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c) [Wenn jemand] Getreide oder Geld [schuldet] und Getreide oder Geld [zum Zurückgeben] nicht hat, aber sonstige Habe besigt, so soll er, was zu seiner Verfügung ist, vor den Beisiger bringen und es dem Geschäftsmann geben. Dieser soll es ohne Einwände annehmen.

Die Zählung der Paragraphen läuft nun unter der Annahme, daß die Lücke etwa 35 Paragraphen enthielt, von 100 an:

100...

Zinsen für das Geld, soviel er erhalten hatte, (soll er) eine Verschreibung darüber geben, und am Tage, wo sie abrechnen, den Geschäftsmann bezahlen.

101. Wenn dort, wohin er gegangen ist, er keine Geschäftsgelegenheit findet, soll das Geld, das er erhalten hat, der Zwischen= händler1 unversehrt lassen, dem Geschäftsmann zurückgeben.

102. Wenn ein Geschäftsmann einem Zwischenhändler Geld zu Unternehmungen geliehen hat, und er dort, wohin er geht, einen Schaden erleidet, so soll er das Kapital dem Geschäftsmann erstatten.

103. Wenn während der Reise ein Feind irgend etwas von dem, was er mit sich führt, ihm abnimmt, soll der Zwischenhändler bei Gott schwören und frei sein.

104. Wenn ein Geschäftsmann einem Zwischenhändler Getreide, Wolle, Öl oder sonstiges Gut zum Vertrieb giebt, soll der Zwischenhändler eine Verschreibung über den Betrag geben und ihn dem Geschäftsmann erstatten. Dann soll er die Quittung über das Geld, welches er dem Geschäftsmann giebt, erhalten.

105. Wenn der Zwischenhändler säumig ist, Quittung über das Geld, welches er dem Geschäftsmann gegeben hat, sich nicht geben läßt, so kann er Geld, das nicht quittiert ist, nicht zum Eigentum („Haben“) thun.

106. Wenn der Zwischenhändler Geld vom Geschäftsmann nimmt, mit seinem Geschäftsmann streitet (es ableugnet), so soll dieser vor Gott und den Beisißern über das entnommene Geld den Zwischenhändler überführen, und dieser das Geld, das er erhalten hat, 3 fach ihm geben.

107. Wenn der Geschäftsmann den Zwischenhändler betrügt, indem dieser alles was der Geschäftsmann ihm gegeben hatte, (bereits) zurückgegeben hat, der Geschäftsmann aber das was der Zwischen. händler ihm (zurück) gegeben hat, ihm abstreitet, so soll jener Zwischenhändler vor Gott und den Beisigern den Geschäftsmann überführen,

1) Gemeint ist ein Kleinhändler oder -Kaufmann, der für ein Geschäft reist, aber nicht sowohl als Angestellter wie als Beteiligter (vgl. § 105).

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und dieser, weil er dem Zwischenhändler alles was er erhalten hat, bestritten hat, 6 fach diesem geben.

108. Wenn eine Schenkwirtin als Preis für Getränke nicht Getreide nach großem Gewicht annimmt,1 sondern Silber nimmt, und der Preis des Getränkes im Verhältnis zu dem des Getreides geringer ist,1 so soll man sie dessen überführen und ins Wasser werfen.

109. Eine Schenkwirtin, wenn in ihrem Hause Verschwörer sich vereinigen und diese Verschwörer nicht festgenommen und an den Hof abgeliefert werden, so soll die Schenkwirtin getötet werden.

110. Wenn eine Geweihte,2 (die nicht mehr heiraten darf) eine Schenke öffnet oder um zu trinken eine Schenke betritt, so soll man dies Weib verbrennen.

111. Wenn eine Schenkwirtin 60 ka usakani-Getränke zu . . . . . liefert, so soll sie bei der Ernte 50 Ka Getreide erhalten.

112. Wenn jemand auf Reisen ist, Silber, Gold, Edelsteine oder sonstiges bewegliches Eigentum (wörtlich: Handeigentum oder Handschmuck: Ringe, Spangen) einem andern anvertraut hat und es von ihm überbringen läßt; wenn dieser alles, was zu überbringen ist, an den Bestimmungsort nicht abliefert, sondern sich aneignet, so soll man diesen Menschen, der das zu überbringende nicht abgeliefert hat, überführen, und er soll 5 fach alles, was ihm gegeben worden ist, dem Eigentümer der Sendung geben.

113. Wenn jemand an einen andern eine Forderung an Getreide oder Silber hat und er ohne Wissen des Eigentümers aus dem Vorratshause oder dem Speicher Getreide nimmt, so soll er, daß er ohne Wissen des Eigentümers Getreide aus dem Vorratshause oder Speicher entnommen hat, gerichtlich überführt werden, und das Getreide, welches er genommen hat, zurückgeben. Und alles, was er irgendwie gegeben (= zu fordern) hatte, dessen geht er verlustig.

114. Wenn jemand von einem andern Getreide und Silber nicht

1) Für das Preisverhältnis vgl. § 111.

2) Wörtlich: eine Gottesschwester (?), die nicht in der Jungen-Frauschaft (kallatu ist die filia nubilis, vgl. § 155) wohnt. Es handelt sich um Gottgeweihte, die nicht heiraten dürfen (vgl. § 178 ff.).

3) Die Schenke scheint auch in Babylonien zugleich die Rolle des lupanar zu spielen; man beachte, daß nur von einer weiblichen Inhaberin die Rede ist. 4) Nach Hause; es handelt sich natürlich um Handelsreisen u. dgt. Der Kaufmann 2c. schickt Geld per Karawane nach Hause, während er noch in der Fremde bleibt.

zu fordern hat, und ihn als schuldverfallen beansprucht, so soll er ihm für jeden Fall 1 Mine Silber zahlen.

115. Wenn jemand an einen andern eine Forderung an Getreide oder Silber hat und ihn als schuldverfallen beansprucht, wenn der Häftling im Hause der Haft eines natürlichen Todes stirbt, so soll diese Rechtsfrage keine weiteren Ansprüche zulassen.

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116. Wenn der Häftling im Hause der Haft an Schlägen oder schlechter Behandlung stirbt, so soll der Herr des Häftlings 2 seinen Geschäftsmann vor Gericht überführen; wenn er ein Freigeborener war, soll man seinen (des Geschäftsmannes) Sohn töten, wenn es ein Sklave war, soll er 11⁄2 Mine Silber zahlen, und alles was er gegeben hat, dessen soll er (der „Herr des Häftlings“) verlustig gehen.

117. Wenn jemand einer Schuldforderung verfällt, er seine Frau, Sohn und Tochter für Silber verkauft oder zu Zwangsarbeit (?) weggiebt: 3 Jahre im Hause ihres Käufers oder des Fronherrn sollen sie arbeiten, im vierten Jahre soll er sie freigeben.

118. Wenn er einen Sklaven oder eine Sklavin zu Zwangsarbeit weggiebt und der Geschäftsmann sie weiter giebt, für Silber verkauft, so ist kein Einspruch.

119. Wenn jemand einer Schuldforderung verfällt, und er seine Sklavin, die ihm Kinder geboren hat, für Silber verkauft, so soll das Silber, welches der Geschäftsmann gezahlt hat, der Herr der Sklavin (zurück) zahlen, seine Sklavin einlösen.

120. Wenn jemand sein Getreide zur Aufbewahrung im Hause eines andern aufspeichert, und im Getreidehaufen ein Schaden eintritt, oder der Eigentümer des Hauses öffnet den Speicher und entnimmt Getreide, oder er bestreitet überhaupt, daß Getreide in seinem Hause aufgespeichert sei: dann soll der Eigentümer des Getreides vor Gott (eidlich) sein Getreide verfolgen (beanspruchen) und der Eigentümer des Hauses das Getreide, das er genommen hat, unvermindert seinem Eigentümer zurückgeben.

121. Wenn jemand im Hause eines andern Getreide aufspeichert, so soll er ihm für das Jahr für 1 Gur 5 Ka Getreide als Speichermiete geben.

122. Wenn jemand einem andern Silber, Gold oder sonst

1) Die sich als Schuldhaft (§ 115), augenscheinlich mit der Verpflichtung zu arbeiten (also Sklavendienste § 116), darstellt. Die Haft findet im Hause (auf dem Gute) des Gläubigers statt (§§ 115. 116).

2) Dieser, der Mann der die Forderung hatte, hat also einen Sachwalter, der das Haus (Gut) verwaltet.

etwas zur Aufbewahrung giebt, so soll er alles was er giebt, einem Beisiger zeigen, seinen Vertrag schließen und es dann zur Aufbewahrung übergeben.

123. Wenn er ohne Beisißer und Vertrag es zur Aufbewahrung giebt, und man es dort, wohin er es gegeben hat, ableugnet, so giebt es darüber keinen Rechtsanspruch.

124. Wenn jemand einem andern Silber, Gold oder sonst etwas vor dem Beisiger zur Aufbewahrung übergiebt und dieser es ableugnet, so soll man ihn vor Gericht überführen, und er soll alles, was er ableugnet, unvermindert zurückgeben.

125. Wenn jemand seine Habe zur Aufbewahrung giebt, und dort durch Einbruch oder Raub seine Habe mit der des Eigentümers des Hauses verloren geht, so soll der Hauseigentümer, dem das Versehen zur Last fällt, alles was man ihm zur Aufbewahrung übergeben hat und was er hat verloren gehen lassen, ersehen, dem Eigentümer erstatten. Der Hauseigentümer aber soll seine verloren gegangene Habe (seinerseits) verfolgen (wieder zu erlangen suchen) und sie von dem Diebe nehmen (sich an diesem schadlos halten).

126. Wenn jemand, der sein Gut nicht verloren hat, sagt, es sei ihm abhanden gekommen und seinen Schaden fälschlich behauptet: wenn er sein Gut, troßdem es nicht abhanden gekommen, und seinen Schaden vor Gott einklagt, so soll man ihm alles, was er beansprucht, vollständig für seinen Schaden ersehen.1

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127. Wenn jemand gegen eine geweihte Frau oder gegen die Gattin jemandes den Finger ausstreckt („beleidigt“) und es nicht beweist, so soll man diesen Menschen vor den Richter schleppen und seine Stirn marken.

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128. Wenn jemand eine Ehefrau nimmt, aber keinen Vertrag mit ihr abschließt, so ist dieses Weib nicht Ehefrau.a

129. Wenn jemandes Ehefrau mit einem Zweiten ruhend ertappt wird, soll man sie (beide) binden und ins Wasser werfen, es sei denn, daß der Eheherr der Frau sein Weib und der König seinen Sklaven begnadigt.

1) Der Eid beweist also unbedingt.

2) Der Ausdruck ist derselbe wie § 110 („Gottesschwester“).

3) Wörtlich: seine Stirn scheren. Es ist noch nicht sicher, ob es sich um das Abscheren des Stirnhaares (der pêôt der Juden) oder um das Einschneiden eines Merkmales handelt (vgl. § 227 ff.).

4) Also der Ehevertrag (vor den Beisißern) macht die Ehe.

5) d. h. der betreffende als Untertan, der das vom König zu schüßende Recht verlegt hat, muß von diesem begnadigt werden.

130. Wenn jemand die Ehefrau eines andern, welche einen Mann noch nicht erkannt hat1 und noch im Hause des Vaters lebt, schändet und bei ihr schläft und man ihn ertappt, so soll dieser Mensch getötet werden, das Weib aber schuldlos sein.

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131. Wenn jemandes Ehefrau ihr (eigner) Mann verleumdet, sie aber nicht mit einem andern schlafend ertappt wird, so soll sie bei Gott schwören und in ihr Haus zurückkehren.

132. Wenn gegen jemandes Ehefrau wegen eines anderen Mannes der Finger ausgestreckt wird, sie aber mit einem andern schlafend nicht angetroffen wird, so soll sie für ihren Mann in den Fluß springen.*

133. Wenn jemand kriegsgefangen3 wird und in seinem Hause Lebensunterhalt vorhanden ist, seine Ehefrau aber Haus und Hof verläßt und in ein anderes Haus geht: weil jene Ehefrau ihren Hof nicht bewahrt hat, in ein anderes Haus gegangen ist, soll man sie gerichtlich überführen und ins Wasser werfen.

134. Wenn jemand kriegsgefangen wird und in seinem Hause Lebensunterhalt nicht vorhanden ist, wenn dann seine Ehefrau in ein anderes Haus geht, so soll diese Frau schuldlos sein.

135. Wenn jemand kriegsgefangen wird und in seinem Hause Lebensunterhalt nicht vorhanden ist, wenn dann seine Frau in ein anderes Haus geht und Kinder gebiert: und wenn später ihr Mann zurückkehrt und in seine Heimat kommt: dann soll dieses Weib zu ihrem Gatten zurückkehren, die Kinder aber (je) ihrem Vater folgen.

136. Wenn jemand seine Heimat verläßt (aufgiebt), entflieht, und darauf seine Ehefrau in ein anderes Haus geht, wenn (dann) jener zurückkehrt und seine Ehefrau nehmen will: weil er von seiner Heimat sich losgerissen hat und geflohen ist, soll die Ehefrau des Flüchtlings zu ihrem Manne nicht zurückkehren.

137. Wenn jemand eine Nebenfrau, die ihm Kinder geboren hat, oder eine Ehefrau, die ihm Kinder geschenkt hat, zu verstoßen

1) Es sind also wohl Eheschlüsse mit Kindern vorgekommen. Zum Auz

druck vgl. § 154.

2) Délit flagrant ist zum Beweis des Ehebruchs nötig.

3) Vgl. § 127.

4) Gottesgericht § 2.

5) Als Kriegsgefangener aus der Heimat fortgeführt wird (zum Unter

schied von § 27).

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