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Staatstempeln, den Volksheiligtümern entsprachen, neben den kleineren, privater Pflege überlassenen heradskirkjur (Hundertschaftskirchen) und hægindiskirkjur (Bequemlichkeitskirchen, Privatkapellen) unterschied.

III. Das Priesterwesen.

I. Die ältesten Nachrichten von germanischen Priestern. Einen Priesterstand, der den Gottesdienst für sich allein und ausschliesslich gepachtet und höheres Wissen geistlicher Geheimlehren für sich in Anspruch genommen hätte, kannten die Germanen nicht. So sagt Caesar (bell. gall. 6, 21) von den Germanen im Vergleich zu den Galliern: neque druides habent, qui rebus divinis praesint, neque sacrificiis student. Gleich hell und durchsichtig, ohne mystisches Halbdunkel, standen die Götter vor dem geistigen Auge aller Volksgenossen wie vor den wenigen, die sich besonders dem Dienste der Himmlischen geweiht hatten. Und dieser Dienst konnte von jedem versehen werden, wo es Not that, es war kein Geheimdienst. Ob Caesar den Germanen nur Priester vom Schlage der gallischen Druiden oder Priester überhaupt absprechen will, ist nicht sicher zu entscheiden. Vielleicht verrichteten bei den Stämmen, mit denen er zu thun hatte, Könige und Häuptlinge das Priesteramt. Wer z. B. das norwegische Opfer im 9. und 10. Jahrh. beobachtete, musste ebenso die Überzeugung gewinnen, Könige und Jarle, also weltliche Fürsten, keine Priester leiten den Gottesdienst. Bei Tacitus aber finden wir ausdrücklich Priester erwähnt, und ihr Amt ziemlich ebenso wie auch sonst in den germanischen Quellen selber geschildert. Es gab Staatspriester (sacerdos civitatis), die den Gottesdienst in den öffentlichen Angelegenheiten versahen, wo grössere Feierlichkeit und gründlicheres Wissen erfordert wurde, während in Privatsachen der Hausvater des Amtes waltete, kein Priester verlangt wurde. Aber die Staatspriester waren nur religiöse Hilfsbeamte der herrschenden und leitenden Könige und Fürsten, wenn sie mit dem Volke tagten, die Priester waren dafür Bürgen, dass die göttliche Satzung nicht verletzt wurde, dass der unheilvolle Grimm der Götter vom Volke abgewandt, dass ihre Gunst ihm erhalten blieb. Sie verkörperten gleichsam das Rechts- und Religionsbewusstsein.

Tacitus über die deutschen Priester.

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Die Versammlung des Volkes im Ding- und Heerverband ist unzertrennlich vom Gottesdienste, beim Volksopferfest ist der Gottesdienst überhaupt der eigentliche Zweck. Da traten nun die Priester in Thätigkeit, wovon Tacitus folgende Einzelheiten erzählt. Die Priester verkündeten den Anfang der Verhandlung und den Dingfrieden, dessen Bruch sie im Namen der Götter zu strafen hatten (silentium per sacerdotes, quibus tum et coercendi jus est, imperatur. Germ. 11). Alle Strafgewalt an Leib und Leben stand allein den Priestern zu auf Grund der Anschauung, dass Neidingswerke, schwere Verbrechen, den Zorn der Götter erweckten, welche zur Sühne den Opfertod des Verbrechers heischten. Zum Vollzug des blutigen Opfers waren aber zunächst diejenigen berufen, die im unmittelbaren Dienste der Götter stehend diese vertraten (ceterum neque animadvertere neque vincire, ne verberare quidem nisi sacerdotibus permissum, non quasi in poenam nec ducis jussu, sed velut deo imperante, quem adesse bellantibus credunt. Germ. 7). Die heiligen Feldzeichen holen gleichfalls die Priester aus den Hainen und tragen sie zur Schlacht (effigiesque et signa quaedam detracta lucis in proelium ferunt. Germ. 7). In allen öffentlichen Angelegenheiten befragt der Staatspriester das Loos. Im Verein mit dem König oder Herzog geleitet er den heiligen Wagen, den die weissen gottgeweihten Rosse ziehen, und achtet auf das Schnauben und Wiehern der Schimmel (Germ. 10). Im eigentlichen Gottesdienst sehen wir den Priester der Nerthus (Germ. 40), welcher die nahende Gegenwart der Göttin erkennt, ehrfurchtsvoll ihre Umfahrt begleitet und sie zuletzt in ihr Heiligtum zurückführt. Bei den Nahanarvalen wird der Priester als Pfleger des heiligen Haines der Alcis erwähnt (Germ. 43). Diese gelegentlichen Anspielungen lassen das Amt der Priester lange nicht überschauen, aber doch in seiner vollen Ausdehnung ahnen. Ursprünglich scheint ein besonderer Priester nur für den öffentlichen Gottesdienst nötig gewesen zu sein. Ihm lag die Pflege der gemeinsamen Volksheiligtümer und Opferstätten, der Wälder und Tempel ob. Dort versah er auch den Opferdienst. Da der Gottesdienst der heidnischen Germanen, wie oben gezeigt wurde, das gesamte Staatsleben, Rechts- und Kriegswesen weihend und strafend durchzieht, war der Staatspriester auch dazu verpflichtet, wo im öffentlichen Leben des Gesamtvolkes der Gottesdienst zur Äusserung gelangte, für den richtigen Vollzug Sorge zu tragen. So wurde er zum obersten Opferer und Rechtweiser im Volke, zum berufensten

Erforscher und Verkündiger des Willens der Götter. Seines Rates bedurften König und Volk, wenn schwere Schicksalsentscheidung bevorstand.

2. Germanische Benennungen des Priesters.

Die germanischen Sprachen bewahren einige Bezeichnungen des Priesters, die sich auf die wichtigsten in seine Hand gelegten Ämter beziehen. Der burgundische Oberpriester wird als sinisto, als der älteste und vornehmste1), d. h. als altadliger Herr angeführt. Auf Gottesdienst, Opfer und Tempelpflege weisen die Ausdrücke gudja, godi, cotine; blôstreis und pluostrari hiess der Priester bei Goten und Hochdeutschen, sofern er opferte, harugari und parawari als Hüter des heiligen Waldes oder Tempels. Als êwart und ésago ist er Hüter und Verkündiger des geltenden Rechtes, das als göttliche Einrichtung betrachtet und daher priesterlicher Hut unterstellt ward. Die gebräuchlichsten und lebrreichsten Benennungen sind folgende.

Wulfila überträgt ieges durch gudja. Dasselbe Wort kehrt auch bei andern Germanen wieder. Eine ahd. Glosse (Graff, Diutiska 1, 187) gewährt cotine tribunus. cotine, d. i. goding ist eine deutliche Ableitung zu einem ähnlichen Wort wie got. gudja, an. godi, gudi.2) In dieser Benennung des Priesters, die von seiner Stellung zu den Göttern (gud) hergenommen ist, tritt auch sein Rechtsamt (cotine tribunus) hervor. Am besten sind wir vom nordischen Goden unterrichtet. 3) Dabei muss aber scharf unterschieden werden zwischen den dänischen und norwegischen Goden einerseits, und den isländischen andererseits, da auf Island das Godenamt zu völlig neuer und eigenartiger Entwickelung gelangte. Thorolf pflegte auf der Insel Mostr in Norwegen eines Thors

1) Ammianus Marcellinus 28, 5 nam sacerdos omnium maximus apud Burgundios vocatur sinistus et est perpetuus, obnoxius discriminibus nullis ut reges. Got. burg. sinista sinisto ist der Superlativ zu einem sonst verlorenen Positiv *sins (aind. sanas, air. sen, lit. sēnas, lat. senex), wovon das got. sineigs (senex) und siniskalk d. h. Altknecht, abgeleitet sind; vgl. Feist, Grundriss der got. Etymologie, Strassburg 1888, S. 100; Brugmann, Grundriss der vergleichenden Grammatik der idg. Sprachen, Band 2, S. 248 u. 407. 2) Über das lautliche Verhältniss zwischen got. gudja, aisl. gude, godte vgl. Noreen, Abriss der urgerman. Lautlehre S. 176.

3) Vgl. Maurer, Zur Urgeschichte der Godenwürde in ZfdPh. 4, 125 ff. ; über goding, cotine Weinhold, Zfd Ph. 21, 11.

Benennungen der Priester.

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tempels, war also Gode des Thor. Wie er nach Island fuhr, nahm er seinen Tempel mit hinüber und baute ihn daselbst von neuem auf (Eyrbyggjasaga Kap. 3 und 4). Thorhadd der Alte war Hofgode zu Märi im Drontheimischen. Er begehrte nach Island, brach seinen Tempel ab und nahm die Tempelerde und die Hauptsäulen mit sich; er kam nach dem Stodwarfjord und legte dem ganzen Meerbusen die Heiligkeit des märischen Landes bei (Landnáma 4 Kap. 6). Diese norwegischen Goden sind Vorsteher und Besitzer von Tempeln, die ihnen eigentümlich gehörten. Öffentliche Staats- oder Landestempel hätten sie nicht so ohne weiteres abbrechen und überführen können. Reiche, angesehene Leute konnten sich einen eignen Tempel halten, dem sie als Goden vorstanden. Sie scheinen dabei ein gewisses Hoheitsrecht über die Leute ausgeübt zu haben, welchen sie aus freier gegenseitiger Übereinkunft Beteiligung an Tempel und Opfer verstatteten. Aber das Verhältniss war in Norwegen privater Art und auf gottesdienstliche Verrichtungen beschränkt. Für Dänemark bezeugt Saxo (Buch 8 S. 381) einen Lyuthguthi, das Sögubrot af Fornkonungum einen Gautr gudi. Endlich begegnen auf Runensteinen ein Ruulfr Nuragupi und ein Ali Sauluagupi1), d. h. Hrólfr Nóragodi, Hrolf des Nori Gode, Ali Salvagodi, Ali des Solvi Gode. Darnach scheint der Gode ein Beamter im Dienste eines andern gewesen zu sein, ein priesterlicher Gehilfe des weltlichen Häuptlings, wie der sacerdos neben den reges und principes. Der norwegische Gode ist mithin Besitzer eines Tempels, worin er den Gottesdienst verrichtet, der dänische Gode ist der priesterliche Hilfsbeamte des Häuptlings. Im einen Fall war sein Amt wol ausschliesslich auf den Gottesdienst beschränkt, im andern lag ihm auch die Rechtspflege beim Dinge ob, eben das Amt des Staatspriesters. Dass die Bezeichnung Gode ausschliesslich aufs priesterliche Amt, auf Tempelpflege und Opferdienst sich beschränken konnte, beweist die Femininbildung gydja 2) zu gudi. Nicht nur in erdichteten Sagen oder mythischen Überlieferungen, sondern auch in völlig zuverlässigen, isländischen Geschichtsquellen wird von gydjur gesprochen, also von Frauen, die den Godentitel und

1) Bei Thorsen, De danske runemindesmærker 1, 334-338 Anm. 1. 2) Puriar hofgyja, Landnáma 4 Kap. 10; Puridr gytja, ebenda 3 Kap. 4; Vatnsdola Kap. 27; Porlaug gytja, Landnáma 1 Kap. 21; Fridgerdr gyja, Kristnisaga Kap. 2; Þorvalds þáttr vidforla Kap. 4; Steinvor hofgydja, Vopnfirdingasaga S. 10.

das Godenamt führten. Weltliche Herrscherrechte waren den Frauen natürlich versagt, priesterliche Handlungen aber erlaubt. Somit ist der Gode zunächst Priester, Opferer und nur nebenbei als solcher Hüter des göttlichen und weltlichen Rechtes. Auf Island freilich kam die ganze Staatsgewalt in die Hände der Goden, welche die regierenden Herrn wurden. Aber die isländische Godenwürde gedieh zu völlig eigenartiger Entfaltung.) In der ersten Zeit der Besiedelung, von 874 ab herrschte auf Island gar keine staatliche Ordnung. Denn die Ansiedler waren unabhängig von einander angefahren und hatten, wo es ihnen gefiel, Land in Besitz genommen. An die Tempelbesitzer, die Goden, d. h. an solche, die auch auf Island Tempel zu errichten im stande gewesen waren, schlossen sich die Umwohner zur Ausübung des Gottesdienstes an. Der Gode ward Vorsteher einer Tempelgemeinde, in welcher er auch die notwendigen weltlichen Hoheitsrechte allmälig ausüben musste, Leitung der Dingversammlung und der Gerichte. Die Tempelgemeinden waren die von selbst erwachsenen Verbände, an welche die von den Verhältnissen erforderte Staatsordnung anknüpfte. So erweiterte sich die ursprünglich alleinige Tempelvorsteherschaft zur allseitigen Herrschergewalt, welcher die norwegische Häuptlingschaft zum Vorbild diente. Im Jahr 965 wurde die Zahl der staatlich anerkannten Goden und ihrer Tempel, der Hofudhof auf 39 festgesetzt. Der isländische Gode ist allerdings vorwiegend ein weltlicher Herrscher, ursprünglich aber war er nur Priester, Besitzer eines Tempels und Vorsteher der Gemeinde.

Die altdeutsche Sprache bewahrt zwei Wörter, die über das altgermanische Priesteramt willkommenen Aufschluss geben. Ahd. êwart und éwarto, mhd. éwart und êwarte, as. êward wird vom christlichen Priester gebraucht, obschon das Wort einst auf den heidnischen geprägt ist; es bedeutet,,der des Gesetzes (êwa) wartet“. Hüter und Wahrer des von den Göttern gesetzten Rechtes war aber der Priester. Dass der Ausdruck ins Christentum überging, versteht sich daraus, dass mit éwa auch das alte und neue Testament bezeichnet wurde. In diesem Sinne war der éwart auch im Christentum Wahrer der éwa. Dass éwart aber einstens den heidnischen Priester meinte, lehrt das andere Wort as. éosago, ahd. êsago éasagari, fries. âsega d. h. Gesetz- oder Rechtsverkünder. Im Heliand

1) Über die isländischen Goden vgl. Maurer, Die Entstehung des island. Staats und seiner Verfassung, München 1852, S. 82 ff.; Island von seiner ersten Entdeckung bis zum Untergange des Freistaates, München 1874, S. 36 ff.

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