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Die Götter als Begründer des Adels, als Schützer des Rechts. 547

weidende Tiere, Schätze; ihnen wird geopfert, auch Menschenopfer fallen, vor allem von solchen, die ihre Heiligtümer verletzten. Darum kam Willebrord mit seinen Genossen fast ums Leben. Sie, die Unbesiegbaren, entscheiden unmittelbar der Menschen Geschick, verkünden befragt durch das Loos ihren Willen. Sie sind der Urquell allen Rechtes, es ist von ihnen geschaffen, von dem geheimnissvollen Fremdling, der unter den zwölf Asegen erschien und sie des Landrechts unterwies; sie verkünden es durch ihre Priester, die Asegen, die Rechtsverkündiger, und bringen es im Gottesurteil zur Geltung.

Ding und Dingstätte sind dem Schutze der Götter geweiht.1) Den eigentlichen Verhandlungen voran gehen sakrale Bräuche, deren Zweck eben darin beruht, den Beistand der Götter zum Gerichte anzurufen. Als Gerichtstage galten noch in christlicher Zeit besonders Dienstag und Donnerstag, woraus zu vermuten ist, dass Donar und Tiuz des Gerichtes walteten. In uralter Zeit fanden Menschenopfer zur Heiligung der Dingstätte statt, ein Brauch, den die spätere mildere Zeit in Norwegen zur Freigebung eines Unfreien verwandelte. Mit dem Opfer waren die üblichen Trünke verbunden, was ebenfalls noch aus späteren Bestimmungen der christlichen nordischen Rechte hervorgeht. Mit feierlichem Opfer an die Gottheit werden die Gau- und Volksgerichte angehoben haben. Dieses Opfer mag in den allgemeinen üblichen Formen verlaufen sein. Dann folgte die Heiligung, die Hegung des Dinges, welche der Priester oder der leitende Fürst oder König besorgte. Diese besteht in feierlichen Erklärungen, die in der Verkündigung des Dingfriedens gipfeln, und ist mit einer räumlichen Einfriedigung, Hegung des Verhandlungsplatzes etwa mittels Pflock und Seil verbunden. Innerhalb der Dingstätte herrscht ein heiliger Frieden, dessen Grenzen durch die Hegung abgemarkt werden. Auf Island bezeichnet pinghelgi, Dingheiligung den Dingfrieden, die Dinghegung und Dingstätte, vébond, Weihbande, heilige Bänder, heissen die um die Dingstätte gezogenen Schnüre. Der Priester sprach das feierliche Gebot des Stillschweigens aus. Zur Eröffnung des Gerichtes leiten die Hegungsfragen, die an die Gerichtsgemeinde oder an ein einzelnes Mitglied gestellten Fragen des Richters, ob es Dinges Zeit und Ort sei, ob das Gericht gehörig

1) Über die sakralen Eigenschaften des germanischen Rechtes vgl. Brunner, Deutche Rechtsgeschichte 1, 1887, S. 144 ff.; Amira, Grundriss der germ. Philologie II, 2, 177, 185, 193.

gehegt, gespannt oder besetzt sei, ob er den Gerichtsfrieden gebieten solle. Vielleicht wurden diese altertümlichen Hegungsfragen in der Urzeit vom vorsitzenden Richter an die Priester gestellt, welche darüber die Loose zu befragen und den Willen der Götter zu erkunden hatten. Diese bestätigten hierauf die gehörige Erfüllung der Einhegungsförmlichkeiten. Dann wurde Stille geboten und der heilige Dingfriede gesetzt. Die Mitwirkung der Götter äussert sich wiederum beim Eide. Der Schwörende musste einen Gegenstand berühren, der sich auf die als Zeugen des Eides und Rächer des Meineides angerufenen Götter bezog. Uralt ist der germanische Waffeneid, meist aufs Schwert, das nach Ammianus bei den Quaden göttliche Verehrung genoss, abgelegt. Zeuge mag der ,,Schwertgott", Saxnôt, Tiuz gewesen sein. Goten und Nordgermanen schwuren auf Ringe, die zuvor in das Blut des Opfertieres getaucht worden waren. Eine nordische Eid formel ist überliefert : Ich schwöre auf den Ring einen gesetzlichen Eid, so wahr mir Freyr, Njord und der allmächtige Ase (Thor) helfe, zu klagen, zu verteidigen, zu zeugen, Wahrspruch oder Urteil zu fällen nach bestem Wissen und Gewissen und nach Rechtsbrauch. Das Gottesurteil, das Ordal dient nach altem Rechtsbrauch als Beweismittel. Die Elemente, Feuer und Wasser, die Loose werden befragt. Die Götter offenbaren ihr Wissen um die Vergangenheit bei gewissen Handlungen. Das Ordal dient übrigens im ältesten Rechte nicht bloss als Beweismittel, sondern es wird auch angewendet, um den Willen der Götter zu erkunden, ob ihnen der bereits überführte Verbrecher oder der gefangene Feind als Opfer genehm sei. Das germanische Recht bestraft schwere Verbrechen auf zweifache Art. Der Missethäter wird aus dem Frieden gethan und in Wald und Wildniss gewiesen. Dort schweift er wie ein Wolf umher, sein Leben ist verwirkt, er kann von jedermann getötet werden. Das Recht entzieht dem, der es gebrochen, seinen Schutz, besonders den Frieden. Ob er zu Grunde geht, bleibt aber dem Schicksal, der waltenden Gottheit, überlassen. Es gibt aber Verbrechen, Neidingswerke, die nicht allein Menschensatzungen zerreissen, die auch den Zorn der Götter hervorrufen. Auf solchen Verbrechen steht Todesstrafe.') Der Missethäter wird der Gottheit als Opfer gegeben, auf dass die Rache der Götter, welche durch die Unthat gereizt wurde, von der Rechtsgenossenschaft abgewandt werde.

1) Den sakralen Charakter der Todesstrafe erweist Amira, Über Zweck und Mittel der germanischen Rechtsgeschichte, München 1876, S. 58 ff.

Die Todesstrafe als Opfer an die Götter.

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Demnach ist die heidnische Todesstrafe ein Kultakt, ein Opfer. Daher rührt noch das umständliche Ritual, das den Todesstrafen des Mittelalters anhaftet. Ganz bestimmt wird das Hängen, das Ertränken, das Rückenbrechen als Opferhandlung bezeugt. Die Kriegsgefangenen wurden aufgehängt, dem Tiuz und Wodan geweiht, aber ebenso auch Verräter und Heerflüchtige zur Sühne ihrer Schandthat. Neben den Tempeln befanden sich Teiche, in denen die Opfer ertränkt wurden; die Sklaven der Nerthus versinken im heiligen See; in gleicher Weise werden nach Tacitus Feiglinge, Schwächlinge und Unzüchtige in Sümpfen versenkt und mit Dornen bedeckt. Kriegsgefangene aus der Schlacht im Teutoburger Wald wurden lebendig begraben. Auch diese Opferhandlung begegnet als besondere Todesstrafe. Wo die Westisländer sich zum Ding versammelten, an der Dingstätte, in der Nähe des Tempels sah man in den Tagen Aris noch den Gerichtsring, in dem die Leute zum Opfer verurteilt wurden; in dem Ringe stand der Thorsstein, an welchem die Leute gebrochen wurden, die man zum Opfer gebrauchte, und man sah noch die Blutfarbe an dem Stein. Beim Allding des Jahres 1000 werfen die christlichen Isländer den heidnischen vor, sie wählten die schlechtesten Leute, um sie ihren Göttern zu geben, und opfern sie mit einem abscheulichen Tode und einem ihrer Missethaten wegen ihrer würdigen, sie stürzen sie von Bergen herab oder in Felsschluchten. Mit der Auffassung der Todesstrafe als eines Sühneopfers hängen. die umständlichen Formen zusammen. Beim Hängen dient der Weidenstrang anstatt des Strickes, der dürre laublose Baum anstatt des Galgens; Hunde werden mitgehängt u. dgl. Kauffmann 1) betrachtet auch die Ächtung als eine Kulthandlung. Der Verfehmte, der wie ein Tier wehrlos und selbst gefesselt in den Wald gejagt und dem Tod preisgegeben wurde, sei es, dass er verhungert und verschmachtet oder von Tieren zerrissen wird, sei ein unmittelbares Opfer an die Gottheit; nur dass die Gottheit im schauerlichen unheimlichen Bannwalde selber das Urteil vollstreckt und an sich nimmt, während sonst der Mensch das Blut des Opfers vergiesst. Das germanische Strafrecht beruht auf dem Grundgedanken der Sühnung. Wo durch Missethat der Zorn der Götter gereizt ist, tritt,,öffentliche" Strafe ein, die einzig mög. liche Sühne, der Opfertod.

1) Beiträge 18, 177 ff.

Wie die Götter das Recht einsetzten und seiner Handhabung walteten, so nahm das Recht auch wiederum darauf Bedacht, dass der Dienst der Götter gehörige Pflege fand. Im Norden gab es gesetzliche Bestimmungen, die von vornherein ausschliesslich auf den Schutz der Religion und des Kultes gerichtet waren. So heisst es vom ältesten isländischen Landrecht von 930:,,Das war der Anfang der heidnischen Gesetze, dass man keine Schiffe mit Köpfen in der See haben sollte, oder wenn man solche hätte, da sollte man den Kopf abnehmen, ehe das Land in Sicht käme, und nicht zum Lande segeln mit aufgesperrten Köpfen oder gähnenden Rachen, so dass die Landgeister darüber erschräken." Die Vorschrift nimmt also Bedacht, dass die Landgeister durch die heranfahrenden Drachenschiffe mit ihren schrecklichen Bildnissen nicht beunruhigt werden sollten. Es scheint überhaupt, dass bereits in der heidnischen Zeit religiöse Gebote ganz in derselben Weise an die Spitze der Gesetze gestellt wurden, wie später das Christenrecht deren ersten Abschnitt zu bilden pflegte.')

2. Der Götterdienst im Kriege.

Der Gottesdienst durchdrang weihend die germanischen Kriege, die nach alter Volkssitte eingeleitet, geführt und beendigt wurden.2) Der Brauch der Germanen, Ort und Zeit des Kampfes dem Gegner vorher zu bestimmen, lebt in nordischer Göttersage insofern nach, als Wigrid, das weite Walfeld, wo die guten Götter und Surtr im Kampfe zusammenstossen, im voraus bekannt ist. Mit Haselstäben wurde Dingplatz und Schlachtfeld abgegrenzt, gehegt und dadurch wahrscheinlich dem Schutze der Gottheit unterstellt. Der Kriegsgott zog mit den deutschen Völkern in die Schlacht und war in ihrem Lager. Zum sichtbaren Zeichen seiner Gegenwart standen die Bilder und Symbole, welche im Frieden an den heiligen Bäumen der geweihten Waldplätze über den Opferfesten der Gau- und Volksgemeinden schwebten, bei den Abteilungen des Heeres. Es war das Amt des Priesters, jene Bilder und Zeichen von den Bäumen herabzunehmen und während des Zuges

1) Vgl. Maurer, Die Eingangsformel der altnord. Rechts- und Gesetzbücher in den Münchener Sitzungsberichten 1886, S. 317 ff.

2) Das Folgende im Anschluss an Weinhold, Beiträge zu den deutschen Kriegsaltertümern in den Sitzungsberichten der Berliner Akademie d. Wiss. 1891, II, S. 543 ff., besonders S. 556-567.

Der Götterdienst im Kriege.

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zu hüten. Ehe ein Krieg unternommen oder eine Schlacht begonnen ward, forschten die Deutschen nach dem Willen des Gottes. Er wurde befragt, ob er dem Kampfe günstig sei. Ungünstige Zeichen bei den Opfern wurden sorgsam beachtet; man zog dann Friedensverhandlungen dem Kampfe vor. Wie einmal die Alemannen unter Leuthari in Campanien wider den Rat ihrer Seher sich mit Narses schlugen, wurden sie besiegt. Mittel der Erforschung war Looswurf, den im Kriegsfalle, wie auch sonst in öffentlichen Dingen der Priester vollzog. Aus den Eingeweiden und dem rinnenden Blute der Opfertiere wurde geweissagt. Man horchte auf die Stimmen, das schwellende Schlachtgeschrei (barditus), das Wiehern der Tempelrosse. Der Zweikampf diente als Erforschungsmittel. Einen Gefangenen aus dem feindlichen Volke stellten die Deutschen einem auserlesenen Manne vom eigenen Stamme, jeden mit seinen volkstümlichen Waffen, gegenüber und nahmen den Sieg des einen oder des andern als Vorbedeutung des bevorstehenden Krieges. Weissagende Frauen, wie Weleda bei den Bructerern, hatten grossen Einfluss auf die kriegerischen Unternehmungen des Volkes. Blutiges Menschenopfer musste den Grimm der Götter besänftigen und sühnen. Denn der Götter Zorn, Odins Grimm, ist die vernichtende Niederlage. Darum wurde das Feindesheer zur Feindschaft des Gottes verflucht: Zornig ist euch Odin! Schwankte der Sieg während des Kampfes, so wurden neue Opfer gebracht, um den noch immer zürnenden Gott günstig zu stimmen. Die Kampftoten, die Wal, waren zugleich ein Dankopfer an den Gott. So ehrten die Goten den Tiuz als den Herrn des Krieges mit Menschenopfern; daher weihten sie ihm die Erstlinge der Kriegsbeute und alle Gefangenen. Die nordischen Völker des 5. Jahrhunderts brachten dem Tiuz als vornehmstes Opfer den ersten Kriegsgefangenen, indem sie ihn hängten oder ins Dorngebüsch warfen oder sonst jämmerlich töteten. Der Frankenkönig Theudebert opferte an der Pobrücke die gotischen Frauen und Kinder und warf ihre Leiber in den Fluss als Erstlingsopfer des Krieges. Das Blut aller Christen gelobte der heidnische Gotenkönig Radagais seinen Göttern bei dem Zug nach Italien (405), wenn sie ihm den Sieg gäben. So wurde es auch im Norden. gehalten, wo das dritte grosse Opferfest zu Sommers Anfang, wenn die Jahreszeit für Heerfahrten und Seezüge anbrach, gehalten wurde, das sigrblót. Harald Hilditonn, König von Dänemark, betet in der Brawallaschlacht zu Odin und gelobt ihm für den

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