ภาพหน้าหนังสือ
PDF
ePub

beabsichtigt: so soll er jenem Weibe ihr Geschenk1 zurückgeben und einen Nuganteil an Feld, Garten und Habe ihr geben, damit sie ihre Kinder aufziehe. Wenn sie ihre Kinder aufgezogen hat, so soll von allem was ihre Kinder erhalten, ein Anteil wie der eines Sohnes ihr gegeben werden. Sie kann den Mann ihres Herzens Heiraten.2

3

138. Wenn jemand seine Gattin, die ihm Kinder nicht geboren hat, verstößt, so soll er den Betrag des Mahlschazes ihr geben und das Geschenk, das sie aus dem Hause ihres Vaters mitgebracht hat, ihr erstatten und sie so entlassen.

139. Wenn ein Mahlschah nicht war, so soll er 1 Mine Silber (Geld) ihr als Entlassungsgabe geben.

3

140. Wenn er ein Freigelassener ist, soll er 1 Mine Silber (Geld) ihr geben.

141. Wenn jemandes Ehefrau, die in seinem Hause wohnt, es zu verlassen beabsichtigt und Verschwendungen sich zu Schulden kommen läßt, ihr Haus vergeudet, ihren Ehemann vernachlässigt und man sie gerichtlich überführt: wenn ihr Ehemann ihre Entlassung ausspricht, so soll er sie ihres Weges entlassen, als Entlassungsgabe ihr nichts geben. Wenn ihr Ehemann sie nicht entlassen will und ein anderes Weib nimmt, so soll jene als Magd im Hause ihres Gatten sein.

142. Wenn ein Weib mit ihrem Gatten streitet und spricht: du verkehrst nicht mit mir, so sollen ihre Beweise für ihre Benachteiligung dargelegt werden: wenn sie schuldlos ist, ein Fehler ihrerseits nicht besteht, ihr Gatte weggeht (= sich herumtreibt), sie sehr vernachlässigt, dann soll dieses Weib keine Schuld haben, sie soll ihr Geschenk nehmen und in das Haus ihres Vaters zurückkehren.

143. Wenn sie nicht schuldlos ist, wenn sie weggeht, ihr Haus vergeudet, ihren Gatten vernachlässigt, dann soll man dieses Weib in das Wasser werfen.

144. Wenn jemand eine Frau nimmt und diese Frau ihrem 1) Vgl. § 138.

2) Ist frei sich anderweitig zu verheiraten.

3) Das betreffende Wort (tirchatu) bezeichnet den Kaufpreis, den der Mann für die Frau zahlt (wird aber später in entgegengeseßter Entwicklung zu dem, was wir Mitgift nennen). Das „Geschenk“, das davon unterschieden wird, ist eine der Frau vom Vater (wohl als peculium) gewährte Mitgift (vgl. § 159 ff.). Hiervon wird noch (§ 171) nudunu unterschieden, das Geschenk des Mannes an die Frau (Morgengabe).

Gatten eine Magd giebt und (diese) Kinder hat,1 jener Mann aber beabsichtigt, sich eine (andere) Nebenfrau zu nehmen, so soll man ihm das nicht gestatten und er keine Nebenfrau nehmen.

145. Wenn jemand eine Frau nimmt und sie ihm keine Kinder schenkt und er beabsichtigt, eine Nebenfrau zu nehmen: wenn er die Nebenfrau nimmt und in sein Haus bringt, so soll diese Nebenfrau mit der Ehefrau nicht gleichstehen.

146. Wenn jemand eine Frau nimmt und diese ihrem Manne eine Magd zur Gattin giebt und sie (die Magd) ihm Kinder gebiert, dann aber diese Magd sich ihrer Herrin gleichstellt: 2 weil sie Kinder geboren hat, soll ihr Herr sie nicht für Geld verkaufen, zur Sklavenschaft soll er sie tun, unter die Mägde rechnen.

3

147. Wenn sie Kinder nicht geboren hat, dann soll ihre Herrin sie für Geld verkaufen.

148. Wenn jemand eine Frau nimmt und eine Krankheit (?) (climacterium?) sie ergreift, wenn er dann beabsichtigt, eine zweite zu nehmen, so soll er seine Ehefrau, welche die Krankheit ergriffen hat, nicht verstoßen, sondern im Hause, das er gebaut, soll er sie behalten und so lange sie lebt, unterhalten.

149. Wenn dieses Weib im Hause ihres Mannes nicht wohnen bleiben will, so soll er ihr Geschenk, das sie aus ihrem Vaterhause mitgebracht hat, ihr zurückerstatten und sie soll gehen.

150. Wenn jemand seiner Ehefrau Feld, Garten, Haus und Habe schenkt, und ihr eine Urkunde darüber giebt, wenn dann nach dem Tode ihres Mannes ihre Söhne keine Ansprüche erheben, so kann die Mutter ihr Hinterlassenes einem ihrer Söhne, den sie bevorzugt, hinterlassen, braucht den Brüdern (ihren andern Söhnen) nichts zu geben.

1) Es wird also vorausgesezt, daß die Magd als Nebenfrau oder eine anderweitige Nebenfrau der Regel nach nur gestattet sein soll, wenn die Ehefrau kinderlos bleibt, wie es aus den alttestamentlichen Fällen (Sara, Rahel) auch bekannt ist. Zur Beleuchtung der Sache mögen Fälle wie der folgende Vertrag aus der Zeit Hammurabis dienen: „Shamash-nur, die Tochter des Jbi-shan, von Jbi-shan ihrem Vater, haben Bunene-abi und Belishunu (dessen Frau!) gekauft, für Bunene-abi zur Frau, für Belishunu zur Magd. Wenn Shamash-nur zu Belishunu, ihrer Herrin, sagt: Du bist nicht meine Herrin, dann soll sie sie scheren und für Geld verkaufen“ (vgl. § 147).

2) Vgl. Hagar und Sara 1. Mos. 16, 4.

3) Der Ausdruck bedeutet ursprünglich: Feffel, d. i. Sklavenzwinger. Man vgl. wie der Römer Haussklaven zur Strafe wieder aufs Land“ in den Sklavenzwinger schickt.

4) d. h. bei sich im Hause, nicht wo anders.

151. Wenn ein Weib, das im Hause eines Mannes lebt, ihren Mann sich hat verpflichten lassen, daß ein Gläubiger sie nicht mit Beschlag belegen darf, und sich eine Urkunde darüber hat geben lassen: wenn jener Mann, bevor er das Weib nahm, eine Schuldverpflichtung hatte, so darf der Gläubiger sich nicht an die Frau halten. Wenn aber die Frau, bevor sie in das Haus des Mannes kam, eine Schuld hatte, so darf ihr Gläubiger ihren Mann nicht mit Beschlag belegen.

152. Wenn, nachdem die Frau in das Haus des Mannes ge= kommen ist, beide eine Schuldverpflichtung haben, so müssen beide dem Geschäftsmann zahlen.

153. Wenn jemandes Ehefrau wegen eines anderen ihren Gatten hat ermorden lassen, so soll man sie auf den Pfahl stecken.

1

154. Wenn jemand seine Tochter erkennt, so soll man ihn aus dem Orte vertreiben.?

3

155. Wenn jemand seinem Sohne ein Mädchen verlobt und sein Sohn mit ihr verkehrt, jener aber danach bei ihr schläft und man ihn ertappt, so soll man ihn binden und ins Wasser werfen.

156. Wenn jemand seinem Sohne ein Mädchen verlobt, sein Sohn sie nicht erkennt, wenn dann jener bei ihr schläft, so soll er 12 Mine Gold ihr zahlen und alles, was sie aus ihrem Vater= hause mitgebracht hat, ihr zurückerstatten. Den Mann ihres Herzens fann sie heiraten.

157. Wenn jemand nach seinem Vater bei seiner Mutter schläft, so soll man beide verbrennen.

158. Wenn jemand nach seinem Vater bei dessen Hauptgattin,* die Kinder geboren hat, ertappt wird, so soll man ihn aus dem Hause seines Vaters vertreiben."

1) Der biblische Sprachgebrauch ist dem babylonischen entlehnt (vgl. § 130). 2) Er wird heimatlos (wie Kain beim Brudermord).

3) Die Verlobung (Kauf der Braut) macht sie zum Eigentume des Mannes, nicht die Eheschließung (Feier, Vertragsschluß: § 128), die später erfolgen kann. Beim Sohne kommt dazu, daß (ursprünglich!) seine Braut (kallat) im Elternhause (bei ihrem Stamme) bleiben, er also in ihrem Vaterhause (bei ihrem Stamme) wohnen kann (Jakob bei Laban, Moses bei Jethro).

4) Im vorigen § war von der leiblichen Mutter die Rede, die auch Nebengattin sein kann, hier ist die Hauptfrau gemeint, wie die Ehefrau (ashshatu) gegenüber der Nebenfrau heißt: biblisch gebîra 1. Mos. 16, 4. Der Täter ist nicht ihr leiblicher Sohn.

5) Er wird familienlos, aber nicht heimatlos (vgl. § 154).

159. Wenn jemand, der in das Haus seines Schwiegervaters bewegliche Habe hat bringen lassen und den Mahlschaß gegeben hat, nach einem andern Weibe blickt, zum Schwiegervater sagt: „ich will deine Tochter nicht nehmen“, so soll der Vater des Mädchens alles, was er gebracht hat, behalten.

160. Wenn jemand bewegliche Habe in das Haus seines Schwiegervaters gebracht und den Mahlschaz gezahlt hat: wenn dann der Vater des Mädchens sagt: „ich will dir meine Tochter nicht geben“, so soll er alles, was ihm gebracht worden ist, unvermindert zurückgeben.

161. Wenn jemand in das Haus seines Schwiegervaters bewegliche Habe gebracht und den Mahlschah gezahlt hat, wenn ihn dann sein Freund verleumdet und sein Schwiegervater zum (jungen) Ehemann sagt: „du sollst meine Tochter nicht heiraten“, so soll er alles, was ihm eingebracht ist, unvermindert zurückgeben; und seine (des zurückgewiesenen) Frau soll sein Freund nicht heiraten dürfen.

162. Wenn jemand eine Frau nimmt und sie ihm Söhne gebiert; wenn dann jenes Weib stirbt, so soll ihr Vater keinen Anspruch auf ihr Geschenk erheben, dieses gehört ihren Söhnen.

163. Wenn jemand eine Frau nimmt und sie ihm keine Söhne schenkt; wenn dann jenes Weib stirbt, wenn den Mahlschaz, den jener an das Haus seines Schwiegervaters gezahlt hat, dieser ihm zurückgiebt, so soll auf das Geschenk jenes Weibes ihr Mann keinen Anspruch erheben, es gehört ihrem Vaterhause.

164. Wenn sein Schwiegervater den Mahlschah ihm nicht zurückgiebt, so soll er von ihrem Geschenk den Betrag des Mahlschazes abziehen und ihr Geschenk dann an ihr Vaterhaus zurückgeben.

165. Wenn jemand seinem Sohne, den er bevorzugt, Feld, Garten und Haus schenkt und ihm eine Urkunde darüber ausstellt: wenn später der Vater stirbt und die Brüder teilen, so sollen sie ihm das Geschenk des Vaters (vorab) geben und er soll es nehmen; außerdem sollen sie den väterlichen Besit mit einander teilen.

166. Wenn jemand für die Söhne, die er hat, Frauen nimmt, für seinen unerwachsenen Sohn eine Frau nicht nimmt, und wenn darauf der Vater stirbt: wenn die Söhne teilen, sollen sie ihrem unerwachsenen Bruder, der noch keine Frau genommen hat, außer seinem Anteil das Geld für den Mahlschay festseßen und ihn eine Frau nehmen lassen.

167. Wenn jemand eine Frau nimmt und diese ihm Kinder gebiert; wenn dieses Weib stirbt und er nach ihr ein zweites Weib

nimmt und diese ihm Kinder gebiert: wenn darauf der Vater stirbt, so sollen die Söhne nicht nach den Müttern teilen, (nur) das Geschenk ihrer Mütter sollen sie nehmen, das väterliche Eigentum sollen sie mit einander teilen.1

168. Wenn jemand seinen Sohn zu verstoßen beabsichtigt und dem Richter erklärt: „ich will meinen Sohn verstoßen", so soll der Richter seine Gründe prüfen: wenn der Sohn keine schwere Schuld trägt, die zur Verstoßung aus dem Sohnesverhältnis berechtigt, so soll der Vater ihn nicht verstoßen.

169. Wenn er eine schwere Schuld auf sich geladen hat, die zur Verstoßung aus dem Sohnesverhältnis berechtigt, so soll er ihm das erste Mal verzeihen, wenn er zum zweiten Mal eine schwere Schuld auf sich lädt, so kann der Vater seinen Sohn aus dem Sohnesverhältnis verstoßen.2

170. Wenn jemandem seine Gattin Söhne geboren hat oder seine Magd Söhne geboren hat und der Vater bei Lebzeiten zu den Kindern, welche ihm seine Magd geboren hat, sagt: „meine Söhne“ und sie den Söhnen seiner Gattin zurechnet: wenn darauf der Vater stirbt, so sollen die Söhne der Gattin und der Magd das väterliche Eigentum gemeinsam teilen. Der Sohn der Gattin hat zu teilen und zu wählen.

171. Wenn aber der Vater bei Lebzeiten zu den Söhnen, welche ihm die Magd geboren, nicht gesagt hat: „meine Söhne“ und der Vater dann stirbt, dann sollen die Söhne der Magd mit denen der Gattin nicht teilen, aber die Freiheit von Magd und Söhnen soll man bestimmen, die Söhne der Gattin sollen keinen Anspruch auf Sklavenschaft gegen die der Magd geltend machen; die Gattin soll ihr Geschenk und die Gabe, die ihr Mann ihr gegeben und ihr durch Urkunde verschrieben hat, nehmen und im Wohnsize ihres Gatten verbleiben; so lange sie lebt, soll sie ihn niesnußen, fürs Geld soll man ihn nicht verkaufen. Ihre Nachlassenschaft gehört ihren Kindern.

3

1) Die väterliche Hinterlassenschaft soll nicht nach zwei „Mutterteilen" geteilt werden, sondern in soviel gleiche Teile gehen wie Söhne sind. Die mütterlichen Geschenke“ gehen jedes an die Söhne der betreffenden.

"

2) Der Ausdruck besagt zunächst nur, daß er aus dem Verhältnis als vollberechtigter Sohn gestoßen wird, nicht aus der familia und dem Hausverbande. Aplu Sohn“ bedeutet den vollberechtigten Sohn, maru lediglich das Verhältnis zu dem Erzeuger (vgl. § 170). Die,,Sohnschaft“ ist dann überhaupt Erbteil (vgl. § 178: Kindesteil).

3) Nudunu s. die Anmerkung zu § 138.

« ก่อนหน้าดำเนินการต่อ
 »