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Gen. 37, 34.

Joel 1, 8.
Jud. 8, 5.

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Verhüllen und Bestreuen des Hauptes mit Erde, Abschneiden der Haare, Selbstverwundungen, Klagen, Fasten und Leichenmahl. Das Zerreißen der Kleider symbolisiert nicht nur die Stimmung des Herzens, das Aufwallen im Schmerz, sondern gehört zur Trauertracht. Sie kann als Nationaltrauer vom 2. Sam. 3, 31. König befohlen werden. Zu dem zerissenen Kleid tritt noch der „Sak". So trägt Jakob um Josef Leid in zerissenen Kleidern und Sak; eine Jungfrau trauert um ihren Bräutigam in Sak; Judith legt den Sak und die Kleider ihres Witwenstandes 2. Makk. 3, 19. an. Der Sak war ein Lendentuch von grobem Stoff. Dieses Sichandersmachen" ist im Geisterglauben begründet. Die Trauernden ändern ihre Tracht und verhüllen ihr Haupt, um sich unkenntlich zu machen. Denn der Tod wird als ein 2. Sam. 6, 7.,,Schlag" (nega) empfunden. Zugleich mit dem Anlegen einer bestimmten Trauertracht vollzieht sich das Ablegen der bisherigen Kleidung, um sie für den gewöhnlichen profanen Gebrauch verwendbar zu erhalten (Grüneisen S. 97 Anm. 2). Das Haar wird aufgelöst, das Haupt mit Erde und Asche bestreut. Das Haaropfer findet sich auch bei den Israeliten. Den Priestern jedoch ist das Abschneiden der Haare ausdrücklich verboten.1) Auch Selbstverstümmelungen kommen vor. Obwohl das Gesetz dagegen ankämpft, werden Haarschur und Micha 1, 16. Selbstverstümmelung von den Propheten unbefangen als Volkssitte erwähnt. „So geht 2) der Brauch, daß die Leidtragenden sich bei Todesfällen Verstümmelungen beibringen, . . . durch die ganze Welt und fehlt in keinem Weltteil." Diese Sitte wird wohl mit Recht von den Menschenopfern hergeleitet. Die

Lev. 21, 5.

Seelenglaube und Seelenkult. Leipzig 1898; Andree: ethnologische Parallelen. Stuttgart 1878; Nowack: Archäologie. 1894.

1) „Die Jahvereligion verbot die Totenbeschwörung und alles damit Zusammenhängende als Zauberei, gegen die gewöhnliche Seelenpflege verhielt sie sich indifferent, die Beschränkungen der Trauergebräuche scheinen von dem Gesichtspunkt beherrscht zu sein, daß alles, was bei den umgebenden Völkern zu wirklich religiösem Gebrauch geworden war, d. h. was eine Beziehung religiöser Art zu Toten herstellend gedacht wurde, untersagt ist. Die Tendenz der Selbstunterscheidung Israels ist deutlich erkennbar", vgl. Köberle: Natur und Geist. S. 176 Anm. 1.

2) Vgl. Andree I S. 148.

Familienangehörigen begnügen sich aus Liebe zum individuellen Leben mit diesem Ersatz 1) und hoffen ein gleiches von der nepheš des Toten.

Ein notwendiger Bestandteil der Trauerhandlung ist die Jer. 22, 18. Totenklage. Sie ist zugleich Kulthandlung. Es klagen außer den Angehörigen die einzelnen gentes oder professionelle Klageweiber. Daraus läßt sich auf eine durch altes Herkommen geregelte Handlung schließen. Die Klage beginnt mit einer Rede an den Toten. Das Rufen war ursprünglich ein Versuch zur Wiederbelebung, erst später behandelt die Klage die Taten des Verstorbenen und mischt darunter die eigenen subjektiven Empfindungen, je nach der Bedeutung des Toten. Denn wie für die Bestattung, gilt auch für die Totenklage der Gedanke, daß der Tote noch ein Anrecht auf Besitz und Ehre habe.

Am. 5, 16.

Die Totenklage findet im Trauerhaus oder auch am Grabe 2. Sam. 3, 31; statt und dauert 7 Tage. Die Schmerzenslaute 2) sind hô, hô. Das Lied mit ek oder eka („wie") beginnend, besteht aus einem Versglied normaler Länge und einem zweiten kürzeren, echoartig nachhallenden. Es wurde nach unbekannter, aber wahrscheinlich feststehender Melodie gesungen.

Jer.3) 38, 22 ist ein echtes Leichenklagelied, das die Weiber jener Zeit zu singen pflegten. Es lautet in Übersetzung:

„Dich verleiteten, dich bewältigten

Deine guten Freunde;

Es versanken deine Füße im Schlamm,
Glitten rückwärts."

Zu den Trauergebräuchen gehört weiter das Fasten. Es ist ein Teil des „Sichandersmachen" und ist zugleich in der Todesunreinheit des Hauses begründet. Nach Entfernung

1) Vgl. Tylor I S. 467.

2) Bei den Babyloniern ûa und â; vgl. A. Jeremias: Hölle und Paradies im alten Orient. I. Jahrg. Heft 3 S. 11 Anm. 4. 3) In Z.A.T.W. 1882 S. 1 ff. u.

1883 S. 299; ein anderes Klagelied

2. Sam. 3; 33.

Deut. 14, 1.

des Leichnams findet das Leichenmahl statt. Die Teilnehmenden bringen den Trauernden das Brot und reichen ihnen unter formelhaften Redewendungen 1) den Trostbecher. Jer. 16, 4-7 dürfte auf eine Libation hinweisen. Die erst allmählich vom Leibe sich trennende nepheš nimmt nach israelitischer und ägyptischer 2) Vorstellung noch an allem teil. Es ist das Leichenmahl ) die letzte communio mit dem Verstorbenen. In späterer Zeit verblaßten die Gebräuche. Aus dem Brechen des Trauerbrotes wird ein Senden von Gaben in das Trauerhaus. Das Leichenmahl verliert seinen Trauercharakter und wird zum fröhlichen Schmaus. Denn wo eine communio stattfindet, hat das Mahl seine berechtigte Stelle. Dadurch ,, wird ausgedrückt, daß der Zusammenhalt 4) der Familien der Menschheit unentbehrlich sei".

Die Trauergebräuche der Israeliten stammen aus verschiedenen Zeiten. Die fremdkultischen und zum Teil wahrscheinlich älteren Gebräuche werden vom Standpunkt des Jahvismus nachdrücklichst bekämpft. Die erlaubten israelitischen Gebräuche teilen sich in Ablegen der alten und Anlegen einer neuen Tracht. Schwally will den einheitlichen Gedanken in der Nachahmung der Sklaventracht, Frey in der Selbstdemütigung vor Jahve finden. Frazer und Grüneisen glauben, daß der Gedanke des Selbstschutzes durch Entstellung des Körpers ausschlaggebend sei. Grüneisen erklärt: „Es bleibt hierbei immer ein Rest, der sich keiner Deutung völlig fügt." Am besten dürfte jedoch der Gedanke zur Geltung kommen: Hier hat mit dem Tode eines Lebewesens auch die bisherige Lebensweise der Angehörigen aufgehört; die bisherige Ordnung der Dinge ist umgestoßen. Daraus erklärt

1) Zu schließen aus Jes. 51, 17; Jer. 25, 15; Ez. 23, 33.

2) Die Ägypter behielten die Mumien im Hause, damit sie beim Mahl zugegen seien; oúrdeiñvov zaì ovμñóτηv éñoiýoatoʻ; vgl. Lucian: de luctu 21.

3) Daß das Leichenmahl ein Totenopfer bei den Israeliten war, ist nicht ohne weiteres nachweisbar; jedoch hatte es den Charakter der communio (gegen Grundt, der den Leidtragenden das Bereiten der ersten Mahlzeit erspart wissen will).

4) Leist; Arisches jus civile. Jena 1892. I S. 262.
5) Grüneisen: Ahnenkult S. 101.

sich das Sichandersmachen", 1) das Fasten und als Versöhnung des Geistes des Verstorbenen die letzte communio im Leichenmahl. Wo das Leichenmahl am Grabe stattfindet, ist es ein Rest des Totenkultus.2) Es lassen sich aus dem Vorstehenden drei Grundgedanken hervorheben: der Gedanke der Fortdauer der Seele, der Familienzugehörigkeit, der dem Leben entsprechenden Ehrung des Toten. Hier liegen die Wurzeln für Geisterglaube und Ahnenkult, aber auch eines reineren Monotheismus.

Körperliche

Deformationen

(Kainszeichen,

Totophot, Beschneidung, Kastration).

Der Mensch hat kein anderes Mittel, ein bleibendes Zeichen an sich hervorzubringen als die Deformation seines Körpers. Gen. 4 finden wir das „Kainszeichen" erwähnt. Es ist ohne Zweifel die Stammesmarke der Keniter; denn Kain zieht mit Israel nach Kanaan. Diese Zeichen haben zugleich eine Ri. 1, 16; 4, 11. kultische Bedeutung; daher wird den Israeliten verboten,

Gen. 4, 16.

die Zeichen fremder Völker zu tragen. Daß das Kainszeichen Lev. 19, 27. eine Stammesmarke ist, hat W. R. Smith) hervorgehoben. Das Opfer, der Mord sind Hilfslinien der Sage, um Kains unruhiges Leben und das Jahvezeichen der Keniter zu deuten. Diese Jahvezeichen wurden, wie aus Ex. 13, 9 ersichtlich ist, an der Hand oder Stirne angebracht, (wie z. B. bei den Krus in Westafrika). Ex. 13 bringt nun diese Zeichen mit der Lösung der Erstgeburt in Beziehung: „,,sie seien dir zu einem Zeichen auf der Hand."

Deut. 6, 8; 11, 18 befiehlt Jahves Gebote als ôth an die Hand zu schnüren, damit sie zu einem „Tôtaphôt" zwischen den Augen werden. So sind sie nach späterer Auffassung „Erinnerungszeichen" 4) (Zikaron). Über ihre Gestalt wissen wir nichts.

1) Das sich bei den Afrikanern bis auf das Unbrauchbarmachen der Geräte erstreckt (Pechuel-Loesche).

2) Im Kaddischgebet der Juden hat sich übrigens bis auf unsere Zeit ein Rest israelitischen Totenkultes erhalten" (Stade: S. 462 Anm. 3). 3) Stade in Z.A.T.W. 1894 S. 299 ff.

4) Klein in Jahrb. f. prot. Theol. 1881 Bd. 7 S. 666.

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Heute noch findet sich bei den Beduinenfrauen 1) die Sitte, das Gesicht zwischen den Augenbrauen, um den Mund und am Kinn punkt- oder strichförmig zu tätowieren. Wenn Bastian 2) schreibt: Wie unter den Karaiben, wurden auch auf Haiti beim Auszug in den Krieg die Schutzgeister vor die Stirne gebunden (gleich den Binden der Juden)", so muß dies auf das spätere Judentum bezogen werden. Denn aus den „Totaphot" haben sich später die um den Kopf gewundenen Tephillim herausgebildet.

Als ein Stück des Schmuckes gilt für den Naturmenschen die ganze Haut, soweit sie sich bezeichnen und bemalen läßt. Für ein Stück von der Natur überschüssig 3) gebildeter Haut wird die der männlichen Geschlechtsteile und der Ohrlappen *) angesehen. Daher wird der israelitische Familiensklave nicht nur beschnitten, sondern als Zeichen der Besitzergreifung, wie heute noch in Kairo,5) an den Ohren gezeichnet. Dieses Zeichen ist wohl sicherlich „Eigentumszeichen",") wie auch die Bestimmung des C.H. Satz 226 u. 2277) beweist.

Die Ansicht Spencers,3) daß alle Verstümmlungen mit der Erbeutung von Siegeszeichen beginnen, daher Merkmale der Unterjochung seien, hat darin einen weiteren Stützpunkt. Denn auch der israelitische Krieger verstümmelt seine Feinde und bringt nicht nur ihre Waffen, sondern auch ihre Geschlechtsteile als Siegeszeichen nach Hause. Wie nach dem 1. Sam. 18, 27; ius fortioris der erschlagene Feind Eigentum des Siegers ist, so ist das Kind Eigentum des Erzeugers. Das in die israeli

2. Sam. 3, 14.

1) F. v. Dalberg: Eine Reise in das heilige Land. L. Wörl-Wien 1889. S. 167.

S. 77.

2) Bastian: Beiträge zur vergleichenden Psychologie. Berlin 1868.

3) Lippert: Kulturgeschichte 1887. Stuttgart 1887. I 373.

4) Siehe unter: Sklaven.

5) F. v. Dalberg: Eine Reise in das heilige Land S. 87.

6) K. v. d. Steinen: Unter den Naturvölkern Zentralbrasiliens. 1894 S. 501.

7) Wonach einem Scherer, der wider Willen und Wissen des Herren einen Sklaven zeichnet, die Hände abgehauen werden sollen.

8) Spencer: Soziologie. Leipzig 1875. I S. 329 Anm.

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