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lichste Continuität des Unterrichts für eine Hauptaufgabe bei der Einrichtung des Lectionsplans angesehen werden.

Das Aufsteigen der Lehrer mit ihren Schülern in die höheren Classen, nach einem bestimmten Turnus, läfs sich ebenfalls nicht als allgemeine Mafsregel anordnen; sie würde vorzugsweise in den unteren Cl. Anwendung finden, und kann in denselben, so lange geeignete Lehrkräfte vorhanden sind, mit Genehmigung der nächsten Aufsichtsbehörde zur Ausführung gebracht werden.

Die Methode des Lehrens ist nicht Gegenstand einer Vorschrift, weil sie am wirksamsten wird als persönliche Eigenschaft, und weil sie, so weit sie durch das Wesen der Sache selbst bedingt ist, dem wissenschaftl. Fortschritt des Lehrerstandes überlassen werden mufs. Die Gymnasien folgen in dem methodischen Verfahren zum Theil einer in althergebrachter Praxis bewährten Tradition. Eine solche hat sich auf den Realschulen durch sorgfältige Beachtung der Eigenthümlichkeit ihrer Anforderungen noch zu bilden. Es ist zu erwarten, dafs dabei der inductive Charakter des Realschulunterrichts sich mehr und mehr geltend machen werde, mit angemessener Beschränkung der synthetischen Methode einer strengen Systematik. Der Weg vom besonderen zum allgemeinen ist der naturgemässe für den jugendlichen Geist, und entspricht der Entwickelung der Realwissenschaften. Das umgekehrte Verfahren, welches vom Gesetz zur Erscheinung kommt, wird bei vorzüglichen Talenten ebenfalls mit Nutzen angewandt: aber sie können den Gang des Unterrichts nicht bestimmen; er hat sich nach der durchschnittl. Befähigung zu richten.

Die unerlässliche Forderung eines individualisirenden Unterrichts wird in den unteren und mittleren Cl. der Realschulen durch die grofse Schülerfrequenz erschwert; es entsteht leicht ein mechanisirendes Verfahren, welches den Namen einer Methode nicht verdient, und sich bisweilen als ein Mifsbrauch des Gedächtnisses bis in die oberen Cl. fortsetzt, indem, statt die geistweckenden und bildenden Momente der Disciplinen hervorzukehren und zu benutzen und die Schüler fähig zu machen, an den Entwickelungen sich selbstthätig zu betheiligen, das Hauptgewicht auf das Auswendiglernen des Thatsächlichen und der Theorie gelegt wird, so dafs nicht selten alle Fragen auch in II und I noch sich ausschliefslich an das Gedächtnifs richten, das combinirende Vermögen aber nicht in Bewegung setzen, und deshalb eine selbständige Aneignung des Stoffs, eine Erhebung der Kenntnifs zur Erkenntnifs, nicht bewirken können."

C. Bestimmungen über einzelne Unterrichtsgegenstände. Eine Ergänzung der nachstehenden Specialverordnungen über einzelne Unterrichtsgegenstände bilden die in Abschn. X mitgetheilten detaillirten Lehrpläne und die Anforderungen der Maturitätsprüfung (Abschn. VII).

1. Religion.

Allgemeine Anordnungen über die Einrichtung des evangel. Religionsunterrichts sind zuletzt im Jahre 1826 getroffen worden. Dieselben sind im wesentlichen noch jetzt gültig.

C. Verf. (des Min. v. Altenstein) v. 28. Juni 1826: „Das Ministerium hat durch den Bericht des K. Consistoriums und Prov. Sch.C. v. 27. Dcb. v. J. von der Beschaffenheit und der Einrichtung des Religionsunterrichts der gelehrten Schulen Seines Bezirks genauere Kenntnifs erhalten, und will im folgenden diejenigen Puncte bezeichnen, auf welche zur Abstellung der bei diesem wichtigsten aller Unterrichtsgegenstände hie und da sich findenden Mängel die Dir. der Gymn. in einer an sie zu erlassenden besonderen Circ. Verfügung hinzuweisen sind:

1. Da in der Regel nur vorzüglich der eine und der andere Lehrer zur Ertheilung des Religionsunterrichts geeignet ist, diesem also derselbe in mehreren Classen übertragen werden mufs, so ist dieser höheren Rücksicht die sonst allerdings wünschenswerthe Gleichzeitigkeit des erwähnten Untrr. unterzuordnen, dennoch aber thunlichst darauf zu sehen, dafs derselbe in die erste vormittägige Stunde falle. 2. Es müssen aber auch alle anderen ersten vor- und nachmitt. Lehrstunden mit einem Gebet begonnen, und eben so auch die letzten vor- und nach

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mitt. Lehrstunden geschlossen werden 1). 3. Wo, wie bei den Censuren, bei den öffentl. Prüfungen, bei der Einführung neuer Lehrer, bei Entlassung abgehender Scholaren u. s. w. die Gesammtheit der Schuljugend versammelt ist, darf in keinem Falle die erhebende religiöse Feierlichkeit fehlen, und ist vielmehr stets mit einer solchen die Handlung zu beginnen. 4. Wo Pensionate oder Alumnate mit einer Lehranstalt verbunden sind, mufs der Director ganz die Stelle eines frommen Familienvaters vertreten, und auf regelm. Abhaltung der Morgen- und Abendgebete, Sprechen des Tischgebets u. s. w. halten. Ihm und den Lehrern solcher Anstalten liegt auch insonderheit ob, mit den Zöglingen den öffentl. Gottesdienst zu besuchen, in Gemeinschaft mit den Confirmirten das heil. Abendmahl zu geniessen, und sie auf den würdigen Genufs desselben vorzubereiten. 5. Aber auch in den anderen Lehranstalten, wo eine so genaue Beziehung unter Lehrern und Schülern nicht stattfindet, ist thunlichst auf gemeinschaftl. Besuch des Gottesdienstes zu halten und jede hierunter bestehende Einrichtung aufrecht zu erhalten, oder wo es nöthig die wünschenswerthe Einrichtung zu treffen.

Es bedarf wohl keiner besonderen Erinnerung, dafs bei allem dem, was im vorstehenden über den Religionsunterricht und das Gebet, so wie über den Besuch des Gottesdienstes angeführt ist, alles darauf ankommt, dafs die Lehrer die Jugend in die dazu unerlässliche Stimmung zu versetzen und in solcher zu erhalten verstehen. Nur ein gehöriger Ernst bei dieser Gelegenheit kann eine segensreiche Wirkung hervorbringen. Jede Ausartung, Leichtfertigkeit oder Rohheit bei dieser Gelegenheit vernichtet das Heiligste in der Jugend und macht diese Religionsübungen verderblich. Der Gegenstand ist von grofser Wichtigkeit und das Ministerium empfiehlt daher die gröfste Aufmerksamkeit auf solchen.

6. In Ansehung des bei dem Religionsunterricht zu befolgenden Plans kann im allgm. die Andeutung genügen, dafs in den unteren Cl. vorzugsweise biblische Geschichte durchgenommen, in den mittl. zu einem zusammenhangenden Vortrage der christl. Religionswahrheiten, insonderheit nach Luthers Katechismus, übergegangen, in den oberen Cl. aber, nächst Mittheilung einer Einleitung in die Bücher der heil. Schrift und einer Geschichte der christl. Kirche, zu einem ausführl. Vortrage über genannte Lehren der christl. Religion vorgeschritten, sowie in diesen oberen und mittl., theilweise auch unteren Cl. eine ganz besondere Aufmerksamkeit auf das Lesen und Erklären, nicht einzelner aus dem Zusammenhange gerissener Stellen, sondern vielmehr ganzer Abschnitte und Bücher der h. Schrift gerichtet, und in den unteren zugleich das Auswendiglernen der Hauptstücke des Katechismus nebst den Beweisstellen und hierauf sich beziehender Kirchenlieder nicht aus der Acht gelassen werden müssen.

7. Vor allem muss der Lehrer bei dem Religionsunterricht nicht aus dem Auge verlieren, dafs es dem Staate darum zu thun ist, in den Mitgliedern seiner Schulen Christen zu erziehen, dafs also auch nicht auf eine blos in der Luft schwebende, alles tieferen Grundes beraubte sogenannte Moralität, sondern auf eine gottesfürchtige, sittliche Gesinnung, welche auf dem Glauben an Jesum Christum und der wohlbegründeten Erkenntnifs der christl. Heilswahrheiten beruht, hingearbeitet werden mufs.

8. Dafs Combinationen von Religionsclassen, oder vielmehr die gemeinschaftl. Unterweisung von Schülern, welche nach ihren Vorkenntnissen und dem Standpuncte ihrer religiösen Bildung zu sehr von einander verschieden sind, vermieden werden müssen, bedarf der besonderen Erwähnung nicht; eine solche Trennung aber insofern auf Kosten eines ganzen Coetus zu bewirken, dafs, wenn bis dahin demselben 2 Stunden wöchentl. gewidmet waren, jede Abtheilung eines solchen Coetus nur je 1 Stunde wöchentl. erhalte, ist unstatthaft, wie schon überhaupt irgend einem anderen Lehrobjecte wöchentl. nur 1 Stunde zu widmen bedenklich ist.

9. Aus allen in Betreff des Religionsunterrichts bei einem Gymn. getroffenen Einrichtungen mufs hervorgehen, dafs auf denselben ein hoher Werth gelegt werde, daher derselbe auch weder in Hinsicht der ihm zu widmenden Zahl der Stunden kärglich zu bedenken, noch, wie schon erwähnt, in unbequeme Stunden zu verlegen, noch ohne strenge Wahl jedem Lehrer zu übertragen, vielmehr dem wichtigsten Lehrobjecte mindestens gleichzustellen, auch, in welchem Erfolge er sich bei den Schülern erweist, auf eine ermunternde Weise anzuerkennen ist.

1) Die Vormittagstunden mit Gebet auch zu schliefsen, und die Nachm.stunden mit Gebet anzufangen und zu schliefsen, ist allmählich aufser Gebrauch gekommen.

10. In Hinsicht der bei dem Religionsuntṛr. zu gebrauchenden Lehrbücher ist zu bemerken, dafs diejenigen, die den Lehrbegriff der evangelischen Kirche am bestimmtesten ausdrücken, die Moral auf die Religion gründen, und den lebendigen Glauben an Jesum Christum und die durch Ihn geoffenbarten Heilswahrheiten als das Wesentliche in der Religion darstellen, den Vorzug vor den übrigen verdienen, und dafs bei dem Religionsuntrr in den verschiedenen Classen der evangel. Gymn. von jetzt an kein Lehrbuch ohne vorherige Genehmigung des Ministerii eingeführt werden darf.“

C.Verf. des Prov. Schulcoll. zu Berlin v. 30. Apr. 1838: „Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, dafs die Schüler der Gymn. in der Bibelkunde und in der Kenntnifs des Katechismus nicht die gehörige Festigkeit erlangen, so dafs dieselben nicht allein bei dem Confirmandenunterricht hierin sehr häufig hinter den gewöhnl. Elementarschülern auffallend zurückstehen, sondern auch die Abiturienten in diesen für jedes künftige Lebensverhältnifs so wichtigen und heilsamen Kenntnissen nicht selten sehr vernachlässigt sind, und später sogar Candidaten und angehende Geistliche grofse Mühe hahen, den für Kirche und Schule gleich unentbehrl. Besitz der Hauptstücke und dazu gehörigen Bibelsprüche ihrem Gedächtnisse anzueignen, um sich nicht von ihren Katechumenen beschämen zu lassen. Um dieser Disharmonie zwischen den Grundlagen des Religionsuntrr. in den höheren und niederen Schulen zu begegnen, ist es nothwendig, dafs bei dem Religionsunterricht in den Gymn. mehr als bisher Bedacht darauf genommen werde, diejenigen Gegenstände, an welche die Belehrung über die Wahrheiten der christl. Religion sich wie an eine feste Grundlage anschliefsen mufs, dem Gedächtnifs der Schüler fest einzuprägen.

Es ist unerlässlich und auch bei den hiesigen evang. Elementarschulen ausdrücklich vorgeschrieben, dafs die zum Confirmandenunterricht zuzulassenden Schulkinder zuvor 1. die 5 Hauptstücke des kleinen luther. Katechismus, oder, wo Confessionsunterschiede dem Gebrauche dieses Lehrbuchs entgegenstehen, die Grundlage der 3 ersten Hauptstücke, die 10 Gebote, das apostol. Glaubensbekenntnifs und das Gebet des Herrn; 2. die Benennung, die Reihenfolge und den Hauptinhalt sämmtlicher Bücher des A. und N. Testam.; 3. diejenigen Bibelsprüche, aus welchen die Hauptwahrheiten der christl. Religion herzuleiten sind, und 4. die vorzüglichsten and gangbarsten Kirchenlieder auswendig lernen, und es ist daher der hiedurch bezeichnete Lehrstoff dergestalt auf die unteren Cl. zu vertheilen, und einzuüben, dafs die in den Confirmandenunterricht eintretenden Kinder die wünschenswerthe Fertigkeit in demselben erlangt haben.

Um zu verhüten, dafs die Schüler diese Kenntnisse in den oberen Cl. nicht wieder aus dem Gedächtnifs verlieren, ist dafür Sorge zu tragen, dafs auch in diesen nicht allein die Bibel, und zwar in der luther. Uebersetzung, bei dem Religionsunterricht fortwährend fleifsig benutzt und die Jugend mit dem Inhalt derselben möglichst genau bekannt gemacht, sondern auch auf den Katechismus von Zeit zu Zeit zurückgegangen, bei den Hauptstücken der christl. Glaubens- und Sittenlehre der Text desselben in das Gedächtnifs zurückgerufen, auch unter Hin weisung auf das oben bemerkte Bedürfnifs und auf den nationalen Charakter der luther. Katechismus- und Bibelsprache den Schülern zur Pflicht gemacht werde, sich den Katechismus ganz, und von den Bibelsprüchen so viel als möglich dergestalt einzuprägen, dafs sie dieselben jeder Zeit ohne Anstofs wiederzugeben im Stande sind. Eine geistvolle Behandlung dieser Lehrstoffe wird für die gereifteren Schüler um so anziehender werden, je mehr sie darthut und anschaulich zeigt, wie die höchsten Wahrheiten des Christenthums in denselben enthalten sind, und je mehr sie für dasjenige, was die Schüler auf den untersten Stufen des Unterrichts nur unklar aufgefafst haben, einen der fortgeschrittenen Verstandeskraft angemessenen Gesichtspunct eröffnet."

C.Verf. (des Min. Eichhorn) v. 7. Juli 1844: „Aus mehreren mir vorliegen. den Berichten über den evangel. Religionsunterricht in den Gymnasien muss ich schliefsen, dafs an denjenigen Anstalten, in welchen nicht Ein evangelischer Religionslehrer für alle Classen angestellt ist, bei der Wahl der Classenlehrer, denen dieser Unterricht anvertraut werden mufs, nicht mit der Sorgfalt verfahren wird, welche die Berücksichtigung des wichtigen Lehrgegenstandes erheischt. Ich sehe mich deshalb veranlafst, den K. Prov. Schulcoll. zu empfehlen, angelegentlichst da für Sorge zu tragen, dafs in den vorhandenen Lehrercoll. der Religionsunterricht

möglichst tüchtigen Männern und nur solchen anvertraut werde, welche in der Prüfung von der wissenschaftl. Prüfungscommission als dazu wissenschaftlich befähigt anerkannt sind, zugleich auch die Eigenschaften des Gemüths besitzen, die religiöse Erziehung der Jugend mit Erfolg zu leiten, und selbst erfüllt von dem Glauben an die Heilswahrheiten des Christenthums, christliche Erkenntnifs und Gesinnung in den Jünglingen zu wecken und zu pflegen im Stande sind.

Mit gleicher Sorgfalt haben die K. Prov.Schulcoll. bei der Wahl neu anzustellender Religionslehrer resp. ihrer interimistischen Vertreter zu verfahren und sich deshalb rücksichtlich der Vorzuschlagenden zuvor mit den K. Consistorien, resp. den Gen.Superintendenten, welche in Gemäfsheit ihrer Instruction auch auf die religiöse und kirchliche Tendenz der Schulen ihr Augenmerk zu richten haben, und bei denen sich eine nähere Bekanntschaft mit den für den Religionsunterricht geeigneten Schulmännern und zu interimistischer Vertretung befähigten Candidaten des Predigtamts voraussetzen läfst, zu benehmen.

Den Anträgen auf Bestätigung der für den Religionsunterricht anzustellenden Lehrer haben die K. Prov.Schulcoll. künftig die Erklärung des K. Consistoriums und des betreff. Gen.Superintendenten beizufügen."

Min. Verf. v. 25. Sptb. 1855: Was die wissenschaftl. Prüfungscommission gelegentlich der Religionsprüfung am Gymnasium in N. zu Ostern v. J. über die Unzweckmäfsigkeit der theologischen Terminologie für den Standpunct der Schule bemerkt, findet eine allgemeinere Anwendung auf den Religionsunterricht überhaupt. Wie bei den Abiturientenprüfungen nicht selten zu wenig darauf gesehen wird, dafs eine gründliche Kenntnifs des Inhalts und Zusammenhanges der heil. Schrift dargethan werde, so tritt auch beim Unterricht an mehreren Anstalten in den oberen Cl. das wissenschaftlich-theologische Element zu einseitig und auf Kosten des Nothwendigeren und für das Jugendalter Wichtigeren hervor."

U. und PO.: „Für den Religionsunterricht der Realschulen ist die wegen geringer Schülerzahl häufig noch stattfindende Combination von I und II aufzuheben. Die Cursusdauer dieser Classen von zusammen 4 Jahren umschliefst eine Zeit des sich entwickelnden Jünglingsalters von zu verschiedenen Stufen, als dafs der Gegenstand für das Bedürfnifs eben so des unlängst aus III versetzten, wie des dem Abiturientenexamen nahe stehenden Schülers zweckmässig behandelt und der Stoff angemessen vertheilt werden könnte.

Die höhere Aufgabe der beiden oberen Classen darf nicht dazu verleiten, Theologie statt der Religion zu lehren. Es kommt darauf an, den Jünglingen, die in diesen Classen über Religion zum letzten Mal eine eigentliche Unterweisung erhalten, die rechte Ausrüstung für das Leben mitzugeben. Die Behandlung der evangelischen Heilslehre mufs ihren Ausgang und ihre Begründung immer im Zusammenhange der heil. Schrift finden und den ethischen Gehalt der Lehre in Bezug auf die kirchliche Gemeinschaft und das innere Leben des Einzelnen fruchtbar zu machen sich angelegen sein lassen. Die confessionellen Unterscheidungslehren müssen besprochen werden, aber von dem Bewusstsein aus, dafs in denselben die kirchliche Grundlehre und der protestantische Lehrbegriff so wenig wie der Inhalt des göttlichen Wortes sich erschöpft.

Für das Verständnifs der heil. Schrift in ihrem inneren Zusammenhange, welches eine Hauptaufgabe der Schule bildet, haben vereinzelte Notizen aus der sogenannten Einleitung in das A. und N. Testam. nur geringen Werth, und sind auf das Nothwendigste zu beschränken. Dasselbe mufs bei den Mittheilungen über Secten und Lehrstreitigkeiten geschehen, weil der kirchengeschichtliche Unterricht hier vielmehr die Aufgabe hat, die Geschichte des Reiches Gottes auf Erden in grofsen Zügen darzustellen und biblisch zu begründen.

Der Zusammenhang und Fortgang des Kirchenjahrs ist den Schülern in lebendiger Erinnerung zu erhalten; die gemeinsamen Andachten zum Beginn und Schlufs der Woche bieten eine geeignete Gelegenheit dar, zu demselben Zweck die Perikopen zu benutzen."

allen

C.Verf. des K. Prov. Sch. C. zu Stettin v. 6. Febr. 1871: „An höheren Lehranstalten der Provinz werden beim Religionsunterricht zur Einprägung der Hauptwahrheiten der christlichen Lehre biblische Sprüche gelernt. Aber nicht überall geschieht dies nach einem wohlgeordneten Plane. Nur dann jedoch, wenn für jede Classe bestimmte Sprüche zum Lernen festgesetzt sind und

diese in den folgenden Classen regelmäfsig wiederholt werden, läfst es sich erreichen, dafs den Schülern ohne übermäfsige Beschwerung des Gedächtnisses ein Schatz von Sprüchen zum unverlierbaren Eigenthum gemacht werde. Jetzt lassen die Lehrer der einzelnen unteren oder mittleren Classen zuweilen ohne Verständigung mit denen der folgenden oder vorhergehenden Classen Bibelsprüche in übergrofser Zahl lernen, welche bald wieder vergessen werden und von denen nicht einmal die wichtigsten den Schülern bis in die oberen Classen hinein im Gedächtnifs bleiben. Um für das Lernen von Bibelsprüchen ein planmässigeres Verfahren herbeizuführen, lassen wir im Einvernehmen mit dem H. Gen. Superintendenten Dr. Jaspis den HH. Directoren eine Sammlung der zur Behandlung des kleinen Luth. Katechismus nöthigeren Schriftsprüche" (s. im Abschn. X) zugehen, welche der H. Gen. Superintendent ausgewählt und zum Gebrauch der höh. Lehranstalten uns mitgetheilt hat, und ordnen hiedurch an, dafs überall bei dem Katechismusunterricht vorzugsweise auf die Einprägung dieser Sprüche gehalten werde. Daneben noch andere lernen zu lassen, schliefsen wir nicht aus, obwohl wir empfehlen, lieber wenige Sprüche sicher einzuüben, als viele lernen und wieder vergessen zu lassen.

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Wenn diese 90 Sprüche mit den 5 Hauptstücken des Katechismus in den 3 unteren Classen (etwa Ñr. 1-26 in VI, Nr. 27-57 in V, Nr. 58-90 in IV in einem 3jähr. Cursus gelernt und fleifsig wiederholt sind, wenn dann, wie es rathsam ist und der H. Gen.Superintendent dringend empfiehlt, in der III der Katechismus ganz noch einmal mit den Sprüchen durchgenommen wird und in den oberen Classen der Unterricht darauf Bedacht nimmt, diese im Gedächtnifs öfters zu erneuern, so wird der Kern der evangelischen Lehre in biblischer Form den Schülern zu einem festen Besitz werden und werden namentlich auch die Abiturienten mehr als bisher im Stande sein, den christlichen Glauben, in welchem sie unterwiesen sind, mit Stellen aus der heil. Schrift zu belegen und in ihnen für denselben den treffendsten Ausdruck zu finden."

C.Verf. v. 16. Octb. 1860: „Aus den auf die C. Verf. v. 16. Octb. 1858 erfolgten Berichterstattungen über die Zeit des Katechumenen- und Confirmandenunterrichts der evangel. Gymnasial- und Realschüler geht hervor, dafs in den meisten Städten hierin eine zweckmäfsige, das Interesse der Kirche und der Schule wahrende Ordnung besteht. Zur Sicherung derselben, sowie zur Nachachtung für diejenigen Lehranstalten, an welchen die Angelegenheit noch nicht hinlänglich geordnet ist, wird im Einvernehmen mit dem Ev. ÖKirchenrath hiedurch Folgendes festgesetzt:

1. Der Religionsunterricht der Schule und der kirchl. Katechumenen- und Confirmandenunterricht bilden jeder für sich ein selbständiges Ganze. In den Gymn. und Realschulen ist der Religionsunterricht ein integrirender Theil des Lehrplans jeder Classe. Demgemäfs dürfen auf diesen Anstalten die Religionstunden nicht so gelegt werden, dafs die Katechumenen verhindert sind daran theilzunehmen. Die gegenseitige Unabhängigkeit schliesst jedoch nicht aus, dafs auf dem Wege freier Verständigung ein Verhältnifs der Ergänzung und Unterstützung zwischen dem Lehrplan der Schule und dem Gange des Katechumenenunterrichts hergestellt werde; es ist vielmehr zu wünschen, dafs dies häufiger als bisher geschehe.

2. Der Katechumenen- und Confirmandenunterricht wird in der Regel an 2 entsprechenden Wochentagen in der Stunde von 11 bis 12 Uhr ertheilt. Diese Stunden sind deshalb in den mittleren Cl. entweder frei zu halten, oder mit solchen Lehrgegenständen zu belegen, von denen eine Dispensation für die Zeit des Katechumenen- und Confirmandenunterrichts zulässig erscheint.

Wo sich die Directoren und die Pfarrgeistlichen über andere Stunden geeinigt haben, hat es dabei, sofern Unzuträglichkeiten sich bisher nicht ergeben haben, auch ferner sein Bewenden. Neue Abweichungen von der obigen Regel können nur unter Zustimmung der beiderseitigen Provinzial-Aufsichtsbehörden eingeführt werden.

3. Wo die Geistlichen in der Zeit vor der Einsegnung den Fleifs ihrer Confirmanden mehr als zuvor in Anspruch nehmen, sind nöthigenfalls in den letzten 4 Wochen die Anforderungen der Schule an den häuslichen Fleifs der betreff. Schüler in angemessener Weise zu ermäfsigen.

Es ist zu erwarten, dafs die Dir. und Lehrer gern die Hand dazu bieten werden, die sittliche Einwirkung auf die Katechumenen und Confirmanden mehr

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