auf die Ursache der Unmöglichkeit, den Vertrag zu erfüllen (Wasserschaden); eine erledigte Ver= tragstafel wird zerbrochen (vgl. § 37).

51. Wenn er kein Geld zum Zurückzahlen hat, soll er (Ge= treide oder) Sesam nach ihren Preisen für sein Geld und die Zinsen, das er vom Geschäftsmann erhalten hat, gemäß dem königlichen Tarif dem Geschäftsmann geben.

52. Wenn der Besteller auf dem Felde Getreide oder Sesam nicht gebaut hat, so wird sein (des Schuldners) Vertrag nicht hinfällig.

53. Wenn jemand seinen Damm imstande zu halten zu faul ist und ihn nicht imstande hält: wenn dann in seinem Damme ein Riß entsteht und die Feldflur vom Wasser überschwemmt wird, so soll derjenige, in dessen Damm der Riß entstanden ist, das Getreide, das er zu Grunde gerichtet hat, ersehen.

54. Wenn er das Getreide zu ersehen nicht vermag, so soll man ihn und seine Habe für Geld verkaufen und die Bauern, deren Getreide das Wasser überschwemmt hat, (den Erlös) teilen.

55. Wenn jemand seinen Wassergraben1 zur Bewässerung öffnet, aber nachlässig ist und das Wasser das Feld seines Nachbars überschwemmt, so soll er Getreide entsprechend dem Ertrag seines Nachbars diesem zumessen.

56. Wenn jemand das Wasser einläßt und das Wasser das bebaute Feld seines Nachbars überschwemmt, so soll er für je 10 Gan 10 Gur Getreide ihm zumessen.

57. Wenn ein Hirt,2 um das Kleinvieh Kräuter abweiden zu lassen, keine Erlaubnis vom Eigentümer des Feldes einholt, ohne Zustimmung des Eigentümers das Kleinvieh das Feld abweiden läßt, so soll der Eigentümer seine Felder abernten und der Hirt, welcher ohne Erlaubnis des Eigentümers das Vieh hat das Feld abweiden lassen, obendrein für je 10 Gan 20 Gur Getreide dem Eigentümer zahlen.

58. Wenn, nachdem das Kleinvieh die Feldflur verlassen hat, den allgemeinen Pferch am Stadtthore bezogen hat, ein Hirt das Kleinvieh noch auf das Feld läßt und es das Feld abweiden läßt, so soll dieser Hirt das Feld, das er hat abweiden lassen, übernehmen und bei der Ernte für 10 Gan 60 Gur Getreide dem Eigentümer des Feldes zumessen.

1) Es handelt sich um die babylonischen Gräben zur Bewässerung, welche höher liegen als das Feld und vom Flusse aus gespeist werden, nicht um Entwässerungsgräben.

2)

=

Herdenbesizer oder besser Herdenunternehmer, welcher zum Großbesizer von Herden in demselben Verhältnisse steht wie der „Besteller“ zum Eigentümer des Gutes.

Der alte Orient. IV, 48

2

59. Wenn jemand ohne Wissen des Gartenbesizers in jemandes Garten Holz fällt, soll er 11⁄2 Mine Silber zahlen.

60. Wenn jemand ein Feld, um es als Garten anzupflanzen, einem Gärtner übergiebt, dieser den Garten anlegt, ihn 4 Jahre pflegt, so sollen im fünften Jahre Eigentümer und Gärtner miteinander teilen, der Eigentümer des Gartens seinen Anteil in Bewirtschaftung nehmen.

61. Wenn der Gärtner die Anpflanzung des Feldes nicht vollendet, einen unbebauten Teil übrig läßt, so soll man ihm den als seinen Anteil festjeßen.

62. Wenn er das Feld, das ihm übergeben worden ist, nicht als Garten anpflanzt, wenn es Ährenfeld1 ist, so soll der Gärtner den Ertrag des Feldes für die Jahre, wo es liegen bleibt, dem Eigentümer entsprechend dem Nachbar(stück) zumessen, das Feld in bestellbaren Zustand sehen und dem Eigentümer zurückgeben.

63. Wenn er Ödland zu bestellbarem Feld macht und dem. Eigentümer zurückgiebt, so soll er (dieser) für eina Jahr 10 Gur Getreide für 10 Gan zumessen.

64. Wenn jemand seinen Garten einem Gärtner zur Bearbeitung übergiebt, so soll der Gärtner, für so lange er den Garten übernimmt, vom Ertrage des Gartens zwei Teile dem Eigentümer geben, den dritten soll er selbst nehmen.

65. Wenn der Gärtner den Garten nicht bearbeitet, der Ertrag (also) zurückgeht, soll der Gärtner den Ertrag nach dem des Nachbargrundstückes bemessen.

Hier fehlen die fünf ausgemeißelten Reihen Text. In Abschriften aus der Bibliothek Assurbanipals sind davon folgende Paragraphen erhalten:

a) Wenn jemand Geld von einem Geschäftsmanne nimmt und diesem einen Dattelgarten giebt und ihm sagt: „Die Datteln, welche in meinem Garten sind, nimm für das Geld“, der Geschäftsmann aber darauf nicht eingeht, dann soll der Eigentümer die Datteln, welche im Garten sind, nehmen, das Geld und die Zinsen nach dem Wortlaut seines Schuldscheines dem Geschäftsmann zurückerstatten, die überschüssigen Datteln, welche im Garten sind, soll der Eigentümer nehmen.

b) Wenn ein Mieter den Betrag seines Vertrages (Miete) für ein Jahr dem Hauseigentümer giebt, und der Eigentümer den Mieter noch vor Ablauf der Mietsfrist auszuziehen heißt, dann soll der Eigentümer dem Mieter, der vor Ablauf der Frist aus seinem Hause auszieht, von dem Gelde, das ihm der Mieter gegeben hat, [den entsprechenden Teil zurückgeben].

1) d. h. mit Getreide oder Sesam“ bestellbar, wie wir von „Weizenboden" sprechen.

2) Also ein Mal.

3) Der Eigentümer darf also den Mietsvertrag jeder Zeit lösen!

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