Römisches Staatsrecht, เล่มที่ 1

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S. Hirzel, 1876

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หน้า ix - Auffassungen: und was mir von derartigen bekannt ist. dürfte auch kaum auf Widerlegung in anderer Form Anspruch haben. Aber wenn diese Art von Litteratur bei Seite gelassen werden musste, so gilt dies nicht von den Specialschriften, an denen es nur leider weit mehr fehlt als es demjenigen scheinen mag, der das Getümmel auf dem antiquarischen Bauplatz von fern betrachtet und nicht weiss, wie viele geschäftige Leute bloss die Balken und Ziegel durch einander werfen, aber weder das Baumaterial zu...
หน้า 206 - Weise die Autarkie ; es überträgt sich selbst, es ergänzt sich selbst, es sorgt selber für seine Vertretung und bestellt sich selber die Gehülfen.
หน้า 88 - Beziehung auf das erstere , das auijitrium impetra tivum , kann überhaupt die Frage aufgeworfen werden, wem das Recht und die Pflicht zukommt ein solches Zeichen im Namen der Gemeinde zu erbitten und demnach auf seine Frage von der Gottheit die Antwort zu erhalten; woran das weitere Recht hängt im Fall des Zweifels endgültig zu bestimmen, ob das Zeichen wie erbeten erfolgt ist oder nicht. Die Antwort auf diese Frage ist aber in der Thal selbstverständlich : wie den irdischen Verkehr der römischen...
หน้า 7 - Ueberlieferung nicht vorliegt, so sind wir schon dadurch genöthigt die Entwickelung des über den Kategorien der Magistratur stehenden Imperium im Allgemeinen uns zur Aufgabe zu stellen, diejenige Gewalt, die ursprünglich in dem einzigen Oberbeamten einheitlich sich darstellte,' aus den historisch bekannten Institutionen des Consulats, der Dictatur, der Prälur zu reconstruiren.
หน้า 88 - Thal selbstverständlich : wie den irdischen Verkehr der römischen Gemeinde mit anderen Gemeinden und Individuen, so vermitteln auch den himmlischen allein die Magistrate. In diesem Sinne kommen die auspicia publica, oder, auf den einzelnen Fall bezogen, die spectio, den Magistraten zu2), und wie diesen allein, so auch ihnen allen, wenn auch in ungleichem Grade.
หน้า 247 - Trauer4) ; aber das Justitium, das Ti. Gracchus durchsetzte, zeigt, dass die Zustimmung des Senats keineswegs nothwendig war und dasselbe auch durch blosses Belieben des Magistrats herbeigeführt werden konnte.
หน้า 293 - Auwciiin.» welche von drei oder mehr Beamten oder Beauftragten der Ge- tätscntsbimmeinde durch Mehrheitsbcschluss getroffen werden ; wie denn namentlich hei den tres arbitri und den recuperatores des Civilrechts nie eines Consilium gedacht wird. Eine Institution, welche gegen Irrthum und Leidenschaft des einzelnen Machthabers schützen soll, hat collegialischen Entscheidungen gegenüber keinen Spielraum ; das Berathungsprincip und das Majoritälsprincip schliessen in der Theorie sowohl wie in der...
หน้า viii - Bei der Anordnung des Stoffes bin ich davon ausgegangen, dass, wie für die Geschichte die Zeitfolge, so für das Staatsrecht die sachliche Zusammengehörigkeit die Darstellung bedingt und habe darum verzichtet auf das nothwendig vergebliche und nur die Orientirung erschwerende Bestreben in einer Darstellung dieser Art die geschichtliche Entwickelung in ihrem Verlauf zur Anschauung zu bringen.
หน้า 3 - Gründungs- bei den berichts uns aufbehaltene uralte Selbstschilderung den König älter macht als die Stadt und das Volk. Die Darstellung des Gemeinderaths so wie die der Gemeindeversammlung können derjenigen der Magistratur schon darum nicht voraufgehen, weil beide nur in Gemeinschaft mit der Magistratur befähigt sind zu handeln und jeder Beschluss des versammelten Raths oder der versammelten Gemeinde zugleich auch ein magistratischer Act ist.
หน้า 582 - Dass das Trinundinum für diese Curiatrogationen auf keinen Fall in Anwendung gekommen ist, zeigt schon die manchmal auf wenige Tage beschränkte Dauer der Dictatur (z. B. Liv. 4, 46, 6).

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