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auertorres Male 93 in der Grenent evil with während jene mit ihren Mag wtraten noen in der Urkunde Mar. 24 von Jani 625 amtshandelnd aftrat Die Kramen, weithe den Nedergang der Städtefreiheit Shemang nach den gezogen haben, könnten sie in Ravenna eben nicht so frin wie anderswo geltend machen, sowohl wegen des allgemeinen wirtuenaftienen Aufschwangs, der durch die Verlegung der Residenz nach Ravenna und die mehr als vierzigjährige Friedenszeit unter der gotischen Regierung veranlagt wurde, als auch deshalb, weil die Zentralregierung an ihrem Sitze eine weit strengere Kontrolle üben und weil man in der Residenz etwaigen Misbrauchen der Bureaukratie viel wirksamer entgegentreten konnte, als es die der Beamtenwar wehrlos preisgegebenen Provinzialen zu tun vermochten: und die Worte des Kaisers Maiorianus, mit denen er gelegentlich seiner Gesetzgebung zu gunsten der Kurien diese überschwenglich preist). dürften. wenn sie auch im allgemeinen wirkungelos verhaliten, doch nicht verfehlt haben, die gesellschaftliche Stellung der Kurialen seiner Residenz zu festigen. So kommt es, daß vermutlich erst mit der kriegerischen Not. die seit 535 fast ein und ein halbes Jahrhundert hindurch mit geringen Unterbrechungen Italien verwüstet hat, der Verfall der Kurie von Ravenna begann. Begründet war er einmal im wirtschaftlichen Niedergang des ganzen Landes), der die grundbesitzende Lokalaristokratie, welche die Kurie ausmachte, viel unmittelbarer traf als die handel- und gewerbetreibende Bevölkerung Ravennas, der noch eine Zeitlang die politische Stellung und günstige geographische Lage der Stadt zu gute kam: sodann in dem wachsenden Einfluß der Kirche. die seit der pragmatischen Sanktion Justinians in immer höherem Maße ihren Wirkungskreis auf Kosten der alten Verwaltungsbehörden erweiterte, ein Vorgang, der sich in Ravenna umso cher abspielen konnte, als hier die Kirche aus politischen Gründen ein Schoßkind der oströmischen Regierung war und durch deren Förderung im Gegensatz zu dem allgemeinen Niedergang im VII. Jahrhundert ihre höchste wirtschaftliche und politische Blüte erreichte+); endlich in der mit dem Exarchenregiment beginnenden und rasch fortschreitenden Verdrängung der Zivilbehörden durch das Militär und dem Bedürfnis der Regierung, die zu limitanei5) gewordenen Soldaten des exercitus Ravennas

1) Greg, I. reg. XIII 1. Bekanntlich ist es mehr als zweifelhaft, ob man in dem hier erwähnten Senat noch eine politisch tätige Körperschaft erblicken kann. 2) Nov. Maior. 7, pr. (vom 6. Nov. 458): Curiales nervos esse rei publicae ac viscera civitatum nullus ignorat; quorum coetum recte appellavit antiquitas minorem

senatum.

3) Vgl. darüber Hartmann, Unters. 83f. 168.

4) Vgl. Hartmann, Unters. 86 ff. 169 f.

5) Vgl. Hartmann, Unters. 58 und die von ihm 151 zitierten Stellen des Codex Justinianus.

mit Grundstücken auszustatten. Es ist bezeichnend, daß nicht lange, nachdem die Kurie, welche das Gros der ravennatischen Grundbesitzer bildet, aus der Geschichte verschwunden ist, der exercitus Ravennas zum ersten Male als eine politischer Regungen im Sinne der päpstlich-italienischen Unabhängigkeitstendenzen fähige Miliz erscheint1). Die Assimilation dieser Truppe erfolgte so rasch, daß die Erhebung ihrer 11 Regimenter im Jahre 710, die dem Exarchen Johannes Rizocopus das Leben kostete, zugleich ein Aufstand der ganzen Bevölkerung ist, und daß der Anführer in diesem Aufstande, Georgius, der Sohn des berühmten Johannicius, der Neuorganisation der Bevölkerung, die dann im IX. Jahrhundert noch unverändert bestand, die militärische Gliederung der Garnison zu grunde legen konnte. Wahrscheinlich war diese Einteilung der Bevölkerung zugleich eine lokale, indem jeder der 11 numeri in dem Stadtteil garnisoniert haben wird, aus welchem er sich ergänzte; als zwölfter Volksteil wurden der Klerus und alle von der Kirche abhängigen Personen, zu denen die (wohl als Almosenempfänger) non honore digni hinzukamen, dieser Organisation angegliedert, von der sich nicht mehr ermitteln läßt, inwiefern und ob überhaupt die ravennatischen Zünfte in sie einbezogen wurden. Es ist undenkbar, daß diese militärische Gliederung des ganzen Volkes hätte durchgeführt werden können, wenn sie nicht schon seit. längerer Zeit in administrativer Beziehung vorbereitet worden wäre; und das führt uns zu der Vermutung, daß die tribuni der zur ständigen Garnison gehörenden numeri mit ihren vicarii und domestici in dem Stadtteil, in welchem ihr numerus lag, ebenso gegen die Mitte des VII. Jahrhunderts an Stelle der Zivilbehörden (Kurator, Defensor und Kurie) die Verwaltung übernommen haben, wie die tribuni der einzelnen castra in der Provinz es getan hatten. Nur die Rechtsprechung wurde wenigstens zum Teil noch vom consularis (s. o. S. 63f.) and bei Zivilstreitigkeiten von den rechtsgelehrten consiliarii des Exarchen geübt, die aber vielleicht auch nur Appellationsinstanz waren, während natürlich der Exarch auch selbst in jeder Art von Prozessen judizieren konnte 2). Wenigstens in der letzten Zeit der oströmischen Herrschaft scheint an

1) Lib. pont., v. Mart., c. 4. Ich denke an eine systematische und allmähliche Enteignung des Kurialbesitzes. Vgl. auch Hartmann, Gesch. It. II 1 (1900) 136. 2) Agn. c. 140. Vgl. Hartmann, Unters. 62f. 157 ff.; die von Ernst Mayer, Italienische Verfassungsgeschichte I (1909) 400, Anm. 59 dagegen erhobenen Einwände sind unstichhaltig. Die 11 numeri haben bei Agnellus die Namen: Ravenna, bandus primus, bandus secundus, bandus novus, invictus, Constantinopolitanus, firmens, laetus, Mediolanensi, Veronense, Classensis; die andern von Hartmann, Unters. 158 zusammengestellten Erwähnungen von numeri beziehen sich auf die Expeditionsarmee des Exarchen, die um die Zeit des Friedensschlusses zwischen dem Reiche und den Langobarden (ca. 680) zu bestehen aufgehört haben dürfte. Daher ist in einer Urkunde vom 3. März 767 (Fantuzzi, Monumenti Ravennati II

der Spitze der Gesamtverwaltung von Ravenna, über den Tribunen der numeri, ein dux gestanden zu sein, der natürlich unmittelbar dem Exarchen unterstellt gewesen sein muß 1).

p. 4) für Constantinus tribunus numerum. „Leon." wahrscheinlich nach Fantuzzis Vorschlag (a. a. O. II p. 486) „Veron.“ zu lesen, wie auch Diehl, dessen sonstiger Darstellung in diesem Zusammenhang ich nicht zustimmen kann, Études 117, Anm. 1 es tut, oder man muß, wie Hartmann a. a. O. es andeutet, an den bandus laetus denken; auf jeden Fall zieht Savigny, Gesch. d. röm. Rechts im Mittelalt. I3 Zum 391f., Anm. p mit Unrecht die Leones iuniores der Not. dign. heran. etwaigen Zusammenhang zwischen der militärischen Organisation und den Zünften vgl. Hartmann, Analekten 28f. Über die Rechtsprechung durch den Exarchen und seine consiliarii vgl. Hartmann, Unters. 32 f. 140f. und Diehl, Études 176f. 181 f.; beide zitieren Mar. 123 aus der Zeit des Eleutherius. Die Diurnusformel 62 (Iudicibus Ravenne), die wahrscheinlich ins Jahr 686 gehört (vgl. Kehr, It. pont. V p. 8 zu n. 29), bezeichnet den angeredeten Funktionär als eminentissimus consul. Man darf annehmen, daß sie sich in erster Linie auf die consiliarii und scholastici des Exarchen bezieht, die zum Teil schon in den Gregorbriefen als gloriosi erscheinen und deren Rang durch das Aufhören der Präfektur nur gestiegen sein kann. Diehl, Études 166 denkt an den Präfekten, aber da es für alle iudices Ravennae nur eine Formel gibt, so müssen die darin vorkommenden Titel ihnen allen zustehen. Daß nicht nur der Präfekt eminentissimus ist, sondern daß dieses Prädikat in oströmischer Zeit allen Konsuln zukommt, beweisen der Paulus eminentissimus consul des Codex Bavarus (n. 32, Fantuzzi, Mon. Rav. I p. 15) aus der Mitte des VIII. Jahrhunderts und die von Koch, Die byzantinischen Beamtentitel von 400 bis 700 (1903) 87 zitierten Texte. Koch zieht aber p. 89 daraus nicht die notwendige Folgerung, die ich auch oben S. 62 Anm. 2 verwendet habe und H. Cohn, Die Stellung der byz. Statthalter in Ober- und Mittelitalien 118 schließt ohne Berechtigung aus dem Liber diurnus, ,,daß alle höheren Beamten Ravennas, besonders wohl die militärischen, Consuln hießen".

1) In einer Urkunde vom 10. Febr. 752 (Fantuzzi, Mon. Rav. II p. 155) gebraucht der ravennatische clerico Urso die Worte... quondam genitoris mei Johanne duce civ. Ravenne... Cohn, D. Stell. d. byz. Statth. in Ober- und Mittelital. 7 legt auf einen zufälligen Umstand mit Unrecht Gewicht, indem er daraus, daß in dieser Urkunde die Zeugen und der Notar langobardische Namen tragen, schließt, Johannes sei langobardischer dux gewesen. Es ist wenig wahrscheinlich, daß dieser Mann mit dem römischen Namen, dessen Sohn Ursus auch einen römischen Namen hat, sein Amt in der kurzen Zeit der ersten Besetzung Ravennas durch die Langobarden (etwa 732/33, vgl. Hartmann, Gesch. It. II 2, 133; ich glaube, daß man nicht, wie Kretschmayr, Gesch. v. Venedig I [1905] 48. 419 es tut, den von Hartmann aus Paul. Diac. Hist. Lang. VI 54 gewonnenen chronologischen Anhaltspunkt vernachlässigen darf) bekleidet habe; es ist auch nicht wahrscheinlich, daß Johannes, der am 10. Febr. 752 schon tot ist, wenige Monate vorher von Aistulf zum dux ernannt worden wäre, zumal aus der Urkunde nicht hervorgeht, daß sein Tod erst kürzlich erfolgt sei. Cohn selbst (p. 8, Anm. 5) gibt zu, daß es unter dem Exarchen von Afrika einen dux von Karthago gab, was auch für eine analoge Einrichtung in der Residenz des andern Exarchen spricht. Aus den von Agn. c. 152 gebrauchten Worten exarchus huius civitatis auf eine unmittelbare Verwaltung der Stadt durch den

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Exarchen zu schließen, wäre in jedem Fall unzulässig, ist es aber ganz besonders bei einer Quelle wie Agnellus. Auch irrt Cohn (p. 6), wenn er aus der Nennung von duces in der Überschrift zu Greg. I. reg. VII 42 (= J.-E. 1414) folgert, es könne damals keinen dux von Ravenna gegeben haben, weil ,duces' die Existenz eines dux ausschließen". Unter den als duces bezeichneten hohen Offizieren könnte ja auch ein Stadtkommandant gemeint sein, der damals (a. 596) natürlich noch nicht viel mit der Stadtverwaltung zu tun gehabt haben kann. Ich möchte daher in dem Dux Johannes mit Diehl, Études 117, Anm. 2 (der keineswegs, wie Cohn behauptet, dem von ihm selbst a. a. O. 25 Ausgeführten widerspricht) einen oströmischen Funktionär sehn, wie auch der Nachfolger der oströmischen Regierung, Papst Stephan III., einen dux Eustachius nach Ravenna schicken wird (Cod. Carol. 49, M. G., Epp. III 569). Es ist aber immerhin möglich, daß erst jener Georgius zutreffend bezeichnet ihn Gregorovius, Gesch. d. Stadt Rom II 201 „schon in der Sprache des Mittelalters" als capitano del popolo die Befugnisse und den Titel eines dux sich beigelegt hat und daß die kaiserliche Regierung nach der Wiederherstellung ihrer Autorität mit der übrigen durch die Revolution geschaffenen Organisation auch dieses Amt hat anerkennen müssen. Eine wertvolle Analogie könnte die Begründung des Dukats in Venedig bieten; es scheint mir wahrscheinlich, daß Paulutius, der sicher dux war, ebenso an die Spitze der venezianischen Tribunen trat wie der jedenfalls zu ihm in Beziehungen stehende Georgius es in Ravenna machte. Dann könnte Paulutius doch der erste Doge gewesen sein; vgl. indessen Hartmann, Unters. 126. Gesch. It. II 2, 108 f. 120, Anm. 29. Dafür, daß Ravenna nicht ebenso unmittelbar dem Exarchen unterstand wie die übrige Romagna mit Ausschluß des Dukats von Ferrara, sprechen auch die von Diehl, Études 52 zitierten Texte, die aber auch alle jünger als das VII. Jahrhundert sind.

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Des Tiberius Constantinus Novelle napi éntẞon und der Edictus domni Chilperici regis.

Von Ernst Stein.

Adiectio (iunctio, лẞo24) heißt im späteren römischen und im byzantinischen Recht die Einrichtung, daß den Grundeigentümern, die an ihren Besitz angrenzenden verlassenen und unfruchtbaren Äcker gegen die Verpflichtung zugeschlagen werden, daß sie die auf diesen Grundstücken lastenden Steuern entrichten. H. Monnier, dem wir eine vielfach grundlegende Arbeit über dieses für die davon Betroffenen überaus drückende Institut verdanken1), hat der Vermutung Ausdruck gegeben, daß Kaiser Tiberius Constantinus (reg. seit 574, Augustus 578-582) die außoλý abgeschafft habe2). Monnier hat jedoch einen zwingenden Beweis für seine Meinung nicht erbracht: er konnte für sie im wesentlichen nur geltend machen, daß Tiberius eine nicht erhaltene - Novelle) betreffend die лßo erlassen hat, und daß von der лßoλý in den Quellen weiterhin nicht mehr die Rede ist, bis Kaiser Nicephorus I. das 22nλéryvor einführt (Theophan. A. M. 6302, p. 486 de Boor), was ebenso gut eine Neuschöpfung wie eine Reformierung der ẞon gewesen sein könnte. Aber bei der Quellenarmut des VII. und VIII. Jahrhunderts erscheint ein Schluß ex silentio unzulässig, und der Byzantinist müßte die Frage offen lassen, wenn nicht von anderer Seite ein neues Licht auf sie geworfen worden wäre.

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Dopsch4) hat nämlich zur Evidenz gezeigt, daß die in den fränkischen Pertinenzformeln des VII. und VIII. Jahrhunderts vorkommende Wendung iunctis vel subiunctis, später gewöhnlich adiacentiis vel appendiciis, mit der die gleichfalls in frühmittelalterlichen Pertinenzformeln oft begegnende Wendung cultis et incultis zusammenzuhalten ist, die Zubehör eines entsprechenden Anteiles an dem noch unaufgeteilten ager inutilis, dem angrenzenden Ödland", bezeichnet, also das Fortbestehen der adiectio auch im fränkischen Reiche anzeigt. S. 352ff. hat Dopsch weiter dargetan, daß auch das im § 3 des Edikts") des Merowingers Chilperich (561-584) aufgehobene Vicinenerbrecht und der Titel De migrantibus in der Lex Salica, durch welchen den Dorfgenossen das Recht eingeräumt wird, die Niederlassung von Fremden im Dorfe zu verhindern, denselben Tendenzen entspringen wie das griechisch-römische Näherrecht, die ooriμnois.

1) In der Nouvelle revue historique de droit français et étranger XVI (1892). XVIII (1894). XIX (1895).

2) A. a. O. XVIII (1894) 447 ff.

3) Vgl. Ius Graeco-Romanum III p. 31 Zachariae.

4) A. Dopsch, Wirtschaftliche und soziale Grundlagen der europäischen Kultur

entwicklung I (1918) 344 ff.

5) M. G., LL. sect. II., t. I, p. Sff.

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