Die Gesetze Hammurabis, Königs von Babylon um 2250 v. Chr

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J.C. Hinrichs, 1903 - 44 ˹éÒ

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˹éÒ 24 - Ehefrau, die in seinem Hause wohnt, es zu verlassen beabsichtigt und Verschwendungen sich zu Schulden kommen läßt, ihr Haus vergeudet, ihren Ehemann vernachlässigt und man sie gerichtlich überführt: wenn ihr Ehemann ihre Entlassung ausspricht, so soll er sie ihres Weges entlassen, als Entlassungsgabe ihr nichts geben. Wenn ihr Ehemann sie nicht entlassen will und ein anderes Weib nimmt, so soll jene als Magd im Hause ihres Gatten sein. 142. Wenn ein Weib mit ihrem Gatten streitet und spricht:...
˹éÒ 21 - Geschäftsmann vor Gericht überführen; wenn er ein Freigeborener war, soll man seinen (des Geschäftsmannes) Sohn töten, wenn es ein Sklave war, soll er '/« Mine Silber zahlen, und alles was er gegeben hat, dessen soll er (der „Herr des Häftlings") verlustig gehen.
˹éÒ 8 - Hammumbi, den hohen Fürsten, der Gott fürchtet, um dem Recht im Lande Geltung zu verschaffen, den Schlechten und Bösen zu vernichten, damit der Starke dem Schwachen nicht schade...
˹éÒ 32 - Kind großgesäugt hat und ihr die Brust abschneiden, 195. Wenn ein Sohn seinen Vater schlägt, so soll man ihm die Hände abhauen. 196. Wenn jemand einem Andern das Auge zerstört, so soll man ihm sein Auge zerstören/' 197. Wenn er einem Andern einen Knochen zerbricht, so soll man ihm seinen Knochen zerbrechen. 198. Wenn er das Auge eines Freigelassenen zerstört oder den Knochen eines Freigelassenen zerbricht, so soll er 1 Mine Geld zahlen.
˹éÒ 12 - Sklaven bei ihm ertappt, fo soll jener getötet werden. 20. Wenn der Sklave dem. der ihn erwischt hat. entflieht, so soll jener dem Herrn des Sklaven bei Gott schwören, dann ist er (jeder Schuld) ledig. 21. Wenn jemand in ein Haus ein Loch bricht (einbricht), so soll man ihn vor jenem Loche tüten und einscharren.
˹éÒ 11 - Hof (König) stiehlt, so soll er getütet werden; auch wer das Gestohlene von ihm angenommen hat, soll getötet werden. 7. Wenn jemand Silber oder Gold oder einen Sklaven oder eine Sklavin oder ein Rind oder ein Schaf oder einen Esel oder fönst etwas von dem Sohne jemcmds oder von dem Sklaven jcmcmds ohne Beisitzer" und Vertrag kauft oder zur Aufbewahrung annimmt, der gilt als Dieb und wird getötet.
˹éÒ 32 - Buhlen" oder einer Buhldirne zu Ziehvater oder Ziehmutter sagt: „Du bist nicht mein Vater oder meine Mutter", so soll man ihm die Zunge abschneiden. 193. Wenn ein Sohn eines „Buhlen...
˹éÒ 33 - Wunde beibringt, so soll er schwören: „mit Wissen (Willen) habe ich ihn nicht geschlagen" und den Arzt bezahlen. 207. Wenn er von seinem Schlage stirbt, so soll er ebensalls (so) schwören, und wenn er ein Freigeborener war, '/,, Mine Geld (Silber) zahlen.
˹éÒ 12 - Ausrufung des major domus nicht herausbringt, so soll der Hausherr getötet werden. 17. Wenn jemand einen Sklaven oder Sklavin, davongelaufene, im freien Felde ergreift, ihn zu seinem Herrn bringt, so soll der Herr des Sklaven ihm 2 Sekel Silber geben. 18. Wenn jener Sklave seinen Herrn nicht nennt, soll er ihn zum Palaste (Regierung) bringen; alles weitere soll geprüft werden und man soll ihn seinem Herrn zurückbringen.
˹éÒ 35 - Baumeisters getötet werden. 231. Wenn es einen Sklaven des Eigentümers erschlägt, so soll er Sklaven für Sklaven dem Eigentümer des Hauses geben. 232. Wenn es Gut vernichtet, soll er alles, was es vernichtet hat, ersetzen, und weil er das von ihm erbaute Haus nicht fest ausgeführt hat, so dass es einstürzte, soll er aus eigenem Besitze das eingestürzte Haus aufführen.

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