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nicht bestand') und von der oströmischen Regierung wieder aufgehoben wurde (s. S. 61f., Anm. 7) die Tendenz ganz deutlich, die Formen der Verwaltung der neuen Hauptstadt denen der alten anzugleichen. Aus dem cassiodorischen Anstellungsdekret für den praefectus vigilum von Ravenna ersehen wir auch, daß dieser Beamte wie sein römischer Kollege auf ein Jahr ernannt wurde und daß ihm ebenso wie jenem eine Polizeitruppe unterstand; während aber der stadtrömische Vigilenpräfekt nur Polizeidirektor ist, vereinigt der ravennatische mit diesen Befugnissen die Kapitalgerichtsbarkeit, soweit diese nicht vom praefectus praetorio und dem Vikar von Italien, vom militärischen und vom Kaiser(Königs)Gericht geübt wurde), mit andern Worten jene Kriminaljurisdiktion, welche in der Provinz Flaminia deren ebenfalls in Ravenna residierendem consularis zustand. Daraus ergibt sich, daß Ravenna spätestens seit dem Ende des V. Jahrhunderts aus dem Amtsbezirk des consularis der Flaminia eximiert war; und zieht man dazu die Erwähnung des consularis zum Jahre 772 in Betracht, so bleibt nur das zweifelhaft, ob die kaiserliche Regierung, als sie die praefectura vigilum aufhob, die polizeilichen Agenden derselben dem Kurator von Ravenna, die richterlichen dagegen dem Konsular der Flaminia überwies, oder ob und das möchte ich vorziehen zunächst der Kurator alle Befugnisse des praefectus vigilum übernahm und erst als der Kurator, wohl gleichzeitig mit der Kurie und der Prätorianerpräfektur um die Mitte des VII. Jahrhunderts, beseitigt wurde, an seine

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bis zum 3. Febr. 408 (Cod. Theod. I 20, 1) nachweisbar; am 24. Sept. war er in Mailand (Cod. Theod. IX 42, 20), nachdem er sich vorher in Bologna und Pavia aufgehalten hatte, am 14. Nov. 408 in Ravenna (Cod. Theod. XVI 5, 42), das er dann nur mehr einmal auf kurze Zeit im Jahre 417 verließ. Ich möchte mit Gregorovius, Gesch. d. Stadt Rom im Mittelalter1 (1889) 116 und Mommsen, Ges. Schr. VI 396 den mehr als zweijährigen ununterbrochenen Aufenthalt, den Honorius im Jahre 404 in Ravenna nahm, als die Zeit ansehn, in der die Stadt zur offiziellen Residenz wurde.

1) Sonst müßte er in der Not. dign. erwähnt werden. Dagegen findet sich in dieser (Occ. XLII 6) unmittelbar vor dem Flottenpräfekten ein gleichfalls in Ravenna stationierter praefectus militum iuniorum Italicorum, der ebenso wie der Admiral direkt dem magister peditum praesentalis untersteht; die Hypothese Böckings (Bd. II p. 996 seiner Ausgabe der Not. dign.), daß es sich hier um eine Polizeitruppe handelt, ist sehr wohl möglich. Ist sie richtig, so ist einfach an deren Stelle später das Korps der Vigiles mit seinem Präfekten getreten.

2) Cassiod. Var. VII 8 (Formula praefecturae vigilum urbis Ravennatis), besonders § 4: ... quia de effusione humani sanguinis agitur... Dagegen heißt es in der Formel für den stadtrömischen praef. vigilum (Var. VII 7) § 2: quos (sc. fures) etsi tibi leges punire minime praecipiunt, tamen eos indagandi licentiam non tulerunt etc., und im § 4: ... necesse est in tam magna civitate per diversos iudices agi, quod ab uno non potest explicari. Die Gerichtsbarkeit in Rom übten eben der Stadtpräfekt und der vicarius urbis Romae aus. Darauf bezieht sich auch die kurze Bemerkung von Mommsen, Ges. Schr. VI 433.

Stelle der Consularis trat, dem sein ursprünglicher Wirkungskreis durch die seit dem Ende des VI. Jahrhunderts platzgreifende militärische Verwaltung genommen war1).

Die Steuerverwaltung von Ravenna bedarf hier keiner Erörterung, da sie sich in das von Hartmann, Unters. 93 ff., 172 ff. dargestellte Schema einfügt; mit der Einschränkung vermutlich, daß gemäß dem oben (S. 63) Ausgeführten der comes und später der curator von Ravenna auch diesbezüglich die Agenden des Provinzstatthalters übernommen haben wird. In diesen Zusammenhang gehört auch die schwierige Cassiodorstelle Var. X 28 mit den capitularii horreariorum et tabernariorum (vgl. über diese Hartmann, Analekten 33, Anm. 1); jedenfalls geht aus dem Brief hervor, daß die Einhebung der aurilustralis collatio von den einzelnen Korporationen durch Mitglieder derselben erfolgte, die vom Präfekten des Prätorium auf 5 Jahre dazu bestimmt wurden.

Der liquatarius von Ravenna ist ein Beamter, der nur unter Athalarich bezeugt ist und, wie es scheint, mit dem Befestigungswesen und den Verkehrswegen der Stadt, wenigstens soweit sie strategisch von Bedeutung sind, zu tun hat. Der Name ist unerklärlich; Cujat wollte siliquataris ( Einnehmer des siliquaticum) lesen, da uns im gotischen Italien solche Beamte unter einem comes siliquatarioeum begegnen), doch die erwähnte Kompetenz des Funktionärs läßt diese Lösung nicht zu. Auch welchen Rang der liquatarius einnahm, kann man nicht ersehen3).

Die weitgehende Kompetenz der bisher besprochenen Organe hatte zur Folge, daß der in allen Städten des Reichs im IV. Jahrh. (über die Datierung s. Mitteis, Grundz. u. Chrestom. d. Papyruskunde II 1,31) eingerichtete defensor, während er sonst den curator an Macht und Ansehn übertrifft4), in Ravenna vielmehr hinter dem Beamten, welchem

1) Lib. pont., v. Hadriani, c. 14: Leo archiepiscopus... tradidit eundem Paulum consulari Ravennantium urbis... c. 16: ... Et continud praenominatus archiepiscopus, accersito consulare Ravennantium civitatis, praecepit ei ipsum interficiendum Paulum. Es handelt sich um den Untergang des Paulus Afiarta. Hegel a. a. O. I 262 hat erkannt, von welchem Amt die Rede ist. Vorher sind Konsulare der Flaminia zuletzt in gotischer Zeit nachweisbar (s. Cantarelli, La diocesi Italiciana 56). Vgl. auch H. Cohn, Die Stellung der byzantinischen Statthalter in Ober- und Mittelitalien (1889) 6.

2) Cassiod. Var. II. 12. 26.

3) Cassiod. Var. XII 17. Ferner hat es vielleicht auch in Ravenna einen tribunus voluptatum gegeben, obwohl er hier nicht nachweisbar ist; s. Mommsen, Ges. Schr. VI 434.

4) Über den defensor civitatis im allgemeinen s. Seeck, RE IV 2365 ff. Diehl, Et. sur l'admin. byz. 101 ff. Hier sei nur daran erinnert, daß die urprünglich unbegrenzte Amtsdauer bald auf 5 Jahre bemessen wurde, in gotischer Zeit aber nur ein Jahr und seit Justinian 2 Jahre betrug, und daß die kanennung ursprünglich durch den Präfekten erfolgte, während seit 409 der

die cura der Stadt obliegt, zurücktritt. Melminius Andreas, im Jahre 552 defensor von Ravenna, führt nur den Titel vir clarissimus1), der zu jener Zeit seinen alten Glanz schon vollständig eingebüßt hatte und auch häufig an Notare und Personen des Handelsstandes verliehen wurde). Die viri clarissimi stehen im Rang um einen Grad den spectabiles, von denen später die meisten den Titel magnificus führen, um zwei Grade den gloriosi nach: und deshalb ist es unmöglich, in dem Fl. Aurelianus vir gloriosus eloquentissimus optimus der Urkunde Mar. 74 den defensor zu sehen, wie Diehl will, der sich dazu durch den Umstand hat bewegen lassen, daß Aurelianus an jener Stelle derselben Tätigkeit obliegt wie im Jahre 552 der erwähnte defensor Melminius Andreas, nämlich zusammen mit einem magistratus der Insinuation einer Urkunde. Allerdings passen zu dieser Tätigkeit eines defensor auch vorzüglich die von Diehl herangezogenen Gesetzesstellen, aber manches spricht dafür, daß auch der curator eine solche Amtshandlung vornehmen konnte und da er der einzige hier in Betracht kommende Funktionär ist, dem der Titel gloriosus eignet, so dürfen wir nicht anstehen, in Aurelianus den curator zu erkennen 3).

Defensor durch einen gemeinsamen Beschluß des Klerus, der Honorati, der Großgrundbesitzer und der Decurionen" gewählt wird und zunächst vom Präfekten, seit 458 vom Kaiser, bezw. später vom König und in oströmischer Zeit wieder vom Präfekten bestätigt wird.

1) Mar. 74, Kol. V, Z. 12. Kol. VI, Z. 3.

2) Z. B. Mar. 74. Von den Kol. V, Z. 12f. genannten principales ist einer, Melminius Cassianus, v. c., die beiden andern, wie üblich, viri laudabiles. Die Zeugen Ammonius (Kol. V, Z. 13. VI, Z. 7), Vitalis (Kol. VI, Z. 5) und Georgius (Kol. VI, Z. 9) sind viri clarissimi, der Zeuge Theodorus, der jedenfalls derselben Gesellschaftsschicht wie die andern angehören dürfte, dagegen nur vir honestus (ebd. Z. 10). Auch der Seidenhändler Theodolus (ebd. Z. 6) ist v. c, während ein anderer Seidenhändler, Georgius, um dessen Testament es sich hier handelt, nur als vir devotus erscheint (Kol. V, Z. 13. VI, Z. 14). In den Marinischen Urkunden finden sich noch andere Beispiele für die Entwertung des Titels clarissimus; ebenso CIL XI 313 (wo nicht nu[m(eri)], sondern nu[m(erarius)] u. zwar serinii [c]an(onum), vgl. Mar. 95, Z. 1, zu lesen ist). 350. Vgl. Diehl, Études 126. 164.

3) Mar. 74, Kol. VII, Z. 12f. Kol. VIII. Der volle Name lautet Fl. Marianus Michaelius Gabrielius Petrus Johannis (sic) Narses Aurelianus Limenius Stefanus Aurelianus; die Sigle el., bzw. e. und o. sind von Diehl gewiß richtig eloquentissimus und optimus gelesen worden; ebenso bedeutet gl. selbstverständlich und um so mehr gloriosus, das eigentliche Rangprädikat des Beamten, als dieser Kol. VIII, Z. 2 als gloriosa potestas bezeichnet wird. Diehl, Études 102. 126. Wenn Cod. Theod. VIII 12, 8 vom 23 März 415 verfügt, daß außer den Provinzialstatthaltern nur die Magistrate und Defensoren Schenkungsakte beglaubigen sollen, die Kuratoren aber ab huiuscemodi negotio temperare debebunt, ne tanta res eorum concidat vilitate, so kann das natürlich für Ravenna nicht gelten, wo dieses Amt sich anders entwickelt und an Bedeutung nur gewonnen hat; die gewaltsame Erklärung der Stelle bei Savigny, Gesch. d. röm. Rechts im Mittelalter I2 (1834) 65 f. ist deshalb nicht nur falsch, sondern auch unnötig. Daß dem Klio, Beiträge zur alten Geschichte XVI 1/2.

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Lange besteht die Kurie in Ravenna fort, die allerdings, durch die erwähnten Behörden ihrer wichtigsten Kompetenzen beraubt. seit dem V. Jahrhundert ausschließlich als Registrierstelle für Urkunden (Testamente, Kaufverträge. Schenkungen) in Erscheinung tritt. Und auch da treten regelmäßig nicht alle Kurialen diesen kommt bekanntlich das Prädikat vir laudabilis zu in Aktion), sondern nur 3 oder 4 principales außer dem Magistrat und dem Stadtschreiber. da ein Gesetz vom 7. Mai 396 verfügte, daß zur gesetzlichen Wirksamkeit der gesta municipalia die Anwesenheit eines magistratus, des creeptor und dreier Kurialen genüge). Den Vorsitz in der Kurie führen in der Regel zwei, mitunter auch nur ein magistratus, in den beiden besprochenen Fällen bei Mar. 74 einmal der Defensor. das andere Mal der Kurator zusammen mit einem Magistrat. Die Magistrate, die früheren IIII viri, bzw. II viri iure dicundo, wurden seit dem Ende des II. Jahrhunderts kaum noch besonders gewählt, sondern es dürften alle Kurialen in einem Turnus das jährige Amt bekleidet haben3). Man ist allgemein der Ansicht, daß in den Marinischen Urkunden auch quinquennales erwähnt werden; indessen wird die von Diehl') ausgesprochene Vermutung, daß statt Ql. (quinquennalis) vielmehr V7. (= vir laudabilis) zu lesen ist, außer durch die von ihm beigebrachten gewichtigen Gründe durch die Tatsache gestützt, daß die beiden zeitlich bestimmten Erwähnungen der angeblichen Quinquennalen in die Jahre 491 und 552 fallen 5), während, wenn es wirklich Quinquennalen wären, die Differenz der Jahreszahlen durch 5 teilbar sein müßte. Immerhin ist es möglich, daß die Erwähnung zum Jahre 491 und andere ins Ende des V. Jahrhunderts ge

Kurator die oberste Leitung der Kurie zustand und er infolgedessen wohl berechtigt war, gelegentlich in ihr den Vorsitz zu führen, geht aus Cassiod. Var. VII 12 hervor, wo es heißt: ... laudabiles ordines curiae sapienter gubernes. Vgl. auch Lécrivain, Mél. d'archéol. et d'hist. 1884, 138. Die Urkunde gehört, wie Marini richtig erkannt hat, in die Zeit zwischen 552, in welchem Jahre das Kol. V, Z. 11 beginnende Protokoll aufgesetzt wurde, und 575, wo der Kol. VIII, Z. 1 vorkommende Defensor der ravennatischen Kirche Thomas schon tot ist (Mar. 75, Z. 48).

1) Man ist wohl nicht berechtigt, aus Mar. 86, Z. 48 auf eine Ausnahme von dieser Regel zu schließen.

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2) Cod. Theod. XII 1, 151. Wie das Fehlen des dritten Namens in Mar. 88 a zu erklären ist, laßt sich nicht sagen. Es ist nicht völlig ausgeschlossen, daß aus irgend einem Grunde der Theodosius e. c. auf dem abgerissenen Ende des Papyrus (s. Marinis tav. XI.; bei Marucchi, Monumenta papyracea bibliothecae Vaticande ist dies Pap. n. 17) unterschrieben hatte.

3) Dig. 1. 4, 6 pr.; vgl. Hegel I 44.

4) Etudes 98f., Anm. 8.

5) Mar. 84, 74, Kol. VI, Z. 11. In letzterem Falle hat Diehl die Unrichtigkeit der Marinischen Lesung besonders wahrscheinlich gemacht.

hörende richtig sind, da das edictum Theoderici diese Institution noch kennt und erst durch den Cod. Just. ihre Abschaffung bezeugt ist1). Aus einer Zusammenstellung der Magistrate und Kurialen von Ravenna2) kann man ersehen, daß nur wenige Familien, unter denen besonders das Geschlecht der Melminier hervortritt, dem auch der Defensor von 552 angehört, diese städtische Aristokratie bilden; und der Umstand, daß sich diese Gemeindefunktionäre oft von Verwandten vertreten lassen, zeigt, welch geringen Wert sie ihrer öffentlichen Tätigkeit beimaßen3).

Von dem Kanzlei- und Hilfspersonal der Kurie sind für Ravenna der exceptor und eine Mehrzahl von officia1) bezeugt. Der Exceptor war in erster Linie Protokollführer der Kurie und wurde ihr aus den - Bureaux des Präfekten von Italien von diesem zur ständigen Dienstleistung zugewiesen. Bei besonders wichtigen Anlässen scheint der Präfekt bisweilen einen praerogativarius entsandt zu haben, der im Rang höher stand als der auch scriba Ravennas genannte exceptor curiae").

Die Kurie von Ravenna hat den Ruhm, unter allen aus der antiken Städtefreiheit erwachsenen Organismen am längsten der Zersetzung standgehalten zu haben, länger selbst als der römische Senat, der zum

1) Vgl. Savigny, Gesch. d. röm. Rechts im Mittelalter 12 112f. 353, woselbst auf Cod. Just. V 27, 1 verwiesen wird; ferner Mommsen, Ges. Schr. VI 433, Anm. 6.

2) Bruns Gradenwitz, Font. iur. Rom. p. 317f.; Mar. 74, I 1. II 7. 10. IV 6. 7. V 4. 12. VI 3. VII 12. VIII 4; 75, 30; 82, I 8f.; 83, III 3f.; 84, III 3f.; 88; 88a; 94; 113, 2. 7; 114. 112f.; 115, III; 141.

3) Daß Aurelius Verinus a. 489 (Mar. 83, Z. 4) und Fl Proiectus (Mar. 84, Kol. III, Z. 4) deshalb nicht selbst unterschreiben, weil sie Analphabeten seien, wie Marini p. 283, Anm. 29 und Diehl, Études 96 wollen, halte ich für ausgeschlossen, wenn wir auch die Gründe der erwähnten Tatsache nicht feststellen können.

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4) Mar. 74. 80. 82. 88. 113. 115. Über die Formel a competenti officio suscipi s. Diehl, Études 98. Die Person, die in Mar. 94 (a. 625) meldet, daß draußen eine Partei warte, mag wohl ein apparitor der Kurie sein. Ein tabularius ist nur für die Kurie von Faenza bezeugt (Mar. 116). Die Zitate bei Diehl, Études 98, Anm. 3-5 stimmen nicht.

5) Cassiod. Var. XII 21: Ernennungsschreiben für Deusdedit, scribae Ravennati, welcher, da dieser Brief aus den Jahren 533-537 stammt, ohne weiters nach Marinis Vorgang mit dem a. 540 vorkommenden Exceptor Deusdedit (Mar. 115, Kol. III) zu identifizieren ist. Die Worte,. mit denen Mar. 74, wo ja auch der Kurator interveniert hat, schließt: Fl. Severus except pro Bonila praerogativario edidi, möchte ich so erklären, daß, während sonst der protokollführende Exceptor auch die Ausfolgung der gesta vornehmen kann, weil er gleichzeitig Kanzleichef der Kurie ist, in diesem Fall der praerogativarius zwar das Protokoll führt, aber mangels amtlicher Beziehungen zur Kanzlei der Kurie die Ausfolgung der gesta dem Kanzleileiter, d. i. dem Exceptor überlassen muß. Über die praerogativarii s. Cassiod. Var. XII 27. Einen weiteren Exceptor, Gunderit, kennen wir durch Mar. 88a v. J. 572.

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