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Entartung des Götzendienstes. Hofshelgi.

4. Tempelfrieden.

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Ein besonderer Gottesfrieden ward im Heidentum den geweihten Stätten und Festzeiten beigelegt. Wer ihn brach, that ein Neidingswerk und verfiel dem Zorne der Götter, dem Opfertode. Des Festesfriedens bei der Nerthusumfahrt gedenkt Tacitus, im Leben des Willebrord vernehmen wir vom helgoländer Gottesfrieden. Im Norden ist der Tempel ein gridastadr, eine Stätte besonderen Friedens. Hofshelgi, Tempelheiligkeit heisst der Tempelfrieden. Es war nicht erlaubt, mit Waffen in der Hand den Tempel zu betreten. Das besagt die Egilssaga Kap. 49: „Die Leute da innen waren alle waffenlos, denn da war Tempelheiligkeit." In der Vatnsdo lasaga Kap. 17 wendet sich Ingimund zu Rafn mit den Worten: ,,Es ist nicht Sitte, Waffen in den Tempel mitzunehmen, und du wirst den Zorn der Götter erfahren, wenn nicht Bussen erlegt werden." Wer den Gottesfrieden durch Gewaltthat verletzte, ward Wolf im Heiligtum, vargr í véum, geächtet, friedlos. Schuldbeladene Leute durften im Tempel nicht verweilen. Das friesische Recht setzt Opfertod auf die Verletzung der Tempel (lex Frisionum addit. sap. tit. 12). Ebenso erblickt das nordische Recht darin uns ühnbaren Frevel. Nach der Njála Kap. 89 hatte Hrappr den dem Gudbrand und Hakon Jarl gemeinsamen Tempel verbrannt. Der Jarl lässt eifrige Verfolgung des Missethäters eintreten und sagt: „Der Mann, der das gethan hat, wird weggejagt werden aus Walhall und nie dahin kommen." Nach der Kjalnesingasaga Kap. 5, 11, 12 hatte Bui auf Island einen Tempel angezündet. Der Gode Thorgrim nennt die That ein beispielloses Verbrechen, andere schelten sie ein Neidingswerk, ein todeswürdiges Verbrechen. Hofshelgi mochte auch auf weiteren Umkreis über die eingehegte Opferstätte hinaus ausgedehnt werden. So ist ganz Helgoland befriedet. Der Isländer Thorolf richtete auf der Spitze des Vorgebirges Thorsnes eine grosse Friedensstätte ein. Da durfte der Boden weder durch vergossenes Blut noch mit menschlicher Notdurft verunreinigt werden. Nachmals entsteht unter den Dingleuten Kampf, die Stätte wird mit Blut befleckt. Da gilt der Platz als durch das vergossene Blut entweiht, das Ding und die zweifellos damit verbundene Opferstätte werden verlegt.1)

1) Eyrbyggjasaga Kap. 4, 9, 10.

5. Tempelgut.

Zum germanischen Tempel gehörte Besitztum an liegenden und lebenden Gütern, aber auch an Schätzen. Ganz Helgoland war dem Fosite eigen. Wie auf Helgoland Fosites Herden weideten, so wurden beim Freystempel zu Drontheim heilige Pferde des Gottes unterhalten (Flateyjarbók 1, 337) und bei den alten Deutschen nach Tacitus Germ. 10 in heiligen Hainen werkheilige weisse Rosse, aus deren Wiehern die Zukunft vorausgesagt ward. Über gotisches Tempelgut belehrt ein Fundstück. Die Runenschrift auf dem zu Pietroassa in Rumänien gefundenen goldenen Armring wird

GUTANIO WI HAILAG

gelesen und gedeutet: das gotische heilige Göttereigen (Tempelgut).') Der westgotische Goldhort, von dem einige Stücke sich erhielten, war vermutlich der heilige unter dem Schutze der Götter stehende und diesen zugehörige Kult- und Stammesbesitz, dessen Verwaltung und Aufbewahrung den Königen und Priestern zukam.

Dass die altfriesischen Götter neben Gütern aller Art auch Schätze an Gold und Silber 2) besassen, beweist die Lebensbeschreibung des Liudger Kap. 14 und 15. Bischof Alberich entsandte den Liudger um 776 aus Utrecht in die östlich der Laubach gelegenen friesischen Gaue, um die dortigen Heidentempel zu zerstören. Er nahm aus ihnen die Schätze, von denen zwei Drittel der König Karl, ein Drittel Utrecht erhielt. Es war ein grosser Tempelschatz erbeutet worden (attulerunt magnum thesaurum, quem in delubris invenerant). Als König Karl 772 die sächsische Irminsul und ihren Tempel drei Tage lang zerstörte, erbeutete er dabei Gold und Silber (aurum vel argentum, quod ibi repperit, abstulit).

Beim isländischen Tempel hören wir näheres darüber.3) Zuweilen werden Tempel ein für allemal mit liegendem Gute seitens des Erbauers oder auch späterer Schenker ausgestattet. So berichtet die Landnáma 4 Kap. 2: „Eine Bergwiese lag noch

1) R. Henning, Die deutschen Runendenkmäler, Strassburg 1889, S. 27 ff. 2) Über Tempelschätze vgl. Richthofen, Untersuchungen über friesische Rechtsgeschichte 2, 1, 431.

3) Über die Begabung der isländischen Tempel vgl. Maurer, Bekehrung 2, 212 ff.

Tempelgut.

609 zwischen dem Lande des Thorstein torfi und des Hakon, ohne von jemandem in Besitz genommen zu sein; die legten sie zum Tempel, und sie heisst fortan Hofsteigr (Tempelwiese)." Ebenda 5 Kap. 3 heisst es vom Goden Jorundr zu Svertingsstadir:,,Er errichtete da einen grossen Tempel; ein Landstück lag noch ungenommen östlich des Fljot, zwischen Krossa und Joldusteinn; das Land umfuhr Jorundr mit Feuer und legte es zum Tempel." Ebenda 5 Kap. 2: „Asbjorn heiligte das von ihm in Besitz genommene Land dem Thor und nannte es Thorsmork." Von einzelnen Personen und ganzen Gemeinden wurden Weihgeschenke an die Tempel gemacht. Bei einer schweren Hungersnot wurde auf Island, der Vigaskútusaga Kap. 7 zufolge, in der zweiten Hälfte des 10. Jahrhunderts der Vorschlag gemacht, die Kinder auszusetzen und die alten Leute zu töten, zugleich durch das Geloben von Weibegeschenken an die Tempel den Zorn der Götter zu besänftigen. Die Islendingabók Kap. 2 erzählt von einer Schenkung, die Grimr geitskór, Ulfjots Pflegebruder, an die isländischen Tempel machte. Grimr hatte das Land bereist, um eine passende Stätte für das allsommerlich abzuhaltende Allding ausfindig zu machen; dafür hatte er von jedem Isländer einen Pfennig empfangen. Er aber gab dann dieses Gut zu den Tempeln. Die Haupttempel des Landes wurden durch eine besondere Steuer, den Tempelzoll (hoftollr) unterhalten. Der Gode erhob von seinen Dingleuten diese Abgabe zur Unterhaltung des Tempels und zur Bestreitung der Opferkosten, wozu er ausserdem aus eigenen Mitteln beisteuerte. So sagt die Eyrbyggjasaga Kap. 4: „Zum Tempel sollten alle Leute Zoll geben; aber der Gode sollte den Tempel aus eigenen Mitteln erhalten, so dass er nicht zerfiel, und die Opferfeste darin abhalten." In der Egilssaga Kap. 87 wird berichtet: ,,Oddr war da Häuptling im Borgarfjord südlich der Hvita; er war Hofsgode und hatte einen Tempel, zu dem alle Leute südlich der Skardsheide Tempelzoll bezahlten." In der Kjalnesingasaga Kap. 2 heisst es vom Tempel des Goden Thorgrim: „Da sollten alle Leute Tempelzoll dazu bezahlen. Das Vieh, welches zum Opfer gegeben wurde, sollte man zur Gastung der Leute anwenden, wenn Opferfeste gehalten wurden." Demnach war das Vermögen des heidnischen Tempels ganz ähnlich wie das Kirchengut der christlichen Zeit und bestand. ebenso wie dieses aus gesetzlichen Abgaben und frommen Schenkungen. Der Porsteins þáttr uxafóts Kap. 1 bemerkt auch richtig: ,,Jedermann sollte zum Tempel geben, wie nun zur Kirche Zehnt."

Golther, Germ. Mythologie.

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6. Staats- und Privattempel.

Die gemeinsamen Opfer einer grösseren Anzahl von Volksgenossen oder gar des Gesamtvolkes erforderten entsprechende Opferstätten. Es gab Haupttempel, Heiligtümer, an denen die Gau- oder Landesbewohner Anteil hatten, neben zahlreichen kleineren Tempeln, die von der Gemeinde oder von einzelnen vermöglichen Leuten errichtet worden waren. Hauptopferstätte fürs Volk der Sueven, vielleicht überhaupt der Erminonen, ist der Semnonenhain, ein Haupttempel der ingwaeischen Nordseestämme stand auf der Nerthusinsel, für die Marsen, vielleicht für alle Istwaeonen war es das Tanfanaheiligtum. Bei den Friesen war Helgoland das Volksheiligtum, auch nach der Insel Walchern strömten die Leute von weither zusammen, bei den Sachsen scheint der Irminsûl diese Bedeutung zugekommen zu sein. Genaueren Einblick ins Tempelwesen gewähren die nordischen Länder. In Dänemark gab es vier Hauptopferstätten 1), Viborg (Vébjorg) in Jütland, Odense (Odins vé) in Fünen, Ringsted-Hleidra, das Thietmar von Merseburg beschreibt, in Seeland, Lund (an. lundr, der Opferhain) in Schonen. Ziemlich im Mittelpunkt der einzelnen Landesteile lagen die Haupttempel, wo die Landesbewohner zu den ständigen Opferfesten sich versammelten. Der Haupttempel auf Seeland scheint zugleich das dänische Volksheiligtum gewesen zu sein, wo alle neun Jahre das grosse dänische Volksopfer gefeiert wurde. Meistens, doch nicht regelmässig, waren die Haupttempel bei den Dingstätten errichtet, weil Recht und Religion mit einander unzertrennlich verknüpft waren, und weil der Bequemlichkeit halber wol meistens Ding- und Opferzeiten zusammenfielen. In Schweden war zu Uppsala der Reichstempel, auch hier mit dem grossen, alle neun Jahre stattfindenden Landesopfer. Eine Gliederung in verschiedene Opfer und demnach wol auch in mehrere Tempel zeigt sich auch auf Gotland, worüber die Gutasaga Kap. 1 angibt: „Das gesamte Land hatte für sich ein höchstes Opfer mit Leuten. Ausserdem hielt jedes Drittel ein Opfer für sich; die kleineren Dinge hatten geringere Opfer mit Vieh, Speise und Trank." Norwegen zerfiel in Volklande (fylki) und Hundertschaften (herod). Das Fylki hatte mehrere kleinere Tempel, welche dem Bedürfniss

1) Über die dänischen Haupttempel vgl. H. Petersen, om Nordboernes gudedyrkelse og gudetro i hedenold S. 7 ff.

Staats- und Privattempel.

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der herod dienten, aber daneben einen Haupttempel (hofudhof) zum Gottesdienst des ganzen Volklandes. Ja selbst mehrere Volklande mochten zu einem gemeinsamen Dingverbande mit einem Haupttempel sich zusammenthun. Die Egilssaga Kap. 49 gedenkt eines Haupttempels in der Landschaft Gaular, bei welchem die Leute aus Firdir, Fjalir und Sogn zusammenzukommen pflegten. Der Tempel zu Hladir war Fylkishof für das Strindafylki und Haupttempel für die ganze Landschaft Drontheim, der zu Skiringssal Haupttempel für die Landschaft Vikin (Sogubrot af fornkonungum Kap. 10). Ausser den grossen Tempeln gab es in Norwegen zahlreiche kleinere öffentliche und private, deren Andenken viele Ortsnamen festhalten.')

Endlich ist die Entstehung des isländischen Freistaates zur Kenntniss des Hofwesens von Belang.) Begüterte Norweger, die im Stammlande einen eigenen Tempel besessen hatten, nahmen. dessen Grundpfeiler und anderes Holzwerk mit nach Island hinüber, um sofort in der neuen Heimat den Tempel wieder aufzurichten. An solche Tempelbesitzer (Goden) und ihr Herrschaftsgebiet (Godord) knüpft die Entstehung der isländischen Staatsverfassung an, indem die Regierung in ihre Gewalt gegeben wurde. Die Bezirksverfassung vom Jahre 965 regelte die Anzahl der Godord. Man teilte die Insel in vier Viertel, deren jedes drei, das Nordviertel aber vier Dingverbände in sich schliessen sollte. Jeder Dingverband bestand aus drei Godorden mit je einem Haupttempel (hofudhof). Somit gab es auf Island 39 Goden, die Besitzer und Vorsteher von 39 Haupttempeln. Sicherlich mochte nach wie vor jeder nach freiem Belieben und Vermögen sich Tempel erbauen, aber denen kam nicht die Bedeutung des Haupttempels zu, vielmehr nur untergeordnete private Stellung. Man sieht aber auch aus dieser isländischen Verfassung deutlich die wol gemeingermanische Unterscheidung zwischen staatlichem, öffentlichem und privatem Tempel, welche der des Staatsopfers und des Einzelopfers entspricht. Die heidnische Tempelverfassung wirkt vielleicht auch noch in der norwegischen Kirchenordnung nach, welche fylkiskirkjur oder hofuðkirkjur, die den heidnischen hofudhof, den

1) Ein Verzeichniss der in den Quellen genannten und aus Ortsnamen zu erschliessenden Tempel Norwegens gibt Munch, Nordmændenes ældste gudeog heltesagn, Christiania 1854, S. 164 ff.

2) Über die isländischen Tempel und ihre Bedeutung vgl. Maurer, Island S. 38 ff., S. 51 ff.

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