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Nach dem Xooropgapetor súrtouor) regierte Vitellius nur 3 M. Diese Zahl muß aus einer lateinischen Vorlage stammen, in der sich die Ziffer VIII leicht in III verwandeln konnte 2). Auf die gleiche Weise hat man es zu erklären, daß in der nämlichen Chronik für Nero 13 J. 6 M. 27 T. (statt 13 J. 7 M. 27 T.), für Otho 2 M. statt 3 M., für Didius Julianus umgekehrt 3 M. statt 2 M. und für Pertinax 6 M. statt 3 M. angegeben sind, da die Vertauschung von VII mit VI, III mit II und III mit VI gleichfalls sehr nahe lag.

Über den Geburtstag des Vitellius lagen, wie wir bereits bemerkten (XIII S. 298), zwei verschiedene Traditionen vor, die beide von Sueton3) erwähnt werden. Nach der einen war es der 24. Sept., nach der andern aber der 7. Sept. Als Geburtsjahr nennt Sueton an der nämlichen Stelle das Jahr 15 n. Chr. Hiermit stimmt das Lebensalter von 54 J., das Vitellius nach Dio1) und einer byzantinischen Chronik 5) erreichte. Für den 24. Sept. scheint die ebenfalls auf Dio zurückgehende Angabe des Zonaras6) zu entscheiden, wonach die Lebenszeit 54 J. 89 T. betrug.

Nun weichen aber nicht nur in Hinsicht auf den Geburtstag, sondern auch in bezug auf das Geburtsjahr die Autoren voneinander ab. Nach der Epitome de Caes.") und der Zúvoyis poovizń eines Anonymus aus dem 13. Jahrhundert 8) lebte Vitellius 57 J. Dieselbe Tradition liegt jedenfalls vor bei Eutrop9) und in den Excerpta de insidiis 10), die seinen Tod in das 57. Lebensjahr setzen. Auffallenderweise findet sich die gleiche Angabe bei Sueton 11), obwohl bei ihm anderweitig als Geburtsjahr das Jahr 15 n. Chr. genannt wird.

Bevor wir zu ermitteln suchen, welche von diesen beiden Überlieferungen den Vorzug verdient, ist es zweckmäßig, darüber ins Reine zu kommen, in welchem Sinne die zweite Tradition aufzufassen ist. Hatte Vitellius zur Zeit, als er starb, das 57. Jahr vollendet oder stand er noch darin?

Zugunsten der ersten Annahme lassen sich von vornherein zwei Erwägungen geltend machen. In Hinsicht auf den Geburtstag stimmen. die beiden von Sueton angeführten Daten darin überein, daß er in den September fiel. Der Todestag war der 20. Dez. Es war demnach, als Vitellius starb, von seinem letzten Lebensjahre etwa nur der vierte Teil verlaufen. Es ist kaum anzunehmen, daß irgend ein Autor diesen Zeit

1) Euseb., ed. Schöne I, Anhang S. 100.

2) Ebenso gibt Eutrop VIII 19, 1 für Septimius Severus (2. Juni 193 bis 4. Febr. 211) X XVI J. III M. statt XVII J. VIII M., während umgekehrt in Lib. generat. (Chron. min. I 138) Othos III M. zu VIII M. geworden sind (vgl. XIII S. 293, Note 6).

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raum als ein volles Jahr gerechnet haben sollte. Dagegen finden sich andrerseits öfter Zeitangaben, in denen vollendete Jahre als noch laufend bezeichnet werden 1). Dieser Fehler ist bei Sueton und Eutrop, die Vitellius im 57. Jahre sterben lassen, auch noch anderweitig anzutreffen 2). Es ist also die Tradition, mit der wir es hier zu tun haben, wohl in dem Sinne aufzufassen, daß sich das Leben des Kaisers auf 57 volle Jahre erstreckte. Eine Bestätigung hierfür liefert eine Angabe in Victors Schrift de Caesaribus), die zwar entstellt überliefert, aber bereits in Schotts Ausgabe (Antwerpen 1579) ins Reine gebracht ist. Nach dem handschriftlichen Wortlaut war Vitellius, als er starb, über 75 J. alt: annos natus septuaginta et quinque amplius. Wie Schott richtig gesehen hat, sind hier die Einer und Zehner vertauscht. Es ist daher entweder mit Schott und Pichlmayr 4) quinquaginta et septem amplius oder septem et quinquaginta amplius zu lesen.

Der gleiche Sachverhalt ergibt sich aus Tacitus), bei dem aber der Text ebenfalls geändert werden muß. Die Charakteristik des Vitellius, die sich an den Bericht über sein Ende anschließt, wird eingeleitet mit den Worten: patria illi Luceria; septimum et quinquagesimum aetatis annum explebat. Sehr auffallend ist hier der Ausdruck explebat, der nur dann am Platze wäre, wenn Vitellius nahe daran gewesen wäre, sein letztes Lebensjahr, das vor etwa drei Monaten begonnen hatte, zu vollenden. Augenscheinlich ist statt explebat zu lesen explerat, wodurch Tacitus mit Victor in Übereinstimmung gebracht wird.

Wir haben es demnach mit zwei Traditionen zu tun, von dem die eine die Geburt des Vitellius in das Jahr 15 n. Chr., die andere dagegen in das Jahr 12 n. Chr. setzte, und wenden uns jetzt zur Beantwortung der Frage, welche von beiden die richtige ist.

Auf den ersten Blick möchte man geneigt sein, sich für das Jahr 15 zu entscheiden, dessen Konsuln von Sueton) mit Namen genannt werden und auf das auch das von Dio genau angegebene Lebensalter von 54 J. 89 T. (S. 105) zurückführt. Es liegt daher die Vermutung sehr nahe, daß die 57 J. von denen nicht nur bei andern Autoren, sondern auch bei Sueton selbst an einer späteren Stelle (s. S. 105) die Rede ist, auf einer Vertauschung von Ziffern beruhen. Tillemont) nimmt daher an, daß sich in den Text Suetons ein Fehler eingeschlichen habe, der alsdann auch in die Handschrift der andern Autoren, bei denen sich die gleiche Angabe findet, gelangt sei.

S. 10).

1) Vgl. XII S. 489, Note 6 und oben S. 104, Note 6.

2) Vgl. XII S. 489, Note 6. 3) 8, 6.

4) In seiner Ausgabe, München 1892 (Programm des Ludwigs-Gymnasiums,

5) Hist. III 86.

6) Vitell. 3.

7) Hist. des empereurs, Brüssel 1732, I, Anhang, S. 16a.

Wie es scheint, hat diese Ansicht allgemein Anklang gefunden1). Mit dem Jahre 15 gilt auch als Geburtstag der 24. Sept. für gesichert, da hierzu das bei Dio überlieferte Lebensalter von 54 J. 89 T. stimmt.

Eine genauere Prüfung führt indessen zu einem andern Resultat. Dessau2) hat für das J. 15 noch das weitere Argument geltend gemacht, daß Vitellius im Jahre 48 consul ordinarius war. Er stand demnach beim Eintritt in dieses Amt, wenn er im Sept. 15 geboren war, im 33. Lebensjahre, welches in der Augusteischen Ordnung der Amterlaufbahn als Minimalalter vorgeschrieben war3).

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Aber gerade das Konsulat führt uns auf ein früheres Geburtsjahr. Nachdem Vitellius am 30. Juni 48 dieses Amt niedergelegt hatte, wurde es von seinem Bruder Lucius übernommen 4). In dieser Reihenfolge erblickt Dessau) mit Recht einen Beweis dafür, daß Lucius der jüngere der beiden Brüder war. Die gleiche Folgerung darf man aus der ebenfalls von Dessau 6) betonten Tatsache ziehen, daß der spätere Kaiser A. Vitellius im Jahre 60/61 Afrika als Prokonsul verwaltete und hierauf sein Bruder Lucius diese Funktion übernahm 7).

Wenn nun L. Vitellius so frühzeitig zum Konsulat gelangt ist, als es gesetzlich zulässig war, so fällt seine Geburt spätestens in das Jahr 15 und die des älteren Bruders notwendig in ein früheres Jahr. Es muß demnach die Angabe Suetons über das Geburtsjahr des Kaisers, auch wenn er die Konsuln des Jahres 15 mit Namen nennt, auf einem Versehen beruhen, dem die nicht minder falsche Hinabrückung der Geburt Galbas in das Jahr 3 v. Chr. 8) und die ebenso unzutreffende Notiz, daß Titus im Todesjahr Caligulas geboren sei9), an die Seite gestellt werden können. In diesem letzteren Falle liegt, wie Weynand 10) im Anschluß an einen von O. A. Hoffmann") geäußerten Gedanken vermutet, bei Sueton, der an einer anderen Stelle 12) das richtige Geburtsjahr 41 kennt, eine Verwechslung mit Britannicus vor, der gleich nachher 13) als Jugendgenosse des Titus erwähnt wird. In gleicher Weise darf angenommen werden, daß auch das falsche Geburtsjahr des Vitellius auf einer Verwechslung 1) Vgl. Merivale, Gesch. d. Römer unt. d. Kaisertum, Deutsche Übers., Leipzig 1872, IV 54; Hertzberg, Gesch. d. röm. Kaiserreiches I 276; Schiller, Gesch. d. röm. Kaiserzeit I 369; Goyau, Chronol. de l'empire rom. S. 53; Dessau, Prosop. imp. Rom. III 449.

2) A. a. O. 3) Mommsen, R. Staatsr. I3 574.

4) Klein, Fast. consulares, p. 34.

5) Prosop. imp. Rom. III 452. 6) Ebenda.

7) Suet. Vit. 5; vgl. Dessau a. a. O. S. 450.

8) Galb. 4; vgl. XII S. 491.

10) Pauly-Wiss. RE VI 2697.

9) Tit. 1; vgl. den 4. Abschnitt.

11) De imperatoris Titi temporibus recte definiendis, Marburg 1883, S. 3.

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beruht. Eine solche lag sehr nahe, wenn es sich um seinen Bruder handelte, zu dessen Konsulat ja das Geburtsjahr 15 sehr wohl paßt. Die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung wird noch dadurch erhöht, daß nicht nur zwei verschiedene Geburtsjahre, sondern auch zwei verschiedene Geburtstage überliefert sind.

Nachdem so das Jahr 15 beseitigt ist, darf das Jahr 12 als das richtige angenommen werden. Wie steht es nun aber mit den beiden von Sueton erwähnten Geburtstagen (7. Sept. oder 24. Sept.)?

Für den 24. Sept. fiel bisher die Angabe Dios, wonach Vitellius ein Alter von 54 J. 89 T. erreichte, schwer in die Wagschale (vgl. S. 105). Man hat sich daher fast allgemein für dieses Datum entschieden 1). Nachdem indessen das Jahr 15, auf das Dios Berechnung zurückführt, als falsch erwiesen ist, wird von dem hiermit in Verbindung stehenden 24. Sept. das gleiche gelten müssen.

Dieses Ergebnis wird bestätigt, wenn man die Chronologie des Herbstfeldzuges der Vitellianer gegen die von Nordosten in Italien eindringenden Mösischen und Pannonischen Legionen (S. 104) Vespasians eingehender untersucht.

Als Cäcina und Valens, die in Rom die Staatsgeschäfte führten 2), den Geburtstag des Vitellius mit pomphaften Gladiatorenspielen feierten 3), hatte dieser Feldzug noch nicht begonnen. Dies ergibt sich nicht bloß aus der Anordnung der Taciteischen Darstellung, sondern namentlich auch daraus, daß Cäcina sogleich das Kommando der nach dem Norden abrückenden Truppen übernahm1). Valens, der den Oberbefehl mit ihm teilen sollte, hatte an dem Tage, an welchem Cäcina seinen Marsch antrat, nach einer schweren Krankheit das Bett zum erstenmal verlassen und mußte daher seine Abreise noch verschieben). Wie Puh16) richtig bemerkt, hat man auf die Zeit, die zwischen dem Ausbruch einer schweren Krankheit und der nach einem glücklichen Verlauf wieder eintretenden Hebung der Kräfte verstrich, mindestens fünf Tage zu rechnen.

Die Schlacht bei Cremona, die sich auf zwei Tage erstreckte und mit der Vernichtung des ganzen Vitellianischen Heeres von acht Legionen endigte), muß spätestens Ende Oktober 69 geliefert worden sein. Cäcina, der einige Zeit zuvor den Versuch gemacht hatte, seine Truppen für Vespasian zu gewinnen und deshalb von ihnen in Ketten gelegt worden war), führte nämlich am zweiten Schlachttage, nachdem der siegreiche

1) Für den 7. Sept. tritt meines Wissens allein Puhl, De Othone et Vitellio imperatoribus quaestiones, S. 24f. ein.

2) Tac. Hist. II 92.

3) Ebenda c. 95. Nach Dio LXV 4, 3 dauerte die Feier zwei Tage.

4) Tac. Hist. II 99. 100. 5) Ebenda II 99. 6) A. a. O. S. 30.

7) Tac. Hist. III 16f.; Dio LXV 12f. - 8) Tac. Hist. III 13 f.; Dio LXV 10.

Feind in Cremona eingedrungen und er selbst von seinen Truppen freigelassen worden war, um für ihre Begnadigung ein Wort einzulegen, die Insignien des Konsulats1), das ihm für die Monate September und Oktober übertragen worden war, von Vitellius aber auf die Kunde von seinem Verrat um den letzten Tag gekürzt wurde 2).

Eine genauere Zeitbestimmung wird ermöglicht durch eine Angabe des Tacitus3), wonach während der vom einen Tag, die Nacht hindurch bis zum andern Tage dauernden Schlacht der Mond in tiefer Nacht (adulta nocte) aufging und die Schlachtreihen erkennen ließ. Unter adulta nocte ist nach Analogie anderer Bezeichnungen der mittlere Teil der Nacht überhaupt zu verstehen1), so daß die der eigentlichen Mitternacht unmittelbar vorausgehenden Stunden ebenso gut wie die zunächst folgenden in Betracht kommen 5). In der Nacht vom 26. auf den 27. Okt. ging der Mond gerade um Mitternacht auf). Am 26. Okt. trat gegen Mittag das letzte Viertel und am 2. Nov. abends der Neumond ein 7). Zwischen diesen beiden Phasen ging der Mond von Tag zu Tag fast eine Stunde später auf und büßte hierbei an Lichtstärke fortwährend ein. Im Hinblick hierauf wird als spätester Termin für die Schlacht der 28./29. Okt. betrachtet werden müssen 8). Andererseits hat man aber auch mit der Möglichkeit zu rechnen, daß sie schon zwischen dem 24. und 26. Okt. geliefert worden ist.

Nimmt man nun als Geburtstag des Vitellius den 24. Sept. an, so fragt es sich, ob sich die Kriegsbegebenheiten bis zur Schlacht bei Cremona zwischen diesem Termin und dem 28. Okt. abgespielt haben können. Puhl9) glaubt diese Frage in negativem Sinne beantworten zu müssen und gelangt so zu dem Ergebnis, daß als Geburtstag nur der 7. Sept. in Betracht kommen kann.

Dieses Resultat wird sich auch für uns als richtig erweisen. Da sich indessen Puhls Beweisführung wiederholt auf problematische Argumente stützt und andrerseits durch bessere Gründe wesentlich verstärkt werden kann, so ist es am besten, die Untersuchung ganz unabhängig von ihm zu führen.

1) Tac. Hist. III 31; Dio LXV 14, 4.

2) Tac. Hist. III 37. 3) Ebenda III 23.

4) Vgl. Serv. Verg. Georg. I 43: anni quattuor sunt tempora divisa in ternos menses, qui ipsorum temporum talem faciunt discretionem, ut primo mense veris novum dicatur ver, secundo adultum, tertio praeceps. Sicut etiam Sallustius dicit ubique: nova aestas, adulta, praeceps. sic autumnus novus, adultus, praeceps. item triems nova adulta, praeceps vel extrema.

5) Tillemont, Hist. des emp. I Anhang, S. 17a und Nissen, Rh. Mus. XXVI 1871, S. 539 haben dies verkannt.

6) Nissen, a. a. O. S. 539, Note 1.

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7) Nissen a. a. O. S. 540.

8) Für diesen Zeitpunkt hat sich Nissen, Tillemont a. a. O. dagegen für

den 26./27. Okt. entschieden.

9) A. a. O. S. 24 f.

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