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wurde in richtigem liturgischen Gefühl vom Sonntag, dem Freudentag, abgesehen 1). In demselben gesunden Empfinden nahm man fast durchweg von dieser Kombination Abstand, aus welchem heraus man auch, mit verschwindenden Ausnahmen, den Buẞtag ohne Abendmahl ließ. Denn die Hochfeier des neuen Bundes, bei allem Ernst doch freudiger Art, paßt in der Tat so wenig zu ihm, wie der Freudentag in der Reihe der Tage, das Ostern der Woche. Daß der gottesdienstlichen Feier ein besonderer Charakter aufzudrücken sei, dafür hatte man, wenn auch nicht überall, ein Gefühl. Darum legen die Pfälzische Kirchenordnung von 1563 wie die Hessische Agende von 1573 an diesem Tage auf das Gebet so entschieden den Nachdruck, daß sie für die Predigt Kürze verlangen; das Volk darf nicht zum Gebet „unlustig und verdrossen" gemacht werden. Die Pfälzische Kirchenordnung hat dann freilich als Ersatz nichts anderes zu bieten, als das „etwas lange" Gebet, so daß die Gemeinde vom Regen in die Traufe kam. Demgegenüber bedeutet es eine Bereicherung, wenn die Hessische Agende den Gottesdienst mit der Litanei, die sich ja zu dem Tage besonders schickt, schließen läßt). Noch richtiger verfährt die Württembergische Kirchenordnung von 1553, indem sie den Gesang der Litanei unmittelbar auf die Predigt folgen läßt; danach ein stilles Vaterunser und der Segen 3). Damit wird die Litanei zu einem Widerhall der in der Bußtagspredigt angeschlagenen Töne und nicht bloßer Ausklang oder Beschluß. Wenn dabei gestattet wird, daß die Litanei auch vom Pastor gelesen werde, so wird sich dieser liturgische Fehler - denn zum Vorlesen eignet sich die auf Dialog von Haus aus angelegte Litanei durchaus nicht 84) nur als Notbehelf bei mangelhaftem Kirchenbesuch verstehen,

81) Daß man am Niederrhein mitunter den liturgischen Fehler beging, den Sonntag als Fast- und Bettag zu bestimmen, mag z. T. in der gefährlichen Lage vieler Gemeinden unter dem Kreuz" begründet gewesen sein. Sie kamen durch einen Feiertag in der Woche, den die katholische Umgebung nicht beging, eher in die Lage, von ihren Feinden bemerkt und behelligt zu werden.

82) Vgl. Zpr. Th. XX (1898) S. 194, vgl. XXI S. 20.

83) Kliefoth, Liturg. Abhandlungen VIII, S. 204, der dann bemerkt: ,,Man hat sich in den ältern Zeiten unserer Kirche wohl gehütet, den Bußund Betgottesdiensten ganz sinnwidrig die Form des sonn- und festtäglichen Hauptgottesdienstes zu geben."

84) MGKV. Die Litanei, S. 324, 329.

Philotesia.

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wenn auch nicht verzeihen lassen. Ein glücklicher Griff muß es genannt werden, wenn die Hessische Agende die Diener des Wortes und die Ältesten vor dem Bettag sich versammeln läßt, um zu erwägen, „von was Sachen" die Bettagspredigt die Zuhörer ermahnen soll. Denn dadurch bekommt die Predigt mehr Gewicht; muß sie angreifen, warnen, strafen, so ist es nicht nur einer, sondern eine Gemeinschaft, das in erster Linie zur Gemeindepflege berufene Organ, das hinter dem ernsten, vielleicht strengen Wort steht. Auch das Bettagsmandat oder die Bettagsproklamation, wie sie dem Tag vorausgehend, auf ihn vorbereitend, damals fast überall üblich war, erhöhte den Ernst der Feier und trug dazu bei, ihr ein besonderes Gesicht zu geben; es mangelt ihr etwas, wo sie nicht eingeführt oder weggefallen ist. Der weiteren Entwicklung des Buẞtags fehlt es nicht an Epochen und nicht an merkwürdigen, charakteristischen Momenten. Seine Bedeutung in der Gegenwart ist nicht überall klar erkannt, nicht einmal seine Existenz erscheint durchaus gesichert. Hat er heute noch Daseinsberechtigung? oder ragt er als ein Trümmerstück in unsre Zeit hinein, vielleicht noch festgehalten in seiner Umgebung, wie ja viel liturgisches Gut der Vergangenheit lange erhalten bleibt in einer Umgebung, in die es nicht mehr paßt, bis dann doch einmal seine Stunde schlägt? Was verbürgt dem Bußtag den Bestand? Alsbald erheben sich Wünsche, die seine gottesdienstliche Gestalt betreffen. Auch die besondere Aufgabe der Buß- und Bettagspredigt stellt sich zur Diskussion. Es erhebt sich z. B. die Frage, ob sie bei allem Bewußtsein des Abstandes von der prophetischen Predigt, und zwar nicht nur des zeitlichen Abstandes, von dieser zu lernen hat, ob darum in ihr ein sozialer Ton anzuschlagen ist, oder doch das Soziale stoffbestimmend sein darf. Dann wäre sie auch auf Kleinerts Buch „Die Propheten Israels in sozialer Beziehung"85) zu verweisen.

85) Leipzig 1905.

Die organische Einfügung des Chorgesangs in den evangelischen Gottesdienst.

Von

Daniel von der Heydt.

Der

,,Im Allgemeinen gilt der Grundsatz, daß Geistlicher, Chor und Gemeinde in organischer Wechselwirkung ein lebendiges Ganzes der jeweiligen Handlung darstellen."

(Schöberlein, Schatz des liturgischen Chor- und Gemeindegesanges.)

In

er Gemeindegottesdienst der evangelischen Kirche, wie er im 16. Jahrhundert seine in der römischen Messe aufbewahrten Formen aus der altkirchlichen Ordnung herübergenommen hat, bildet ein in sich abgeschlossenes Ganzes. J. Nitzsch unterscheidet in seiner praktischen Theologie (1860, § 348) drei Teile des sonn- und festtägigen Gottesdienstes: 1) einen begründenden Introitus, 2) eine Mitte der Besonderung und Entwicklung, 3) einen aufsammelnden, abschließenden Ausgang. Nach dieser grundlegenden Festsetzung ergiebt sich eine Ordnung, die jedem liturgischen Teilstück seine ihm gebührende Stelle anweist. den Eingangsteil gehören die allgemeinen Bekenntnisse, Danksagungen und Bitten, in den Predigtteil die Bezugnahme auf das Besondere der christlichen Lebensführung, in den Schlußteil die besonderen und zusammenfassenden Danksagungen, Fürbitten, und Gelübde. Dabei ist im Sinne des evangelischen Bekenntnisses festzuhalten, daß das handelnde Subjekt des Gottesdienstes die Gemeinde ist. Die zum Gottesdienst versammelten Christen schließen sich zu einer Gemeinschaft zusammen, um dem, was ihr religiöses Leben ausmacht, einen gemeinsamen Ausdruck zu geben. Darum verwirft Schleiermacher die Auffassung des Gottesdienstes als eines wirksamen Handelns, d. h. eines Handelns, welches durch die Verwirklichung eines erstrebten Zweckes

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