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Rechtssitten der Abrahamszeit.

1 Mos 16, 1 ff. gibt Sara, weil sie keine Kinder hat, Abraham ihre Magd Hagar als ,,Kebsmagd“. Die gleiche Rechtssitte, von der im späteren Israel keine Spur zu finden ist, wiederholt sich 1 Mos 30, Iff.: Rahel gibt dem Jakob ihre Magd Bilha.

Im Codex Hammurabi, der nach Mos 14, I I Mos 14, 1 (S. 345) als Zeitgenosse des ,,Babyloniers" Abraham erscheint, heißt es CH 146:

Wenn jemand eine Frau nimmt und diese ihrem Mann eine Magd (zur Gattin) gibt und sie (die Magd) ihm Kinder gebiert, dann aber diese Magd sich ihrer Herrin gleichstellt, weil sie Kinder geboren hat: soll ihre Herrin sie nicht für Geld verkaufen, das Sklavenmal soll sie ihr antun', sie unter die Mägde rechnen.

Die Situation entspricht genau dem Falle Abraham-Hagar 2. Hagar wurde dem Abraham zur Gattin gegeben. Als sie sich guter Hoffnung fühlte,,,sah sie ihre Herrin geringschätzig an“. Sara spricht zu Abraham 16, 5: „Fahve sei Richter zwischen mir und dir." Sie beruft sich auf den von Jahve sanktionierten Rechtszustand. In Babylonien würde sich die Beleidigte auf Šamaš bez. auf den Codex berufen, der die Gesetze enthält, ,,um Streitfragen zu entscheiden", und in dessen Schlußwort

1) abuttam iššakanši.

2) Zur weiteren Illustrierung dienen die folgenden Vertragsurkunden aus der Zeit der ersten (kanaanäischen) Dynastie von Babylon. Bu 91-5, 9, 374 Cun. Inscr. VIII heißt es: Šamas-nûr, die Tochter des Ibi-Ša-a-an, von Ibi-Ša-a-an, ihrem Vater, haben Bunini-abi und Beli-šunu (dessen Frau!) gekauft, für Bunini-abi zur Frau, für Beli-šunu zur Magd. Wenn Šamaš-nûr zu Beli-šunu, ihrer Herrin, sagt: „,Du bist nicht meine Herrin, dann soll sie sie scheeren und für Geld verkaufen etc. Aus der Regierung Hammurabis." Ein gleiches Verhältnis betrifft Bu 91-5-9, 2176 A (Cun. Inscr. II): „Tarâm - Sagila und Iltani, die Tochter (Töchter) des TarâmSagila, hat Arad-Šamaš zur Frau und Gattin genommen. Wenn TarâmSagila zu Arad - Šamaš, ihrem Gatten, sagt: Du bist nicht mein Gatte, so soll man sie vom .... stürzen. Wenn Arad-Šamaš zu Tarâm-Sagila, seiner Frau sagt: Du bist nicht meine Frau, so verläßt sie Haus und Haushalt. Iltani soll die Füße der Tarâm - Sagila waschen und in ihrem Sessel zu ihrem Tempel tragen, im Schatten der Tarâm - Sagila sitzen, ihren Frieden genießen, ihr Siegel (aber) nicht öffnen.“ S. Winckler,

Gesch. Isr. II, 58.

3) Nach einer talmudischen Überlieferung (Feuchtwang ZA VI, 441) war Hagar eine ab, eine Magd, deren Arbeitsleistung der Gatte als ususfructus hatte. Da mulûgu assyrisch Mitgift heißt, nimmt also der Talmud an, daß sie von Anfang an Abraham beigegeben war.

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es heißt:,,Der Bedrückte, der eine Rechtssache hat, soll vor mein Bildnis als König der Gerechtigkeit kommen, meine Inschrift soll ihm seine Rechtssache aufklären, sein Recht soll er finden, sein Herz soll froh werden." Das Wort Saras: „Jahve sei Richter", entspricht dem ständigen Ausdruck mahar ilim ,,vor der Gottheit" im Cod. Hammurabi. Vor der Gottheit" werden die Rechtsentscheidungen vollzogen. Abraham erkennt den Rechtszustand an. Er gibt Rechtsbescheid und zwar wiederum im Sinne des im Cod. Hammurabi geltenden Rechts, wenn er 16, 6 sagt: „,Deine Leibmagd ist in deiner Gewalt; verfahre mit ihr, wie es dir gut dünkt." Sie hat also die Privilegien verwirkt, die ihr und ihrem Kinde durch ihre Erhebung zur Kebsmagd ihres Herrn zugefallen waren (vgl. CH 146, 171), ihre Herrin darf sie als Sklavin behandeln. Sarah macht von dem Rechtsbescheid harten Gebrauch; darum entflieht Hagar 16, 61.

Das Gesetz Hammurabis unterscheidet von der ,,Kebsmagd", der Sklavin, die dem Manne zum Zweck der propagatio beigegeben werden kann, scharf die sozial höher stehende Nebenfrau, die der Mann neben der rechtmäßigen Gattin nur dann nehmen darf, wenn er nicht bereits eine Kebsmagd akzeptiert hat.

Cod. Hamm. 144: Wenn jemand eine Frau nimmt und diese Frau (weil sie keine Kinder bekommt, vgl. 145) ihrem Manne eine Magd gibt und (diese) Kinder hat, jener Mann aber beabsichtigt, sich (neben der Magd auch noch) eine Nebenfrau zu nehmen, so soll man ihm das nicht gestatten, und er soll keine Nebenfrau nehmen.

Cod. Hamm. 145: Wenn jemand eine Frau nimmt und sie ihm keine Kinder schenkt und er beabsichtigt, eine Nebenfrau zu nehmen: so mag er die Nebenfrau nehmen und in sein Haus bringen, es soll aber diese Nebenfrau mit der Ehefrau nicht gleichstchen.

Auch bei dieser Nebenfrau ist ausdrücklich gesagt, daß sie mit der Hauptfrau nicht gleichstehen darf. Nur ist hier keine besondere Strafbestimmung getroffen für den Fall, daß sie sich im Stolz ihrer Mutterschaft über die andere Frau erhebt.

1) Mein Bruder Edm. Jeremias (Jurist), macht darauf aufmerksam, daß diese Anrufung des Rechts durch Sarah im Sinne des Erzählers voraussetzt, daß die sozialen Zustände unter den Abrahamsleuten dem Begriffe der Familie entwachsen sind. Man beachte auch, daß die Frau in diesem vorausgesetzten Gemeinleben ein gesondertes Recht hat. Ihr kommt die Vollstreckung des Urteils 1 Mos 16, 6 wie CH 146 zu. Darin liegt eine Bestätigung für unsere Auffassung der „Vätergeschichten" S. 327.

Wie es scheint, setzt die Erzählung 1 Mos 21, 9ff., die einer anderen Quellschrift angehört, wie 16, 1ff., voraus, daß Hagar nicht Sklavin, sondern Nebenfrau war. Sie weiß nichts von einer Anrufung des Rechts durch Sara und von einer Degradierung der Hagar. Abraham schickt sie fort, um dem Streit ein Ende zu machen. Daß sie hier als Nebenfrau gilt, zeigt vielleicht das vorausgesetzte Erbrecht des Sohnes der Hagar. Sara ist nach der Geburt ihres eigenen Sohnes Isaak eifersüchtig auf den Sohn der Hagar, weil er mit ihrem Sohne erben soll“1. Die Nebenfrau untersteht aber wohl nach dem Cod. Hammurabi, wenn sie auch der Hauptfrau nicht gleichsteht (CH 145), den Bestimmungen des Eherechts2, so betreffs des Rechts der Scheidung und des Güterrechts, vgl. CH 137, dem auch entnommen werden darf, daß die Nebenfrau in der Regel freier Herkunft ist. Daraus ergibt sich ohne weiteres als zum mindesten sehr wahrscheinlich, daß das Kind der Nebenfrau vollgiltig ist, also auch Erbrecht hat. Will man jedoch annehmen, daß auch nach 1 Mos 21, 9ff. Hagar als Sklavin gedacht ist, so trifft auch dann die Voraussetzung der Eifersucht Saras im Sinne des Hammurabi-Rechts zu. Nur müßte man dann unterstellen, daß Abraham zu Ismael gesagt hat:,,Du bist mein Sohn", d. h., daß er ihn adoptiert hat:

Cod. Hamm. 170. Wenn jemandem seine Gattin Kinder geboren hat und seine Magd Kinder geboren hat und der Vater bei Lebzeiten zu den Kindern, die ihm seine Magd geboren hat, sagt: „meine Kinder" (das deutet die juristische Formel der Adoption an) und sie den Kindern seiner Gattin zurechnet: wenn darauf der Vater stirbt, so sollen die Kinder der Gattin und der Magd das väterliche Eigentum gemeinsam teilen. Das Kind der Gattin hat zu teilen und zu wählen.

Eigentümlich ist hier, daß Kinder der Magd neben Kindern der Frau vorhanden sind. Vielleicht bedurfte es nur in diesem Falle der Adoption, während in dem Falle, wo die Magd zur propagatio beigegeben wurde von der kinderlosen Frau (oft wurde sie ja beim Frauenkauf mit übergeben, und diesen Fall hat wohl Cod. Hamm. 170 im Auge), das volle Kindesrecht des Magdsohnes notwendig aus dem Zwecke des Instituts folgt; dann erklärt sich's, daß von einer Adoption Ismaels nichts erwähnt wird.

1) 21, 9:,,weil er ein Spötter war" ist nachträglich eingeschoben von einem Erklärer, der die Situation nicht verstand, s. Gunkel, Gen. z. St. p Scherz treiben wird 2 Mos 32, 6 als Götzendienst erklärt. Es hat übrigens auch einen obscönen Sinn.

2) S. Kohler und Peiser, Der Codex Hammurabi S. 121.

3) Die eigentliche Formel ist jedenfalls voller und feierlicher gewesen; vielleicht klingt in Ps 2, 7 die Formel wieder: ,,Du bist mein Sohn, heute habe ich dich gezeuget", s. Kohler und Peiser, l. c. S. 123.

1 Mos 29 ff. berichten, daß Jakob bei Lebzeiten seiner Ehefrau noch deren Schwester heiratet. Das gilt im späteren Recht 3 Mos 18, 18 als Blutschande, vgl. S. 325. Das altbabylonische Privatrecht aber gestattet eine solche Ehe gleichzeitig mit zwei Schwestern. Ein Legendendichter späterer Zeit hätte gewiß im Interesse der Autorität des geltenden Rechtes vermieden, auf dergleichen alte Rechtsnormen zurückzugreifen.

Bei der Eheschließung zahlt der Bräutigam (außer den üblichen Geschenken) einen Frauenpreis (mohar) an den Vater der Frau: I Mos 31, 15; 34, 12; 2 Mos 22, 16; 5 Mos 22, 19, der in dem Falle Jakob-Laban abverdient wird. I Mos 24, 53 zahlt Elieser einen solchen Malschatz an den Bruder und an die Mutter Rebekkas. Ebenso kennt der CH und zwar neben einer šeriktu (Schenkung, Mitgift ihrer Familie, z. B. § 137) einen Frauenpreis (tirhâtu), der nach CH 139 eine Mine und darüber beträgt, der aber auch wegfallen kann1, endlich noch nudunnû, die Morgengabe des Mannes, z. B. CH 172a.

Wir fügen diesen beiden Rechtsfällen, die als ein wichtiges Zeugnis für die Echtheit des Milieus der Abrahamsgeschichten gelten dürften, die Erwähnung anderer Rechtssitten an, die nicht spezifisch altbabylonisch sind, sondern auch späteren bez. intergentilen Rechtszuständen entsprechen, die aber ebenfalls wenigstens teilweise eine interessante Beleuchtung durch den Cod. Hamm. erfahren:

I Mos 20, 16. Die Schändung einer Ehefrau wird durch eine Buße gesühnt, die der Ehemann erhält 20, 14; zu der ,,Augendeckung“, die in einer bräutlichen Mitgift (unter Hervorhebung des Schleiers) an die beleidigte Frau besteht, s. S. 342 Anm. 5.

I Mos 24, 4. Der Vater wählt für den Sohn die Braut. Ebenso in Babylonien nach Cod. Hamm. 155f.:,,Wenn jemand seinem Sohne ein Mädchen (kallâtu) verlobt." Die Braut kommt im Cod. Hamm. durch Kauf in das Eigentum des Mannes; vgl. I Mos 24, 51; 31, 15 (Rahel und Lea:,,Der Vater hat uns verkauft"). 159ff. setzt voraus, daß das Mädchen als Braut (kallat; d. i. aber de facto gleichbedeutend mit Frau) im Elternhause bleiben und daß der Schwiegersohn dort wohnen kann, wie

1) S. Kohler und Peiser S. 118. Eine solche tirḥâtu (in Arbeitsleistung ausgezahlt) zahlt Jakob an Laban, 31, 15 f.

Jakob bei Laban, Moses bei Jethro1. Der Malschatz wird in das Haus des Schwiegervaters gebracht, CH 159-161; ebenso bei der Werbung um Rebekka 1 Mos 24, 10. 53.

1 Mos 31, 32 setzt einen Diebstahl an sakralen Dingen voraus, der mit dem Tode zu bestrafen ist:

Cod. Hamm. 62: Wenn jemand Besitz von Gott (Tempel) oder Hof (König) stiehlt, so soll er getötet werden.

1 Mos 31, 39 setzt voraus, daß der gemietete Hirte den Schaden, der bei der Herde entsteht, nur dann von rechtswegen ersetzen muß, wenn er ihn verschuldet hat.

Cod. Hamm. 267: Wenn der Hirt etwas versieht, in der Hürde ein Schaden entsteht, so soll der Hirt den Schaden ersetzen.

Die Patriarchen als Herdenbesitzer.

Daß die,,Väter" der Urzeit als Hirten erscheinen, konnte als Stütze der S. 338 erwähnten Beduinentheorie gelten, solange man den alten Orient aus den Urkunden nicht kannte. Man beachtete nicht, daß die als Schauplatz in Betracht kommenden Teile des vorderen Orients in jener Zeit in viel größerem Maßstabe Kulturland waren, als heutzutage, und daß auch der Beduine der damaligen Zeit in enger Berührung mit den großen Kulturen gestanden hat. Die Herdenbesitzer standen in Verbindung mit dem Herrn des Landes, wie es die Sinuhe-Geschichte S. 298 ff. illustrierte. Sie waren fürstliche Herren, die ihre Herden und Hirten verpachteten, und über Grundbesitz verfügten. Jakob ist 30, 16 bei Laban Pächter mit freier Verfügung. Der Cod. Hamm. setzt ein solches Verhältnis zwischen Besitzer und Unternehmer voraus und regelt die gegenseitigen Pflichten und Rechte.

1 Mos 18, 22 ff.:,,Abraham stand vor Gott." Die Vorstellung von einem Fürbittenden, der vor der Gottheit steht,

1) Winckler, AO IV, 43 26. Die besondere Situation bei Jakob und Moses genügt nicht zur Erklärung.

2) Hierzu und zum Folgenden s. Joh. Jeremias, Moses und Hammurabi2, S. 44.

3) Vgl. Cod. Hamm. 8 und vgl. hierzu den vermeintlichen Diebstahl der Brüder Josefs am ägyptischen Hofe 1 Mos 44, 9. Zur Todesstrafe bei sonstigem schweren Diebstahl s. S. 425.

I

*) S. zum Folgenden Winckler, Altor. Geschichtsauffassung 16 ff. (Ex oriente lux II, 2).

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