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Götter. Der Sieger tritt das Erbe der Besiegten an, aber mit der Zufuhr neuer Volkskraft erstehen die alten Götter wieder. So sind sie gleichsam Revenants. Je mehr nun ein Volk, wie die Israeliten, in die Schicksale großer Weltreiche verflochten wird, desto mehr muß es auch an deren geistiger und religiöser Kultur Anteil nehmen. Denn die religiösen Ideen und Vorstellungen wandern gleich den Handelsprodukten von einem Volk zum anderen.

Kalender.

Gen. 3, 8.

Wir fügen hier die israelitische Zeitrechnung an. Der Tag der Israeliten begann, wie bei anderen Völkern mit Mondfesten am Abend. Ereb boqer1) ist die Bezeichnung für vvxnuεgov. Die Einteilung des Tages in ereb Abend, boqer Morgen, çachoraim Mittag wird nicht immer festgehalten, sondern mannigfach umschrieben durch Ausdrücke wie: beim Wind des Tages d. h. des Seewindes, oder um die Zeit des Morgen- und Abendopfers. Die Einteilung des Tages in 1. Kön. 18, 29; Stunden findet sich erst im Buche Daniel, und das Aramäische šeah (Stunde) bezeugt die fremde Herkunft. Nach den Jahreszeiten schwankte die Stundenlänge zwischen 49-71 Minuten. Die Nacht wurde in 3 Teile zu je 4 Stunden zerlegt. In römischer Zeit fand die Vierteilung Eingang.

Esra 9, 4.

Die Woche (šabua d. i. Tag-Siebend) hatte 7 Tage. Die einzelnen Tage wurden gezählt, und der siebente erhielt den Namen Sabbat.) Die 7 tägige Woche, wahrscheinlich babylonischen Ursprungs, ist im Anschluß an die 4 Mondphasen entstanden. Vermutlich enthält Gen. 24, 55 u. Ex. 12, 3 Spuren einer 10 tägigen Woche. Dafür spricht auch die Sitte Num. 20, 29; von 30 Trauertagen.

Deut. 34, 8.

8, 2.

Vier Wochen bildeten 1 Monat. Aus der vorexilischen Zeit 1. Kön. 6, 37. 38; sind 4 Monatsnamen erhalten: Abib, Ziv, Etanim, Bul. Alle vier Namen schließen sich an die ökonomischen Verhältnisse des Landes an. Abib ist der Monat der Ährenreife,

1) Vgl. Jensen, Kosmologie der Babylonier. Straßburg 1890. S. 300; Dillmanns Kommentar zu Gen. 1.

2) Vgl. Schrader: K.A.T. loh 1903.

S. 592 ff.; F. Bohn: Der Sabbat. Güters

Ziv der Blüte, Etanim der perennierenden Bäche, Bul des Regens. Die Israeliten haben wohl diese Namen von den Kanaanitern übernommen und sind allmählich zu der Rechnung nach Sonnenmonaten übergegangen. Daher gibt es zwei Namen für Monat jerach und chodeš. 1)

Die einzelnen Monate 2) werden teils gezählt, teils mit Namen aufgeführt. Wir geben hierzu die Belegstellen.

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1. chodeš genannt nisan Neh. 2, 1; Esth. 3, 7; ungefähr

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Mitte März April.

(ijjar Targume zu 2. Chron. 30, 2; ungefähr Mitte April-Mai).

siwan Esth. 8, 9; ungefähr Mitte Mai

-Juni.

(tamuz3) 2. Kön. 25, 3; ungefähr Mitte Juni-Juli.

ab 2. Kön. 25, 8; ungefähr Mitte Juli -August.)

elul Neh. 6, 15; 1. Makk. 14, 27; ungefähr Mitte August-September. tišri Lev. 23, 24; ungefähr Mitte September-Oktober.

(marcheswan Josephus ant. I. 3,3; un

gefähr Mitte Oktober-November.) kislev Neh. 1, 1; Zach. 7, 1; ungefähr Mitte November-Dezember. tebeth Esth. 2, 16; ungefähr Mitte Dezember-Januar.

šebat Zach. 1, 7; ungefähr Mitte Januar- -Februar.

adar Esth. 3, 7; 8, 12; ungefähr Mitte Februar-März.

weadar oder adar šeni Esth. 3, (Schaltmonat).

7;

1) Nach Schrader: K.A.T. S. 329 entspricht dem Herbstanfang des Jahres die vom Vollmond hergenommene Monatsbezeichnung jerach (Gen. 37, 9; Ps. 72, 5; Jes. 60, 20) und dem Frühlingsanfang der Name des Neumondes chodeš.

2) Die vier alten Monatsnamen treten ganz zurück.

3) Der 22. Dezember ist der Geburtstag des babylonischen Sonnengottes Tammuz (zugleich der Todestag der Herbstsonne, des Gottes Nergal), der 21./22. Juni sein Todestag. Tammuz hieß bei den Phöniziern Adonis; Jes. 1,29 weist auf die Aonisgärtchen hin, vor denen man opferte. Nach Jes. 65, 3 und 66, 17 aß man Schweinefleisch; denn der Eber war dem Tammuz geweiht (Juleber der alten Deutschen).

Alle diese Namen sind auf einer in Ninive gefundenen Monatstafel1) nachgewiesen.

Die Bestimmung der Monatsdauer ist für die ältere Zeit nicht überliefert. Zur Zeit des zweiten Tempels versammelte sich das Synhedrium in der Frühe des 30. Tages und blieb eventuell bis zum Abendopfer beisammen. Jeder Israelite, dessen Wohnsitz nicht über 24 Stunden 2) entfernt war, hatte die religiöse Verpflichtung das Erscheinen der Mondsichel anzuzeigen. „Zu dem 3) Neumondszeugnisse durften nur unbescholtene Männer zugelassen werden." Der Zeuge wurde festlich bewirtet. Das Synhedrium weihte den neuen Monat mit den Worten: geheiligt ist er," worauf das Volk erwiderte geheiligt, geheiligt." Der vorausgehende Monat enthielt nur 29, beim Fehlen eines Neumondzeugen jedoch 30 Tage. Der Anbruch des neuen Monats wurde durch Feuerzeichen, später durch reitende Boten bekannt gegeben.

Im Schaltjahr fügte man zu dem 1. noch einen 2. Monat Adar hinzu. Zu diesem Zweck versammelte der Vorsitzende des Synhedriums die Räte auf eine bestimmte Zeit an einem festgesetzten Ort. Zuerst) stimmten 3 Richter über die Notwendigkeit einer Sitzung ab. Waren 2 dafür, so wurde der Rat zu einem Fünfmännerrat verstärkt. Wenn 2 für und 3 gegen die Einsetzung eines Schaltmonats, so erklärte man das Jahr für ein Schaltjahr, im anderen Fall wurde der Rat um zwei weitere Mitglieder verstärkt und nach der Stimmenmehrheit entschieden, jedoch mußte der Vorsitzende einer von den Übereinstimmenden sein. „Diese 5) Einschaltung durfte nur in Judäa und nur während des Tages vorgenommen werden." Sie durfte nicht stattfinden in einem Jahr des Mißwachses und Erlasses. Das israelitische Jahr war ein Sonnenjahr von 12 Monaten. In Gen. 7, 11; 8, 14 ist jedoch vorausgesetzt, daß in der Urzeit nach Mondjahren von 354 Tagen

1) Schrader: K.A.T.2 S. 379.

2) Weil sonst der nächste Tag angebrochen war; der Tag wurde von Sonnenuntergang zu -untergang gerechnet.

3) Duschak: Geschichte des jüdischen Kultus. S. 96.

1) Gerade wie beim Todesurteil.

5) Duschak S. 101.

Ex. 12, 2.

gerechnet wurde. Der Jahresanfang beginnt bei einem ackerbautreibenden Volk, wie den Israeliten, mit der Bestellung der Felder im Herbst und schließt mit der Ernte. Bürgerliches und ökonomisches Jahr fallen zusammen. Im Exil wurde im Anschluß an die babylonische Rechnung der Jahresanfang in den Frühling verlegt. Nach Josephus ant. I 3, 3 und Targume zu 1. Kön. 8, 2 aber hat sich bei den späteren Juden die Erinnerung an den Herbstanfang des Jahres in gleicher Weise erhalten wie bei den 1) Syrern.

Rechtsquellen.

3. Das Recht.

„Je weniger 2) für das einzelne Individuum in der ältesten Zeit eine selbständige Existenz, losgelöst vom Stamm bzw. Geschlecht möglich war, vielmehr der einzelne nur als Glied der Gemeinschaft in seinem Rechte sich behaupten konnte, um so mehr mußte die Sitte dieser Gemeinschaft zu einem zwingenden Gesetz werden." Was die Stammessitte gestattet, gilt als Recht, was gegen die Stammessitte verstößt, als Rechtsverletzung. Denn die geschlechtsgenossenschaftliche Organisation richtet nach dem Gewohnheitsrecht. Reicht das Gewohnheitsrecht nicht aus, so wird die Entscheidung der Gottheit mit Hilfe des priesterlichen Orakels angerufen. Diese göttliche Entscheidung wird in analogen Fällen zur Rechtsquelle. Mit dem Zurücktreten der Stammesverfassung vollzieht sich der Übergang der Gerichtsbarkeit von den Stammeshäuptern an feststehende richterliche Behörden. Die Einwanderung des israelitischen Volkes und der Übergang vom Nomadenleben zum Ackerbau mußten eine Umwälzung auf dem Rechtsgebiet anbahnen. Denn der Begriff des Eigentums hat für den Ackerbauern eine ganz andere Bedeutung als für den Nomaden. An Stelle des Stammesinteresses und des gemeinsamen Stammesbesitzes tritt das

1) Böttcher: Proben Alttestamentlicher Schrifterklärung. Leipzig 1883. S. 283 ff.

2) Nowack: Archäologie I, 317.

Lokalinteresse und der Privatbesitz. In dieser Übergangszeit verliert die Stammessitte allmählich ihre Macht über den Einzelnen. Es herrscht eine vorübergehende Rechtsunsicherheit bis zur endgültigen Kodifizierung der einzelnen Rechtssätze.

Der älteste Versuch hierzu liegt im Bundesbuch (Ex. 20-23) vor. Es zerfällt in zwei Teile: 1. mišpathim, ius und zwar zivil- und strafrechtliche Bestimmungen (Ex. 21, 1 bis 22, 16) und 2. debarim, fas, sittlich-religiöse Bestimmungen. Der Inhalt setzt ein ackerbautreibendes Volk voraus. Beide Teile enthalten nicht Rechtsgrundsätze, sondern eine Zusammenstellung 1) einzelner Rechtsentscheide. Analog teilt sich das Deuteronomium 2) in mispathim und choqim. Die Mangelhaftigkeit der bisherigen Rechtsinstitutionen ist infolge der Berührung mit anderen Völkern zum Bewußtsein gekommen. Daher wird das Kriminal- und Zivilgesetz (Deut. 19-25) erweitert, eine Reihe polizeilicher Verordnungen hinzugefügt. Die Fortbildung des israelitischen Rechts beruht auf dem Gedanken der Zentralisation des Kultus und dem der sozialen Humanität. Diese Gedanken legitimieren sich selbst und zugleich auch das deuteronomische Gesetz als göttliches Recht. Der humane Geist des Deuteronomiums zeigt sich überall. - Im Mittelpunkt des sogenannten „Heiligkeitsgesetzes" (Lev. 17-26) steht jedoch mehr der Gedanke der levitischen (kultischen) Reinheit und der kultischen Bestimmungen. Es wirken anscheinend Reminiszenzen des Bundesbuches nach. Aus dem Gesetz spricht das kategorische Moment des Gesetzgebers. Die menschliche Mithilfe tritt fast völlig zurück. Bei näherem Zusehen weisen die einzelnen Gebote eine große Ähnlichkeit mit den Gesetzen anderer Völker und Gesetzgeber auf. Bemerkenswert ist aber auch der Einfluß israelitischer Rechtsanschauungen in späterer Zeit. Denn „rechercher ) les sens intime de lois de Moïse, c'est sonder l'une des sources les plus fécondes de la jurisprudence

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3) Thonisson: Études sur l'histoire du droit criminel I. préf. p. XII.

Maurer, Völkerkundliches aus dem Alten Testament.

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