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Es war anerkannt Praxis und Ordnung der ganzen alten Kirche, daß, wer unverheirathet in den geistlichen Stand eintrat, auch unverheirathet bleiben mußte, wie dieß noch jezt nicht bloß bei den Lateinern, sondern auch bei den Griechen der Fall ist, obgleich letztere die Priesterehe (wenn sie vor der Ordination geschlossen wurde) gestatten. Nur in einem Falle durfte in der alten Kirche ein bereits Ordinirter auch nach empfangener Weihe noch heirathen; aber nur ein „Diacon. Die Synode von Ancyra in Galatien, welche im Jahre 314, ungefähr zur Zeit der oben angeführten Synode von Neocäsarea gehalten wurde, sagt in ihrem 10. Canon: „Wenn Diaconen gleich bei ihrer Aufstellung (Wahl) erklärten und sagten: sie müßten heirathen und könnten nicht ledig bleiben und hernach wirklich heirathen, so sollen sie im Dienst bleiben, weil ihnen der Bischof bei ihrer Aufstellung die Verehelichung gestattet hat. Wenn sie aber zur Zeit ihrer Aufstellung schwiegen und bei der Weihe es auf sich nahmen, ledig zu bleiben, später jedoch heirathen, so sollen sie das Diaconat verlieren 1)."

Es fragt sich jest: haben diejenigen, welche als bereits verhcirathete Männer in den Klerus eintraten, nach ihrer Ordination den ehelichen Umgang mit ihren Frayen noch fortgesezt oder nicht? Die Antwort lautet: ein Geseß hierüber gab es in der alten Kirche nicht, und es war den Geistlichen dieser Art nicht geboten, den ehelichen Umgang nach ihrer Ordination aufzugeben. Viele verzichteten jedoch darauf freiwillig und lebten mit ihren Frauen wie Brüder mit Schwestern, aber Manche und Viele seßten auch den ehelichen Umgang unbedenklich und ungehindert fort, wie noch jezt die Priester in der griechischen Kirche; nicht aber die griechischen Bischöfe, wozu immer solche gewählt werden, die gar nie verheirathet waren. — Ja der 6. apostolische Canon verbietet sogar den Geistlichen, ihre Frauen zu entlassen, indem er sagt: episcopus vel prebsyter vel diaconus uxorem suam ne ejiciat religionis praetextu; sin autem ejecerit, segregetur; et si perseveret, deponatur *).

Wann aber wurde diese Fortseßung des ehelichen Umgangs verboten? Daß man sie schon in den Zeiten der apostolischen Väter

1) Bei Harduin, Collectio Conciliorum, T. I. p. 275; auch aufgenom men in das Corpus juris canonici von Gratian c. 8. Distinctio 28. S. meine Conciliengesch. Bd. I. S. 198.

2) Harduin, Collectio Concil. T. I. p. 11; auch im Corpus jur. can. c. 14. dist. 28. Conciliengesch. Bd. I. S. 775.

mitunter nicht gerne fah, entnehmen wir aus dem Briefe des heil. Ignatius von Antiochien (im J. 107) an Bischof Polykarp von Smyrna c. 5. Manche Laien lebten in beständiger Virginität, und einzelne von diesen blickten nun, wie Ignatius fagt, mit einer gewiffen Geringschäzung auf den in der Ehe lebenden Bischof herab; deßhalb ermahnt er fene zur Demuth und schreibt: „wer in der Keuschheit bleiben kann zur Ehre deffent, der der Herr des Fleisches ist, der bleibe darin. Wenn er sich aber rühmt, und höher dünkt, als der Bischof, so ist er verløren 1)".

Sehen wir in dem Benehmen jener Laien eine ungerechte, und darin von dem apostolischen Vater Ignatius, dem Schüler des Evangelisten Johannes, getadelke Opposition gegen die verehelichten Geistlichen, so wollen Andere in dem Bischofe Pinykus von Gnossus (auf Creta) um's Jahr 160 n. Chr. denjenigen entdecken, welcher das erste Cölibatsgefeß erlassen habe. Eusebius berichtet uns nämlich in seiner Kirchengeschichte (Buch IV. c. 23.): der berühmte Bischof Dionysius von Corinth, der um's Jahr 160 n. Chr. lebte, habe den genannten Bischof in einem Briefe ermahnt, er solle den Brüdern nicht die schwere Last der Keuschheit als nothwendig auflegen, sondern auf die Schwäche der meisten Menschen Nücksicht nehmen. Pinytus aber habe geantwortet: Dionys möge in einem zweiten Briefe seiner Gemeinde eine kräftigere Speise, eine vollkommenere Lehre, darreichen. Man sieht hieraus, daß Pinytus allerdings ein großer Lobredner des Cölibats und nahe daran war, ihn zur Pflicht zu machen. Aber wir sehen auch, daß er denselben nicht blos feinen Klerikern, sondern der ganzen Gemeinde aufzulegen geneigt war. That er aber dieß, so verstand fich von selbst, daß er besonders feinen Geistlichen die Ehelosigkeit zur Pflicht machen wollte.

Dieser Versuch, den Cölibat geseßlich einzuführen, steht jedoch in der alten Kirche vereinzelk, and es ist gar kein Zweifel, daß noch das ganze dritte Jahrhundert hindurch, zwar nicht die Verheirathung nach der Ordination, wohl aber die Fortseßung einer schon vor der Weihe geschlossenen Ehe den Priestern gestattet war. Einen Beleg dafür finden wir auch in dem 49. Briefe des heil. Cyprian Papst Cornelius. Er schildert darin den Carthagischen Priester Novatus, welcher das Novatianische Schisma in Carthago im Jahr 250 veranlaßt hatte, und sagt unter Anderem: „er habe seine schwan>

1) S. meine Ausg. der Opera Patrum apostol. p. 238 sqq. edit. IV.

an

gere Frau so mißhandelt, daß sie zu frühe niedergekommen und er so zum Mörder seines eigenen Kindes geworden sei 1).“ Wir sehen, nicht daß der Priester Novatus in der Ehe lebte und den chelichen Umgang fortsette, macht ihm der heil. Cyprian zum Vorwurf, sendern daß er seine schwangere Frau mißhandelte.

Das erste Cölibatsg e bot aber erließ die Synode von Elvira in Spanien. Die jezt untergegangene Stadt Elvira lag in der Nähe des jezigen Granada in Südspanien und der bischöfliche Stuhl Elviras wurde später nach Granada übertragen. In Elvira aber kamen, als es noch blühte, gleich nach der Regierungsabdankung Diokletians und Marimians im J. 305 oder 306 eine große Anzahl von Bischöfen aus allen Provinzen Spaniens zu einer großen Nationalsynode zusammen, um die Schäden zu heilen, welche in den vorausgegangenen schweren Zeiten der Kirche geschlagen worden waren. In ihrem 33. Canon verordneten sie: „Die Bischöfe, Priester und Diaconen, überhaupt alle Kleriker, die den heil. Dienst, nämlich den am Altare verwalten, müßen sich ihrer Frauen enthalten, bei Strafe der Absehung." Die Worte lauten: Placuit in totum prohibere episcopis, presbyteris et diaconibus, vel omnibus clericis positis in ministerio ), abstinere se a conjugibus suis et non generare filios: quicunque vero fecerit, ab honore clericatus exterminetur 3).

Ein paar Decennien später, im J. 325 wurde die erste allgemeine Synode zu Nicäa gehalten, und auch diese soll nach dem Zeugnisse der alten griechischen Kirchenhistoriker Socrates, Sozomenus und Gelafius, ein Cölibatsgesetz zu erlassen beabsichtigt haben *), in demfelben Sinne, wie die Synode von Elvira, daß verheirathete Bischöfe, Priester und Diaconen (Sozomenus fügt auch die Subdiaconen bei),

1) Epist. 49. p. 64. ed. Bened. Paris. 1726.

2) Daß dieß vom Altardienst, näher von den Dienstleistungen bei Ausspendung der Sakramente zu verstehen sei, erhellt aus der Parallelstelle in can. 2 der carthagischen Synode vom Jahre 390, wo es heißt: zum Cölibate seien verpflichtet die Bischöfe, Priester, nec non et Levitae (Diaconen und Subdiaconen) vel qui sacramentis divinis inserviunt. Vgl. Harduin, T. I. p. 951; im Corp. jur. can. c. 3. Dist. 31.

3) Bei Harduin, Collectio Conciliorum, T. I. p. 253 sq. S. m. Conciliengesch. Bd. I. S. 140.

4) Socrates, historia eccles. I, c. 11. Sozo menus, hist. eccl. I, 23. Gelasius Cyzicenus, hist. Concilii Nicaeni II, 32. bei Harduin, 1. c. T. I. p. 438.

welche schon vor ihrer Ordination verehelicht gewesen, den chelichen Umgang nicht fortseßen dürften. Da sei Paphnutius, Bischof einer Stadt in Oberthebais in Aegypten, ein Mann von sehr großem Ansehen, der in der Verfolgung unter Maximian ein Auge verloren hatte, durch Wunder berühmt war und bei Kaiser Constantin d. Gr. in so hohen Ehren stand, daß derselbe oft voll Ehrfurcht seine leere Augenhöhle küßte, öffentlich und mit Entschiedenheit dagegen aufge= treten und habe mit starker Stimme gerufen: „man solle den Geist= lichen kein zu hartes Joch auflegen, denn die Ehe und der eheliche Umgang seien etwas ehrwürdiges und unbeflecktes, und man folle ja nicht durch übertriebene Strenge der Kirche schaden, denn nicht Alle könnten eine gänzliche Begierdelosigkeit durchführen, und es werde auch (durch das Nichtverbot des ehelichen Umganges) die Züchtigkeit jeder Frau (eines Geistlichen) am besten bewahrt werden (d. h. die Frau eines Geistlichen käme in Gefahr, auswärts sich zu entschädigen, wenn ihr Mann den ehelichen Umgang mit ihr nicht mehr fortseßen dürfte). Auch der Umgang eines Mannes mit seiner rechtmäßigen Frau sei etwas züchtiges. Es genüge, wenn der, welcher unverhei= rathet in den Klerus eintritt, nicht mehr zur Ehe schreite, nach der alten Ueberlieferung der Kirche; aber man solle den Geistlichen nicht von der Frau trennen, welche er früher, als er noch Laie (Gelasius fügt bei: oder Lector oder Cantor) war, in einmaliger Ehe geheirathet hat." Diese Rede des Paphnutius machte aber um so mehr Eindruck, als er selbst nie in der Ehe gelebt, überhaupt nie mit einem Weibe Umgang gehabt hatte. Von Jugend an wurde er in einem Ascetenhause erzogen und war mehr als jeder Andere wegen großer Keuschheit berühmt. Die Synode folgte darum seiner Mahnung, hob die Verhandlung über diesen Gegenstand auf und überließ es dem freien Willen jedes einzelnen Geistlichen, ob er sich seiner Frau enthalten wolle oder nicht.

Die Wahrheit der Geschichte mit Paphnutius ist von Baronius 1), Valesius *) und Andern in Zweifel gezogen worden. Ersterer bemerkt, die Synode von Nicäa habe ja selbst in ihrem dritten Canon cin Cölibatsgesetz gegeben, folglich sei es unwahr, daß sie durch Paphnutius von der Aufstellung eines solchen zurückgehalten worden sei. In der That aber handelt der 3. nicänische Canon gar nicht von

1) Annales eccl. ad ann. 58. n. 21.

2) Annotat. ad Socrat. hist. eccl. I, 11.

den Ehefrauen der Geistlichen, sondern von den sogenannten mulieribus subintroductis. Solche sollen nicht in den Häusern der Geistlichen sein; die Ehefrau aber kann gar nicht unter den Begriff einer mulier subintroducta oder ovvɛioaxros fallen. Ausführlicher handelt darüber Natalis Alexander 1), der auch die Behauptung Bellarmin's widerlegt, Socrates habe die ganze Geschichte mit Paphnutius zu Gunsten der Novatianer fingirt, und da er sonst öfters Unrichtiges behaupte, verdiene er auch hier keinen Glauben. Wenn die Novatianer wirklich, wie Epiphanius angibt ), den Lehrsatz aufstellten, in Betreff der Ehe sei den Klerikern dasselbe erlaubt, wie den Laien, so theilte wenigstens Socrates diese Ansicht nicht, denn er erklärt es ja, oder läßt es durch Paphnutius für eine alte Ueberlieferung erklären, daß diejenigen, welche unverheirathet ordinirt wurden, nicht mehr zur Ehe schreiten dürften. — Außerdem ist Socrates nur einer partiellen Sympathie für die Novatianer verdächtig, keineswegs aber gehört er geradezu zu ihnen, und noch weniger läßt sich erweisen, daß er zu ihren Gunsten irgendwo die Geschichte verfälschte. Wenn er aber da und dort ungenau und selbst unrichtig erzählte, so folgt daraus noch lange nicht, daß die ganze Geschichte über Paphnutius eine absichtliche Lüge sei. Auf eine andere Weise, als Bellarmin, argumentirt Valesius (1. c.), nämlich ex silentio. a) Rufin, sagt er, erzähle in seiner Kirchengeschichte (1, 4) Mehreres über Paphnutius, namentlich sein Martyrthum, seine Wunder und sein Ansehen beim Kaiser, aber von der Cölibatssache wisse er kein Wort; und b) unter den ägyptischen Bischöfen, welche auf der Synode waren, werde kein Paphnutius genannt. Man sieht, die zwei Gründe des Valesius heben sich selbst auf, denn da ja eben Rufin den Paphnutius als zu Nicäa anwesend aufführt, so ist damit das zweite und Hauptargument des Valesius schon umgestoßen. Will er aber blos sagen in den Unterschriftstabellen der nicänischen Bischöfe finde sich kein Paphnutius, so beweist dieß gar nichts, indem diese Cataloge höchst unvollständig sind, und auch andere erweislich zu Nicäa gewesene Bischöfe nicht darin vorkommen, z. B. Jakob von Nisibis, Marcellus von Ancyra und Bischof Spiridion ). Das Argumentum ex

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1) Historia eccles. Seculi IV. T. IV. Diss. 19. p. 389 seqq. edit. Venet. 1778.

2) Epiphan. haeres. 59. c. 4.

3) Vgl. Tübinger theol. Quartalschrift 1851. S. 83. u. Conciliengesch. Bd. I. €. 283.

Hefele, Beiträge I.

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