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merkenswert ist die Ausgleichung der beiden Kalender in der Weise, daß der makedonische Monat 46rooc dem ägyptischen 69 als Jahresanfang gleichgesetzt wird. Die hier zum Ausdruck kommende Kalenderreform ist spätestens im Beginn der Regierung des Ptolemaios V. Epiphanes ins Leben getreten (s. Grenfell-Hunt, P. Hib. I S. 349 ff.; Wilcken, Grundzüge LV), jedoch wohl nicht so uneingeschränkt zur Geltung gelangt (vgl. P. Hib. S. 350 Nr. 21, 352f. Nr. 29-31), wie die spätere definitive des Euergetes II. Außer in unserem Papyrus finden wir den Strategen Kydias in den Inventar-Nummern 327 und 332 unserer Sammlung genannt. In letzterem Stück, einem amtlichen Schreiben, dessen Datum fortgefallen ist, steht sein bloßer Name ohne weiteren Zusatz. Inv.-Nr. 327, eine an ihn mit vollem Titel und Rang gerichtete Eingabe (Krdic Tor di[adó]zor zai orqatηjõi), gibt in der Subskription das Datum L 7 Hari 7: das kann sich im Hinblick auf die sonstigen Belege nur auf das dritte Jahr der Samtherrschaft des Ptolemaios VI. Philometor, des Ptolemaios VIII. Euergetes II. und der Kleopatra II. (168/7) beziehen, entspricht also dem 2. Juli 167 vor Chr. Danach hat Kydias als Stratege des Gaus zum mindesten von 167 bis 159 vor Chr. fungiert. Auffallend ist, daß er sowohl 167 wie 159 nur den Rangtitel tor diadózor führt, also der fünften und letzten Rangklasse angehört, während die uns sonst bekannten Gaustrategen des 2. und 1. vorchristlichen Jahrhunderts zur ersten bis vierten Klasse. meist sogar zur ersten, niemals jedenfalls zur fünften zählen (s. die Listen bei Strack, Rhein. Mus. LV 183 ff.). Man könnte geneigt sein, daraus eine mindere Stellung des Vorstehers des Herakleopolitischen Gaus zu entnehmen; dagegen spricht aber z. B. BGU. 1187 aus dem 1. Jahrh. vor Chr., eine an Ανδρόμαχος συγγενὴς καὶ στρατηγὸς καὶ ἐπὶ τῶν προσόδων dieses Gaus gerichtete Eingabe.

Zum Königseid im allgemeinen vgl. Wilcken, Chrestomathie Nr. 110 Einl.; eine Zusammenstellung der in den Papyri vorliegenden oder zitierten Königseide gibt Taubenschlag, Das Strafrecht im Recht der Papyri, 1916, 50 Anm. 1. Der Eid wird hier in üblicher Weise geschworen, d. h. mündlich und dann schriftlich fixiert (Z. 12; s. unten). Geleistet wird er beim regierenden Königspaar, Ptolemaios VI. und Kleopatra II., den 9ɛoì Piko

Toge, und ihren vergötterten Vorfahren, unter denen das vorher schon genannte Elternpaar, die 9o 'Eлiqarsiz, versehentlich ausgelassen sind; zu ihnen treten Sarapis, Isis und die anderen Götter und Göttinnen. Diesem Teil der Eidesformel stehen am nächsten die Formulierungen im P. Eleph. 23 (223/2 vor Chr.), P. Gradenwitz (ed. Plaumann) 4 (= Preisigke, SB. 5680: Ptol. III), PP. II 46 a. b III 57a Wilcken, Chrest. Nr. 110 (200 vor Chr.) und BGU. 1186 (99 vor Chr.); der P. Grad. und BGU 1186 sind wie unser Papyrus zu Mumienkartonnage verwendete Texte aus dem Herakleopolites. Das Gerippe der ganzen Formel ist: Datum, Ort.

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Ὅρκ[ος ὃν ἄμοσαν [μῖν (mündlich) καὶ ἐχειρο [γράφησαν (schriftlich fixiert)'). ομνύομεν . . . οἱ δεῖνες . . . Κυδίαι) . . ., [ή μ]ὴν . . . ἀνοίσειν κτα. Ενορκοῦσι μὲν ἡμῖν εἰ εἴηι, ἐφιορκοῦσι δὲ [τἀναντία]. Die am Schluß stehende Verfluchungsklausel zeigt die aus dem róuiuos öozos von Rhodos stammende, vielleicht in den rouuos öozog von Alexandreia übernommene Form, welche die am reinsten im P. Eleph. 23 vorliegende Fassung verdrängt und bis zum Beginn des 2. nachchristlichen Jahrhunderts die in Ägypten übliche bleibt (s. Plaumann, Deutsche Literaturztg. 1914, 443f.; P. Grad. S. 29. 31). Im Munde der Nesioten erscheint sie uns sehr angebracht. Die Verletzung des Königseides wird als doeẞeta, als Verletzung der unter dem Schutze des Gottesgnadentums stehenden königlichen maiestas", (im Gegensatz zum Tempeleid) geahndet (s. Taubenschlag a. a. O. 50f.).

Wie sonst wird der Königseid auch hier im Interesse der Regierung verlangt und geschworen (s. Wilcken a. a. O.). Leider sind die Zeilen 22-27 sehr zerstückelt, so daß die sichere Ergänzung auf Schwierigkeiten stößt. Zweifellos aber handelt es sich um eine Verpflichtung der vier Nesioten hinsichtlich der von ihnen zu machenden Jagdbeute, die nach meiner Ergänzung ❝yquor] aãr (s. Z. 23 Apparat) alle jagbaren Tiere umfaßt. Die gesamte Jagdbeute ist von ihnen und ihren Gehülfen Goyar[or Z. 23; vgl. P. Rylands II 98 a, 16) nilaufwärts zu bringen (arotos Z. 23), d. h. wohl zur Station. Eine bestimmte Quote ist an die teora in natura zu leisten, ein Teil scheint für den eigenen Gebrauch der Soldaten zurückbehalten werden zu dürfen (Z. 23f.); hinsichtlich der Fischabgabe (2) hat man vielleicht besondere Abmachungen getroffen. Das sind aber durchaus nicht sichere Annahmen. Die τελώναι sind nach meiner Auffassung die Jagdkonzessionspächter jeglicher Art, Tεlora (bzw. muodotai in römischer Zeit) dipas droiov (vgl. P. Teb. II 612: saec. I/II); zu ihnen gehören die wodoraì ázgíor dýpas ¿oor zai öoreov (PSI. III 222, 4f.: saec. III ex.) und die oostaì dýpas iz9vor = (t¿2ovs) izdvηous dovuor (s. P. Teb. II 308, 4 Bem.; P. Ryl. II 98a Einl.). Sie zahlen einen jährlichen gogos an die Regierung (so P. Ryl. II 98a, 12; PSI. III 222, 22), erhalten dafür von den Jägern jeder Art ein tέ204, sei es in natura, wie in unserer Urkunde, sei es in Geld. Zu diesen tέ2ŋ gehört auch die in Geld gezahlte τετάρτη ἁλιέων = τέλος ἰχθυηρᾶς δρυuor (s. Wilcken, Ostr. I 137 ff.; Grundzüge 352).

1) Vgl. P. Grad. 4, 2; Theb. Bank 11, 1. 17.

2) Vgl. bes. P. Oxy. XII 1453 (30/29 vor Chr.), 10 ff.: où tέooαgeç bμ[v]¿quεv Hi.todogo[1]...... ei μhy agooratho[er]....., sodann P. Eleph. 23, 4 ff.: Datum, Ort. Τῶν παρ' Ευφρονίου πράκτορα ἱερῶν παρὰ τοῦ δεῖνος. Ομνύω .. μήν . . . BGU. 1186: Datum, Ort. Ομνύω... ὁ δεῖνα . . . . ἐνμενεῖν καὶ ποιήσειν . . ]ος παρὰ σοῦ . ..

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Der römische Kalender von 218-168.

Von Karl Julius Beloch.

Wer sich heute mit römischer Chronologie des III. und II. Jahrhunderts v. Chr. beschäftigt, hat von den bahnbrechenden Arbeiten Vareses auszugehen. Er zuerst hat erkannt, daß der Jahresanfang während des größten Teiles des III. Jahrhunderts sich Jahr für Jahr um je einen Tag nach vorwärts verschoben hat, so daß der Amtsantritt der Consuln (1. Mai) schließlich in den Hochsommer fiel; er ist auch, so viel ich sehe, der erste gewesen, der energisch betont hat, daß der Bericht des Polybios über die Verhandlungen nach der Schlacht bei Kynoskephalae keinen Zweifel darüber läßt. daß der Amtsantritt der Consuln in dieser Zeit (damals am 15. März) ebenfalls im Hochsommer stattgefunden hat. Er hat damit die beiden wesentlichsten Punkte für die Rekonstruktion des Ganges des römischen Kalenders dieser Zeit festgelegt. Aber er hat, wie das in solchen Fällen zu gehen pflegt, das richtig erkannte Prinzip zu rücksichtslos durchführen wollen. Nach seiner Theorie wäre die Verschiebung des Jahresanfangs nach vorwärts bis zur Schlacht bei Kynoskephalae und darüber hinaus weiter gegangen, so daß die Consuln für 558 am 22. Juli 196 ins Amt getreten wären, die Schlacht in den vorhergehenden Juni fiele, also ein Jahr später, als wir sie bisher gesetzt hatten. In ähnlicher Weise würden sich dann natürlich die Ereignisse der vorhergehenden und der nächstfolgenden Jahre verschieben; die Schlacht am Metaurus fiele in den Sommer 206, die Schlacht bei Zama in den Sommer 201, die Schlacht bei Magnesia in den Herbst 189. Diese Ansätze werden im einzelnen mit großem Scharfsinn zu begründen versucht, wobei sehr viel beachtenswertes gesagt wird. Aber die Hauptschwierigkeit, die sich seiner Theorie entgegenstellt, hat Varese nicht hinwegzuräumen vermocht. Vielmehr kann gar kein Zweifel sein, daß die Schlacht bei Kynoskephalae in das Jahr 197 gehört: denn im nächsten Jahre wurde eine Isthmienfeier gehalten und es wird mit keinem Worte gesagt, daß das etwa eine außerordentliche Feier gewesen wäre, während es doch von der des Krieges wegen verspäteten Nemeienfeier von 195 ausdrücklich berichtet wird (Liv. XXXIV 40, 7), und bei einer so wichtigen Feier, wie es die Isthmien nach Kynoskephalae waren, unbedingt hätte gesagt werden müssen.

Ferner war zurzeit der Schlacht Phaeneas aetolischer Stratege, da er das Aufgebot des Bundes bei Kynoskephalae befehligte (Liv. XXXIII 3), und auch bei den dann folgenden Verhandlungen ausdrücklich als praetor bezeichnet wird (c. 12): daß der Titel in der Parallelstelle bei Polybios (XVIII 37, 11) fehlt, tut nichts zur Sache, da wir ja nur Exzerpte haben. Phaeneas aber war Stratege im Jahr des delphischen Archonten Orthaeos, im Poetropios und Amalios (Wescher-Foucart 408. 409) also im Dez./Febr. 198/7, und im Jahr des Emmenidas im Bukatios (Wescher-Foucart 334. 335), also im Aug./Sept. 197, und ist demnach im Oktober 198 zum Strategen erwählt worden. Sein Nachfolger Alexamenos, der nach Varese (Chron. I 62) zur Zeit der Schlacht Stratege gewesen wäre, wird als solcher erst in dem darauffolgenden Winter (Τίτου παραχειμάζοντος ἐν Elateia) genannt, nach den Wahlen in Boeotien (Polyb. XVIII 43, 1. 3. 12), die im Spätherbst gehalten wurden. Er hat also erst im Jahr nach der Schlacht die Strategie bekleidet. Es ließe sich noch sehr vieles anführen, aber das Gesagte genügt, um das Jahr 197 für die Schlacht bei Kynoskephalae außer Zweifel zu stellen.

Das hat natürlich auch Cavaignac gesehen, der zuletzt diese Probleme behandelt hat (Klio XIV S. 37 ff.). Er kehrt darum wieder zum System Ungers zurück, wonach die Schaltung von 548-561 ganz suspendiert gewesen wäre, nur daß Cavaignac diesen Zeitraum schon 210 beginnen und bis zur Annahme der Lex Acilia, die er mit der communis opinio in das Jahr 191 setzt. dauern läßt. Dann wäre, bis zum Jahr 170, wieder regelmäßig geschaltet worden. Unger gegenüber bezeichnet diese Arbeit immerhin einen Fortschritt, aber den wesentlichen Punkt worauf alles ankommt, hat auch Cavaignac nicht gesehen, obgleich er ihn bereits bei Varese hätte finden können. Auf die Frage, ob sein System mit den sicher überlieferten Tatsachen im Einklang steht, ist er nicht näher eingegangen, so wenig wie die meisten seiner Vorgänger.

Die Ergebnisse, die im folgenden begründet werden sollen, stehen mir schon seit langer Zeit fest, nur fehlte es mir an Muße, die Sache auszuarbeiten, auch hätte ich das am liebsten Varese überlassen, dem ich die Anregung dazu zu verdanken habe. Da der aber nichts davon wissen wollte und an seinem System festhält, auch der zweite Band seines Werkes noch immer auf sich warten läßt, muß ich es eben jetzt selbst tun; denn der Zustand, in dem sich diese Fragen heute befinden, ist einfach unerträglich, und kann den, der sich mit der Zeit vom Hannibalischen Kriege bis Pydna beschäftigen muß, und sei es auch nur im Kolleg, zur Verzweiflung bringen. Varese hat die bisher geltende Chronologie in Trümmer geschlagen, aber keinen haltbaren Bau an die Stelle gesetzt. Von Cavaignacs Arbeit, die ich dank der Freundlichkeit Prof. Kornemanns schon in den Druckproben einsehen durfte, erhielt ich erst

Kenntnis, als mein Aufsatz zum größten Teil geschrieben war; zu Änderungen fand ich keinen Anlaß.

Gehen wir, wie es Varese getan, von der Schlacht bei Kynoskephalae aus. Die Schlacht ist geschlagen, als in Thessalien das Getreide reif auf den Feldern stand (Polyb. XVIII 20, 2 = Liv. XXXIII 6), also im Juni (vgl. Kromayer, Schlachtfelder II 111): ich gebe mit Absicht hier keine nähere Bestimmung, da die Reife des Getreides sich von einem Jahr zum andern um einige Wochen verschieben kann, und wenn auch die Erntezeit im allgemeinen in Griechenland seit dem Altertum dieselbe geblieben ist, eine geringe Änderung doch immerhin im Bereiche der Möglichkeit liegt. Die Nachricht von dem Siege kann nicht wohl länger als einen Monat unterwegs gewesen sein, vielleicht nur 3 Wochen, da sie doch gewiß mit möglichster Eile befördert wurde; sie war also jedenfalls noch vor Ende Juli in Rom, vielleicht schon zu Anfang oder um die Mitte des Monats. Damals war aber das Consulatsjahr beinahe zu Ende (Liv. XXXIII 24 exitu ferme anni). Die Angabe stammt aus den Annalen, und Nissen (Unters. S. 143) hielt sie für „ganz unglaublich"; aber auch Polybios sagt (XVIII 42, 1): [ὅτι ἐπὶ Μαρκέλλου Κλαυδίου ὑπάτου] παρει ληφότος τὴν ὕπατον ἀρχὴν ἧκον εἰς τὴν Ῥώμην οἵ τε παρὰ Φιλίππου πρέσβεις οἵ τε παρὰ Τίτου καὶ τῶν συμμάχων. Man hat dies Zeugnis wegeskamotieren wollen, und aì in ovzért (Nissen) oder oлo (Niese) emendiert, aber das ist eine Verlegenheitsauskunft; so geschraubt hat Polybios sich nicht ausgedrückt. Vielmehr sind die ersten, oben in Klammern gesetzten Worte, wie Büttner-Wobst (in seiner Ausgabe) gesehen hat, das Lemma des Exzerptors, der polybianische Text fängt mit лageIngótos an, und der Sinn kann nur sein, daß die neuen Consuln bei der Ankunft der Gesandten ihr Amt soeben angetreten hatten. Nach der. annalistischen Überlieferung bei Livius a. a. O. kamen die Gesandten. ,,kurze Zeit" (brevi) nach dem Eintreffen der Siegesnachricht; um den Zusammenhang nicht zu unterbrechen, wird das und die dann folgende Verhandlung im Senat noch unter dem Jahre 557 erzählt, daß aber wenigstens die entscheidende Abstimmung in der Volksversammlung erst in das neue Amtsjahr gehört, ergibt sich daraus, daß der Consul M. Marcellus dabei gegen den Frieden sprach (Polyb. c. 42, 3), was er als consul designatus nicht hätte tun können, da ihm das ius agendi cum populo gefehlt haben würde (Mommsen, Staatsrecht II 590). Dementsprechend läßt denn auch die annalistsche Überlieferung den Frieden erst im Jahre 558 geschlossen werden (Liv. c. 25).

Philipp war nach der Schlacht an die makedonische Grenze (Tempe) zurückgegangen, und hatte von dort einen Herold an Flamininus nach Larisa geschickt, wegen der Bestattung der Toten, und um die Friedensverhandlungen einzuleiten (Liv. c. 11); wenige Tage darauf (utá Tiras

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