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Vorwort zur ersten Auflage.

Eine vor vielen Jahren mit leichterem Sinn, vielleicht auch mit Leichtsinn gegebene Zusage die neue Bearbeitung des zweiten Bandes des Beckerschen Handbuchs, wenn sie einmal nöthig werden sollte, zu übernehmen wird durch das Werk gelöst, von dem hier dem Publicum der erste Band vorgelegt wird. Obwohl dasselbe, wie andere Bücher auch, sein Recht zu sein durch sich selbst und nicht durch die Vorrede zu rechtfertigen hat, ist es doch erforderlich einige Worte über die Stellung meiner Arbeit zu dem Beckerschen Handbuch zu sagen.

Das vorliegende Werk ist zwar bestimmt an die Stelle des zweiten die römische Staatsverfassung umfassenden Bandes des Handbuchs der römischen Alterthümer zu treten, welcher von W. A. Becker begonnen (1844. 1846) und nach dessen Tode von J. Marquardt (1849) abgeschlossen worden ist; aber es ist ein neues und selbständiges, das mit jenem nur den Gegenstand gemein hat. Die Vorzüglichkeit des Beckerschen Werkes ist anerkannt und wird am wenigsten von denen bestritten werden, die, wie ich, an demselben gelernt haben; aber wir würden üble Schüler sein, wenn wir nicht darüber hinaus gelernt hätten. Handbücher sind nun einmal bestimmt noch kürzer zu dauern als andere gelehrte Arbeiten; der Verfasser selbst, wenn er noch lebte, würde ohne Zweifel an die Stelle des früheren Werkes ein anderes setzen, und um so weniger konnte ich anders verfahren. Auch der schuldigen Pietät entspricht es besser das alte Handbuch durch ein neues zu ersetzen als unter stetigem Meistern und Aendern ein Stück- und Flickwerk herzustellen, das weder alt noch neu ist. Dass dies durch mich geschieht und nicht durch den zunächst zu dieser Arbeit Berufenen, den Vollender des

Beckerschen Handbuchs, Herrn Marquardt, kann ich nur dadurch rechtfertigen, dass ich dieser Bearbeitung mich zunächst auf seinen eigenen Wunsch unterzogen habe.

Nur insofern habe ich die Beziehung zu dem Beckerschen Handbuch durchgeführt, als dessen gesammter Lehrstoff, so weit sich dies mit meinem Arbeitsplan irgend vertrug, auf dies Handbuch übernommen worden ist und über dasjenige, worüber bei Becker Belehrung zu finden war, man sie hier nicht vermissen wird. Die Abgrenzung zwischen diesem Staatsrecht und anderen Abtheilungen des Handbuchs, insbesondere derjenigen, die Italien und die Provinzen, und derjenigen, die die Kriegsalterthümer behandelt, kann der Natur der Sache nach keine ganz feste sein; selbst wenn alle von demselben Verfasser herrührten, wären gewisse Wiederholungen unvermeidlich. Ich bin bestrebt gewesen diese möglichst zu beschränken, namentlich aber nicht den umgekehrten Fall eintreten zu lassen, dass eine Lehre in beiden Darstellungen vergeblich gesucht wird.

Bei der Anordnung des Stoffes bin ich davon ausgegangen, dass, wie für die Geschichte die Zeitfolge, so für das Staatsrecht die sachliche Zusammengehörigkeit die Darstellung bedingt und habe darum verzichtet auf das nothwendig vergebliche und nur die Orientirung erschwerende Bestreben in einer Darstellung dieser Art die geschichtliche Entwickelung in ihrem Verlauf zur Anschauung zu bringen. Man wird hier also die übliche Eintheilung in Königs-, republikanische und Kaiserzeit nicht, sondern jede Institution in sich abgeschlossen finden, wie dies seit langem in den Handbüchern des Privatrechts hergebracht ist. Der vorliegende Band behandelt die Magistratur überhaupt; der zweite wird die einzelnen Magistraturen, der dritte die Abschnitte von der Bürgerschaft und dem Senat umfassen. Dass der allgemeinen Lehre von der Magistratur eine weit grössere Ausdehnung gegeben worden ist als sie bei Becker und sonst einnimmt und dass hier vieles vorgetragen wird, welches in den bisherigen Darstellungen sich entweder gar nicht oder zerstückelt findet, wird sich hoffentlich im Gebrauch als zweckmässig erweisen. Wie in der Behandlung des Privatrechts der rationelle Fortschritt sich darin darstellt, dass neben und vor den einzelnen Rechtsverhältnissen die Grundbegriffe systematische Darstellung gefunden haben, so wird auch das Staatsrecht sich erst dann einigermassen eben

bürtig neben das jetzt allerdings in der Forschung und der Darlegung ihm eben so weit wie in der Ueberlieferung voranstehende Privatrecht stellen dürfen, wenn, wie dort der Begriff der Obligation als primärer steht über Kauf und Miethe, so hier Consulat und Dictatur erwogen werden als Modificationen des Grundbegriffs der Magistratur. Beispielsweise führe ich die Lehre von der Cooperation und dem Turnus bei den Amtshandlungen und die von der Intercession an; eine klare Darstellung der ersteren lässt sich unmöglich geben, wenn die einzelnen Notizen bei den verschiedenen Magistraturen untergebracht werden, und die übliche Abhandlung der Intercession bei der tribunicischen Gewalt giebt sogar ein durchaus schiefes Bild.

Im Einzelnen ist die Behandlung nicht selten durch Zweckmässigkeitsgründe bedingt worden, wenn auch dem strengen Schematismus dabei Eintrag geschah. Die Auspicien hätten von Rechts wegen an der Spitze der allgemein magistratischen Rechte stehen sollen; sie sind als besonderer Abschnitt vorangestellt worden, weil diese schwierige Lehre bloss in ihrer unmittelbaren Beziehung auf die Magistratur darzulegen mir nicht genügte. Dass der Erörterung über die Magistratur selbst die Wahlqualificationen so wie Designation und Antritt nachgestellt worden sind, war gleichfalls durch die Beschaffenheit des Stoffes geboten.

Wohl hätte ich gewünscht die schwierige Arbeit noch länger zurückhalten, insbesondere die vorhandene Litteratur vollständiger dafür ausnutzen zu können. Allerdings gestattet die begrifflich geschlossene und auf consequent durchgeführten Grundgedanken wie auf festen Pfeilern ruhende Darlegung, die das Wesen wie jedes Rechtssystems so auch des Systems des römischen Staatsrechts, wenn auch noch nicht ist, doch werden muss, in der systematischen Entwickelung selbst keine Polemik gegen principiell entgegengesetzte Auffassungen; und was mir von derartigen bekannt ist, dürfte auch kaum auf Widerlegung in anderer Form Anspruch haben. Aber wenn diese Art von Litteratur bei Seite gelassen werden musste, so gilt dies nicht von den Specialschriften, an denen es nur leider weit mehr fehlt als es demjenigen scheinen mag, der das Getümmel auf dem antiquarischen Bauplatz von fern betrachtet und nicht weiss, wie viele geschäftige Leute bloss die Balken und Ziegel durch einander werfen, aber weder das Baumaterial zu vermehren noch zu bauen

verstehen. Die nach Becker erschienenen grösseren wahrhaft fördernden Untersuchungen, wie die von F. Hofmann und Nipperdey, wird man eingehend berücksichtigt finden; Schriften, aus denen sich nichts lernen lässt, habe ich nicht anführen wollen. Aber allerdings wird mir besonders von kleineren Arbeiten mancherlei entgangen sein, was wohl der Benutzung werth gewesen wäre. Ich darf darauf hinweisen, dass das Handbuch seit Jahren vergriffen war und dies mich bewogen hat die Herausgabe meiner Arbeit so weit zu beschleunigen, wie es irgend anging.

Berlin, im October 1871.

Vorwort zur zweiten Auflage.

Indem ich das römische Staatsrecht zum zweiten Mal den auf demselben Gebiet thätigen Meistern und Gesellen und ja wohl auch manchem nicht eigentlich zünftigen Freunde römischer Geschichtsforschung übergebe, scheint es angemessen genauer, als es in der Vorrede der ersten Auflage geschehen ist, zu bezeichnen, welchen Platz diese Arbeit, wenigstens nach der Anschauung ihres Verfassers, in dem Kreis der mit der Darlegung des römischen Alterthums sich beschäftigenden Litteratur einnehmen soll. Es ist seit langem üblich die staatlichen Ordnungen Roms in der Weise zu behandeln, dass neben den sogenannten Staatsalterthümern besondere Darstellungen des Criminal- und des Civilrechts und des Criminal- und Civilprozesses, des Militär- und des Finanzwesens, der Provinzial- und der Municipalverwaltung gegeben werden. Man hat wohl gefragt, ob diese Theilung oder vielmehr diese doppelte Behandlung sachlich gerechtfertigt sei; und die Frage verlangt allerdings eine Antwort. Es muss eingeräumt werden, dass die Competenz der Magistrate sowohl wie der Volks- und der Senatsversammlung in beiden Darlegungen vorkommt, zum Beispiel das Recht der Prozessentscheidung in dem Civil- und Criminal

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