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Auf strenge Beweisführung und auf Fertigkeit in der Lösung der Aufgaben ist bei der Abiturientenprüfung besonderer Werth zu legen.

9. Im Zeichnen müssen die von den Abiturienten vorzulegenden Leistungen Arbeiten aus den letzten 2 Jahren des Schulbesuchs sein, und die im Freihandzeichnen und im geometr. Zeichnen erlangte Fertigkeit darthun.

3. Die Prüfungscommission. Die Prüfungscomm. besteht aus dem dazu bestellten K. Commissarius, als Vorsitzendem, einem seitens des K. Prov. Sch. C. bestimmten Mitgliede der Local-Schulbehörde, dem Dir. und den etatsm. Oberlehrern der Anstalt, sofern diese in I wissenschaftl. Unterricht ertheilen. Die aufser diesen in I in wissenschaftl. Gegenständen unterrichtenden ordentl. Lehrer sind auf die Zeit der Dauer dieser Beschäftigung Mitglieder der Commission. Auch die nicht zur Prüfungscomm. gehörigen Lehrer der Anstalt sind verpflichtet der mündl. Prüfung beizuwohnen, und die übrigen Mitglieder der Local-Schulbehörde sind jedesmal dazu einzuladen, haben jedoch an der Abstimmung über das Ergebnifs der Prüfung keinen Theil.

4. Zulassung und Meldung zur Prüfung. Die Zulassung zur Abiturientenprüfung wird von einem 2jähr. Aufenthalt in I abhängig gemacht. Wo in der ersten Cl. eine Ober- und Unter I bestimmt unterschieden wird, mufs der Abiturient mindestens ein Semester der Ober I angehört haben. Nach erst 11⁄2 jähr. Besuch der I kann die Zulassung zur Prüfung nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen auf einstimmigen Antrag der Prüfungscomm. von der Aufsichtsbehörde der Anstalt genehmigt werden.

Diejenigen Schüler, welche sich der Prüfung zu unterziehen wünschen, hazen 2 Monate vor Ablauf des Semesters, in welchem dieselbe stattfinden soll, bei dem Dir. schriftlich, unter Beifügung einer von ihnen selbst deutsch verfassten kurben Darstellung ihrer bisher. Lebensverhältnisse, die Zulassung nachzusuchen.

Schülern, welche 2 Jahre lang die erste Cl. besucht haben und ein befriedigendes Ergebnifs des Abiturientenexamens nicht hoffen lassen, oder denen die erforderl. sittliche Reife noch abgeht, kann von Seiten der Lehrerconferenz der Rath gegeben werden, davon abzustehen; zurückgewiesen werden können sie nur bei Einstimmigkeit der Lehrer, welche Mitglieder der Prüfungscomm. sind. Verlassen die betreff. Schüler in solchem Fall die Anstalt, so erhalten sie ein blofses Abgangszeugnifs, in welchem anzumerken ist, dafs sie nicht hinlänglich vorbereitet gewesen, um mit Erfolg an der Abiturientenprüfung theilzunehmen.

Nachdem in der Lehrerconferenz über die Zulassung Beschlufs gefafst worden, reicht der Dir. dem K. Commissarius das über die betreff. Verhandlung geführte Protokoll mit dem Verzeichnifs der Abiturienten und gleichzeitig die Vorschläge zu Aufgaben für die schriftl. Prüfung ein.

Das Verzeichnifs giebt in tabellar. Zusammenstellung den Geburtstag und Ort der einzelnen Abiturienten, ihre Confession, den Stand des Vaters, die Dauer des Aufenthalts in I und auf der Schule, sowie den gewählten Beruf an, und enthält aufserdem in einer besonderen Rubrik eine kurze Charakteristik des Schülers, aus der zu entnehmen ist, ob nach seiner geistigen und sittl. Entwickelung die erforderl. Reife bei ihm als vorhanden anzusehen und der Zweck der Schule bei ihm erreicht worden ist.

5. Die schriftliche Prüfung. Die Aufgaben zu den schriftl. Prüfungsarbeiten werden von den betreff. Lehrern gewählt und für jede Arbeit 2 vorgeschlagen, welche von den Schülern noch nicht behandelt worden sind. Der K. Prüfungscommissarius trifft die Auswahl unter den Vorschlägen, ist aber auch befugt, nach Befinden sämmtliche oder einzelne Aufgaben, sowohl für einzelne Anstalten, wie auch dieselben für alle Realschulen des ihm zugewiesenen Ressorts, selbst zu stellen. Alle gleichzeitig zu prüfenden Schüler einer Anstalt erhalten dieselben Aufgaben. Die schriftl. Prüfung wird anberaumt, sobald die Entscheidung des K. Čommissarius über die in derselben zu bearbeitenden Aufgaben eingetroffen ist.

Zu der schriftl. Prüfung gehört: 1. ein deutscher Aufsatz1), ein französischer oder englischer Aufsatz, 3. ein Exercitium in einer der neueren Sprachen, ein englisches, wenn ein französischer Aufsatz zu fertigen ist, und umgekehrt. Die Bestimmung hierüber trifft der K. Commissarius, welcher auch befugt

1) Bei den westfäl. und rhein. Realschulen auch ein Aufsatz aus der Religionslehre (C.Verf v. 16. Febr. 1855; 27. Aug. 1861); vgl. p. 192.

ist, in beiden Sprachen statt des Aufsatzes ein Exercitium eintreten zu lassen, 4. die Lösung von 4 mathemat. Aufgaben: a. aus dem Gebiet der Gleichungen 2. Grades, b. aus dem Gebiete der Planimetrie oder der analyt. Geometrie, e. aus der ebenen Trigonometrie, d. aus der Stereometrie oder den Kegelschnitten, 3. die Lösung einer Aufgabe aus der angewandten Mathematik (Statik oder Mechanik), einer physikal. Aufgabe (Optik oder Wärmelehre), und einer Aufgabe aus der Chemie. Letztere darf nicht zu einer Relation über einen Abschnitt des Systems veranlassen, sondern ist so zu wählen, dafs sie Gelegenheit giebt, Kenntnisse aus verschiedenen Theilen der Chemie und Sicherheit in stöchiometr. Rechnungen zu zeigen.

Bei den Realschulen, welche die polnische Sprache in ihren Lehrplan aufnehmen müssen, kommt für die betreff. Schüler noch ein Aufsatz in poln. Sprache oder die Uebersetzung eines deutschen Dictacts ins Polnische hinzu, je nach Bestimmung des K. Commissarius.

Die Aufgaben werden den Schülern erst unmittelbar vor Beginn der Arbeit bekannt gemacht.

Bei der Aufgabe aus der Chemie (Nr. 5) ist der Gebrauch der chemischen Tafeln gestattet, ebenso bei Nr. 4 c. der der Logarithmentafeln. Lexika dürfen nur bei den in fremder Sprache abzufassenden Aufsätzen gebraucht werden, aufserdem weder Grammatiken, noch Hefte, Excerpte oder sonstige Hülfsmittel.

Für jede der Arbeiten Nr. 1. 2. 4. 5 sind je 5 Vormittagstunden Zeit zu geben; für Nr. 3 genügen 3 Stunden, wobei die auf das deutsche Dictat des Exercitiums verwendete Zeit in Abzug zu bringen ist1). Wo eine polnische Prüfungsarbeit zu machen ist, geschieht dies an dem noch freien Vormittage der Woche and zwar in 5 Stunden, wenn die Aufgabe in einem Aufsatze besteht; in 3 St., wenn ein Exercitium gefordert wird.

Eine Uebersetzung aus dem Lateinischen ins Deutsche wird in der Regel nicht verlangt. Findet der K. Commissarius es angemessen, eine solche aufzugeben, so sind dafür 3 Stunden anzusetzen.

Von der Theilnahme am Nachmittagsuntrr. während der Woche des schriftl. Examens sind die Abiturienten dispensirt.

Die Anfertigung der Arbeiten geschieht in der Regel in einem Classenzimmer, und zwar unter der ununterbrochenen, nach einer zuvor von dem Dir. bestimmten Ordnung wechselnden, Aufsicht eines zur Prüfungscomm. gehörigen Lehrers. Derselbe bemerkt in dem über die schriftl. Prüfung aufzunehmenden Protokoll, in welcher Zeit und bei welchem Gegenstande er die Aufsicht geführt, sowie auch, wann jeder Examinand die aufgegebene Arbeit abgeliefert hat. Der beaufsichtigende Lehrer hat darauf zu achten, dafs keinerlei Communication der Schüler beim Arbeiten stattfinde und die Arbeiten von jedem selbständig gemacht werden. Unbeaufsichtigte Pausen während einer und derselben Arbeit sind unzulässig.

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Wer sich der Benutzung unerlaubter Hülfsmittel oder eines Betrugs beim Arbeiten schuldig macht, oder anderen dazu behülflich ist, wird mit Zurückweisung von der Prüfung bestraft, was den Examinanden vorher bekannt zu machen ist. Wo die Sache unerweislich ist, oder nur ein Verdacht vorliegt, und in den Fällen, wo überhaupt eine mildere Beurtheilung zulässig erscheint, ist die Prüfungscomm. der Anstalt befugt, die betreff. Abiturienten neue Aufgaben separat bearbeiten zu lassen. Eine Bemerkung über Vorfälle dieser Art ist nicht in die Zeugnisse, sondern nur in die Prüfungsprotokolle aufzunehmen.

Wer mit seiner Arbeit nach Ablauf der vorgeschriebenen Zeit nicht fertig ist, mufs sie unvollendet abgeben. Die abgelieferten Arbeiten hat der Inspicient zuvörderst dem Dir. zu übergeben, der sie den betreff. Fachlehrern zur Durchsicht und Beurtheilung zustellt.

Die Beurtheilung hat Mifslungenes von Schlechtem wohl zu unterscheiden, und nimmt, zur Bestätigung oder Ergänzung, eine Bemerkung über das Verhält nifs auf, in welchem die Prüfungsarbeit zu den Classenleistungen des Abiturienten steht. Das Verhältnifs der Arbeit zu den vorschriftsmäfsigen Anforderungen ist zuletzt durch eins der zusammenfassenden 4 Prädicate ,,nicht genügend, ge

Es ist nachträglich gestattet worden, die schriftl. Prüfungsarbeiten in der angewandten Mathematik, Physik und Chemie auf 2 verschiedene Tage zu vertheilen, jedoch so, dafs die Zeit von 5 Stunden für alle 3 Arbeiten dabei nicht überschritten wird.

nügend, gut, vorzüglich" zu bezeichnen. Weitere Modificationen der Werthbezeichnung sind bei diesen zusammenfassenden Prädicaten zu vermeiden.

Die censirten schriftl. Arbeiten circuliren demnächst bei sämmtl. Mitgliedern der Prüfungscomm., und werden sodann von dem Dir. nebst dem Protokoll über die schriftl. Prüfung dem K. Commissarius vorgelegt. Den Exercitien wird das deutsche Dictat beigefügt, in welchem auch die von dem Lehrer für die Uebersetzung gegebenen Vocabeln und sonstigen Winke bemerkt sein müssen. — Freiwillige Privatarbeiten der Abiturienten, durch welche dieselben ducumentiren zu können vermeinen, dafs sie in einem besonderen Fach höheren als den allgemein verbindlichen Anforderungen zu genügen im Stande sind, können beigelegt werden. 6. Die mündliche Prüfung. Vor Beginn der mündl. Prüfung wird in einer von dem K. Commissarius (oder von dessen für Behinderungsfälle bestelltem Vertreter) zu leitenden Berathung der Prüfungscomm. festgestellt, ob und welche Abiturienten von der mündl. Prüfung entbunden, und ob und welche von derselben ausgeschlossen werden sollen.

Die Dispensation von der ganzen mündl. Prüfung ist in dem Fall zuläs sig, wenn die Mitglieder der Prüfungscomm. einen Abiturienten auch nach ihrer Kenntnifs seiner bisherigen Leistungen einstimmig für reif und der in der Dispensation liegenden Auszeichnung für würdig erklären. Dies wird namentl. bei den Schülern geschehen können, die zum Zweck der Prüfung besonderer Anstrengungen nicht bedurft haben, und deren gesammtes Wissen als die Frucht einer gewissenhaft angewendeten Schulzeit anzusehen, und ein sicherer, mit eigenem Ürtheil verbundener Besitz geworden ist.

Ein Abiturient, dessen schriftl. Arbeiten sämmtlich oder der Mehrzahl nach als,,nicht genügend" bezeichnet worden sind, ist von der mündl. Prüfung auszuschliefsen, wenn die Prüfungscomm. auch nach seinen früheren Leistungen an seiner Reife zu zweifeln Ursache hat. Auch in diesem Fall ist Einstimmigkeit des Beschlusses nöthig.

Die Gegenstände der mündl. Prüfung sind: Religion, Geschichte und Geographie, die lateinische, die französische und englische Sprache, Mathematik, Physik und Chemie.

Die Prüfung wird im einzelnen auf diejenigen Seiten der genannten Objecte beschränkt, welche, in Verbindung mit den Resultaten der schriftl. Prüfung, den sichersten Anhalt zu einem Urtheil über die Gesammtbildung des Examinanden gewähren.

Der K. Commissarius kann eine weitere Reduction der mündl. Prüfung eintreten lassen, wenn der Examinandus in einem Fach bereits durch die schriftl. Arbeit seine Reife hinlänglich dargethan hat. Derselbe ist befugt, wenn er es für zweckdienlich erachtet, in einzelnen Gegenständen die Prüfung selbst zu übernehmen. C. Verf. v. 22. Febr. 1866: ,,Bei der mündl. Abiturientenprüfung an Realschulen findet entweder eine gänzliche Dispensation von der mündl. Prüfung Statt, oder es wird in allen Gegenständen geprüft; wobei aber der die Prüfung leitende K. Commissarius befugt ist, sie bei einzelnen Schülern nach Befinden auf bestimmte Seiten der Prüfungsgegenstände, und damit eventl. auf ein geringeres Zeitmals zu beschränken."

In der Geschichte sind, aufser einzelnen Fragen über verschiedene Theile derselben, von dem Lehrer oder von dem K. Commissarius an jeden Abiturienten 2 Fragen, eine aus der vaterländischen, die andere aus der englischen oder französischen Geschichte zu richten, welche demselben Gelegenheit geben, über einen histor. Charakter oder eine folgenreiche Begebenheit sich im Zusammenhange auszusprechen.

In der Naturgeschichte wird nicht geprüft, sofern bei der Versetzung nach I die erforderlichen Kenntnisse darin nachgewiesen sind (s. p. 45 und 214).

In den Naturwissenschaften kann die mündl. Prüfung auf eine Disciplin beschränkt werden, nach Bestimmung des K. Commissarius, der an den verschiedenen Terminen damit angemessen zu wechseln hat. In dem naturwissenschaftl. Fach, worauf sich die schriftl. Prüfung bezogen hat, kann die mündliche unterbleiben, wenn nicht der Ausfall der schriftl. Arbeiten eine weitere Erforschung des Standes der darin erworbenen Kenntnisse nöthig macht.

In der engl. und französischen Literatur wird nicht examinirt, eben so wenig in der deutschen. Der K. Commissarius wird jedoch Gelegenheit nehmen,

von einzelnen Abiturienten darüber Auskunft zu verlangen, ob sie irgend ein gröfseres Werk der deutschen class. oder auch der allgemein wissenschaftl. Literatur mit der Aufmerksamkeit gelesen und studirt haben, welche sie befähigt, vom Inhalt und Zusammenhang desselben Rechenschaft zu geben.

Bei den einzelnen Fragen der mündl. Prüfung ist jedem Examinanden so viel Zeit einzuräumen, dafs er im Stande ist, sich klar und zusammenhangend ausrasprechen.

Ueber den Verlauf des ganzen mündl. Prüfungsacts wird von den anwesenden Lehrern in vorher bestimmter Reihenfolge ein genaues Protokoll geführt.

7. Feststellung des Resultats der Prüfung. Nach Beendigung der mündl. Prüfung treten die Examinirten ab, und die Commission vereinigt sich zur Schlufsberathung. Zu dem Ende wird zuvörderst das Protokoll über die mündl. Prüfung vorgelesen und das Ergebnifs bei den einzelnen Abiturienten für jeden Gegenstand, worin sie mündl. geprüft worden, ebenfalls durch eins der zusammenfassenden Prädicate (ungenügend genügend, gut, vorzüglich) festgestellt. Bei der sodann erfolgenden Abstimmung über den in den einzelnen Objecten überhaupt erreichten Grad wird das Urtheil des betreff. Fachlehrers zum Grunde gelegt, und das Ergebnifs ebenfalls durch eins der vorerwähnten Prädicate ausgedrückt, das seine Stelle auch in den Entlassungszeugnissen am Schlufs der einzelnen Urtheile findet, welche über das in den verschiedenen Fächern vorhandene Mafs des Wissens und Könnens ausgesprochen werden.

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Das Gesammtresultat eines Zeugnisses der Reife ist am Schlufs desselben als genügend, gut oder vorzüglich bestanden" zu bezeichnen. Zeugnisse der Nichtreife erhalten am Schlufs die Bezeichnung nicht bestanden." Die Berathung der Prüfungscommission') hat sich daher schliesslich mit der Feststellung dieses Gesammtprädicats zu beschäftigen, wobei Folgendes zu beachten ist:

Zulässige Combination. Der Lehrplan der Realschule bildet eine Einbeit, deren einzelne Theile gleichmässig den Fleifs und die Aufmerksamkeit jedes Schülers in Anspruch nehmen. Wie jedoch in den beiden obersten Cl. schon mehr als vorher der eigenthümlichen Befähigung und Neigung Raum zu lassen ist, sich zu bethätigen, so ist es zulässig, auch beim Abiturientenexamen auf besonders hervortretende Begabung und ernste Selbstthätigkeit der Schüler so weit Rücksicht zu nehmen, dafs vorzügliche Leistungen in einigen Objecten ein geringeres Mafs des Wissens und Könnens in anderen ausgleichen, einen völligen Mangel jedoch nicht ersetzen dürfen.

Demgemäfs können, unbeschadet der von allen Schülern bei der Abiturientenprüfung nachzuweisenden allgemeinen wissenschaftl. Vorbildung, namentl. die Mathematik und die Naturwissenschaften, unter Berücksichtigung des von dem Abiturienten erwählten künftigen Berufs, mit der Geschichte, Geographie und den Sprachen in angemessene Compensation treten. In den Abgangszeugnissen darf das Prädicat der Reife durch die Rücksicht auf den erwählten Beruf nicht motivirt werden.

Eine specielle Anweisung, in welchen Fällen die allgemeinen Zeugnifsprädicate genügend, gut, vorzüglich bestanden" zu ertheilen sind, kann nicht gegeben werden. Der bei den Lehrern vorauszusetzenden Kenntnifs von dem Bildungstande ihrer Schüler und der gewissenhaften Erwägung aller in Betracht zu ziehenden Umstände seitens der Prüfungscomm. mufs es überlassen werden, hierin das Rechte zu treffen. Das höchste Prädicat ist nur da anwendbar, wo aufser einem vorzüglichen Grade von Kenntnissen eine von selbständigem wissenschaftl. Interesse zeugende freie Aneignung des Wissensstoffs bei den Abiturienten anzuerkennen ist. Bei tadelhaftem sittlichen Verhalten ist jedoch auch in diesem Fall das Prädicat vorzüglich“ zu versagen.

1) Bei der Berathung über das Ergebnifs des Abiturientenexamens wird es unter den Lehrern telbst in der Regel keiner Debatte bedürfen, da sie sich durch Vorberathungen geeinigt haben müssen, and für sie das auf längerer Kenntnifs des Schülers beruhende Urtheil die wesentl. Grundlage ihrer Entscheidung über Reife oder Nichtreife bildet. Die ganze Abiturientenprüfung soll das bei den Lehrern der Hauptsache nach schon vorhandene Urtheil vor dem Repräsentanten der Aufsichtsbehörde rechtfertigen und zu öffentlicher Anerkennung bringen, sowie etwa noch vorhandene Zweifel lösen.

Die in Betreff der Compensation getroffene Bestimmung hat sich enthalten müssen, die für die Beurtheilung zulässigen gegenseitigen Ausgleichungen aufzuzahlen. Der Mannigfaltigkeit der dabei möglichen Falle gegenüber stellt das Regim. den allgemeinen Gesichtspunct für das Verfahren auf, und überlafst die Entscheidung im einzelnen auch hierin der gewissenhaften Erwägung der Prüfungscommission,

Bei welchem Stande der Kenntnisse die Reife als nicht vorhanden anzuse hen ist, kann zumal dann nicht zweifelhaft sein, wenn ein unbefriedigendes Ergel nifs der schriftl. und der mündl. Prüfung mit der Beschaffenheit der bisherige Classenleistungen des Abiturienten übereinstimmt.

Das Resultat der Abstimmung über sämmtliche Geprüfte wird, unter spe cieller Angabe des Stimmenverhältnisses, in das Protokoll aufgenommen. Dasselb wird von allen Mitgliedern der Prüfungscomm. unterzeichnet.

Die vorläufige Mittheilung über den Ausfall der Prüfung an die Abiturien ten geschieht durch den K. Commissarius oder durch den Director der Anstalt.

Der K. Commissarius hat die Befugnifs, dem Beschlufs der Mehrheit der Prä fungscomm., wenn er seiner Ueberzeugung widerspricht, die Bestätigung zu versa gen und die Bekanntmachung des Beschlusses zu suspendiren. In solchem Fa hat er dafür zu sorgen, dafs die schriftl. Arbeiten nebst dem Prüfungsprotokol unter Anführung der von ihm geltend gemachten Weigerungsgründe, dem betref K. Prov.Sch.C. zur Entscheidung vorgelegt werden.

8. Ausfertigung der Abiturientenzeugnisse.

Die Zeugnisse wer den von dem Dir. ausgefertigt, demnächst im Entwurf und in der Reinschrift vo dem K. Commissarius, dem Dir. und den übrigen Mitgliedern der Prüfungscomm unterzeichnet. Der K. Commissarius und der Dir. fügen ihr Dienstsiegel hinzu. Die Ausfertigung der Zeugnisse geschieht nach folgendem Schema: Zeugnifs der Reife für den Zögling der Realschule zu. ... N. N. (Vor und Zunamen) aus (Geburtsort), Jahr alt, . . Confession, Sohn des

(Name und Stand des Vaters), zu
mundschaft des . . . . zu
ersten Classe.

.], war

Sittliches Verhalten:

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(Wohnort desselben) [resp. unter Vor Jahre auf der Schule,.. Jahre in der

Fleifs und wissenschaftliches Interesse:

Kenntnisse und Fertigkeiten: (In der Religionslehre, der deutschen, lateinischen, französischen, englischen Sprache; in der Geschichte, Geographie; in den Naturwissenschaften; in der Mathematik; im Zeichnen; im Gesang; im Turnen.)

Die unterzeichnete Prüfungscommission hat ihm demnach, da er jetzt die hiesige Realschule verläfst, um sich dem . . zu widmen, das Zeugnifs der Reife mit dem Prädicat: vorzüglich (resp. gut, genügend) bestanden zuerkannt und entlässt ihn mit.... (Ausdruck guter Wünsche, Hoffnungen, Empfehlungen).

den.. ten

18..

(Siegel des Königl. Commissarius.)

(Schulsiegel.)

N. N. Königl. Commissarius.
N. N. Local-Schulcommissarius.

N. N. Director.

N. N. Oberlehrer u. s. w.

Wo wegen der poln. Sprache eine Dispensation vom Englischen hat eintreten müssen, ist dies an der betreff. Stelle des Zeugnisses zu vermerken und daselbst ein Urtheil über den Stand der Kenntnisse im Polnischen aufzunehmen. Eben so wird bei Abiturienten, welche an einem facultativen Unterricht im Italiänischen theilgenommen haben, die darin erlangte Kenntnifs von dem Lehrer im Abgangszeugnifs beurtheilt.

Nach dem Examen haben die Abiturienten dem Classenunterricht wieder beizuwohnen und sich bis zur förml. Entlassung in allen Dingen der Schulordnung zu unterwerfen. Die Einhändigung der Zeugnisse an die Abiturienten geschieht am Schlufs des Semesters in einem besonderen feierlichen Schulact, oder bei Gelegenheit der öffentlichen Prüfung. Das Ergebnifs der Entlassungsprüfungen ist alljährl. in den Programmen zu veröffentlichen, wobei die für reif erklärten Schüler unter Beifügung des ihnen ertheilten Zeugnifsprädicats namhaft zu machen sind.

Das Zeugnifs der Nichtreife wird nur auf ausdrückl. Verlangen des Geprüften oder seiner Angehörigen ausgefertigt, nach dem obigen Schema mit Weglassung des Zusatzes,,der Reife" in der Ueberschrift und mit dem Schlufs: Demnach hat ihm bei der Abiturientenprüfung vom . . . . das Zeugnifs

der Reife nicht zuerkannt werden können."

Denjenigen Abiturienten, welche ein Zeugnifs der Reife nicht haben erlangen können, aber gleichwohl die Schule verlassen, ist es nur noch einmal gestattet, die Prüfung zu wiederholen; es kann dies jedoch nur in der Provinz, resp. dem Re

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