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deren Vormarsch er nicht mehr aufzuhalten vermochte (S. 226), den 20. Dez. verbrachten, ist aus der Darstellung nicht ersichtlich.

Zu den drei Berichten, die wir besprochen haben, gesellt sich als vierter der des Josephus1), dem das bereits (Klio XIII S. 298f.) erörterte Kalenderdatum für den Tod des Vitellius τρίτῃ μηνός Απελλαίου angehört. Es ist hier die Rede von der Belagerung des Kapitols, dem Tode des Sabinus und dem Brande des Tempels. Dann heißt es weiter: καὶ μετὰ μίαν ἡμέραν εἰσελαύνει μὲν Ἀντώνιος μετὰ τῆς δυνάμεως. Der unbefangene Leser wird kaum darüber im Zweifel sein, daß hier nur der nächste Tag, also der 20. Dez., gemeint sein kann. Unger (S. 489f.) meint allerdings, Josephus bediene sich des Ausdruckes μετὰ μίαν ἡμέραν nur dann, wenn zwischen den beiden in Betracht kommenden Ereignissen ein ganzer Tag von 24 Stunden gelegen habe. Aus den zum Beweise hierfür zitierten Stellen) kann dies jedoch keineswegs gefolgert werden. Der Gedanke, dass ein voller Tag verstrichen sein misse, liegt bei μετὰ μίαν ἡμέραν ebenso ferne wie bei μεθ ̓ ἡμέραν, das sich bei Josephus schlechthin auf den nächsten Tag bezieht3). Wir haben es hier mit einer Zeitbestimmung zu tun, bei der nicht etwa von der Vollendung, sondern vielmehr von dem Beginn dieses Tages ausgegangen wird). Der gleiche Sprachgebrauch findet sich im Lateinischen in Ausdrücken wie post diem tertium) und

1) B. Iud. IV 11, 4, 645f.

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2) B. Iud. III 7, 3, 144f.: (Ουεσπασιανὸς) εὐθέως μὲν σὺν χιλίοις ἱππεῦσιν πέμπει Πλάκιδον καὶ δεκαδάρχην Αἰβούτιον . . . αὐτὸς δὲ μετὰ μίαν ἡμέραν εἵπετο. VI 2, 7, 1491.: ἐν τούτῳ δ ̓ ἡ λοιπὴ τῶν Ῥωμαίων δύναμις ἡμέραις ἑπτὰ καταστρεψαμένη τοὺς τῆς ̓Αντωνίας θεμελίους μέχρι τοῦ ἱεροῦ πλατεῖαν ὁδὸν εὐτρεπίσαντο . . . μετὸ δὲ μίαν ἡμέραν αὐτῶν τῆς ἀνόδου πολλοὶ τῶν στασιαστών . . . ἐπιτίθενται περὶ ὥραν ἐνδεκάτην τῆς ἡμέρας. An der ersten Stelle hat μετὰ μίαν ἡμέραν den gleichen Sinn wie in dem im Texte besprochenen Bericht. An der zweiten ist der Ausgangstermin nach Ungers Ansicht die fünfte Stunde des vorhergehenden Tages, an dem ein zwischen Römern und Juden geliefertes Treffen beendigt worden sei (VI 2, 6, 147), so daß es sich um ein Intervall von fast 29 Stunden handle. Hier liegt ein entschiedenes Milverständnis vor. Μετὰ μίαν ἡμέραν αὐτῶν τῆς ἀνόδου heißt an einem Tage ihres (siebentägigen) Aufstieges. Der nämliche Sprachgebrauch findet sich Aesch. Ctes. 133: Θήβαι . . . μεθ' ἡμέραν μίαν (an einem einzigen Tage) ἐκ μέσης τῆς Ἑλλάδος ἀνήρπασται.

3) Β. Iud. ΙΙ 7, 4, 148f.: Ῥωμαῖοι δ ̓ εὐθὺς μὲν ἀπώκνησαν προσβαλεῖν δι' ὅλης ὡδευκότες ἡμέρας . . . γενομένης δὲ μεθ ̓ ἡμέραν προσβολῆς τὸ μὲν πρῶτον Ἰουδαῖοι . . . ἀντεῖχον. ἀντεῖχον. IV 11, 4, 6451.: Σαβίνος . . . νύκτωρ καταλαμβάνει τὸ Καπετώλιον. μεθ ̓ ἡμέραν δ' αὐτῷ πολλοὶ τῶν ἐπισήμων προσεγένοντο.

4) Auf solche Weise erklärt es sich, daß μεθ' ἡμέραν geradezu am Tage (Euripid. Bacch. 485. Aristoph. Plut. 930. Demosth. Mid. 11. Polyb. I 42, 13) und μετὰ μίαν ἡμέραν an einem Tage oder an einem einzigen Tage (s. oben Note 2). heißen kann.

5) Liv. VI 1, 12 (von der Alliaschlacht): quod postridie idus Quinctiles non litasset Sulpicius tribunus militum neque inventa pace deum post diem tertium (XV Kal.

post undecimum annum1), die ebenfalls auf Ereignisse des genannten Tages oder Jahres selbst angewandt werden.

Um die Frage, an welchem Tage Vitellius getötet wurde, zu enischeiden, hat Unger (S. 456f.) auch den Bericht des Tacitus) über die: Einnahme Tarracinas durch L. Vitellius (XIII S. 300 f.) herangezogen. Es wird hier zunächst die Schilderung der Begebenheiten auf dem dortigen Kriegsschauplatz), die durch den Bericht über den Vormarsch des Antonius von seinem Übergang über den Appennin bis zu seiner Ankunft bei Narnia und die Belagerung des Kapitols durch die Vitellianer 4) unterbrochen worden war, wieder aufgenommen mit den Worten: isdem diebus L. Vitellius positis apud Feroniam castris excidio Tarracinis imminebat und sodann erzählt, wie es ihm gelang sich durch nächtliche Überrumplung der Stadt zu bemächtigen. Daran schließt sich die Bemerkung, daß es in Rom zu einem heftigen und für die Stadt verhängnisvollen Kampfe hätte kommen können, wenn L. Vitellius gleich nach der Eroberung Tarracinas dorthin aufgebrochen wäre, statt von seinem Bruder weitere Weisungen abzuwarten.

Unger bezieht nun isdem diebus auf die beiden Tage, an denen in Rom die Vitellianer mit Vespasians Anhängern kämpften (18. und 19. Dez.), und gelangt so zu dem Ergebnis, daß Tarracina erst in der Nacht vom 19. auf den 20. Dez. von L. Vitellius eingenommen worden sei. Es wäre ihm also, da er bis nach Rom 61 M. 5) hätte zurücklegen müssen, unmöglich gewesen, dort rechtzeitig einzutreffen, wenn sein Bruder bereits am 20. Dez. getötet worden wäre.

Entschieden irrig ist hier die Voraussetzung, daß mit isdem diebus nur der 18. und 19. Dez. gemeint sein könne. Der Sinn ist vielmehr der, daß in denselben Tagen, in denen sich die c. 58-71 erzählten Begebenheiten vom Übergang der Antonianischen Armee über den Appennin bis zum Tode des Sabinus abspielten, Tarracina von L. Vitellius bedroht worden sei. Daß wir es mit einem längeren Zeitraum zu tun haben, zeigen die die Sorglosigkeit der Befehlshaber in Tarracina charakterisierenden Worte nocte dique fluxi et amoena litorum personantes ... de bello tantum inter convivia loquebantur. Um von Tarracina nach Rom zu gelangen, hätten für L. Vitellius, dessen Truppen durch den nächtlichen Sext., vgl. ebenda § 11 und Mommsen, Röm. Forsch. II 315) obiectus hosti exercitus Romanus esset.

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1) Liv. VII 18, 1: ablato post undecimum annum a plebe consulatu (388 Varr.) patricii consules ambo magistratum iniere (399 Varr.). Lehrreich ist hier der Wechsel mit den vorhergehenden ablativischen Bezeichnungen des nämlichen Jahres quadringentesimo anno quam urbs Romana condita erat, quinto tricesimo quam a Gallis reciperata (364 Varr.), denen ganz die gleiche Bedeutung zukommt. 2) III 76-77. 3) III 57-58. 4) III 58-75.

5) It. Ant. p. 107, 1f.

Kampf um die notwendige Ruhe gekommen waren, nicht einmal zwei Tage hingereicht. Die Einnahme Tarracinas ist daher, wenn als Todestag des Kaisers Vitellius der 20. Dez. für gesichert gelten darf, spätestens in die Nacht vom 17. auf den 18. Dez. zu setzen.

Nach unserer Untersuchung der chronographischen Daten (XIII S. 296299) schien sich als Todestag des Vitellius der 21. Dez. zu ergeben, doch haben die Berichte des Tacitus und der anderen Historiker für den 20. entschieden. Es ist hiermit zugleich erwiesen, daß an dem mit diesem Datum in Einklang stehenden 3. Apellaios bei Josephus (XIII S. 298 f.) nicht gerüttelt werden darf, und daß wir es hier in Wirklichkeit mit einem Monat des Tyrischen Sonnenjahres zu tun haben. Da sich sonst bei Josephus keine Angabe findet, die hierauf mit Sicherheit zurückgeführt werden könnte (S. 298f.), so liegt die Vermutung nahe, daß das fragliche Datum aus einer zunächst für griechische Leser bestimmten Weltchronik stamnrt, für die die Zeitrechnung nach einem Sonnenjahre, auf das römische Kalenderdaten bequem reduziert werden konnten, sehr zweckmäßig war).

Nachdem wir so mit der Erörterung der historischen Berichte zu Ende gelangt sind, kehren wir zu den Angaben über die Regierungszeit des Vitellius und die Dauer seines Lebens zurück. Im ganzen liegen fünf verschiedene Berechnungen vor (XIII S. 296 ff.). von denen sich drei mit dem von uns als Todestag ermittelten 20. Dezember, gut vereinigen lassen. Es sind dies diejenigen Angaben, wonach Vitellius 8 M. 1 T. oder 8 M. 2 T. oder 8 M. 5 T. regiert haben soll. Mit 8 M. 1 T. gelangt man von dem 19. April, an welchem Vitellius vom Senat als Kaiser anerkannt wurde (S. 294), bei kompensativer Berechnung und mit 8 M. 2 T. bei inklusiver Zählweise auf den 20. Dez. Andrerseits führen 8 M. 5 T., wenn diese Bezeichnung inklusiv aufgefaßt und vom Tode Othos (16. April) ausgegangen wird, auf den gleichen Termin. Zu diesem Ergebnis stimmt es gut, daß Josephus, bei dem sich die letzte Berechnung findet (S. 296, Note 5), in seinen Angaben über Claudius, Galba und Otho gleichfalls die inklusive Zählweise anwendet (S. 291 u. 294).

1) Wie wir bereits bemerkt haben, war Tarracina von Rom 61 M. oder 90 km entfernt. Während Infanterie unter günstigen Umständen an einem Tage bei unverkürzter Nachtruhe 50 km zurückzulegen vermag (XIII S. 302), darf bei einem zweitägigen Marsche die Höchstleistung nicht etwa auf 100, sondern nur auf 70 km veranschlagt werden (Brockhaus, Konvers.-Lex. 14. Aufl., XV. Bd., S. 586 b), welches Maß im Hinblick auf den im Texte hervorgehobenen Grund wohl keine Steigerung mehr zuließ.

2) Wie abhängig Josephus in seiner Zeitrechnung von den Quellen ist, die er benutzte, zeigen verschiedene darin enthaltende Widersprüche, deren völlige Beseitigung auch dem Scharfsinn Destinons nach seinem eigenen Zugeständnis (Die Chronologie des Josephus, Kiel 1880, S. 26 und 35) nicht gelungen ist.

Wie erklären sich nun aber die beiden anderen Angaben, wonach Vitellius (vom 2. Jan. 69 an) 1 J. weniger 10 T. regiert und 54 J. 89 T. (Geburtstag 24. Sept. 15) gelebt hat (XIII S. 296f.)? Nach beiden Berechnungen könnte, wie wir bereits gesehen haben, sein Tod frühestens auf den 21. Dez. gesetzt werden. Für die Schwierigkeit, die uns hier entgegentritt, bietet sich indessen eine sehr einfache Lösung. Auf Othos Regierung (15. Jan.-16. April) rechnete man nicht bloß 90-92, sondern auch 95 T. (XIII S. 293f.), wobei als Endtermin der Tag betrachtet wurde, an dem der Senat seinen Nachfolger als Kaiser anerkannte (19. April). Es liegt nun die Annahme sehr nahe, daß das gleiche Verfahren auf Vitellius angewandt wurde.

Tacitus schließt seinen Bericht über das Ende dieses Kaisers mit der Bemerkung, daß der Senat, während sich der Tag zu Ende geneigt hätte, wegen der Furcht der Magistrate und Senatoren, die aus der Stadt entwichen seien oder sich in den Häusern ihrer Klienten verborgen hätten, nicht mehr habe berufen werden können1). In einem der nächsten Kapitel heißt es sodann: at Romae senatus cuncta principibus solita Vespasiano decernit 2). Man darf hieraus wohl folgern, daß die Anerkennung Vespasians, die unter günstigen Verhältnissen schon am 20. Dez. erfolgt wäre, am nächsten Tage stattgefunden hat, und demgemäß annehmen, daß in diesem Akt der Endtermin der die Regierung oder das Leben des Vitellius über den 20. Dez. hinaus ausdehnenden Angaben zu erblicken ist3).

Wir haben bereits gesehen, daß die Angaben über die Regierungszeit des Vitellius verschiedene Anfangstermine voraussetzen, indem als ein solcher nicht bloß der Selbstmord Othos (16. April) oder der ihn selbst zum Kaiser ernennende Beschluß des Senats (19. April), sondern auch die Verleihung des Imperiums durch die untergermanischen Legionen (2. Jan.) betrachtet wurde (XIII S. 296f.).

Auf dieser letzten Auffassung scheint die Angabe des Chron. Pasch. zu beruhen, wonach Vitellius 10 M. regierte1). In einer lateinischen Vorlage, die nur die vollen Monate der vom 2. Jan. 69 bis zum 20. Dez. 69 verflossenen Zeit berücksichtigte, konnten aus XI M. sehr leicht X M. entstehen. Wenn eine Kaiserliste diese Korruptel enthielt, so finden auch

1) Hist. III 86.

2) Hist. IV 2. Dieser Beschluß, auf den Hist. IV 6 mit den Worten eo senatus die, quo de imperio Vespasiani censebant Bezug genommen wird, bildete die Grundlage der zum Teil inschriftlich erhaltenen lex de imperio Vespasiani, deren Annahme durch das Volk mit Hellems, Lex de imp. Vespasiani, Chicago 1902, S. 22 Anfang Januar 70 gesetzt werden darf.

3) In analoger Weise hat man die Regierung Traians, der spätestens am 7. Aug. 117 gestorben sein muß (s. den 5. Abschnitt), bis zum Regierungsantritt Hadrians (11. Aug.) ausgedehnt.

4) p. 460 Dind.

die in den Excerpta Barb.) angegebenen 5 M. ihre Erklärung, da die Verwandlung von X in überaus nahe lag.

Endlich liegt die vom 2. Jan. 69 ausgehende Zeitrechnung noch vor bei Sueton2), nach welchem die Mösischen und Pannonischen, die Judäischen und Syrischen Legionen von Vitellius im achten Monat seines Imperiums abfielen. Ihm kombiniert mit dieser Stelle die Angaben anderer Autoren, die seiner Herrschaft eine Dauer von 8 M. beilegen (vgl. XIII S. 296). Es handelt sich jedoch bei Sueton nicht um die ganze Regierungszeit, sondern nur um das Intervall, das zwischen ihrem Beginn und dem Abfall der genannten Legionen lag. Noch in der ersten Hälfte des Juli erklärten sich die Judäischen und die Syrischen Truppen für Vespasian 3), dem bald auch die Mösischen und Pannonischen Streitkräfte zufielen). Von den drei Mösischen Legionen trat zuerst die dritte auf seine Seite 9). Von ihrem Abfall erhielt Vitellius Kunde, nachdem in Rom sein Geburtstag, der auf den 7. oder den 24. Sept. fiel (XIII S. 298), mit Gladiatorenspielen gefeiert worden war5). Man hat daher die Zeitangabe Suetons, an die sich der Übertritt der Mösischen Legionen zunächst anschließt, auf dieses Ereignis zu beziehen, das nach den angeführten Daten in den August gesetzt werden muß.

Es befinden sich indessen, wie bei Galba (XII S. 490), so auch bei Vitellius die Autoren, die den Beginn der Regierung an die Proklamation. der Legionen anknüpfen, in der Minorität. Die entgegengesetzte Auffassung, wonach Vitellius erst mit dem Tode seines Vorgängers oder seiner eigenen Anerkennung durch den Senat zur Herrschaft gelangte, kommt nicht nur zum Ausdruck in ziemlich zahlreichen Angaben über die Dauer seines Imperiums, die auch die Tage berücksichtigen (XIII S. 296f.), sondern auch bei einer Reihe von Autoren, die sich mit der runden Summe von 8 M. begnügen 6). Anders verhält es sich mit Vespasian, dessen Imperium man in der Regel nicht von dem am 21. Dez. 69 hierüber vom Senat gefaßten Beschluß, sondern von dem am 1. Juli 69 geleisteten Treueid der ägyptischen Legionen datierte (vgl. S. 488 und den 4. Abschnitt).

1) Euseb. ed Schöne, Bd. I. Anh. S. 233.

3) Tac. Hist. II 79-81.

2) Vitell. 15.

4) Ebenda c. 85; Joseph. B. Iud. IV 10, 6, 619. 9) Tac. Hist. II 85. 5) Ebenda c. 96.

6) Epit. Caes. 8, 1; Syncell. p. 645 Dind.; Isid. Hisp. in späterer Bearbeitung Chron. min. II 500 Momms.; Anonym. Zivoy. zoov. (Mɛsaivizǹ ßißh. ed. Sathas VII 1894, p. 29). Ferner gehören hierher Vict. Caes. 8, 6 und Oros. VII 8, 8, die ungenauerweise das Ende des Vitellius in den achten Monat seiner Regierung setzen (über andere Angaben dieser Art s. XII S. 489 Note 6), sowie Georg Monach. p. 382 de Boor, wo aus 8 M. 2 M. geworden sind (über die Vertauschung dieser Ziffern in griech. Handschr. s. XIII S. 293, Note 6 und den 4. Abschnitt gegen Ende).

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