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liegt keinem Anstand. Es konnte es nicht ertragen, daß Menschen, Andern zur grausamen Lust, sich gegenseitig mordeten. Solchen Spielen anwohnen, hieß diese unmenschliche Rohheit fördern, wie die Hehlerei den Diebstahl fördert.

Auch die beim Theater nothwendige Verkleidung, und die mit jeder Rolle gebotene Simulirung einer fremden Person galt dem Nigorismus der alten Zeiten für verabscheuungswürdig. Dieß urgirt besonders Tertullian in seinen montanistischen Schriften mit großem Eifer. Er sagt: „von Gott, dem Richter aller Heuchelei, wird derjenige nicht anerkannt werden, welcher Stimme, Geschlecht, Alter, Liebe, Haß, Seufzer und Zähren einer fremden Person heuchlerisch nachahmt“ 1). Achnlich äußert sich der h. Cyprian ): wenn im Geseze verboten ist 3), daß Männer Weiberkleider tragen, und der, so es thut, mit dem Fluche belegt wird; wie viel größere Sünde wird es sein, nicht blos weibliche Kleider anzuziehen, sondern auch die weichen und weibischen Gebärden nachzuahmen ?" Ebenso heftig tadelt es Chrysostomus, daß auf dem Theater Jünglinge sich die Haare kräuseln und binden und weibliche Kleider anzichen *).

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Nicht minder war es die im Theater gewöhnliche Kleiderpracht und der dabei stattfindende freiere Verkehr beider Geschlechter, was der christlichen Vorzeit zum Anstoß gereichte. „Bei allen Schauspielen, sagt Tertullian, ist der größte Stein des Anstoßes der zierliche Aufputz der Männer und Frauen“ u. s. f. 5) Und Cle= mens von Alexandrien schreibt: „Die Rennbahn und das Theater können passend Size der Pestilenz genannt werden, ... denn diese Versammlungen sind voll Unordnung und Sündhaftigkeit, und geben Veranlassung zur Unfitte, indem Männer und Frauen hier ́untermischt zusammenkommen... Während die Augen frei und muthwillig umherschweifen, entbrennen die Begierden" 6).

Bei solchen Ansichten der alten Christen ist es nicht zu verwundern, wenn die Theaterunternehmungen den Heiden überlassen blieben,

1) De spectac. c. 23.

2) Ep. 61. ad Euchratium. p. 101. ed. BB.

3) V. Mos. 22, 5.

4) Opp. T. VII. p. 22.

5) De spectac. c. 25.

6) Paedag. 1. III. c. 11. p. 298.

und auf die Theilnahme an der Bühne sowohl durch Zuhören als Mitspielen Kirchenstrafe gesezt war. Einem Schauspieler, der sein Gewerbe nicht aufgeben wollte, ward die Taufe versagt, und ebenso denen aus dem Publikum, die ihre Theaterlust nicht zu bezähmen im Sinne hatten 1).

Noch die Synode von Arles um die Mitte des fünften Jahrhunderts verhängt den Bann über alle Christen, die eine Rolle auf dem Theater übernehmen 2); über die Zuschauer aber bestimmt das Concil nichts. Doch eifrige und eifernde Bischöfe ließen auch diese nicht unbestraft, ohne jedoch im Stande zu sein, die natürliche Theaterluft unterdrücken zu können. Nur die blutigen Spiele wurden seit Constantin d. Gr. durch Staatsgeseze verboten 3), die übrigen erlaubten aber, darunter das eigentliche Theater, blos an Sonn- und Festtagen untersagt 4).

Aus dem Ganzen sehen wir, wie in dem Abschen der alten. Christen vor dem Theater ächt sittliche und übertrieben rigoristische Beweggründe zusammenwirkten, und daß eine mildere und freiere Ansicht erst dann habe eintreten können, als das Heidenthum völlig überwunden war, und der christliche sittliche Geist auch die dramatischen Erzeugnisse durchdrungen hatte. Als Spiegel des Lebens und Stätte der Kunst wird der christliche Geist das Theater immerhin billigen können, unabweislich aber muß er fordern, daß alles entfernt bleibe, was dem frommen Glauben und der reinen Sitte Eintrag zu thun droht.

6. Eine unserer Zeit vielfach abhanden gekommene Gewissenhaftigkeit zeigten die alten Christen in Betreff des Geldausleihens. Das Zinsnehmen schien vielen unter ihnen verpönt, und wurde oft als durch und durch unrecht betrachtet. Als Beleg hiefür führt Tertullian den Ezechiel an. Im vierten Buche seiner Streitschrift gegen Marcion will er diesem Gnostiker die Uebereinstimmung des A. und N. T. nachweisen, mitunter aus der Lehre vom Auzleihen des Geldes 5). Nach Ezechiel 18, 8., sagt nun Tertullian, sei der gerecht, welcher sein Geld nicht auf Wucher leihe, und den

1) Constit. Apost. 1. XIII. c. 32.

2) Vgl. meine Conciliengesch. Bd. II. S. 283.

8) Euseb., Vita Const. 1. IV, 24. Corpus juris civ. Cod. 1. XI. tit. 48. 4) Cfr. Notae ad Tert. ed. Pamel. p. 260.

5) Adv. Marc. 1. IV, c. 17.

Ueberschuß, d. h. Zinsen, nicht nehme. Durch diese Prophetenworte habe Gott die neutestamentliche Vollkommenheit eingeleitet. Zuerst im A. B. habe der Mensch gewöhnt werden müssen, keinen Nugen aus dem Dargeliehenen zu ziehen, auf daß er im N. B. gewöhnt werde, sogar den Verlust des Dargeliehenen selber zu dulden.

Andere unter den Alten, z. B. Ambrosius, beriefen sich auf andere Bibelstellen, hauptsächlich auf II. Mos. 22, 25.: „wenn du Geld leihest meinem Volke, dem Armen neben dir, so sollst du nicht gegen ihn sein, wie ein Wucherer; ihr sollt ihm nicht Zins auflegen"; und auf III. Mos. 25, 36. 37.: „du sollst von ihm (deinem Bruder) nicht Zins und Wucher nehmen... dein Geld sollst du ihm nicht auf Zins leihen, und deine Speise nicht um Wucher geben“; endlich auf V. Mos. 23, 19. 20.: „du sollst keinen Wucher nehmen von deinem Bruder, keinen Wucher von Geld, keinen Wucher von Speise, keinen Wucher von irgend etwas, womit man wuchert. Vom Fremden magst du Wucher nehmen, aber nicht von deinem Bruder" u. f. f.

Das alttestamentliche Gesez, keinem Volksgenossen Zinsen abzunehmen, ward demnach von Manchen als noch verbindlich erachtet. Dieß sagt der alexandrinische Clemens mit dürren Worten: „Das Gesetz verbietet, vom Bruder Wucher zu nehmen, nicht blos den leiblichen Bruder, sondern auch den Volks- und Religionsgenossen dar= unter verstehend, und hält es nicht für gerecht, daß man vom Geld Zins nehme, vielmehr soll man mit offenen Händen und Herzen den Dürftigen helfen“ 1).

Außerdem, daß das jüdische Gesez den Zins verbot, mußte die Praxis jener Zeit das christliche Gemüth mit Abscheu gegen diesen quaestus erfüllen. Wie in der jüdischen Sprachweise Zins und Wucher gleichbedeutend und gleichlautend waren, so war auch bei den Römern foenus in seiner amphibolischen Bedeutung ominös. Zwölf Procente, oder wie der Römer sich ausdrückte, ein Procent per Monat (usura centesima) war fast der mildeste, und in den lezten Zeiten der Republik und unter den ersten Kaisern gesetzmäßige Zinsfuß. Bisweilen mußte aber doppelt soviel bezahlt werden, binae centesimae, oder 24 vom Hundert, und selbst quaternae centesimae, 48 vom Hundert. Cic. Verr. III. 70. Att. VI, 2. Horaz redet sogar von einem Fufidius, welcher 60 Procente verlangte, und

1) Strom. 1. II. p. 473. Pott. (171 Sylb.)

es ist auffallend, daß er seiner im Zusammenhang mit den Apothekern gedenkt 1). Da diese hohen Zinsen gewöhnlich am Anfang jedes Monats bezahlt werden mußten, so ist leicht einzusehen, warum Ovid über celeres, Horaz über tristes calendae flagt.

Dieses wucherische Zinswesen nun lernten die alten Christen kennen, und enthielten sich dessen aus Gewissenhaftigkeit, zumal so lange jener Geist der Bruderliebe herrschte, aus dem die Gütergemeinschaft floß. Epäter aber wurden manche Christen gar zu gelehrige Schüler der Heiden im Zinsnchmen; wenigstens klagt Chrysostomus über solche, die mit den gewöhnlichen 12 Procenten nicht zufrieden deren 50 crpreßten 2). Kein Wunder, wenn die christlichen Lehrer hiegegen kräftig ihre Stimme erhoben, und sie thaten es. Laktantius hält es nicht blos für Unrecht, mehr zurück zu empfangen, als man ausgeliehen hat, er bezeichnet dieß vielmehr sogar als einen Naub, an dem dürftigen Nachbar begangen 3). Ein ganzes Buch gegen das Geldausleihen hat Ambrosius geschrieben unter dem Titel De Tobia. Unter den Tugenden des Tobias nämlich, die kurz angeführt werden, hebt er besonders die hervor, Tobias habe dem Gabalus (Gabael) lange Zeit zehn Talente Silbers unverzinslich geliehen. Hievon nimmt Ambrosius Veranlassung, in einigen Neden, die jezt zusammen ein Buch ausmachen, den seiner Zeit gewöhnlichen Wucher mit Geld heftig zu bekämpfen. Mit vieler, mitunter auch spielender Beredtsamkeit beschreibt er das maßlose Elend, welches durch Leihen und Borgen auf Zinsen über so Manche gekommen sei, oder komme. Der Leichtsinnige vergeudet schnell die entlehnte Summe, sie wird im Laufe der Zeit immer kleiner, die Schuld immer größer (K. 5). Besonders suchen die Wechsler reiche Jünglinge und Erben in ihre Neze zu locken. Kein Mittel bleibt unversucht, ihnen Geld aufzudringen. Wehe dem, der es nimmt, er wird sicher geplündert! Das Kapital zeugt Zinsen, diese selbst andere Zinsen fort und fort, alles zeuget, zusammen und immer, in beispielloser Fruchtbarkeit, bis die Summe groß wird und der Schuldner in Verlegenheit kommt. Jezt erscheint der Wucherer, und verfolgt den, dem er anfangs so freundlich geschmeichelt hat. Die Ruhe des Schuldners ist verloren. Klopft es Nachts an seiner

1) Sat. 2, 1-14.

2) Homil. 61. in Matth, Opp. T. VII. p. 614. ed. Montf.

3) Instit. div. 1. VI, 18.

Hefele, Beiträge.

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Behausung, schnell versteckt er sich unter das Bett; geht jemand in sein Haus, plötzlich flieht er aus dem Zimmer. Doch gänzliche Verarmung und der Schuldthurm folgen unabwendbar (K. 6 u. 7). Der Geldwucherer, meint Ambrosius, sei dem Teufel gleich (K. 4); ja in der That habe Satan als Schlange das erste Wechselgeschäft mit Eva gemacht, mit einem Erfolge, der Muster und Vorbild aller übrigen sei. Gleiches habe er bei Christus versucht, jedoch vergebens seine Offerte gemacht (K. 9). Nach andern ähnlichen Schilderungen geht Ambrosius K. 14. zum Beweise über, daß das Zinsnehmen von Gott verboten sei. Er führt hiefür die alttestamentlichen Stellen an, deren wir oben gedachten, und schließt dann also: Das alte Geset verbietet den Zins, Christus ist nicht gekommen, dieß Gesez aufzuheben, sondern zu erfüllen; also ist auch noch jetzt das Zinsverbot in Kraft. Nur solchen, die man sogar auch tödten dürfte, sei Zins abzunchmen erlaubt (K. 15).

In ähnlich harter Weise, wie Ambrosius, urtheilt Basilius d. Gr. über das Zinsnehmen. Eine Stelle in Psalm XIV (XV) gab dem berühmten Bischof von Cäsarea Veranlassung, über die Toxicoνtes oder Zinsnehmer eine Rede zu halten 1), deren Inhalt wir des genauern anzugeben unterlassen können, da Ambrosius die Hauptgedanken und oft die Worte des Basilius in sein Buch De Tobia herübergenommen und weiter verarbeitet hat. Besonders ist dieß der Fall in Betreff der Schilderung des Unglücks, welches aus den Zinsen entspringe. Auch die exegetische Beweisführung für das Zinsenverbot ist bei beiden ziemlich dieselbe, bei dem gelehrten Griechen fast noch schwächer, als bei dem Lateiner.

Ueber denselben Gegenstand hielt auch der Bruder des hl. Basilius, Gregor von Nyssa, eine Rede, worin er gleichfalls die Zinsen gänzlich verwirft und als unerlaubt schildert 2). Er führt aus, wie auf Zinsen gelichenes Geld die Noth des Dürftigen nicht hebe, sondern mehre, und schildert den Wucherer und seine Künste, sein Haschen nach Gewinn und seine Sorgen, sein eigenes Unglück und das Elend, das er über den Schuldner bringt, die Größe seiner Versündigung. Endlich erzählt er die kurze Geschichte eines Wechslers, der aus Mißtrauen all sein Geld versteckte, dann plötzlich starb, und seine Familie nun in bitterer Armuth zurückließ.

1) T. I. p. 107. ed. Paris. 1721.
2) T. I. p. 978 sqq. ed. Paris 1615.

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