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der sie mit aufgelösten Haaren und das „Eiferopfer" (10 Epha Gerstenmehl ohne Öl und Weihrauch) in den Händen Jahve darstellte. In einem irdenen Gefäß hatte er heiliges Wasser mit Staub vom Heiligtum vermischt. Sodann nahm er die Beschwörung vor. Jahve mache dich für deine Volksgenossen zu feierlicher Verwünschung, indem Jahve deine Hüften schwinden, deinen Bauch aber anschwellen läßt; und dieses fluchbringende Wasser soll eindringen in deine Eingeweide, daß der Bauch schwelle und die Hüfte schwinde! Das Weib aber spreche: „So geschehe es! So geschehe es!“ Darauf wäscht er die auf ein Blatt geschriebene Beschwörungsformel im Fluchwasser ab, opfert eine Handvoll Mehl und gibt dem Weibe das Wasser zu trinken. Der Ehebrecherin schadet das Wasser, die Treue wird unversehrt bleiben und kann schwanger werden."

Nach der späteren rabbinischen Tradition nahm das Gottesurteil folgenden Verlauf.

Der eifersüchtige 1) Mann klagt seine Frau vor dem Ortsgericht an und besteht auf Entscheidung durch ein Ordale. Das Ehepaar wurde zum hohen Rat nach Jerusalem in Begleitung zweier achtbarer Männer geschickt, die jeden Umgang der betreffenden Eheleute hintanhielten. Dortselbst wurde nach Wiederholung der Anklage die Angeklagte umhergeführt, damit sie Zeit zur Überlegung habe. Dann wurde sie zwischen Altar und dem ehernen Meer im Tempel von dem hierzu verordneten Priester entkleidet, ihr der Schleier weggenommen und das Haar aufgelöst. Der Gatte hielt das Eiferopfer in der Hand, nämlich 10 Epha Gerstenmehl = 43 Eierschalen. Dieses Rügopfer hatte der Mann in einem weidenen Korb, er durfte weder Öl noch Weihrauch dazu tun und mußte es aus eigenen Mitteln anschaffen. Der Mann gab ihr das Opfer in einem heiligen Gefäß in die Hand. Der Priester legte seine Hand unter die des Weibes und machte die Bewegung der „Hebe 2) und Webe". Darauf nahm er die Gabe, opferte eine Hand voll davon mit Salz vermengt, den

1) Nach Duschak: mos. talmud. Eherecht. Wien 1864. S. 13 ff. 2) Hin- und Rückwärtsbewegen der Hände vor dem Altar. Maurer, Völkerkundliches aus dem Alten Testament.

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Num. 5, 28.

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Rest behielt er für sich. Nun schöpfte er in einer neuen irdenen Schale aus dem „ehernen 1) Meer 2 Log 3 Eierschalen Wasser, trug es in das Heilige, nahm mit seinem Finger etwas Staub vom Boden und streute ihn auf das Wasser. Zurückgekehrt las er dem Weib die Worte Num. 5, 11-312) vor, worauf sie zweimal Amen sprechen mußte. Das doppelte Amen sollte einen Kombinationseid involvieren, so daß der Reinigungseid auf das ganze Vorleben der Angeklagten Bezug hatte. Darnach schrieb der Priester die Beschwörungsformel folgenderweise in drei Kolumnen auf ein Stück Pergament von einem reinen Tier:

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Nach der Darbringung des Opfers wurde die Schrift in das Staubwasser abgewaschen und dem Weib zum Trinken gegeben. Durch diesen Trank liefen die Adern und das Gesicht blau auf, das Fleisch wurde voll Falten, der Leib fing an zu schwellen 3) und die Hüften sanken ein. Jedermann rief: „Stoßt sie hinaus, daß sie den Vorhof nicht verunreinige!" Auf den Verführer des Weibes nimmt das A. T. gar keine Rücksicht.

Wir sehen also schamanistische" 4) Vorstellungen als Beimengung, genau wie muhamedanische ") Priester heutigen

1) Wasserbecken im Vorhof des Kultheiligtums.

2) Eine ganz auffallende Parallele zu Num. 5 findet sich bei Oldenberg: Veda S. 520 Anm. 5 angeführt: „Der Gebrauch, Wasser mit der Hand zu fassen (genau so Num. 5, 18) wird auch beim Fluchen erwähnt; solches Wasser ist dann von der Zauberkraft des Fluches erfüllt und bringt, wo es hingegossen wird, besondere Wirkungen hervor. . . . . Noch heute schwört der Inder mit Gangeswasser in der Hand;" vgl. andere Beispiele bei Waitz II S. 188 ff.

3) Josephus ant. 3, 11. 6 denkt an Wassersucht, Michaelis (mos. Recht V, 272) an Eierstock wassersucht.

4) Peschel: Völkerkunde. Berlin 1874. S. 301.

5) Schurtz S. 486 und Peschel S. 301 u. 279.

Tages Kranke durch Wasser heilen wollen, worin aufgeschriebene Koransprüche gewaschen wurden. Dem Trinken von Wasser aus heiligen Quellen werden verschiedene Wirkungen zugeschrieben. W. R. Smith 1) erinnert an das Wasser des Asbamäanischen Sees und der Quelle zu Tyana, das süß und lieblich schmeckte für die, welche wahr schworen, bei den Meineidigen aber Wassersucht hervorrief. Dieselbe Wirkung wurde den heiligen Quellen auch von den Israeliten zugeschrieben. ,Among the Hebrews in Canaan this was ordinarily done by an appeal to the sacred lot, but the survival of even on case of ordal by holy water leaves no doubt as to the sense of the ,foutain of judgement' (En-mishpat) or,waters of controversy' (Meribah).' Wenn unter das Wasser noch Staub gemischt wird, so entscheiden eigentlich die „Erdgeister". Sie sind die Wächter des „Erdrechts". 2)

Ein zweites Gottesurteil wird angewendet, um den Dieb ausfindig zu machen. „Findet man aber den Dieb nicht, so soll man den Hauswirt vor die Götter bringen, ob er nicht seine Hand habe an seines Nächsten Habe gelegt." Der Hausherr ist für Deposita haftbar. Die Art und Weise des Gottesurteils wird nicht angegeben. Anscheinend entscheiden hier die „Hausgötter" am Türeingang oder am Herd. Denn der Diebstahl ist Bruch des Friedensbundes, dessen Beschützer die Götter des häuslichen Herdes“ sind.

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Asylrecht.

Alle Völker im primitiven Zustand üben die Blutrache. Denn sie ist die unterste Stufe im Rechtsleben der Völker, bis sich als zweite das Wer- oder Leutgeld und endlich das Asylrecht herausbildet. Die Bestimmungen über das israelitische Asylrecht finden sich Num. 35, Deut. 4 und Jos. 20. In Deut. 4, 41 werden nur drei, an den anderen Stellen sechs Asylstädte erwähnt; und zwar drei im Ost- und drei im Westjordanland. Sie heißen: Kedes in Galiläa, Sechem in Ephraim, Kirjath Arba-Hebron in Juda; Bezer in der Wüste,

1) In Relig. of the Sem. S. 162.
2) Pechuel-Loesche: Loango. III. Bd.

Ex. 22, 8.

Ramoth in Gilead, Golan Basan in Manasse (Jos. 20, 7. 8). In diesen Städten soll der Flüchtling bis zum Tod des Hohenpriesters bleiben. Beim Eintreffen des Bluträchers wird er vor die Gemeinde gestellt. Sie soll ihn erretten von der Hand des Bluträchers, denn er ist aus Unvorsichtigkeit ein Mörder geworden. Leutgelt bei vorsätzlichem Mord zu nehmen, wird ausdrücklich verboten. Ihr sollt keine Versöhnung nehmen über die Seele des Totschlägers; denn er ist des Todes schuldig und soll des Todes sterben" (Num. 35, 31). Verläßt der Flüchtling die Freistadt, so verfällt er dem Bluträcher.

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Aus der Vergleichung der verschiedenen Bestimmungen über das Asylrecht geht hervor, daß die Israeliten diese Einrichtung von den Ureinwohnern übernommen und dann weiter ausgebildet haben. Nur so erklärt sich die Verschiedenheit hinsichtlich der Zahl der Asylstädte und trotz des Asylrechts das Verbot des Leutgeldes. Der priesterliche Redaktor bringt weiterhin das Asylrecht mit dem Tod des Hohenpriesters in Verbindung. Ein Stück alter Rechtsverfassung aber hat sich in der Gerichtsbarkeit der Gemeinde über den Flüchtling noch erhalten. Er soll an den Eingang 1) des Stadttors treten und seine Angelegenheit den Vornehmsten der betreffenden Stadt vortragen. Sodann sollen sie ihn zu sich in die Stadt aufnehmen und ihm Raum gewähren, daß er bei ihnen wohnen bleibe. Und wenn ihm der Bluträcher nachsetzt, so dürfen sie ihm den Totschläger nicht ausliefern, weil er seinen Nächsten unwissentlich getötet hat, ohne daß er ihm von früher her feind war. Und er soll in selbiger Stadt bleiben bis er zum Behufe seiner Aburteilung vor der Gemeinde gestanden hat bis zum Tode des Hohenpriesters, der zu dieser Zeit vorhanden sein wird. Alsdann mag der Totschläger wieder in seine Stadt und Haus, die Stadt, aus der er geflohen war, zurückkehren."

Soweit das öffentliche Recht bei den Israeliten zur Ausbildung gelangte, war es eng mit den sozialen Zuständen des Volkes verknüpft.

1) Nach Kautzsch.

Bürgerrecht.

Ri. 5, 24.

Als israelitische Vollbürger galten die erwachsenen freien Glieder des Volkes, sei es, daß sie frei geboren oder erst später in die Gemeinschaft aufgenommen waren. Die Aufnahme war nicht selten. Kaleb mit seiner Hauptstadt Hebron, Otniel mit Kîrjat-Sepher, Jael, das Weib des Keniters Heber, wurden aufgenommen. In der Zeit des Deuteronomiums tritt eine Wendung ein. Die israelitischen Frauen und Töchter Deut. 23, 2. standen allzeit unter der Gewalt des Familienoberhauptes. Der Sohn wurde mit seiner Verheiratung selbständig. Das Mündigkeitsalter setzt das Priestergesetz auf das 20. Lebensjahr fest.

Lev. 27, 1 ff.;
Num. 1, 3.

Zu den Vollbürgern kommen noch die Volksfremden (gerim), die zwar im Volk sich niederlassen dürfen, jedoch völlig rechts- und schutzlos sind. Wenn die Propheten über die Behandlung der armen Israeliten durch ihre eigenen Volksgenossen klagen, was müssen erst die Gerim1) erfahren haben. Daher stellt sie das Deuteronomium mit den Hilfsbedürftigen (Leviten, Armen, Witwen und Waisen) auf gleiche Stufe und fordert Barmherzigkeit und Rechtsschutz für sie unter dem Hinweis auf Israels Aufenthalt in Ägypten. Es wird ihnen die Teilnahme an den beiden letzten großen Freudenfesten erlaubt. An den Ger darf der Israelite das Fleisch gefallener Tiere verkaufen. Er wird also trotz aller scheinbaren Humanität dem Hund gleich geachtet. Der Ger ist an und für sich unrein und verunreinigt sich nicht durch den Genuß des Gefallenen. Das Priestergesetz hingegen fordert von dem Ger die Enthaltung von Götzendienst, von Blutschande und Un- Lev. 20, 2; 18,26; zucht, von Blutgenuß und Gesäuertem an Passah. Er soll Ex. 12, 19. den Sabbat feiern, das Wochen- und Herbstfest und den Ver- Lev. 16, 29. söhnungstag. Hierfür wird ihm über das Deuteronomium hinausgehend volle Rechtsgleichheit zugesichert. Ist er jedoch

Deut. 26, 13;

31, 12. Deut. 14, 21.

17, 10;

in Schuldsklaverei gekommen, wird er auch im Erlaßjalır Num. 15, 14 ff. nicht frei. Im Jobeljahr soll sein ganzer Besitz an das

1) Vgl. F. Buhl: Die sozialen Verhältnisse der Israeliten. Berlin 1899. S. 45 ff.

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