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Bannwarenliste eine Abänderung bis zur Unkenntlichkeit erfahren hat, sind wir Deutsche, lediglich dem Grundsage „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ nachgebend, englischen Vorgängen gefolgt. Alle Belästigungen und Nachteile, die der Seehandel der Kriegführenden und Neutralen im Kriege erfahren hat und weiter erfährt, sind auf englische Urheberschaft zurückzuführen. Wir erwidern also nur, was England begonnen hat. Die durch unsere Erfolge im Handelskriege ausgelöste englische Behauptung, unser U-Bootskrieg sei ein Akt der Piraterie, kann uns kühl lassen. England pflegte immer, wenn es ihm schlecht ging, mangels besserer Gründe zu wehklagen und an die Gerechtigkeit und Menschlichkeit“ zu appellieren, während es selbst in allen seinen Kriegen jeder derartigen Erwägung unzugänglich geblieben ist. Die Vereinigten Staaten, die nicht einmal heute die Abschaffung der Kaperei, d. h. die Ausübung des Handelskrieges durch armierte und nur mit einem „Kaperbrief" versehene, der Streitmacht des Landes aber nicht angehörige Handelszerstörer, vertraglich anerkannt haben, der Pariser Deklaration also nicht beigetreten sind, haben in jedem ihrer Kriege des achtzehnten und neunzehnten Jahrhunderts den Schwerpunkt ihrer Seekrieg

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führung auf den Handelskrieg gelegt. Sie haben ihn in historischer Zeit in mehreren Kriegen geführt, mit Fahrzeugen jeglicher Größe, vom kleinsten Segelschoner an aufwärts bis zum großen Seeschiff. Sie haben dabei diejenigen Prisen, die sie wegen Mangels an Zeit, wegen Gefährdung des Prisennehmens oder aus anderen Gründen nicht in ihre Häfen einbringen konnten, genau so versenkt, wie unsere U-Boote das heute in gleichen Fällen tun. Die Amerikaner würden auch keinen Anstand nehmen, auch heute, falls sie sich mit einer überlegenen Seemacht im Kriege befinden und diese Art der Kriegführung Erfolge verspricht, den Kaperkrieg rücksichtslos in Anwendung zu bringen. Unser U-Bootskrieg mag ihnen lästig sein. Sie gaben uns das deutlich zu verstehen, als „U 53′′ seine kühne Kreuzfahrt an ihre Küste machte. Rechtlich beanstanden können sie ihn an sich nicht. Ebensowenig können die übrigen Neutralen dagegen Einspruch erheben, da sie die englischen Seekriegsmethoden in älterer Zeit anerkannt haben. Ich will hier die bisherigen Ereignisse und Ergebnisse unseres U-Bootskrieges besprechen. Weitere Schlußfolgerungen und eigene Ansichten sollen nicht angeschlossen werden. Da es für das Verständnis des Laien für diese ganze Frage un

erläßlich scheint, soll später noch in einer jedermann verständlichen Form auf die wichtigsten Punkte des sogenannten gültigen „Seerechts" eingegangen werden. Erschöpfende Darlegung über diesen schwierigen Stoff würde Bände füllen, das Verständnis des Laien aber kaum bereichern und dürfte besser der Erörterung durch juristisch gebildete Fachmänner überlassen werden. Mein Ziel bleibt, ganz objektiv und frei von fachtechnischen Künsteleien zu erörtern und dem Leser zur eigenen Prüfung vorzulegen, ob uns das Verhalten unserer Gegner und der Neutralen, unsere Gesamtlage, unsere Überzeugungen und unser Gewissen nicht nur vom rein formellen seerechtlichen Standpunkt, sondern auch von dem eines menschlich-natürlichen Rechtes aus die Anwendung eines Kriegsmittels gestattet, ja gebietet, das uns durch die Gegner und durch unsere Selbsterhaltungspflicht im Laufe des Krieges förmlich aufgedrängt worden ist.

Der Landkrieg und gerade der moderne Krieg ist ein hartes, grausames Handwerk. Das Vernichtungsprinzip, durchgeführt mit den feinsten und zugleich gröbsten Mitteln einer hochstehenden Technik, ist zum alleinigen Gefeß geworden. Das weiß ein jeder, der Schlachtenschilderungen und Kriegsberichte liest oder die vernichtende Wirkung

des Trommelfeuers am eigenen Leibe oder im eigenen Seelenleben empfunden oder erlebt hat. Der Landkrieg macht oft nicht halt an den Grenzen, die das Völkerrecht zu ziehen jederzeit und zulezt auf der Haager Friedenskonferenz eifrig bemüht gewesen ist. Der Kindermord in Karlsruhe durch französische Flieger, die lange Liste der durch englische und französische Granaten getöteten französischen und belgischen Frauen und Kinder, deren Namen in der „Gazette des Ardennes" regelmäßig veröffentlicht wurden, bilden sprechende Beispiele hierfür. Im Nachstehenden wird ganz von selbst unter anderem auch zur Frage gestellt werden, ob und inwieweit bei solcher Lage der Dinge eine besondere und für diesen Krieg erzeptionelle Rücksicht auf Nichtkämpfer und auf die Neutralen im Seekriege am Plage ist, wenn es sich um die Zukunft, um Sein oder Nichtsein, um schlechthin alles bei der großen germanischen Volksfamilie Mitteleuropas handelt, deren Niederzwingung, Verarmung, Vernichtung um jeden Preis und für alle Zeiten das wiederholt öffentlich ausgesprochene Kriegsziel unserer Gegner ist. Also nicht nur oder ausschließlich von jenem formalen Recht der Völker, das englische Willkür Jahrhunderte hindurch zu englischem Scheinrecht

umzumodeln verstand, sondern auch von jenem natürlichen menschlichen Recht auf Existenz und Freiheit, das jedem Volk das Leben erst wert macht, soll hier gesprochen werden. Sei es auch nur, daß dieses „natürliche Recht“ durch Hervorhebung des Unrechtes der anderen zwischen den Zeilen erscheint und so erkennbar wird. Jene Freiheit schwebt mir dabei vor, der Arnold von Winkelried dereinst eine Gasse bereitete, jenes „Recht“, das der Jungfrau von Orleans den Helm aufs Haupt zwang, jenes Recht auf eigene Überzeugung, das die Mutter der Makkabäer um Standhaftigkeit beten ließ für ihren Lieblingssohn, als er den Gang in den glühenden Ofen antreten mußte. Jenes Recht, das die Schweizer Rütlibrüder dereinst zum Treuschwur vereinte und einem Tell die Armbrust in die Hand drückte, jenes Recht, das die Spanier im Halbinselkriege zum erfolgreichen Guerillakrieg gegen die Gewalttaten Napoleons befähigte, und das die Unterzeichner der Amerikanischen Unabhängigkeitser flärung vom 4. Juli 1776 bei ihrem Abfall von dem Mutterlande sagen ließ: „Der englische König läßt ein starkes Heer fremder Mietlinge zu uns herüberführen, um das Werk des Todes, der Verhecrung und der Tyrannei zu vollenden, das seinen

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